Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn

Eisenbahn-InbetriebnahmegenehmigungsVO
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Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Grundlegende Anforderungen

§ 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften

§ 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität

§ 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität

§ 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften

§ 7 Notifizierung von technischen Vorschriften

§ 8 Nebenbestimmungen

Teil 2
Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung

Kapitel 1
Erteilung einer Genehmigung

§ 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung

§ 10 Genehmigungsstelle

§ 10a Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken

Kapitel 2
Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen

§ 11 Voraussetzungen und Verfahren

§ 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp

§ 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen

§ 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung

Kapitel 3
Probefahrten

§ 15 Probefahrten

Kapitel 4
Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur

§ 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind

§ 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind

§ 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers

§ 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung

Kapitel 5
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung

§ 20 Aufrüstung und Erneuerung

§ 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung

§ 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung

§ 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme

Teil 3
Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme

§ 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten

§ 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen

§ 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen

§ 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten

§ 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen

§ 28 Marktaufsicht

Teil 4
Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen

§ 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen

§ 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs

§ 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung

§ 31 Weitere Unterrichtungspflichten

§ 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten

Teil 5
Konformitätsbewertungsstellen

§ 33 Aufgaben der benannten Stellen

§ 34 Aufgaben der bestimmten Stellen

§ 35 Anerkennungsvoraussetzungen

§ 35a Anerkennung der benannten Stellen

§ 35b Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen

§ 35c Anerkennung der bestimmten Stellen

§ 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit

§ 37 Unterauftragsvergabe

§ 37a Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller

§ 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen

§ 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen

§ 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen

Teil 6
Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung

§ 38 (aufgehoben)

§ 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister

§ 39 Fahrzeugkennzeichnung

§ 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen

Teil 7
Schlussbestimmungen

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

§ 42 Übergangsvorschriften

Anlage 1 Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
(zu § 4 Absatz 1)

1. Gemeinsame Bestimmungen

1.1 Begriffsbestimmungen

1.2 Module zur Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie für die EG-Prüfung

2. Teilsystem Infrastruktur

2.1 Konventionelles Eisenbahnsystem

2.2 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

3. Teilsystem Fahrzeuge

3.1 Konventionelles Eisenbahnsystem

3.2 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

3.3 Maßgaben

4. Teilsystem Energie

4.1 Konventionelles Eisenbahnsystem

4.2 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

4.3 Maßgaben

5. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

5.1 Eisenbahnsystem

5.2 Maßgaben

6. Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung

7. Übergreifende Bereiche des Eisenbahnsystems

7.1 Sicherheit in Eisenbahntunneln

7.2 Eingeschränkt mobile Personen

Anlage 2 Übrige Eisenbahninfrastruktur
(zu § 6 Absatz 2)

1. Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen

1.1 Ingenieurbau

1.2 Oberbau

1.3 Hochbau

2. Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen

2.1 Signalanlagen

2.2 Telekommunikationsanlagen

2.3 Elektrotechnische Anlagen

Anlage 3 (aufgehoben)

Anlage 4 Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind
(zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2)

1. Allgemeines

2. Teilsystem Infrastruktur sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

3. Teilsystem Energie und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

4. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

5. (aufgehoben)

Anlage 5 Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind
(zu § 9 Absatz 4)

1. Allgemeines

2. Teilsystem Infrastruktur und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

2.1 Ingenieurbauwerke

2.2 Oberbau

2.3 Hochbau

3. Teilsystem Energie und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

3.1 Beleuchtungsanlagen

3.2 Umformer- und Umrichterwerke, Schalt- und Unterwerke, Schaltposten, Kuppelstellen, Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik, Gleichrichterwerke, Gleichspannungsschaltstellen, Leittechnik, Hochspannungs- oder Niederspannungsanlagen, elektrische Weichenheiz- und Zugvorheizanlagen

3.3 Fahrleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung

4. Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

4.1 Signalanlagen

4.2 Telekommunikationsanlagen

Anlage 6 Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung
(zu § 18 Absatz 1 und § 21)

1. Allgemeiner Teil

2. Unterlagen zu den strukturellen Teilsystemen

3. Anlagenbezogener Teil

4. Anhänge

Anlage 7 Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
(zu § 27 Absatz 1 und 4)

1. Gegenstand einer Genehmigung nach § 27

2.