Regelwerk Gefahrgut/Transport, Bahn
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Ausnahmen, Genehmigungen
§ 4 Begriffserklärungen für Bahnanlagen
§ 5 Spurweite
§ 6 Gleisbogen
§ 7 Gleisneigung
§ 8 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
§ 9 Umgrenzung des lichten Raumes
§ 10 Gleisabstand
§ 11 Bahnübergänge
§ 12 Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen Die Vorschriften des § 12 der EBO gelten entsprechend.
§ 13 Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname
§ 14 Signale und Weichen
§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung
§ 16 Fernmeldeanlagen
§ 17 Untersuchen und Überwachen der Bahn
§ 18 Einteilung der Fahrzeuge, Begriffserklärungen
§ 19 Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit
§ 20 Radsatzabstand und Bogenlauf
§ 21 Räder und Radsätze
§ 22 Begrenzung der Fahrzeuge
§ 23 Bremsen
§ 24 Zug- und Stoßeinrichtungen
§ 25 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge
§ 26 -
§ 27 Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 28 Ausrüstung der Triebfahrzeuge
§ 29 Ausrüstung der Wagen
§ 30 -
§ 31 -
§ 32 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
§ 33 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
§ 34 Begriff, Art und Länge der Züge
§ 35 Ausrüsten der Züge mit Bremsen
§ 36 Zusammenstellen der Züge
§ 37 -
§ 38 Fahrordnung
§ 39 Zugfolge
§ 40 Fahrgeschwindigkeit
§ 41 Schieben und Nachschieben der Züge
§ 42 Rangieren, Hemmschuhe
§ 43 Sichern stillstehender Fahrzeuge
§ 44 Mitfahren im Führerraum
§ 45 Besetzen der Triebfahrzeuge
§ 46 Besetzen der Züge mit Zugbegleitern
§ 47 Personal
§ 48 Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
§ 50 Inkrafttreten
§ 51 -
Anlage 1 Bild 1, 2 und 3 (Zu den §§ 9 und 22)
Umgrenzung des lichten Raumes
Anlage 2 (zu den §§ 9 und 10)
1. Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
2. Vergrößerung der Gleisabstände bei Regelspurgleisen
Anlage 3 (zu den §§ 9 und 10)
Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
Anlage 4 (zu § 21)
Radsatz
Anlage 5 (zu § 21)
Räder
Anlage 6 (zu § 25)
Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge