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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Binnenschifffahrt

27. DonauSchPVAbweichV - Siebenundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Vom 24. April 2020
(VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2020 S. 303; 26.11.2021 S. 4982 21; 28.04.2023 Nr. 118 23; 23.07.2024 Nr. 253aufgehoben)


Aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5, Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung, von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung durch Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Die Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.

§ 2 Ergänzung des Kapitels 8 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung um Vorschriften zum Gewässerschutz und zur Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen **

Das Kapitel 8 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung ist in der um die nachstehenden Vorschriften zum Gewässerschutz und zur Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen ergänzten Fassung anzuwenden:

1. Für die Behandlung von Schiffsabfällen einschließlich deren Einleitung oder Einbringung in das Wasser gelten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799), das zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2018 (BGBl. 2018 II S. 330) geändert worden ist, sowie die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften.

2. Es ist verboten, die Außenhaut eines im Wasser liegenden Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder ein Fahrzeug, dessen Außenhaut mit Öl angestrichen ist, in die Donau einzubringen.

_____
**) Wiederholung ohne Änderungen

§ 3 Pflichten der Besatzung, des Eigentümers und des Ausrüsters 21

(1) Der Schiffsführer und die nach § 8.02 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. nach § 8.09 Nummer 2 Satz 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug oder Verband in dem dort genannten Fall die dort vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird,
  2. nach § 10.01 Nummer 1 Satz 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.10 des Anhangs zu dieser Verordnung in dem dort genannten Fall die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen,
  3. nach § 10.02 Nummer 3 der Anlage zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass die Schiffsfunkstellen des Fahrzeugs nach der dort genannten Vorschrift betrieben werden,
  4. die nach § 13.01 und § 13.02 Nummer 1 bis 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.14 des Anhangs zu dieser Verordnung, vorgesehenen oder aufgrund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote bezüglich des Verhaltens im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
  5. die nach § 13.07 Nummer 3, 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3, und Satz 4, Nummer 5, 6, 7 Satz 1 bis 3, 5 und 7 bis 9, Nummer 8, 9, 10 Satz 2, 4, 5 und 7, Nummer 11 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 10 Satz 3, Nummer 12 Satz 4, Nummer 13 Satz 1, Nummer 14, 15, 17 und 19 Satz 1, § 13.08 Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Nummer 4 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.14 des Anhangs zu dieser Verordnung, vorgesehenen oder aufgrund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote bezüglich des Verhaltens beim Durchfahren einer Schleuse, bei der Schleuseneinfahrt oder Schleusenausfahrt oder bei der Schleusung einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

(2) Der Schiffsführer hat

  1. nach § 8.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, oder Nummer 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.5 des Anhangs zu dieser Verordnung, sicherzustellen, dass die dort genannten Urkunden im nationalen Verkehr an Bord mitgeführt werden,
  2. nach § 8.05 Nummer 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.6 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass sich an Bord des von ihm geführten Fahrzeugs ein Abdruck der dort genannten Verordnung und abweichenden Regelungen befindet,
  3. nach § 8.15 Nummer 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass auf den dort genannten Fahrzeugen in den dort genannten Fällen das Bleib-Weg-Signal ausgelöst wird,
  4. nach § 9.01 Nummer 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug die dort genannten Höchstabmessungen nicht überschreitet,
  5. nach § 9.01 Nummer 2 und 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass der von ihm geführte Verband die dort genannten Höchstabmessungen nicht überschreitet,
  6. nach § 9.02 Nummer 1 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass der von ihm geführte Schleppverband die dort genannten Höchstabmessungen und Gruppierungen nicht überschreitet,
  7. nach § 9.02 Nummer 2 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass das von ihm geführte schiebende Fahrzeug den Schubverband rechtzeitig anhalten und dabei gut manövrierfähig halten kann, ohne aufdrehen zu müssen,
  8. nach § 9.02 Nummer 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ein anderes Fahrzeug schleppt, schiebt oder gekuppelt mitführt, dieses beim Festmachen oder Ankern nur dann verlässt, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen,
  9. nach § 9.03 Nummer 1 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass das von ihm geführte zu schleusende Fahrzeug oder der von ihm geführte zu schleusende Verband die dort genannten Höchstabmessungen in den dort genannten Schleusen nicht überschreitet,
  10. nach § 9.03 Nummer 2 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass in den dort genannten Schleusenkammern die dort genannte Breite nebeneinanderliegender einzelner Fahrzeuge oder Verbände nicht überschritten wird,
  11. nach § 9.03 Nummer 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband in die Schleusen nicht tiefer als 2,80 m eintaucht,
  12. nach § 9.03 Nummer 4 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband bei einer Überschreitung der in § 9.03 Nummer 1 und 2 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Höchstabmessungen die erforderliche vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt,
  13. nach § 10.02 Nummer 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass sein Fahrzeug mit den dort vorgeschriebenen Schiffsfunkstellen ausgerüstet ist,
  14. die nach § 13.03 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Satz 1 und Nummer 5, § 13.05 Nummer 1 bis 3, § 13.11 Nummer 1, Nummer 3 und 4 und § 13.13 Nummer 1, 2, 3 Satz 2 und Nummer 5 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.14 des Anhangs zu dieser Verordnung, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote bezüglich des Verhaltens beim Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
  15. das nach § 13.04 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.14 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgesehene oder auf Grund dieser Vorschrift angeordnete Gebot oder Verbot bezüglich des Bebunkerns eines Fahrzeugs einzuhalten oder sicherzustellen, dass dieses eingehalten wird,
  16. das nach § 13.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.14 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgesehene Befahrensverbot einzuhalten oder sicherzustellen, dass dieses eingehalten wird.
  17. die nach § 13.07 Nummer 7 Satz 4 und 6 und Nummer 12 Satz 4, Nummer 13 Satz 2, Nummer 16, 18 und § 13.08 Nummer 2 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.14 des Anhangs zu dieser Verordnung, vorgesehenen oder aufgrund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote bezüglich des Verhaltens beim Durchfahren einer Schleuse oder der Schleuseneinfahrt oder Schleusenausfahrt einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
  18. das nach § 13.10 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.14 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgesehene Gebot zur Meldung einer Fahrtunterbrechung einzuhalten oder sicherzustellen, dass dieses eingehalten wird,
  19. das nach § 13.11 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 13.14 Nummer 4 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.14 des Anhangs zu dieser Verordnung, vorgesehene oder auf Grund dieser Vorschrift angeordnete Gebot bezüglich des Ankerns einzuhalten oder sicherzustellen, dass dieses eingehalten wird,
  20. das nach § 13.13 Satz 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.14 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgesehene oder aufgrund dieser Vorschrift angeordnete Verbot des Einsatzes eines Segelsurfbretts, Wassermotorrades und ähnlichen Kleinfahrzeugs in der Strecke von Donau km 2223,30 bis Donau km 2201,77 einzuhalten oder sicherzustellen, dass dieses eingehalten wird und
  21. das nach § 14.03 Nummer 5 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.15 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgesehene oder aufgrund dieser Vorschrift angeordnete Verbot des Übersteigens anderer stillliegender Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch Fahrgäste einzuhalten oder sicherzustellen, dass dieses eingehalten wird.

(3) Der Eigentümer und der Ausrüster

  1. haben jeweils nach § 8.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, oder Nummer 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.5 des Anhangs zu dieser Verordnung, dafür zu sorgen, dass die dort genannten Urkunden im nationalen Verkehr an Bord mitgeführt werden,
  2. dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug die nach § 9.01 Nummer 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs zu dieser Verordnung zugelassenen Höchstabmessungen nicht überschreitet,
  3. dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn der Verband die nach § 9.01 Nummer 2 und 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs zu dieser Verordnung zugelassenen Höchstabmessungen nicht überschreitet,
  4. dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Schleppverbandes nur anordnen oder zulassen, wenn der Schleppverband die nach § 9.02 Nummer 1 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs zu dieser Verordnung zugelassenen Höchstabmessungen und Gruppierungen nicht überschreitet.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten 21 23

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Nummer 2 dieser Verordnung die Außenhaut eines im Wasser liegenden Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder ein Fahrzeug, dessen Außenhaut mit Öl angestrichen ist, in die Donau einbringt oder
  2. entgegen § 13.07 Nummer 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.14 des Anhangs zu dieser Verordnung eine Schleusenanlage betritt oder eine Betriebseinrichtung bedient.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als nach § 8.02 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine Bezeichnung geführt wird,
  2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs nicht einstellt,
  3. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die Schiffsfunkstellen nach der genannten Vorschrift betrieben werden,
  4. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Urkunden an Bord mitgeführt werden,
  2. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass sich ein Abdruck der Verordnung und der abweichenden Regelungen an Bord befinden,
  3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass das Bleib-Weg-Signal ausgelöst wird,
  4. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug die Höchstabmessungen nicht überschreitet,
  5. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass der Verband die Höchstabmessungen nicht überschreitet,
  6. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass der Schleppverband die Höchstabmessungen oder Gruppierungen in den Schleusen nicht überschreitet,
  7. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass ein schiebendes Fahrzeug einen Schubverband rechtzeitig anhalten und dabei gut manövrierfähig halten kann,
  8. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 8 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb ein anderes Fahrzeug nur unter den dort genannten Voraussetzungen verlässt,
  9. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 9 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder ein Verband in einer Schleuse die Höchstabmessungen nicht überschreitet,
  10. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 10 nicht sicherstellt, dass in einer Schleuse nebeneinanderliegende Fahrzeuge oder Verbände die genannte Breite nicht überschreiten,
  11. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 11 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder ein Verband nicht tiefer als 2,80 m eintaucht,
  12. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 12 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder ein Verband die Höchstabmessungen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde überschreitet,
  13. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 13 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug mit den vorgeschriebenen Schiffsfunkstellen ausgerüstet ist,
  14. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 14, 15 oder 17 bis 21 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,
  15. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 17 das Befahrensverbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird oder
  16. entgegen § 8.02a Nummer 1 Satz 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs zu dieser Verordnung ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung oder als sonstige Person an Bord entgegen § 8.02a Nummer 2 Satz 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs zu dieser Verordnung vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

  1. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Urkunden im nationalen Verkehr an Bord mitgeführt werden, oder
  2. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt.

§ 4a Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt 21

Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 5 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Sechsundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 17. April 2012 (VkBl. S. 302), die zuletzt durch Verordnung vom 27. März 2018 (VkBl. S. 338) geändert worden ist, wird aufgehoben.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23

Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des 4. Mai 2026 außer Kraft.

.

Abweichungen zur Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV)
Anhang   21 23
(zu § 1)

I. Inhaltsübersicht

_____
*) erstmals erlassen
**) Wiederholung ohne Änderungen
***) Wiederholung mit Änderungen

II. Vorübergehende Regelungen 23

1. Im Inhaltsverzeichnis sind die Angaben zu Kapitel 9 in folgender Fassung anzuwenden:

(nicht dargestellt)

2. Im Inhaltsverzeichnis sind die Angaben zu Kapitel 13 in folgender Fassung anzuwenden:

(nicht dargestellt)

3. § 8.01 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 8.01 Begriffsbestimmungen (§ 1.01)

  1. Abweichend von § 1.01 Nummer 2 gelten Fahrzeuge mit einem maschinellen Hilfsantrieb, der nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in Häfen oder an Umschlagstellen, oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit der Fahrzeuge in einem Verband verwendet wird, als Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
  2. Abweichend von § 1.01 Nummer 29 gilt als "Fahrwasser":
    der Teil der Wasserstraße, der von dem durchgehenden Schiffsverkehr beim jeweiligen Wasserstand und nach den örtlichen Umständen benutzt werden kann.
  3. Unbeschadet der Begriffsbestimmungen des § 1.01 gelten als
    1. "Fahrrinne":
      der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird;
    2. "Fahrgastschiff":
      ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot;
    3. "Tagesausflugschiff":
      ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
    4. "Kabinenschiff":
      ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
    5. "Fahrgastboot":
      ein Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen, das nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugelassen ist;
    6. "Radarfahrt":
      die Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
    7. "diensttuende Mindestbesatzung":
      die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet;
    8. "Schleusenvorhafen":
      die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleuse, die dem Festmachen, Einordnen und Warten von Fahrzeugen sowie zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden dienen;
    9. "Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung":
      die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
    10. " Binnenschiffspersonalverordnung":
      Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I 3. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
    11. " Rheinschiffspersonalverordnung":
      Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;";
    12. "ADN":
      die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 - Anlageband), die zuletzt nach Maßgabe der 7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

4. § 8.02a ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 8.02a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§§ 1.02 und 1.03)

  1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.02 darf der Schiffsführer nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 oder mehr Promille Alkohol im Blut oder bei einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.03 dürfen die Mitglieder der diensttuenden Besatzung sowie sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmen, nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 oder mehr Promille Alkohol im Blut oder bei einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zu bestimmen."

5. § 8.04 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 8.04 Schiffsurkunden (§ 1.10)

  1. Im nationalen Verkehr müssen sich die in § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b und d genannten Schiffsurkunden an Bord befinden. Schiffstagebuch im Sinne des § 1.10 Nummer 1 Buchstabe d ist auch das Bord- oder Fahrtenbuch.
  2. Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug. Soweit die in § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a bezeichnete Schiffsurkunde für ein Kleinfahrzeug auf Grund einer besonderen Vorschrift vorgeschrieben ist, muss sich diese im nationalen Verkehr an Bord befinden.
  3. Im nationalen Verkehr muss sich auf einem Kleinfahrzeug die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge an Bord befinden."

6. § 8.05 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 8.05 Mitführen der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (§ 1.11); Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22)

  1. Abweichend von § 1.22 kann die zuständige Behörde Regelungen, die von dieser Verordnung abweichen versuchsweise oder bis zur Änderung dieser Verordnung vorübergehend bis zur Dauer von höchstens drei Jahren treffen.
  2. An Bord jedes Fahrzeugs muss sich ein Abdruck der Verordnung nach § 1.11 in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich der abweichenden Regelungen nach Nummer 1 befinden. Als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann.
  3. Nummer 2 gilt nicht für
    1. Kleinfahrzeuge und
    2. Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen."

7. § 8.09 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 8.09 Zusätzliche Bezeichnung bei Beförderung gefährlicher Güter

  1. § 3.14 Nummer 3 gilt auch für einen Koppelverband nach § 1.01 Nummer 14.
  2. Abweichend von den §§ 3.14, 3.15, 3.21, 3.22, 3.32, 3.33, 3.37 und 3.38 darf ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Donau von km 2414,72 bis km 2223,20 auch die nach den §§ 3.14 und 3.21 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebenen zusätzlichen Lichter und Kegel führen. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zwei blaue Kegel oder zwei blaue Lichter führen muss, muss diese auch auf der in Satz 1 genannten Strecke führen."

8. § 8.15 Nummer 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss

  1. auf Fahrzeugen, die gefährliche Güter nach Anlage 9 oder 10 befördern oder die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 3.21, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen müssen, und
  2. auf Tankfahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 oder 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen müssen,

das Bleib-Weg-Signal ausgelöst werden, wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden der gefährlichen Güter für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden."

9. Kapitel 9 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"Kapitel 9
Zusammenstellung der Fahrzeuge

§ 9.01 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände auf der Strecke

1. Fahrzeuge dürfen auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Streckenabschnitt Länge
m
Breite m
1.1 km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 135,00 22,90
1.2 km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) 135,00 11,45
1.3 km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2414,72 (Kelheim) 55,00 11,45

2. Schubverbände dürfen auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Streckenabschnitt Länge
m
Breite m
2.1 Bergfahrt
2.1.1 km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 190,00 22,90
2.1.2 km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2330,20
(Oberwasser Schleuse Straubing)
135,00 22,90
Ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 135,00 m und einer Breite von mehr als 11,45 m und nicht mehr als 22,90 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Hofkirchen mindestens 350 cm beträgt. 190,00 1,45
2.1.3 km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis km 2376,80
(Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)
190,00 22,90
2.1.4.1 km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung in den Main-Donau-Kanal)/Donau- Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke) 190,00 11,45
2.1.4.2 km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg) 135,00 22,90
2.1.5 km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal) bis km 2414,72 (Kelheim) 55,00 11,45
2.2 Talfahrt
2.2.1 km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) 55,00 11,45
2.2.2 km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2376,80
(Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)
190,00 11,45
2.2.3 km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg)/Donau-Südarm, km 2378,45 S
(Regensburg Nibelungenbrücke) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)
135,00 22,90
2.2.4 km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) 190,00 22,90
2.2.5.1 km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2330,20
(Oberwasser Schleuse Straubing)
135,00 22,90
2.2.5.2 km 2355,00
(Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing)
190,00 11,45
2.2.6 km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)/km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 135,00 22,90
2.2.7 km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) 190,00 22,90

3. Gekuppelte Fahrzeuge dürfen auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Streckenabschnitt Länge
m
Breite m
3.1 km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 135,00 34,35
3.2 km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) 135,00 22,90
3.3 km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) 135,00 34,35
3.4.1 km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) 135,00 11,45
3.4.2 km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg) 135,00 22,90
3.5 km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal) bis km 2414,72 (Kelheim) 55,00 11,45

4. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Abmessungen nach den Nummern 1 bis 3 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet wird.

§ 9.02 Zusammenstellung der Verbände

1. Schleppverbände dürfen auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen und Gruppierungen nicht überschreiten:

Streckenabschnitt Anzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekuppelten Fahrzeuge Anzahl der im Anhang geschleppten Reihen von Fahrzeugen Breite m
1.1 Bergfahrt
1.1.1 km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 1 4 22,90
1.1.2 km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) -

1

-

5

1

2

11,45

22,90

22,90

1.1.3 km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) 1 4 22,90
1.1.4 km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) 1 2 11,45
1.1.5 km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2414,72 (Kelheim) - 1 11,45
1.2 Talfahrt
1.2.1 km 2414,72 (Kelheim) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) - 1 11,45
1.2.2 km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing) 1 1 30,00
1.2.3 km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing) bis km 2223, 30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) 1 2 22,90
1.2.4 km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2230,30 (Unterwasser Schleuse Kachlet) 1 1 30,00

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Abmessungen und Gruppierungen nach Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet wird.

2. Schiebende Fahrzeuge müssen, ohne aufzudrehen, den Schubverband rechtzeitig anhalten und dabei gut manövrierfähig halten können.

3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie sich in Sicherheit befinden.

§ 9.03 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände beim Schleusen

1. Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände dürfen in den Schleusen folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Schleuse Länge Breite
m m
a) Bad Abbach und Regensburg
a) Fahrzeug
135,00 11,45
b) Verband
190,00 11,45
b) Geisling und Straubing
a) Fahrzeug
135,00 11,45
b) Verband
190,00 22,90
c) Kachlet und Jochenstein
a) Fahrzeug
135,00 22,90
b) Verband
190,00 22,90

2. In den Schleusenkammern der Schleusen Geisling und Straubing sowie in den Schleusenkammern der Schleusengruppen Kachlet und Jochenstein darf die Breite nebeneinanderliegender einzelner Fahrzeuge oder Verbände zusammen 22,90 m nicht überschreiten.

3. Fahrzeuge oder Verbände dürfen in den Schleusen nicht tiefer als 2,80 m eintauchen.

4. Fahrzeuge oder Verbände, die die Abmessungen nach den Nummern 1 und 2 überschreiten, bedürfen für die Schleusung der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde.

5. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Nummern 1 bis 3 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet wird."

10. § 10.01 Nummer 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"1. Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind in der nachstehend aufgeführt:

Pegel Wasserstand
in cm
Abschnitt
Oberndorf 480 Kelheim bis Schleuse Regensburg
Regensburg- Schwabelweis 520 Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling
Pfatter 600 Schleuse Geisling bis Schleuse Straubing
Pfelling 620 Straubing bis Deggendorf
Hofkirchen 480 Deggendorf bis Schalding
Passau-Donau 780 Schalding bis Jochenstein".

11.   § 10.02 Nummer 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, schwimmende Geräte und frei fahrende Fähren müssen ausgerüstet sein mit einer Schiffsfunkstelle für die Verkehrskreise

  1. nautische Information
    Kanal 18 (156,900 MHz/161,500 MHz)
    Kanal 19 (156,950 MHz/161,550 MHz)
    Kanal 20 (157,000 MHz/161,600 MHz)
    Kanal 21 (157,050 MHz/161,650 MHz)
    Kanal 22 (157,100 MHz/161,700 MHz)
    Kanal 82 (157,125 MHz/161,725 MHz) und
  2. Schiff-Schiff
    Kanal 10 (156,500 MHz)."

12. § 10.02 Nummer 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"3. Die in Nummer 1 bezeichneten Schiffsfunkstellen dürfen nur nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569), die zuletzt durch Artikel 2 § 9 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden."

13. § 11.10 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 11.10 (ohne Inhalt)".

14. Kapitel 13 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"Kapitel 13
Besondere Fahr- und Liegebestimmungen für einzelne Abschnitte des deutschen Teils der Donau

Abschnitt I
Fahrt in den Stauhaltungen Bad Abbach bis Straubing sowie Kachlet und Jochenstein

§ 13.01 Geregelte Begegnung

  1. Für das Begegnen auf den Strecken
    1. zwischen der Mündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und dem Oberwasser der Schleuse Straubing (km 2330,50),
    2. zwischen Vilshofen (km 2249,00) und Schalding (km 2234,50) und
    3. zwischen der Liegestelle Schildorf (km 2220,00) und Grünau (2205,56) gelten die Regelungen der Nummern 2 und 3.
  2. Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
  3. Der Bergfahrer kann verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er
    1. zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einer Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke am rechten Ufer fährt,
    2. von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke abfährt oder
    3. aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen ausfahren will.

Dies gilt nur, wenn sich der Bergfahrer zuvor vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

§ 13.02 Begegnungsverbot

  1. Das Begegnen eines Fahrzeugs oder Verbands mit einem Fahrzeug oder einem Verband mit einer Gesamtbreite von mehr als 11,45 m ist zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Regensburg (km 2379,20) und der Lazarettspitze (km 2377,80) verboten.
  2. Die Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes nach Nummer 1 haben sich vor der Einfahrt in den in Nummer 1 genannten Bereich rechtzeitig über Funk (Kanal 10) zu melden.
  3. § 6.07 ist entsprechend anzuwenden.
  4. Die Nummern 1 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 13.03 Stillliegen und Gebrauch bordeigener Aggregate beim Stillliegen im Schleusenbereich Regensburg und an der Liegestelle Regenmündung

  1. Im oberen Schleusenkanal des Schleusenbereichs Regensburg ist das Stillliegen im Streckenabschnitt von km 2381,23 bis km 2380,20 verboten.
  2. Im oberen Schleusenvorhafen der Schleuse Regensburg ist das Stillliegen nur erlaubt
    1. im Streckenabschnitt von km 2380,20 bis km 2379,89 rechtes Ufer für auf Schleusung wartende Talfahrer in einer Fahrzeugbreite,
    2. im Streckenabschnitt von km 2380,20 bis km 2380,08 rechtes Ufer für Fahrgastschiffe zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen,
    3. im Streckenabschnitt von km 2380,20 bis km 2379,90 linkes Ufer für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Verbände mit Zustimmung der Schleusenbetriebsstelle in bis zu zwei Fahrzeugbreiten.
  3. Im unteren Schleusenvorhafen der Schleuse Regensburg ist das Stillliegen nur erlaubt
    1. im Streckenabschnitt von km 2379,48 bis km 2379,19 rechtes Ufer für auf Schleusung wartende Bergfahrer in einer Fahrzeugbreite,
    2. im Streckenabschnitt von km 2379,48 bis km 2379,29 linkes Ufer für Fahrzeuge und Verbände mit Zustimmung der Schleusenbetriebsstelle in bis zu zwei Fahrzeugbreiten,
    3. an der Wasserzapfstelle bei km 2379,37 rechtes Ufer in einer Fahrzeugbreite während der Wasserübernahme.
  4. An der Liegestelle Regenmündung ist das Stillliegen nur erlaubt im Streckenabschnitt von km 2379,19 bis km 2378,88 rechtes Ufer für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Verbände. Satz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge.
  5. Beim Stillliegen ist das Laufenlassen eines Motors und der Gebrauch eines bordeigenen Stromaggregates verboten.
  6. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Nummern 1 bis 5 zulassen.

§ 13.04 Bebunkern von Fahrzeugen im Schleusenbereich Regensburg und an der Liegestelle Regenmündung

  1. Das Bebunkern eines Fahrzeugs ist im unteren Schleusenvorhafen der Schleuse Regensburg nur
    1. am linken Ufer,
    2. in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr und
    3. mit Zustimmung der Schleusenbetriebsstelle erlaubt.
  2. Das Bebunkern eines Fahrzeugs ist an der Regenmündung im Streckenabschnitt von km 2379,19 bis km 2378,88 in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr am rechten Ufer verboten.

§ 13.05 Stillliegen und Gebrauch bordeigener Aggregate beim Stillliegen stromauf der Straßenbrücke Vilshofen

  1. Im Streckenabschnitt von km 2249,85 bis km 2249,47 rechtes Ufer ist das Stillliegen von
    1. Fahrgastschiffen,
    2. Kleinfahrzeugen und
    3. Fahrzeugen, die Gefahrgüter befördern und die Bezeichnung nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 ADN führen,
      verboten.
  2. Im Streckenabschnitt von km 2249,42 bis km 2249,30 rechtes Ufer (Pkw-Umsetzanlage Vilshofen) ist das Stillliegen von Fahrzeugen und Verbänden nur erlaubt für die Dauer
    1. des An- und Von-Bord-Nehmens von privaten Kraftfahrzeugen der Besatzungsmitglieder oder
    2. des Bunkerns von Trinkwasser.
  3. Im Streckenabschnitt von km 2249,85 bis km 2249,30 ist das Laufenlassen von Motoren und der Gebrauch bordeigener Stromaggregate beim Stillliegen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen verboten.
  4. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Nummern 1 bis 3 zulassen.

§ 13.06 Verbot des Befahrens der Fischruhezonen zwischen Friesheim (km 2362,25) und Kiefenholz (km 2359,05)

  1. Das Befahren der zwischen Friesheim (km 2363,25) und Kiefenholz (km 2359,05) ausgewiesenen Fischruhezonen ist verboten.
  2. Eine Fischruhezone ist durch sechs gelbe, wabenförmig ausgelegte Schwimmstangen bezeichnet.

Abschnitt II.
Fahrt durch die Schleusen

§ 13.07 Durchfahren der Schleusen (§ 6.28)

  1. Zum Schleusenbereich gehören die Schleusen sowie im Falle
    1. der Schleuse Bad Abbach
      der obere und untere Schleusenvorhafen von km 2399,20 bis km 2296,60,
    2. der Schleuse Regensburg
      der obere und untere Schleusenvorhafen zwischen der Oberpfalzbrücke (km 2380,20) und dem Nebenfluss Regen (km 2379,20),
    3. der Schleuse Geisling
      der obere und untere Schleusenvorhafen (km 2354,85 bis km 2353,79),
    4. der Schleuse Straubing
      der obere und untere Schleusenvorhafen (km 2330,48 bis km 2321,44),
    5. der Schleusen Kachlet und Jochenstein
      die Strecke zwischen der Schleuse und den Vorsignalanlagen.

    Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 den Schleusenbereich festlegen; in diesem Fall ist seine Abgrenzung durch weiße Tafeln mit schwarzer Umrandung und der schwarzen Aufschrift "Schleusenbereich" gekennzeichnet.

  2. Es ist verboten,
    1. die Schleuse unbefugt zu betreten und
    2. die Betriebseinrichtungen der Schleuse unbefugt zu bedienen.
  3. In den Schleusen Kachlet und Jochenstein wird abweichend von § 6.28 Nummer 3 Satz 1 in der Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust.
  4. Fahrzeuge oder Verbände, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen, werden allein geschleust. Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen. Diese Trockengüterschiffe können zusammen geschleust werden
    1. mit gleichartigen Fahrzeugen,
    2. mit Trockengüterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen, oder
    3. mit den in § 3.14 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Fahrzeugen.

    Zwischen Bug und Heck der zusammen geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden. Satz 1 gilt für ein Fahrzeug und einen Verband nach den §§ 3.15 und 3.33 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung entsprechend.

  5. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für Fahrzeuge nach § 3.14 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gelten,
    1. dürfen nur zusammen mit solchen Fahrzeugen geschleust werden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen müssen, und
    2. müssen im Fall einer gemeinsamen Schleusung nach Buchstabe a bei Annäherung an die Schleuse auch selbst die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen.

    Dies gilt für Fahrzeuge oder Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung befördern und eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, Nummer 3 Satz 2 oder § 3.21 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung führen müssen, entsprechend.

  6. § 6.28 Nummer 4 gilt mit folgenden Ergänzungen:
    Fahrzeuge dürfen nur dann an anderen auf die Schleusung wartenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn sie vorgeschleust werden sollen oder um sich in eine vorhandene Lücke zu legen. Im Schleusenbereich dürfen Antriebs- und Hilfsmaschinen nur in dem für den Schiffs- und Bordbetrieb erforderlichen Umfang betrieben werden. Dabei sind die Türen des Maschinenraums geschlossen zu halten. Sonstige Öffnungen des Maschinenraums müssen so weit geschlossen werden, wie es der Betrieb zulässt. Die Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen ist freizuhalten.
  7. § 6.28 Nummer 6 ist in folgender Fassung anzuwenden:
    Fahrzeuge müssen bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und bei der Einfahrt in die Schleusen ihre Geschwindigkeit so verringern, dass ein sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an ein Schleusentor oder an die Schutzvorrichtungen sowie an andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper ausgeschlossen ist. In den mit Schwimmpollern ausgerüsteten Schleusen dürfen zum Anhalten nur die Kanten- und Nischenpoller verwendet werden. Schwimmpoller dürfen erst belegt werden, nachdem die Fahrzeuge oder Verbände zum Stillstand gekommen sind. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig anhalten. Kabinenschiffe mit einer Länge von mehr als 110,00 m sind ordnungsgemäß mit mindestens zwei der nach ihrem Schiffszeugnis vorgeschriebenen Drahtseile oder Seile, einem Laufdraht oder einer Vorspring und einem Vorausdraht oder einer Vorleine festzumachen. Der Schiffsführer hat ferner dafür zu sorgen, dass die Decksmannschaft, die für die sichere Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist. Fahrzeuge oder Schwimmkörper muss so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, dass die nachfolgenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden. Insbesondere muss das oder der letzte vom Oberwasser her einfahrende Fahrzeug oder Schwimmkörper so weit vorfahren, dass es oder er beim Leeren der Schleusenkammer nicht auf den Drempel aufsetzen kann. Das Steuerhaus der Fahrzeuge muss besetzt sein, solange der Schiffsantrieb sowie die aktive Bugsteuereinrichtung in Betrieb sind und Schub erzeugen.
  8. § 6.28 Nummer 7 gilt mit folgenden Ergänzungen:
    1. Es ist verboten
      aa) Fahrzeuge oder Schwimmkörper abzuwaschen oder abzukehren,
      bb) ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen,
      cc) zu lärmen.
    2. § 6.28 Nummer 7 Buchstabe e gilt auch für die Benutzung von aktiven Bugsteueranlagen.
  9. Sind mehrere Schleusen vorhanden, müssen die Fahrzeuge die ihnen zugewiesene Schleuse ansteuern. Eine andere Schleuse darf ohne besondere Erlaubnis der Schleusenaufsicht nicht angesteuert werden. Fahrzeuge, deren Abmessungen kleiner als diejenigen einer vorhandenen Bootsschleuse sind, haben diese zu benutzen, sofern die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt.
  10. Sind im Schleusenbereich Startplätze eingerichtet, werden sie gegen die übrigen Liegeplätze durch das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7), das mit einem weißen Zusatzschild mit der Aufschrift "Startplatz" versehen ist, abgegrenzt. Der Startplatz ist als Liegeplatz für ein im Schleusenrang zur nächsten Schleusung anstehendes Fahrzeug bestimmt und darf nur von diesem belegt werden. Abweichend von Nummer 11 Satz 1 und 2 können auf Schleusung wartende Fahrzeuge bis zur Fahrt an den Startplatz an ihren Liegeplätzen verbleiben. Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, haben die außen liegenden Fahrzeuge den innen liegenden die rechtzeitige Fahrt an den Startplatz zu ermöglichen. Jedes neu in den Schleusenbereich eintreffende Fahrzeug muss bei der Schleusenaufsicht zur Feststellung des Schleusenranges angemeldet werden. Warten im Schleusenbereich oberhalb oder unterhalb einer Schleuse, die nicht zur Bedienung durch das Schiffspersonal besonders eingerichtet ist, bereits mehr als fünf Fahrzeuge (Schiffsansammlung), richtet sich der Schleusenrang abweichend von § 6.28 Nummer 3 nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Bei Schiffsansammlungen darf der Startplatz nur nach vorheriger Aufforderung durch die Schleusenaufsicht belegt werden.
  11. Die zur Schleusung anstehenden Fahrzeuge müssen vorbehaltlich der Regelung nach Nummer 10 so weit aufschließen, dass sie unverzüglich nach dem Zeichen zur Einfahrt in die Schleuse einfahren können. Versäumt ein Fahrzeug das Aufrücken, verliert es für die anstehende Schleusung seinen Rang. Fahrzeuge, die auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit sind, werden so lange zurückgestellt, bis sie ihre Vorbereitungen beendet haben.
  12. Klein- oder Sportfahrzeuge werden, sofern sie nicht eine Bootsschleuse, Bootsgasse oder Bootsumsetzanlage benutzen können, nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmsweise können Kleinoder Sportfahrzeuge auch einzeln geschleust werden, sofern die Dauer der Wartezeit unzumutbar ist. Klein- oder Sportfahrzeuge, die mit Sprechfunk ausgerüstet sind, können nach rechtzeitiger Anmeldung an der Schleuse auch ohne Wartezeiten einzeln geschleust werden, sofern es mit dem übrigen Verkehrsaufkommen, der Verkehrslage und Maßnahmen zur Stauhaltung der Wasserstraße vereinbar ist. Bei gemeinsamer Schleusung von Klein- oder Sportfahrzeugen mit anderen Fahrzeugen dürfen Klein- oder Sportfahrzeuge erst nach den anderen Fahrzeugen und nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren.
  13. Vor der Einfahrt in die Schleuse müssen die Schlepptrossen kurzgeholt sowie Ausrüstungs teile, ausgenommen solche Ausrüstungsteile, die zum Abfedern benötigt werden, binnenbords genommen werden. Der Schiffsführer eines beschädigten Fahrzeugs muss die Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf solche Beschädigungen aufmerksam machen, die den Schleusenbereich oder andere Fahrzeuge gefährden können.
  14. Die an einer fernbedienten oder selbstbedienten Schleuse auf Schildern, Tafeln mit elektronischer Schrift oder in ähnlicher Weise bekannt gegebenen amtlichen Hinweise und Anweisungen sind bei der Benutzung und, sofern eine Selbstbedienung vorgesehen ist, bei der Bedienung der Schleuse zu beachten.
  15. Kleinfahrzeuge, die nicht zur Schleusung anstehen, dürfen nicht in den Schleusenvorhafen einfahren.
  16. Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die auf der Strecke zur nächsten Schleuse laden oder löschen wollen, und die Führer von Verbänden, die bis zur nächsten Schleuse weitere Fahrzeuge aufnehmen oder ablegen wollen, müssen dies der Schleusenaufsicht anzeigen.
  17. Der Schleusenaufsicht ist über Sprechfunk mitzuteilen, dass das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist. Nicht mit Sprechfunk ausgerüstete Fahrzeug oder Verbände müssen ihre Bereitschaft zur Schleusung auf andere geeignete Weise mitteilen.
  18. Fahrzeuge oder Verbände dürfen vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn
    1. dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder
    2. die Schleusenaufsicht die Erlaubnis hierzu erteilt hat.
  19. Die Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf den gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden. Für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, der Kraftwerksunternehmen und der Fischereiberechtigten kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
  20. Von den durch Verordnung festgesetzten Schleusenbetriebszeiten kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vorübergehend abgewichen werden.

§ 13.08 Schleuseneinfahrt und -ausfahrt (§ 6.28a)

  1. § 6.28a Nummer 2 gilt mit folgender Ergänzung:
    Sind mehrere Schleusen vorhanden und ist für alle Fahrzeuge die Ausfahrt freigegeben, haben die von Steuerbord kommenden Fahrzeuge die Vorfahrt.
  2. Verbände müssen ihre mitgeführten Einheiten rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren, soweit dies für die anstehende Schleusung erforderlich ist. Talfahrende Verbände dürfen nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; sie dürfen hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvorhafens anlegen. Bergfahrende Verbände dürfen nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden.
  3. In den Schleusenbereichen Kachlet und Jochenstein wird das Einfahren in die Schleuse zusätzlich zu den in § 6.28a Nummer 1 genannten Sichtzeichen auch durch Signallichter der Vor und Abrufsignalanlagen geregelt. Die Schiffsführer und die nach § 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Personen müssen hierzu die folgenden Bestimmungen beachten:
    1. Talfahrt (Vor bzw. Abrufsignal):
      Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:
      aa) linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht:
      rechte Schleuse benutzen;
      bb) rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht:
      linke Schleuse benutzen;
      cc) festes Licht links und rechts:
      bis zur Einweisung warten;
      dd) Gleichtaktlicht links und rechts:
      beide Schleusen benutzbar.
    2. Bergfahrt (Vorsignal):
      Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus einem Signallicht bestehen, das folgende Bedeutung hat.
      aa) ein festes Licht:
      bis zur Einweisung warten,
      bb) ein Gleichtaktlicht:
      Einfahrt in die Schleuse frei.
  4. Abweichend von Nummer 3 müssen die Schiffsführer und die nach § 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Personen von Kleinfahrzeugen nur die Sichtzeichen nach § 6.28a Nummer 1 sowie die für sie aufgestellten besonderen Hinweiszeichen beachten.

§ 13.09 Vorrang bei der Schleusung (§ 6.29)

Abweichend von § 6.29 Nummer 1 in Verbindung mit § 6.28 Nummer 3 haben Vorrang bei der Schleusung:

  1. Fahrzeuge der zuständigen Behörde, der Feuerwehr, der Polizei und des Zolls sowie der Rettungs- und Sanitätsdienste, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind,
  2. Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörde und dem roten Wimpel nach § 3.17 sowie Fahrzeuge eines Kraftwerkunternehmens,
  3. schwer beschädigte Fahrzeuge,
  4. Tagesausflugsschiffe, die nach einem festen Fahrplan fahren und die kein Fahrgastboot sind.

Nähern sich solche Fahrzeuge den Schleusenvorhäfen oder liegen sie darin still, müssen ihnen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, die Durchfahrt erleichtern. Nach jeder Berg oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen. In keinem Fall berechtigt das Vorrecht auf Schleusung Fahrzeuge, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit zu schleusen. Die Schleusenaufsicht kann aus Sicherheitsgründen für die Schleusung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern abweichende Anordnungen erteilen.

§ 13.10 Fahrtunterbrechung zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach

Ein Talfahrer, der seine Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen will, muss dies bei der Schleusung in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden.

Abschnitt III
Fahrt im Bereich der Stadt Passau

§ 13.11 Stillliegen an der Liegestelle Heining

  1. An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2231,62) dürfen Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 ADN befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, nur stillliegen, wenn sie auf Schleusung warten.
  2. Ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb muss auch dann an Land festgemacht sein, wenn es ankert. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das zu einem Verband gehört.
  3. Ein Fahrzeug muss vom Ufer einen Abstand von mindestens 10,00 m halten.
  4. Ein Kleinfahrzeug darf nicht an der Liegestelle stillliegen.

§ 13.12 Stillliegen zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung

  1. Zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung (km 2225,30) darf ein Fahrzeug nur an den folgenden Liegestellen am rechten Ufer stillliegen:
    1. von km 2227,05 bis km 2226,56,
    2. von km 2226,56 bis km 2225,33 nur mit Genehmigung der zuständigen Hafenbehörde.
  2. Ein Kleinfahrzeug darf zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung nicht stillliegen.
  3. Bei Bedarf wird bei der Liegestelle von km 2227,05 bis km 2226,56 rechtes Ufer auf einem Fahrzeug auch die Grenzkontrolle vorgenommen. Die Liegestelle ist daher so raumsparend wie möglich zu belegen.
  4. Ein ankerndes Fahrzeug muss am Ufer festgemacht sein.
  5. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Nummern 1 bis 4 und den mit Tafelzeichen getroffenen Regelungen zum Stillliegen im oben genannten Bereich zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs hierdurch nicht gefährdet wird.

Abschnitt IV
Zusatzbestimmungen für die deutschösterreichische Grenzstrecke
(km 2223,20 bis km 2201,77)

§ 13.13 Kleinfahrzeuge und bestimmte Wassersportgeräte

Der Einsatz von Segelsurfbrettern, Wassermotorrädern und ähnlichen Kleinfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern ist in der deutschösterreichischen Grenzstrecke (km 2223,20 bis km 2201,77) verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen."

15. § 14.03 Nummer 5 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"5. Das Übersteigen anderer stillliegender Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch Fahrgäste ist verboten."

ENDE

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