umwelt-online: DonauSchPV - Donauschiffahrtspolizeiverordnung (2)

zurück

Zweiter Teil
Sonderbestimmungen für den deutschen Teil der Donau

Kapitel 8
Sonderregelungen zu einzelnen Bestimmungen des Ersten Teils

§ 8.01 Begriffsbestimmungen (§ 1.01)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe
27. DonauSchPVAbweichV )

1. Abweichend von § 1.01 Nr. 2 gelten Fahrzeuge mit einem maschinellen Hilfsantrieb, der nur zu kleinen Ortsveränderungen (zum Beispiel in Häfen oder an Umschlagstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit der Fahrzeuge in einem Verband verwendet wird, als Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb.

2. Unbeschadet der Bestimmung des § 1.01 Nr. 29 gilt auf der Bundeswasserstraße Donau als

  1. "Fahrwasser":
    der beim jeweiligen Wasserstand und nach den örtlichen Umständen von dem durchgehenden Schiffsverkehr benutzbare Teil der Wasserstraße;
  2. "Fahrrinne":
    der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.

§ 8.02 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord ( § 1.03)

Abweichend von § 1.03 Nr. 2 sind Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, insoweit auch für die Befolgung dieser Verordnung und der im Rahmen der § § 1.22 und 8.05 erlassenen Anordnungen verantwortlich.

§ 8.02a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§ § 1.02 und 1.03)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV )
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV )

1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.02 darf der Schiffsführer nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.03 dürfen die Mitglieder der diensttuenden Schiffsmannschaft und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.

§ 8.03 Besetzung des Ruders (§ 1.09)

Abweichend von § 1.09 Nr. 1 gilt die Altersvorschrift nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.

§ 8.04 Schiffsurkunden (§ 1.10)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV )
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV )

1. Im nationalen Verkehr müssen sich die in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b und d bezeichneten Schiffsurkunden an Bord der Fahrzeuge befinden, an Bord der Kleinfahrzeuge auch der Ausweis über das amtliche Kennzeichen. Schiffstagebuch im Sinne des § 1.10 Nr. 1 Buchstabe d ist auch das Bord- oder Fahrtenbuch.

2. Darüber hinaus müssen sich die Bescheinigungen und Begleitpapiere für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, insbesondere das vom Absender ausgestellte Beförderungspapier, die vom Absender mitzugebenden schriftlichen Weisungen für alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter, Abdruck der Anlage B zur Anlage 1 ( ADNR) der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt, das Zulassungszeugnis des Schiffes nach dem ADNR, an Bord befinden. Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 7. April 1992 (BGBl. I S. 860) bleibt unberührt.

§ 8.05 Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV )
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV )

Abweichend von § 1.22

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.09.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion