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Erste Verordnung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Vom 23. März 2015
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2015 S. 284)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741), dieser in Verbindung mit Abschnitt I Nummer 4 des Organisationserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013 S. 919), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Süd für ihren Zuständigkeitsbereich:
Die Sechsundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 17. April 2012 (VkBl. 2012 S. 302, 815; 2013 S. 689) wird wie folgt geändert:
§ 4 Aufhebung von RechtsvorschriftenEs werden aufgehoben:
- die Vierundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 26. März 2010 (VkBl. 2010S. 150),
- die Fünfundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 11. August 2011 (VkBl. 2011 S. 562).
§ 6 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
§ 13.08 Nummer 1 Buchstabe c der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.12 des Anhangs zu dieser Verordnung gilt für ein Kabinenschiff im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 20 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechend.
werden aufgehoben.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) Die Angabe "31. Mai 2015" wird durch die Angabe "30. Mai 2018" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 6 mit Ablauf des 31. Januar 2014 außer Kraft.
wird aufgehoben
3. Im Anhang zu § 1 wird in Nummer II. 12 der § 13.11 Nummer 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung (km 2225,30) dürfen Fahrzeuge nur an den folgenden Liegestellen stillliegen:
|
"1. Zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung (km 2225,30) dürfen Fahrzeuge nur an den folgenden Liegestellen am rechten Ufer stillliegen:
|
Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2015 in Kraft.
ID 18968
ENDE |
(Stand: 02.10.2018)
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