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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Binnenschifffahrt

26. DonauSchPVAbweichV
Sechsundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Vom 17. April 2012
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2012 S. 302, ber. 815, 2013 S. 689; 23.03.2015 S. 284 15; 27.03.2018 S. 338 18;aufgehoben)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden sind, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd für ihren Zuständigkeitsbereich:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Die Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.

§ 2 Erste Ergänzung des Kapitels 8 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung um eine Definition der Radarfahrt

Eine Radarfahrt ist eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar.

§ 3 Zweite Ergänzung des Kapitels 8 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung um Vorschriften zum Gewässerschutz und zur Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

(1) Für die Behandlung von Schiffsabfällen einschließlich deren Einleitung oder Einbringung in das Wasser gelten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799), das zuletzt durch die Verordnung vom 16. Dezember 2010 (BGBl. 201011S. 1516) geändert worden ist, sowie die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften.

(2) Es ist verboten, die Außenhaut eines im Wasser liegenden Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder ein derart angestrichenes Fahrzeug in die Donau einzubringen.

§ 4 (aufgehoben) 15

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 2 dieser Verordnung die Außenhaut eines im Wasser liegenden Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder ein derart angestrichenes Fahrzeug in die Donau einbringt,
  2. einer mit einer Erlaubnis nach § 13.04 Nummer 4 oder § 13.06 Nummer 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 6 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 8.02 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

  1. ein Fahrzeug oder einen Verband entgegen § 8.09 Satz 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.5 des Anhangs dieser Verordnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet,
  2. einer Vorschrift über
    1. das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 13.01 Nummer 1 in Verbindung mit den Nummern 2 bis 4 oder nach § 13.01c Nummer 1 bis 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung,
    2. das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 13.13 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung oder
    3. die Mitteilungspflicht, das Verhalten oder die Bezeichnung im Schleusenbereich oder beim Durchfahren der Bootsschleusen, Bootsgassen oder Umsetzanlagen nach § 13.05 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 bis 7 Satz 1, Nummer 8, Nummer 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 13.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2, § 13.07 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder § 13.08 Nummer 2, 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder Nummer 4 der Anlage zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung

    zuwiderhandelt oder

  3. entgegen § 13.01d Nummer 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung eine Fischruhezone befährt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. entgegen § 8.02a Nummer 1 Satz 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs dieser Verordnung ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  2. nicht sicherstellt, dass die in § 8.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, oder Nummer 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.3 des Anhangs dieser Verordnung genannten Urkunden im nationalen Verkehr an Bord mitgeführt werden,
  3. ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 8.05 Satz 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs dieser Verordnung ein Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an Bord befindet,
  4. entgegen § 8.15 Nummer 1 Satz 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.6 des Anhangs dieser Verordnung das Bleib-Weg-Signal nicht auslöst,
  5. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, das oder der die in den §§ 9.01 bis 9.04 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs dieser Verordnung zu- gelassenen Abmessungen oder Gruppierungen überschreitet,
  6. entgegen § 10.01 Nummer 1 Satz 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs dieser Verordnung die Schifffahrt nicht einstellt,
  7. einer Vorschrift über Sprechfunk nach § 10.02 Nummer 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 10.02 Nummer 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.10 des Anhangs dieser Verordnung, zuwiderhandelt,
  8. entgegen § 13.02 Satz 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung die dort genannten Fahrzeuge oder Schwimmkörper einsetzt,
  9. ein Fahrzeug oder einen Verband führt,
    1. dessen zugelassene Abmessungen nach § 13.04 Nummer 1 oder 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung überschritten werden,
    2. das oder der entgegen § 13.04 Nummer 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung tiefer als zulässig eintaucht oder
    3. das oder der entgegen § 13.04 Nummer 4 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung ohne Erlaubnis schleust oder
  10. entgegen § 13.09 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung eine Meldung nicht vornimmt,
  11. entgegen § 13.12 Satz 4 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung seine Position nicht bekannt gibt oder
  12. das in § 14.03 Nummer 5 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.13 des Anhangs dieser Verordnung vorgesehene Verbot des Übersteigens von Fahrgästen über andere stillliegende Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als Führer einer schwimmenden Anlage

  1. über das Stillliegen nach § 13.01a Nummer 1 bis 4, § 13.01b Nummer 1 oder 2, § 13.10 Nummer 1, 2 Halbsatz 1, Nummer 3 oder 4 oder § 13.11 Nummer 1 bis 3 Satz 2 oder Nummer 4 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung,
  2. über das Bebunkern nach § 13.01a Nummer 5 oder 6 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung oder
  3. über das Laufenlassen von Motoren oder den Gebrauch bordeigener Stromaggregate nach § 13.01a Nummer 7 oder § 13.01b Nummer 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung

zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung oder sonstige Person an Bord entgegen § 8.02a Nummer 2 Satz 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs dieser Verordnung vorübergehend selbstständig den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmt, obwohl sie eine Menge von 0,25 mg/I oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

  1. nicht dafür sorgt, dass die in § 8.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, oder Nummer 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.3 des Anhangs dieser Verordnung genannten Urkunden an Bord mitgeführt werden,
  2. die Führung eines Fahrzeuges oder eines Verbandes anordnet oder zulässt, das oder der die in den §§ 9.01 bis 9.04 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs dieser Verordnung zugelassenen Abmessungen oder Gruppierungen überschreitet,
  3. entgegen § 13.02 Satz 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung den Einsatz eines der dort genannten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Gegenstände anordnet oder zulässt oder
  4. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbands anordnet oder zulässt,
    1. dessen zugelassene Abmessungen nach § 13.04 Nummer 1 oder 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung überschritten werden,
    2. das oder der entgegen § 13.04 Nummer 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung tiefer als zulässig eintaucht oder
    3. das oder der nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 13.04 Nummer 4 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs dieser Verordnung zur Durchfahrt der Schleuse verfügt.

§ 6 (aufgehoben) 15

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15 18

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft und vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Ablauf des 29. Mai 2021 außer Kraft.

.

Abweichungen zur Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) Anhang 15 18 
(zu § 1)

I. Inhaltsübersicht

(nicht dargestellt)

II. Vorübergehende Regelungen

1. § 8.01 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 8.01 Begriffsbestimmungen (§ 1.01)

1. Abweichend von § 1.01 Nr. 2 gelten Fahrzeuge mit einem maschinellen Hilfsantrieb, der nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in Häfen oder an Umschlagstellen, oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit der Fahrzeuge in einem Verband verwendet wird, als Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb

2. Unbeschadet der Begriffsbestimmung des § 1.01 Nr. 29 gilt auf der Bundeswasserstraße Donau als

  1. "Fahrwasser":
    der beim jeweiligen Wasserstand und nach den örtlichen Umständen von dem durchgehenden Schiffsverkehr benutzbare Teil der Wasserstraße;
  2. "Fahrrinne":
    der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.

3. Unbeschadet der Begriffsbestimmungen des § 1.01 gelten als

  1. "Fahrgastschiff":
    ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut oder eingerichtet ist;
  2. "Tagesausflugschiff":
    ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen.

4. Unbeschadet der Begriffsbestimmungen des § 1.01 gilt als
"Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung":
Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der BinnenschifffahrtsstraßenOrdnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 1 S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung."

2. § 8.02a ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 8.02a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§§ 1.02 und 1.03)

1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.02 darf der Schiffsführer nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grunde beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 mg/I oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 oder mehr Promille Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.03 dürfen die Mitglieder der diensttuenden Besatzung sowie sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmen, nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grunde beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 mg/I oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 oder mehr Promille Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen."

3. § 8.04 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 8.04 Schiffsurkunden (§ 1.10)

1. Im nationalen Verkehr müssen sich die in § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, und d genannten Schiffsurkunden an Bord befinden. Schiffstagebuch im Sinne des § 1.10 Nummer 1 Buchstabe d ist auch das Bord- oder Fahrtenbuch.

2. Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug. Soweit die in § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a bezeichnete Schiffsurkunde für ein Kleinfahrzeug auf Grund einer besonderen Vorschrift vorgeschrieben ist, muss sich diese im nationalen Verkehr an Bord befinden.

3. Im nationalen Verkehr muss sich auf einem Kleinfahrzeug die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge an Bord befinden."

4. § 8.05 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 8.05 Mitführen der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (§ 1.11); Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22)

Abweichend von § 1.22 kann die zuständige Behörde von dieser Verordnung abweichende Regelungen versuchsweise oder bis zur Änderung dieser Verordnung vorübergehend bis zur Dauer von höchstens drei Jahren treffen. An Bord jedes Fahrzeugs muss sich ein Abdruck der Verordnung nach § 1.11 in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich der abweichenden Regelungen nach Satz 1 befinden; als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann. Satz 2 gilt nicht für

  1. Kleinfahrzeuge und
  2. Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen."

5. § 8.09 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 8.09 Zusätzliche Bezeichnung bei Beförderung gefährlicher Güter

1. Abweichend von § 3.14 Nummer 3 gilt dieser auch für einen Koppelverband nach § 1.01 Nummer 14.

2. Abweichend von den §§ 3.14, 3.15, 3.21, 3.22, 3.32, 3.33, 3.37 und 3.38 darf ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Donau von km 2414,72 bis km 2223,20 auch die nach den §§ 3.14 und 3.21 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebenen zusätzlichen Lichter und Kegel führen. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zwei blaue Kegel oder zwei blaue Lichter führen muss, muss diese auch auf der in Satz 1 genannten Strecke führen."

6. § 8.15 Nummer 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib Weg-Signal ausgelöst werden auf

  1. Fahrzeugen, die gefährliche Güter nach Anlage 9 oder 10 befördern oder die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 3.21, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen müssen, und
  2. Tankfahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 oder 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen müssen,

wenn die Besatzung nicht is der Lage ist, die durch das Freiwerden der gefährlichen Güter für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden."

7. Kapitel 9 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"Kapitel 9
Zusammenstellung der Fahrzeuge

§ 9.01Abmessungen der Fahrzeuge

Einzeln fahrende Fahrzeuge dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Streckennummer Streckenabschnitt Länge m Breite m
1 Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30)

bis Liegestelle Vilshofen (km 2249,85)

120,00 22,90
2 Liegestelle Vilshofen (km 2249,85)
bis Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60)
120,00 11,45
3 Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60)
bis Kelheim (km 2414,72)
55,00 11,45

§ 9.02 Abmessungen der Schubverbände

Schubverbände dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen nicht überschreiten:

a) in der Bergfahrt:

Streckennummer Streckenabschnitt Länge m Breite m
1 Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) bis Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) 190,00 22,90
2.1 Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) bis Oberwasser Schleuse Straubing (km 2330,20) 120,00 22,90
2.2 oder 190,00 11,45
2.3 bei Wasserständen von 350 cm und mehr am Pegel Hofkirchen 190,00 22,90
3 Oberwasser Schleuse Straubing (km 2330,20) bis Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) 190,00 22,90
4.1 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) bis Einmündung des Main-Donau Kanals (km 2411,60) bzw. Regensburg Nibelungenbrücke (Donau-Südarm, km 2378,45 S) 190,00 11,45
4.2 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) bis Regensburg Nibelungenbrücke (Donau-Südarm, km 2378,45 S) bzw. Unterwasser Schleuse Regensburg (km 2379,50) 120,00 22,90
5 Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) bis Kelheim (km 2414,72) 55,00 11,45

b) in der Talfahrt

Streckennummer Streckenabschnitt Länge m Breite m
1 Kelheim (km 2414,72) bis Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) 55,00 11,45
2.1 Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) bis Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) 190,00 11,45
2.2 Unterwasser Schleuse Regensburg (km 2379,50) bzw. Regensburg Nibelungenbrücke (Donau-Südarm, km 2378,45 S) bis Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) 120,00 22,90
3 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) bis Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) 190,00 22,90
4.1 Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) bis Oberwasser Schleuse Straubing (km 2330,20) 120,00 22,90
4.2 oder Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) bis zur Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing (km 2320,90) 190,00 11,45
5 Oberwasser Schleuse Straubing (km 2330,20) bzw. Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing (km 2320,90) bis Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) 120,00 22,90
6 Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) bis Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) 190,00 22,90

§ 9.03 Abmessungen der Koppelverbände

Koppelverbände dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Streckennummer Streckenabschnitt Länge m Breite m
1 Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) bis Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) 120,00 34,35
2 Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) bis Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) 120,00 22,90
3 Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) bis Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) 120,00 34,35
4.1 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) bis Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) 120,00 11,45
4.2 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) bis Regensburg Nibelungenbrücke (Donau-Südarm, km 2378,45 S) bzw. Unterwasser Schleuse Regensburg (km 2379,50) 120,00 22,90
5 Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) bis Kelheim (km 2414,72) 55,00 11,45

§ 9.04 Zusammenstellung der Schleppverbände

Schleppverbände dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen und Gruppierungen nicht überschreiten:

a) in der Bergfahrt:

Streckennummer Streckenabschnitt Anzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekuppelten Fahrzeuge Anzahl der im Anhang geschleppten Reihen von Fahrzeugen Breite m
1 Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) bis Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) 1 4 22,90
2.1 Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) bis Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) - 5 11,45
2.2 oder 1 1 22,90
2.3 oder - 2 22,90
3 Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) bis Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) 1 4 22,90
4 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) bis Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) 1 2 11,45
5 Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) bis Kelheim (km 2414,72) - 1 11,45

b) in der Talfahrt:

Streckennummer Streckenabschnitt Anzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekuppelten Fahrzeuge Anzahl der im Anhang geschleppten Reihen von Fahrzeugen Breite m
1 Kelheim (km 2414,72) bis Einmündung des Main-Donau- Kanals (km 2411,60) - 1 11,45
2 Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) bis Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) - 1 11,45
3.1 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) bis Unterwasser Schleuse Straubing (km 2321,45) 1 1 30,00
3.2 oder 1 2 22,90
4 Unterwasser Schleuse Straubing (km 2321,45) bis Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) oder 1 1 30,00
5 Liegestelle Vilshofen (km 2249,85) bis Unterwasser Schleuse Kachlet (km 2230.30) 1 2 22.90

§ 9.05 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann von den §§ 9.01 bis 9.04 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet werden."

8. § 10.01 Nummer 1 ist in folgender Fasss

"1. Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt:

Pegel Wasserstand in cm Abschnitt
Oberndorf 480 Kelheim bis Schleuse Regensburg
Regensburg-Schwabelweis 520 Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling
Pfatter 600 Geisling bis Straubing
Pfelling 620 Straubing bis Deggendorf
Hofkirchen 480 Deggendorf bis Schalding
Passau-Donau 780 Schalding bis Jochenstein"

9. § 10.02 Nummer 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, schwimmende Geräte und frei fahrende Fähren müssen mit einer Schiffsfunkstelle für die Verkehrskreise

  1. nautische Information
    Kanal 18 (156,900 MHz/161,500 MHz)
    Kanal 19 (156,950 MHz/161,550 MHz)
    Kanal 20 (157,000 MHz/161,600 MHz)
    Kanal 21 (157,050 MHz/161,650 MHz)
    Kanal 22 (157,100 MHz/161,700 MHz)
    Kanal 82 (157,125 MHz/161,725 MHz)
  2. Schiff-Schiff
    Kanal 10 (156,500 MHz)

ausgerüstet sein.

10. § 10.02 Nummer 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"3. Die in Nummer 1 bezeichneten Schiffsfunkstellen dürfen nur nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569), die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden."

11. § 11.10 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 11.10 (ohne Inhalt)"

12. Kapitel 13 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"Kapitel 13
Besondere Fahr- und Liegebestimmungen für einzelne Abschnitte des deutschen Teils der Donau

Abschnitt I
Fahrt in den Stauhaltungen Bad Abbach bis Straubing sowie Kachlet und Jochenstein

§ 13.01 Geregelte Begegnung

1. Das Begegnen auf der Strecke

  1. zwischen der Mündung des Main Donau-Kanals (km 2411,60) und dem Oberwasser der Schleuse Straubing (km 2330,50);
  2. zwischen Vilshofen (km 2249,00) und Schalding (km 2234,50);
  3. zwischen der Liegestelle Schildorf (km 2220,00) und Grünau (2205,56)

ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.

2. Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.

3. Ein Bergfahrer kann verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er

  1. zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren,
  2. von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren oder
  3. aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen am rechten Ufer ausfahren will. Satz 1 gilt nur, wenn sich der Bergfahrer zuvor vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

4. Nummer 3 gilt entsprechend für einen Talfahrer, der eine der dort genannten Einrichtungen am linken Ufer anfahren oder von dort abfahren will. Ein Talfahrer, der von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch macht, muss rechtzeitig "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nummer 3 geben. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen des Talfahrers entsprechen und dies durch Geben "zweier kurzer Töne" und der Sichtzeichen nach § 6.04 Nummer 3 bestätigen. Ist zu befürchten, dass die Absichten des Talfahrers von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, muss der Talfahrer die Schallzeichen nach Satz 2 wiederholen.

5. § 6.05 ist nicht anzuwenden

6. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

§ 13.01a Stillliegen, Bebunkern von Fahrzeugen und Gebrauch bordeigener Aggregate beim Stillliegen im Schleusenbereich Regensburg und an der Liegestelle Regenmündung

1. Im oberen Schleusenkanal des Schleusenbereichs Regensburg zwischen km 2381,23 und km 2380,20 ist das Stillliegen verboten.

2. Im oberen Schleusenvorhafen der Schleuse Regensburg ist das Stillliegen nur erlaubt

  1. von km 2380,20 bis km 2379,89 rechtes Ufer für auf Schleusung wartende Talfahrer in einer Fahrzeugbreite,
  2. von km 2380,20 bis km 2380,12 rechtes Ufer für Fahrgastschiffe zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen,
  3. von km 2380,20 bis km 2379,90 linkes Ufer für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Verbände mit Zustimmung der Schleusenbetriebsstelle in zwei Fahrzeugbreiten.

3. Im unteren Schleusenvorhafen der Schleuse Regensburg ist das Stillliegen nur erlaubt

  1. von km 2379,48 bis km 2379,19 rechtes Ufer für auf Schleusung wartende Bergfahrer in einer Fahrzeugbreite,
  2. von km 2379,48 bis km 2379,29 linkes Ufer für Fahrzeuge und Verbände mit Zustimmung der Schleusenbetriebsstelle in zwei Fahrzeugbreiten,
  3. an der Wasserzapfstelle bei km 2379,37 rechtes Ufer in einer Fahrzeugbreite während der Wasserübernahme.

4. An der Liegestelle Regenmündung ist das Stillliegen nur erlaubt von km 2379,19 bis km 2378,88 rechtes Ufer für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Verbände. Satz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge.

5. Das Bebunkern von Fahrzeugen ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr in den Schleusenvorhäfen und an der Liegestelle Regenmündung km 2379,19 bis km 2378,88 rechtes Ufer verboten.

6. Das Bebunkern von Fahrzeugen ist mit Zustimmung der Schleusenbetriebsstelle nur in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr in den Schleusenvorhäfen am linken Ufer erlaubt.

7. Beim Stillliegen ist das Laufenlassen von Motoren und der Gebrauch bordeigener Stromaggregate verboten.

8. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Nummern 1 bis 7 zulassen.

§ 13.01b Stillliegen und Gebrauch bordeigener Aggregate beim Stillliegen stromauf der Straßenbrücke Vilshofen zwischen km 2249,85 und km 2249,30 rechtes Ufer

1. Zwischen km 2249,85 und km 2249,47 rechtes Ufer ist das Stillliegen von

  1. Fahrgastschiffen,
  2. Kleinfahrzeugen sowie
  3. Fahrzeugen, die Gefahrgüter befördern und die Bezeichnung nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 - Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung führen,

verboten.

2. Im Bereich der Pkw-Unnsetzanlage Vilshofen zwischen km 2249,42 und km 2249,30 rechtes Ufer ist das Stillliegen von Fahrzeugen und Verbänden nur für die Dauer

  1. des An- oder Von-Bord-Nehmens von privaten Kraftfahrzeugen der Besatzungsmitglieder oder
  2. des Bunkerns von Trinkwasser gestattet.

3. Beim Stillliegen zwischen km 2249,85 und km 2249,30 rechtes Ufer ist das Laufenlassen von Motoren und der Gebrauch bordeigener Stronnaggregate in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen verboten.

4. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Nummern 1 bis 3 zulassen.

§ 13.01c Einschränkungen für die Fahrt im Bereich Regensburg

1. Das Begegnen mit Fahrzeugen und Verbänden mit einer Gesanntbreite von mehr als 11,45 m ist im Bereich Regensburg zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Regensburg (km 2379,20) und der Lazarettspitze (km 2377,80) verboten.

2. Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden nach Nummer 1 haben sich vor der Einfahrt in den in Nummer 1 genannten Bereich rechtzeitig über Funk (Kanal 10) zu melden.

3. § 6.07 gilt entsprechend.

4. Die Nummern 1 und 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge.

§ 13.01d Verbot des Befahrens der Fischruhezonen zwischen Friesheim (km 2362,25) und Kiefenholz (km 2359,05)

1. Das Befahren der zwischen Friesheim (2363,25) und Kiefenholz (km 2359,05) ausgewiesenen Fischruhezonen ist verboten.

2. Eine Fischruhezone ist durch sechs gelbe, wabenförmig ausgelegte Bober bezeichnet.

Abschnitt II
Zusatzbestimmungen für die deutschösterreichische Grenzstrecke (km 2223,20 bis km 2201,77)

§ 13.02 Kleinfahrzeuge und bestimmte Wassersportgeräte

Der Einsatz von Segelsurfbrettern, von Wassermotorrädern oder ähnlichen Kleinfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern ist in der deutschösterreichischen Grenzstrecke (km 2223,20 bis km 2201,77) verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

Abschnitt III
Fahrt durch die Schleusen

§ 13.03 Allgemeines

Zum Schleusenbereich gehören die Schleusen sowie im Falle

  1. der Schleuse Bad Abbach:
    der obere und untere Vorhafen (km 2399,20 bis km 2396,60),
  2. der Schleuse Regensburg:
    der obere und untere Vorhafen zwischen der Oberpfalzbrücke (km 2380,20) und dem Nebenfluss Regen (km 2379,20),
  3. der Schleuse Geisling:
    der obere und untere Vorhafen (km 2354,85 bis km 2353,79),
  4. der Schleuse Straubing:
    der obere und untere Vorhafen (km 2330,48 bis km 2321,44),
  5. der Schleusen Kachlet und Jochenstein:
    die Strecke zwischen den Vorsignalanlagen (§ 13.07).

§ 13.04 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände in Schleusen

1. Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände dürfen in den Schleusen folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Schleuse Länge m Breite m
a) Bad Abbach und Regensburg
- Fahrzeuge 120,00 11,45
- Verbände 190,00 11,45
b) Geisling und Straubing
- Fahrzeuge 120,00 11,45
- Verbände 190,00 22,90
c) Kachlet und Jochenstein
- Fahrzeuge 120,00 22,90
- Verbände 190,00 22,90

2. In den Schleusen Geisling, Straubing, Kachlet und Jochenstein dürfen nebeneinander liegende einzelne Fahrzeuge und Verbände zusammen nicht mehr als 22,90 m breit sein.

3. Die Fahrzeuge und Verbände dürfen nicht tiefer als 2,80 m eintauchen.

4. Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in Nummer 1 bis 3 genannten Maße überschreiten, bedürfen für die Schleusung der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 13.05 Verhalten im Schleusenbereich

1. Fahrzeuge und Verbände dürfen vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur liegen, wenn

  1. dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder
  2. die Schleusenaufsicht die Erlaubnis hierzu erteilt hat.

§ 13.10 bleibt unberührt.

2. Während der Durchfahrt durch die Schleuse muss die für die Schleusung erforderliche Decksmannschaft des Fahrzeugs oder Verbandes an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muss. Das Ruderhaus von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muss während der Dauer der Schleusung besetzt sein.

3. Die Fahrzeuge und Verbände müssen so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, dass die nachfolgenden Fahrzeuge und Verbände bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden.

4. Der Schleusenaufsicht ist über Sprechfunk mitzuteilen, dass das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist. Fahrzeuge und Verbände, die sich nicht über Sprechfunk melden können, müssen ihre Bereitschaft zur Schleusung durch Zuruf anzeigen.

5. Es ist verboten,

  1. die Betriebseinrichtungen der Schleuse unbefugt zu bedienen,
  2. die Schleusenanlage unbefugt zu betreten.

6. Verbände müssen ihre mitgeführten Einheiten rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren, soweit dies für eine sichere und leichte Schleusung erforderlich ist. Talfahrende Verbände dürfen nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; sie dürfen hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvorhafens anlegen. Bergfahrende Verbände dürfen nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden.

7. Die Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden. Für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, der Kraftwerksunternehmen und der Fischereiberechtigten kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

8. In den Schleusenkammern

  1. müssen Kleinfahrzeuge ausreichenden Abstand zu den Fahrzeugen mit Antriebsmaschine halten,
  2. ist es verboten zu lärmen.

9. Ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen muss, jedoch nach ADN Abschnitt 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gelten, hat bei Annäherung an die Schleuse die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zu führen, wenn es zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden will, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen muss. Das Fahrzeug darf nur zusammen mit Fahrzeugen geschleust werden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen. Satz 1 und 2 gelten für ein Fahrzeug oder einen Schubverband nach § 3.14 Nummer 1 und 3 der Anlage a zur Donau SchPV entsprechend.

§ 13.06 Radarschifffahrt in Schleusenbereichen

1. Fahrzeuge, die wegen beschränkter Sichtverhältnisse bei der Annäherung an einen Schleusenbereich die Signallichter der Vor- oder Einfahrtssignalanlagen nicht erkennen können, müssen an den Warteplätzen anhalten und Radarfahrer haben sich über Sprechfunk bei der Schleusenbetriebsstelle zu melden. Als Warteplätze gelten bei

  1. den Schleusen Bad Abbach, Regensburg, Geisling und Straubing die Mauern am rechten Ufer der Schleusenvorhäfen,
  2. der Schleusengruppe Kachlet die Liegestellen Heining und Stelzlhof,
  3. der Schleusengruppe Jochenstein die Liegestellen Ranning und Engelhartszell.

2. Unter den Voraussetzungen der Nummer 1 Satz 1 ist die Weiterfahrt in Richtung Schleuse nur Radarfahrern und nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Schleusenbetriebsstelle gestattet.

§ 13.07 Schifffahrtszeichen in den Schleusenbereichen Kachlet und Jochenstein

1. In den Schleusenbereichen Kachlet und Jochenstein müssen die Schiffsführer oder die nach § 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Personen außer den in § 6.28a Nummer 1 genannten Signallichtern zusätzlich die Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beachten.

2. Die Schiffsführer und die nach § 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Personen der zu Tal fahrenden Fahrzeuge oder Verbände müssen die Signallichter der Vorsignalanlagen sowie der Abrufsignalanlagen beachten. Die Signallichter der Vorsignalanlagen - zwei weiße Lichter nebeneinander - haben folgende Bedeutung:

  1. zwei Festlichter:
    Schleusen nicht benutzbar; bis zum Abruf am Warteplatz im Schleusenbereich warten; einzeln fahrende Fahrzeuge können - wenn es die Verhältnisse zulassen - im oberen Schleusenvorhafen warten;
  2. zwei Taktlichter:
    voraussichtlich beide Schleusen benutzbar; das an der Vorsignalanlage zuerst vorbeifahrende Fahrzeug hat die Südschleuse, das folgende die Nordschleuse zu benutzen;
  3. links Festlicht, rechts Taktlicht:
    voraussichtlich Südschleuse benutzbar;
  4. links Taktlicht, rechts Festlicht:
    voraussichtlich Nordschleuse benutzbar.

Die Signallichter der Abrufsignalanlagen -zwei weiße Lichter nebeneinander - haben folgende Bedeutung:

  1. zwei Festlichter:
    bis zum Abruf nach Buchstabe b oder c warten;
  2. links Festlicht, rechts Taktlicht:
    Weiterfahrt zu den Schleusen aufnehmen; voraussichtlich Südschleuse benutzbar;
  3. links Taktlicht, rechts Festlicht:
    Weiterfahrt zu den Schleusen aufnehmen; voraussichtlich Nordschleuse benutzbar.

3. Die Schiffsführer und die nach § 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Personen der zu Berg fahrenden Fahrzeuge oder Verbände müssen die Signallichter der Vorsignalanlagen beachten. Die Signallichter der Vorsignalanlagen - ein weißes Licht - haben folgende Bedeutung:

  1. Festlicht:
    bis zur Freigabe der Einfahrt in den Schleusenbereich vor der Vorsignalanlage warten;
  2. Taktlicht:
    Einfahrt in den Schleusenbereich gestattet; nach Maßgabe der gezeigten Signallichter der Einfahrtssignalanlage (§ 6.28a Nummer 1) in eine Schleuse einfahren oder außerhalb des unteren Schleusenvorhafens auf Einfahrt warten.

§ 13.08 Reihenfolge der Schleusungen

1. Vorrang bei der Schleusung haben außer den in § 6.29 genannten Fahrzeugen

    1. Rettungsfahrzeuge und schwer beschädigte Fahrzeuge,
    2. Fahrzeuge der Kraftwerksunternehmen,
    3. Tagesausflugschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 14.07 fahren.

Nach jeder Schleusung mit Vorrang in der Berg- oder Talfahrt werden Fahrzeuge ohne Vorrang in der gleichen Richtung geschleust.

2. Ein Fahrzeug, das auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit ist, muss hiervon die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug verständigen.

3. Abweichend von § 6.28 Nummer 3 Satz 2 gilt für Kleinfahrzeuge folgendes:

  1. Sie müssen die Bootsschleusen, Bootsgassen oder Unnsetzanlagen benutzen. Sofern sie diese Einrichtungen nicht benutzen können, werden sie nur in Gruppen oder nur zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmsweise können Kleinfahrzeuge auch einzeln nach bestimmten Wartezeiten geschleust werden.
  2. Sie müssen an den für sie bestimmten Liegeplätzen in den Schleusenvorhäfen warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleuse einfahren, müssen hinter diesen festmachen und mit Abstand hinter diesen aus der Schleuse ausfahren.

4. Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden sollen, dürfen in die Schleusenvorhäfen nicht einfahren.

5. Bei den Schleusen Kachlet und Jochenstein

  1. wird abweichend von § 6.28 Nummer 3 Satz 1 in der Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust;
  2. müssen die Schiffsführer und die nach § 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Personen von Kleinfahrzeugen abweichend von § 13.07 nur die Signallichter nach § 6.28a Nummer 1 sowie die für sie aufgestellten besonderen Hinweiszeichen beachten.

§ 13.09 Fahrtunterbrechung zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach

Ein Talfahrer, der seine Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen will, muss dies bei der Schleusung in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden.

Abschnitt IV
Fahrt im Bereich der Stadt Passau

§ 13.10 Stillliegen an der Liegestelle Heining

1. An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2231,62) dürfen Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 - Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung befördern und den blauen Kegel oder das blaue Licht führen müssen, nur stillliegen, wenn sie auf Schleusung warten.

2. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen auch dann an Land festgemacht sein, wenn sie ankern. Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die zu einem Verband gehören.

3. Fahrzeuge müssen vom Ufer einen Abstand von mindestens 10 m halten.

4. Kleinfahrzeuge dürfen an der Liegestelle nicht stillliegen.

§ 13.11 Stillliegen zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung 15

1. Zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung (km 2225,30) dürfen Fahrzeuge nur an den folgenden Liegestellen am rechten Ufer stillliegen:

  1. von km 2227,03 bis km 2226,56,
  2. von km 2226,56 bis km 2225,33 nur mit Genehmigung der zuständigen Hafenbehörde.

2. Kleinfahrzeuge dürfen zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung nicht stillliegen.

3. Bei Bedarf wird bei der Liegestelle zwischen km 2227,03 und km 2226,56 rechtes Ufer auf Fahrzeugen auch die Grenzabfertigung vorgenommen. Die Liegestelle ist daher so raumsparend wie möglich zu belegen.

4. Ankernde Fahrzeuge müssen am Ufer festgemacht sein.

5. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Nummern 1 bis 4 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

§ 13.12 Signalanlage Racklauhafen

Auf dem Trenndammkopf des Racklauhafens (km 2228,42 rechtes Ufer) zeigen Signallichter nach Unterstrom und zum Racklauhafen an, ob sich Talfahrer auf der Strecke zwischen der Schleuse Kachlet und km 2228,40 befinden. Die Signallichter haben folgende Bedeutung:

  1. eine waagerechte Linie:
    auf der Strecke befinden sich Talfahrer;
  2. eine senkrechte Linie:
    auf der Strecke befinden sich keine Talfahrer.

Die Signallichter werden nur während der Betriebszeit der Schleuse Kachlet und bei ausreichenden Sichtverhältnissen gezeigt. Wird kein Signallicht gezeigt, müssen Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, bei km 2228,00 ihre Position über Sprechfunk Kanal 10 und während der Betriebszeiten der Schleuse Kachlet auch auf Kanal 20 bekanntgeben.

§ 13.13 Wenden

1. Von Stelzlhof (km 2229,30) bis zur Hafenmündung Racklau (km 2228,35) dürfen Wendemanöver zu Tal nur mit Erlaubnis der Schleusenbetriebsstelle Kachlet durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge.

2. Tankfahrzeuge, ausgenommen Bunkerboote, und Verbände, in denen sich Tankfahrzeuge befinden, dürfen zwischen der Staustufe Kachlet und der Wendestelle Passau (km 2227,44 bis km 2227,05) nicht aufdrehen."

13. § 14.03 Nummer 5 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"5. Das Übersteigen von Fahrgästen über andere stillliegende Schiffe, ausgenommen über Fahrgastschiffe, ist verboten."

ENDE

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