umwelt-online: ES-TRIN - Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (3)
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Kapitel 33
Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die ausschließlich auf Wasserstraßen außerhalb des Rheins (Zone R) fahren
Artikel 33.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1. Die Bestimmungen in Artikel 33.02 bis 33.03 gelten für Fahrzeuge, die ausschließlich auf Wasserstraßen außerhalb des Rheins (Zone R) fahren:
2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tag der Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder des anderen Schiffszeugnisses den technischen Vorschriften der Kapitel 1 bis 12 des Anhangs II der Richtlinie 82/714/EWG entsprechen.
3. Die Gemeinschaftszeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig.
Artikel 33.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Standards nicht vollständig entsprechen, müssen:
Im Fall der Erteilung eines neuen Binnenschiffszeugnisses für ein Fahrzeug nach Artikel 33.01 Absatz 1 ist das Gemeinschaftszeugnis oder das andere Schiffszeugnis als Nachweis vorzulegen, das Gemeinschaftszeugnis oder das andere Schiffszeugnis einzuziehen und unter Nummer 52 im neuen Binnenschiffszeugnis das Datum der Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses oder des anderen Schiffszeugnisses wie folgt einzutragen:
"Ein Gemeinschaftszeugnis nach der Richtlinie 82/714/EWG wurde ausgestellt am: ..."
/
"Ein Schiffszeugnis nach ... wurde ausgestellt am: ..."
2. In der nachstehenden Tabelle, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
"N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
"Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses": die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses erfüllt sein.
Artikel und Nummer | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | ||
KAPITEL 3 | ||||
3.03 | Nr. 1 Buchstabe a | Lage des Kollisionsschotts | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 |
Nr. 1 Buchstabe b | Lage des Achterpiekschotts | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
Nr. 2 | Wohnungen vor dem Kollisionsschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Wohnungen hinter dem Achterpiekschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2059 | ||
Sicherheitseinrichtungen vor dem Kollisionsschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2029 | ||
Sicherheitseinrichtungen hinter dem Achterpiekschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | ||
Nr. 4 | Gasdichte Trennung der Wohnungen von Maschinen-, Kessel- und Laderäumen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Nr. 5, 2. Absatz | Fernüberwachung von Schotttüren im Achterpiekschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
Nr. 7 | Vorschiffe mit Ankernischen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
3.04 | Nr. 3 Satz 2 | Isolierung in Maschinenräumen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | |
Nr. 3 Sätze 3 und 4 | Öffnungen und Verschlussorgane | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses. | ||
Nr. 6 | Maschinenraum-Ausgänge | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 | |
KAPITEL 4 | ||||
4.03 | Einsenkungsmarken | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2024 | |
KAPITEL 5 | ||||
5.06 | Nr. 1 Satz 1 | Mindestgeschwindigkeit | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 |
KAPITEL 6 | ||||
6.01 | Nr. 1 | Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem | 30.12.2049 |
Nr. 3 |
(Stand: 25.05.2023)
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