umwelt-online: RheinSchPV - Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (3)

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Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
(nur Hinweis)
Anlage 1 11e


A : Österreich
B : Belgien
BG : Bulgarien
BIH : Bosnien und Herzegowina
BY : Weißrussland
CH : Schweiz
CZ : Tschechische Republik
D : Deutschland
F : Frankreich
FI : Finnland
HR : Kroatien
HU : Ungarn
I : Italien
L : Luxemburg
LT : Litauen
MD : Republik Moldavien
MLT : Malta
N : Niederlande
NO : Norwegen
P : Portugal
PL : Polen
R : Rumänien
RUS : Russische Föderation
SE : Schweden
SI : Slovenien
SRB : Serbien
SK : Slowakei
UA : Ukraine

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(ohne Inhalt) Anlage 2


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Bezeichnung der Fahrzeuge Anlage 3 11e, 11f, 11h 14 18b

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

2. Schubverbände, deren Länge 110 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.

3. Zeichenerklärung:

Licht von allen Seiten sichtbar Licht von über einen beschränkten Horizontbogen sichtbar Funkellicht Flagge oder Tafel
Ball Zylinder Kegel Doppelkegel

Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.

Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
1  
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen

Nr. 1: Der Horizontbogen, über den das topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind

2  
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nr. 1: Länge bis 110,00 m

3  
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nr. 2: Länge mehr als 110,00 m

4
§ 3.09 Schleppverbände

Nr. 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt

5
§ 3.09 Schleppverbände

Nr. 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren

6
§ 3.09 Schleppen

Nr. 3: Geschleppte Fahrzeuge

7
§ 3.09 Schleppen

Nr. 3: Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m

8
§ 3.09 Schleppen

Nr. 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen

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