Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.
Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasserverhältnisse dem Ufer auf weniger als 40,00 m nähern muß, darf nur eine Reihe von Fahrzeugen längs des Ufers stilliegen.
Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.
Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
(vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 17/2015 S. 805 gültig vom 01.12.2017 bis 30.11.2022)42. RheinSchPVAbweichV § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern.
Wo die Schifffahrt sich infolge der Fahrwasserverhältnisse dem Ufer auf weniger als 40,00 m nähern muss, darf nur eine Reihe von Fahrzeugen längs des Ufers stillliegen.
Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass die Fahrrinne für die Schifffahrt frei bleibt.
Stillliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, dass sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden. Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein. Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen."
1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen
auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;
auf den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Strecken;
auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht; Tafelzeichen A.5
unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;
an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;
in der Fahrlinie von Fähren;
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;
auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind; Tafelzeichen E.8
seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist; Tafelzeichen 62
auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens. Tafelzeichen A.5.1
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.
Tafelzeichen E.5
Tafelzeichen E.5.1
Tafelzeichen E.5.2
Tafelzeichen E.5.3
Tafelzeichen E.5.4
Tafelzeichen E.5.5
Tafelzeichen E.5.6
Tafelzeichen E.5.7
Tafelzeichen E.5.8
Tafelzeichen E.5.9
Tafelzeichen E.5.10
Tafelzeichen E.5.11
Tafelzeichen E.5.12
Tafelzeichen E.5.13
Tafelzeichen E.5.14
Tafelzeichen E.5.15
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