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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / Binnenschifffahrt

42. RheinSchPVAbweichV
Zweiundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Vom 16. August 2017
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2017 S. 805; 27.07.2018 S. 679 18)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 8, Nummer 2, 4 und 8 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a und b, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) und in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), von denen § 3 Absatz 1 einleitender Satzteil des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 38 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Der maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.

§ 2 Pflichten der Besatzung, des Eigentümers und des Ausrüsters

(1) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils nach der Vorgabe des § 4.07 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs 1 dieser Verordnung sicherzustellen, dass ein Inland ECDIS Gerät in dem dort genannten Fall zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.

(2) Der Schiffsführer

  1. darf ein Fahrgastschiff nach der Vorgabe des § 1.08 Nummer 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung nur führen, wenn die Einzelrettungsmittel in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl und in der dort vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,
  2. hat sicherzustellen, dass
    1. die Vorschriften nach § 1.08 Nummer 5 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung über das Öffnen, Entfernen oder Setzen von umlegbaren oder wegnehmbaren Geländern und
    2. die Vorschriften nach § 7.01 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.3 des Anhangs 1 dieser Verordnung über das Stillliegen oder das Betreten der Fahrzeuge
      • eingehalten werden.
  3. hat nach der Vorgabe des § 1.08 Nummer 6 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung sicherzustellen, dass Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord in den dort genannten Fällen die dort genannten Rettungswesten tragen,
  4. hat nach der Vorgabe des § 1.08 Nummer 6 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung sicherzustellen, dass Außenbordarbeiten nur bei stillliegenden Schiffen und nur dann durchgeführt werden, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist,

(3) Die Mitglieder der Besatzung dürfen nach der Vorgabe des § 1.08 Nummer 6 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung Außenbordarbeiten nur bei stillliegenden Schiffen und nur dann durchführen, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.

(4) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs nur anordnen oder zulassen, wenn nach der Vorgabe des § 1.08 Nummer 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung die Einzelrettungsmittel in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl und in der dort vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung keine Rettungsweste trägt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 2 Absatz 1 ein Inland ECDIS Gerät nutzt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7

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