Regelwerk |
44. RheinSchPVAbweichV - Vierundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Vom 1. März 2022
(VKBl. Nr. 6 vom 31.03.2022 S. 169; BGBl. II Nr. 62 vom 09.02.2023 23)
Gültig bis 30.11.2024, Nachfolgeregelung: 45. RheinSchPVAbweichV
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) und in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), von denen § 3 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
§ 1 Abweichende Regelung zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist in der Fassung anzuwenden, die sich aus der in Anhang 1 in Verbindung mit Anhang 3 aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt. Der für die vorübergehende Regelung maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt.
§ 2 Pflichten der Besatzung
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils nach § 4.07 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Anhangs 1, auch in Verbindung mit Anhang 3, dieser Verordnung sicherzustellen, dass
in dem dort genannten Fall zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 nicht sicherstellt, dass ein Inland ECDIS Gerät oder ein vergleichbares Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23
Diese Verordnung tritt am 25. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2024 außer Kraft.
Abweichung zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) | Anhang 1 (zu § 1 Satz 1) |
I. Inhaltsübersicht
- Inland AIS und Inland ECDIS Geräte ( § 4.07 Nummer 3 Satz 3) *)
II. Vorübergehende Regelung
§ 4.07 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist in der folgenden Fassung anzuwenden:
"3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I "Elektronisches Kartendarstellungs und Informationssystem für die Binnenschifffahrt" des ES-RIS entsprechen. Das vergleichbare Gerät zur Anzeige elektronischer Karten und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zur Nutzung von Inland AIS-Daten an Bord von Fahrzeugen ( Anhang 3 der Vierundvierzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung) entsprechen."
Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt | Anhang 2 (zu § 1 Satz 2) |
Beschluss vom 2. Juni 2021 (2021I12) über eine Anordnung vorübergehender Art zu § 4.07 Nummer 3 (Protokoll 12).
Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zur Nutzung von Inland AIS-Daten an Bord von Fahrzeugen | Anhang 3 (zu § 1 und Anhang 1) |
Die ZKR hat mit Beschluss 2013-II-16 eine Ausrüstungs und Nutzungsverpflichtung von Inland AIS auf dem Rhein ab dem 1. Dezember 2014 eingeführt.
(Stand: 04.09.2024)
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