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Regelwerk

45. RheinSchPVAbweichV - Fünfundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Vom 16. Juli 2024
(BGBl. II Nr. 280 vom 19.07.2024)


Gültig vom 1. Dezember 2024 bis 30. November 2027, ersetzt 44. RheinSchPVAbweichV

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126) und in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141; 2023 II Nr. 271) neu gefasst worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

§ 1 Abweichende Regelung zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist in der Fassung anzuwenden, die sich aus der in Anhang 1 in Verbindung mit Anhang 3 aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt. Der für die vorübergehende Regelung maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt. Die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zur Nutzung von Inland AIS-Daten an Bord von Fahrzeugen sind in Anhang 3 aufgeführt.

§ 2 Pflichten der Besatzung

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils nach § 4.07 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Anhangs 1, auch in Verbindung mit Anhang 3, dieser Verordnung sicherzustellen, dass

in dem dort genannten Fall zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 nicht sicherstellt, dass ein Inland ECDIS Gerät oder ein vergleichbares Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2027 außer Kraft.

Bonn, den 16. Juli 2024

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Abweichung zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ( RheinSchPV Anhang 1 (zu § 1 Satz 1)  

I. Inhaltsübersicht

Inland AIS und Inland ECDIS Geräte ( § 4.07 Nummer 3 Satz 3) **

II Vorübergehende Regelungen

§ 4.07 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist in der folgenden Fassung anzuwenden:

"3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen. Das vergleichbare Gerät zur Anzeige elektronischer Karten und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zur Nutzung von Inland AIS-Daten an Bord von Fahrzeugen ( Anhang 3 der Fünfundvierzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung) entsprechen."

**) Wiederholung ohne Änderungen

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Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt  Anhang 2 (zu § 1 Satz 2)  

Beschluss vom 13. Juni 2024 (2024-I-10) über die Verlängerung einer Anordnung vorübergehender Art zu § 4.07 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.

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(Stand: 25.07.2024)

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