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JAR-OPS 3 deutsch
Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern
Vom 1. Juli 2002
(BAnz. Nr. 130a vom 17.07.2002, ber 2003 S. 1172)
Fassung vom 1. Februar 1999
Abschnitt A
Geltungsbereich
JAR-OPS 3.001 Geltungsbereich 1
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.001)
(a) JAR-OPS 3 * gilt für den Betrieb von Zivilhubschraubern zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung in Luftfahrtunternehmen mit Hauptniederlassung in einem JAA-Mitgliedstaat. Die Vorschriften von JAR-OPS 3 gelten nicht für Hubschrauber, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst eingesetzt werden.(b) Die Bestimmungen von JAR-OPS 3 sind spätestens ab dem 1. August 1999 anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Anhang 1 zu JAR-OPS 3.001
Spätere Geltungstermine in JAR-OPS 3
Für die Anwendung einiger der in JAR-OPS 3 enthaltenen Bestimmungen gelten spätere als der in JAR-OPS 3.001(b) genannte Termin.
Für diese Bestimmungen gelten die folgenden Termine:
JAR-OPS 3.517(a) - Seite 1-H-1-31. Dezember 2009
JAR-OPS 3.517(b) - Seite 1-H-1-31. März 2005
JAR-OPS 3.540(a)(4) - Seite 1-I-1-31. Dezember 2009
Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(d), Absatz (c)(2)(i)(A) - Seiten 1-B-10/11-31. Dezember 2004
Abschnitt B
Allgemeines
JAR-OPS 3.005 Allgemeine Vorschriften
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf Hubschrauber zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von JAR-OPS 3 betreiben.(b) Der Luftfahrtunternehmer hat die Bestimmungen von JAR-26 einzuhalten, soweit diese für in der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzte Hubschrauber gelten. Bis zum Inkrafttreten der in JAR26 enthaltenen Bestimmungen sind die bestehenden nationalen Luftfahrtvorschriften anzuwenden.
(c) Jeder Hubschrauber ist in Übereinstimmung mit den in seinem Lufttüchtigkeitszeugnis enthaltenen Angaben und innerhalb der im Flughandbuch enthaltenen zugelassenen Betriebsgrenzen zu betreiben. (Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3,005(c).)
(d) Medizinische Hubschraubernoteinsätze (Helicopter Emergency Medical Service (HEMSII) sind nach den in JAR-OPS 3 enthaltenen Bestimmungen durchzuführen, vorbehaltlich der in Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(d) enthaltenen abweichenden Regelungen, für welche eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist.
(e) Flugbetrieb mit Hubschraubern über Gelände mit schwierigen Umgebungsbedingungen außerhalb besiedelter Gebiete muss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in JAR-OPS 3 erfolgen. Ausgenommen hiervon sind die Abweichungen nach Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(e), für die eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Dieser Anhang gilt nicht für Flugbetrieb, der in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(d) durchgeführt wird.
(f) Flugbetrieb mit Hubschraubern mit einer höchstzulässigen Startmasse von 3.175 kg oder weniger, mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von 9 oder weniger, am Tage und auf Flugstrecken, auf denen anhand von Sichtmerkmalen am Boden navigiert wird, muss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in JAR-OPS 3 durchgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind die Abweichungen nach Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(f), für die eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist.
(g) Flugbetrieb mit Hubschraubern, der aus einem Abschnitt besteht, der auf demselben Hubschrauberlandeplatz beginnt und endet und der am Tag innerhalb eines Radius von 20 NM um den Abflugpunkt über Flugstrecken durchgeführt wird, auf denen anhand von Geländemerkmalen am Boden navigiert wird, muss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in JAR-OPS 3 erfolgen. Ausgenommen hiervon sind die Abweichungen nach Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(g), für die eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist.
JAR-OPS 3.010 Ausnahmen 2
Die Luftfahrtbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen und vorbehaltlich zusätzlicher Auflagen, die für die Gewährleistung eines ausreichenden Maßes an Sicherheit für erforderlich gehalten werden, befristete Ausnahmen von den Bestimmungen von JAR-OPS 3 gewähren, wenn sie sich von deren Notwendigkeit überzeugt hat.
JAR-OPS 3.015 Betriebliche Anweisungen der Luftfahrtbehörde
(a) Die Luftfahrtbehörde kann aus Sicherheitsgründen durch betriebliche Anweisungen ein Betriebsverbot oder eine Betriebseinschränkung anordnen oder den Betrieb mit Auflagen genehmigen.(b) Betriebliche Anweisungen der Luftfahrtbehörde enthalten folgende Angaben:
(1) den Grund für die Herausgabe,(2) Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer,
(3) von dem betroffenen Luftfahrtunternehmer durchzuführende Maßnahmen.
(c)Betriebliche Anweisungen der Luftfahrtbehörde gelten zusätzlich zu den Bestimmungen von JAR-OPS 3.
JAR-OPS 3.020 Gesetze, Vorschriften und Verfahren - Pflichten des Luftfahrtunternehmers
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:(1) die Mitarbeiter auf die Einhaltung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgebenden Gesetze, Vorschriften und Verfahren der vom Flugbetrieb betroffenen Staaten hingewiesen werden,(2) die Besatzungsmitglieder mit den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgebenden Gesetzen, Vorschriften und Verfahren vertraut sind.
JAR-OPS 3.025 Gemeinsame Sprache
(Stand: 29.08.2018)
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