umwelt-online: JAR-OPS 3 (12)
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Abschnitt I- Flugleistungsklasse 3
JAR-OPS 3.540 Allgemeines
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:(1) Hubschrauber, die in der Flugleistungsklasse 3 betrieben werden, entweder in Kategorie a oder in Kategorie B zugelassen sind,(2) Flüge nur von und zu solchen Hubschrauberflugplätzen und über solchen Strecken, Gebieten und Ausweichstrecken durchgeführt werden, die nicht in einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen liegen - Ausgenommen hiervon ist:
(i) der Betrieb über Wasser in Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen, wenn bei jedem derartigen Flug die Flugzeit zu einem Punkt, von dem aus eine sichere Notlandung auf dem Land möglich ist, 10 Minuten nicht überschreitet oder(ii) der Betrieb in Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen, wenn dieser nach JAR-OPS 3.005(e) genehmigt ist.
(3) Flüge nicht durchgeführt werden, wenn die Hauptwolkenuntergrenze niedriger als 600 ft über dem betreffenden Gelände oder die Sicht geringer als 800 m ist, und dass Flüge immer mit Erdsicht durchgeführt werden.
(4) Bis zum 31. Dezember 2009 dürfen Flüge von und zu erhöhten Hubschrauberflugplätzen in Gebieten ohne schwierige Umgebungsbedingungen mit kritischem Zeitraum bei einem Triebwerkausfall während Start oder Landung durchgeführt werden, wenn der Luftfahrtunternehmer im Besitz einer entsprechenden Genehmigung der Luftfahrtbehörde ist (siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.517(a)).
(5) Flüge von und zu Hubschrauberlandedecks nicht durchgeführt werden,
(6) Nachtflüge nicht durchgeführt werden.
JAR-OPS 3545 Start 14
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen,
dass:
(a) die Startmasse nicht die höchstzulässige Startmasse überschreitet, die für einen Schwebeflug im Bodeneffekt angegeben ist, wobei davon ausgegangen wird, dass alle Triebwerke mit Startleistung arbeiten. Wenn die Bedingungen so sind, dass ein Schwebeflug im Bodeneffekt wahrscheinlich nicht möglich ist, darf die Startmasse nicht die höchstzulässige Startmasse überschreiten, die für einen Schwebeflug außerhalb des Bodeneffektes angegeben ist, wobei davon ausgegangen wird, dass alle Triebwerke mit Startleistung arbeiten,(b) für den Nachweis der Übereinstimmung mit obigem Absatz (a) die folgenden Parameter am Startflugplatz berücksichtigt werden:
(1) die Druckhöhe,(2) die Umgebungstemperatur,
(c) der Hubschrauber bei einem Triebwerkausfall eine sichere Notlandung durchführen kann, es sei denn, er wird in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.540(a)(4) oder in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.540(a)(2)(ii) betrieben.
JAR-OPS 3.550 Reiseflug
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(a) der Hubschrauber seinen Flug entlang der beabsichtigten Strecke oder entlang einer geplanten Ausweichstrecke fortsetzen kann, ohne an irgendeinem Punkt die entsprechende Mindestflughöhe zu unterschreiten, wobei alle Triebwerke innerhalb der festgelegten Bedingungen für höchste Dauerleistung arbeiten,(b) der Hubschrauber bei Ausfall eines Triebwerkes eine sichere Notlandung durchführen kann, es sei denn, er wird in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.540(a)(2)(i) oder JAR-OPS 3.540(a)(2)(ii) betrieben.
JAR-OPS 3.555 Landung 15
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(a) die Landemasse des Hubschraubers zur voraussichtlichen Landezeit die höchstzulässige Landemasse nicht überschreitet, die für einen Schwebeflug im Bodeneffekt angegeben ist, wenn alle Triebwerke mit Startleistung arbeiten. Wenn die Bedingungen so sind, dass ein Schwebeflug im Bodeneffekt wahrscheinlich nicht möglich ist, darf die Landemasse nicht die höchstzulässige Landemasse überschreiten, die für einen Schwebeflug außerhalb des Bodeneffektes angegeben ist, wobei davon ausgegangen wird, dass alle Triebwerke mit Startleistung arbeiten,(b) für den Nachweis der Übereinstimmung mit obigem Absatz (a) die folgenden Parameter zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Landung am Zielflugplatz oder, falls vorgeschrieben, an jedem Ausweichflugplatz berücksichtigt werden:
(1) die Druckhöhe,(2) die Umgebungstemperatur,
(c) der Hubschrauber bei einem Triebwerkausfall eine sichere Notlandung durchführen kann, es sei denn, er wird in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.540(a)(4) oder in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.540(a)(2)(ii) betrieben.
Abschnitt J - Masse und Schwerpunktlage
JAR-OPS 3.605 Allgemeines
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.605)(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Beladung, Masse und Schwerpunktlage des Hubschraubers in jeder Betriebsphase mit den im anerkannten Flughandbuch oder, falls einschränkender, mit den im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsgrenzen übereinstimmen.(b) Der Luftfahrtunternehmer hat vor der ersten Inbetriebnahme und danach alle 4 Jahre die Masse und Schwerpunktlage des Hubschraubers durch Wägung zu ermitteln. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse und Schwerpunktlage sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Hubschrauber sind erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen auf die Masse und die Schwerpunktlage nicht genau bekannt sind.
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat die Masse aller betrieblichen Ausrüstungsgegenstände und die der Besatzungsmitglieder, die in der Betriebsleermasse des Hubschraubers enthalten sind, durch Wägung oder unter Verwendung von Standardmassen zu ermitteln. Der Einfluss ihrer Positionierung auf die Schwerpunktlage des Hubschraubers muss bestimmt werden.
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat die Nutzlast, einschließlich Ballast, durch Wägung oder unter Anwendung der in JAR-OPS 3.620
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