umwelt-online: JAR-OPS 3  (16)

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JAR-OPS 3.890 Verantwortlichkeit für die Instandhaltung

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat die Lufttüchtigkeit des Hubschraubers und die Betriebstüchtigkeit von Betriebs- und Notausrüstung sicherzustellen, indem er
(1) Vorflugkontrollen ausführt,

(2) jeden den sicheren Betrieb beeinträchtigenden Fehler und jede Beschädigung behebt, um die genehmigte Norm wieder zu erfüllen. Hierbei sind die Mindestausrüstungsliste und die Konfigurationsabweichungsliste zu berücksichtigen, sofern diese für das Hubschraubermuster bestehen,

(3) die gesamte Instandhaltung gemäß dem in JAR-OPS 3.910 vorgeschriebenen, genehmigten Instandhaltungsprogramm durchführt,

(4) die Bewertung der Wirksamkeit des genehmigten Instandhaltungsprogramms vornimmt,

(5) jede von der Luftfahrtbehörde herausgegebene betriebliche Anweisung oder Lufttüchtigkeitsanweisung und jede andere von ihr vorgeschriebene Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durchführt. Bis zum Inkrafttreten von JAR-39 hat der Luftfahrtunternehmer die bestehenden nationalen Luftfahrt-Vorschriften zu erfüllen,

(6) Änderungen nach einer genehmigten Norm durchführt und für nicht vorgeschriebene Änderungen Entscheidungsgrundsätze für deren Durchführung festlegt.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Lufttüchtigkeitszeugnis für jeden betriebenen Hubschrauber seine Gültigkeit behält unter Berücksichtigung:

(1) der Forderungen in Absatz (a),

und

(2) eines jeden Ablaufdatums im Zeugnis und

(3) jeder anderen im Zeugnis enthaltenen Instandhaltungsauflage.

(c) Zur Erfüllung der Bestimmungen des Absatzes (a) sind Verfahren anzuwenden, die den behördlichen Anforderungen genügen.

JAR-OPS 3.895 Organisation der Instandhaltung

(a) Der Luftfahrtunternehmer muss eine gemäß JAR-145 erteilte Genehmigung haben, die ausreicht, die Forderungen gemäß JAR-OPS 3.890(a)(2), (3), (5) und (6) zu erfüllen, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat sich davon überzeugt, dass die Instandhaltung vertraglich an einen geeigneten gemäß JAR-145 genehmigten oder anerkannten Instandhaltungsbetrieb übertragen werden kann.

(b) Der Luftfahrtunternehmer muss eine Person oder eine Gruppe von Personen beschäftigen, die die Luftfahrtbehörde für geeignet erachtet, um sicherzustellen, dass die gesamte Instandhaltung zeitgerecht gemäß einer genehmigten Norm so durchgeführt wird, dass die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit für die Instandhaltung gemäß JAR-OPS 3.890 eingehalten werden und das gemäß JAR-OPS 3.900 geforderte Qualitätssystem wirksam ist. Diese Person oder der Leiter der Gruppe von Personen ist der Fachbereichsleiter nach JAR-OPS 3.175(i)(2).

(c) Besitzt der Luftfahrtunternehmer keine ausreichende Genehmigung gemäß JAR-145, müssen Vereinbarungen mit einem entsprechenden Instandhaltungsbetrieb getroffen werden, um die Bestimmungen gemäß JAR-OPS 3.890(a)(2), (3), (5) und (6) zu erfüllen. Ein schriftlicher Instandhaltungsvertrag muss zwischen dem Luftfahrtunternehmer und einem gemäß JAR-145 genehmigten oder anerkannten Instandhaltungsbetrieb abgeschlossen werden, in dem die Aufgaben gemäß JAR-OPS 3.890(a)(2), (3), (5) und (6) im Einzelnen geregelt und die die Qualitätssicherung gemäß JAROPS 3.900 unterstützenden Maßnahmen festgelegt sind. Dieser Instandhaltungsvertrag zusammen mit allen Nachträgen muss den behördlichen Anforderungen genügen. Die Luftfahrtbehörde verlangt nicht die Vorlage der kaufmännischen Teile des Instandhaltungsvertrages.

(d) Der Luftfahrtunternehmer hat ausreichende Büroräume an geeigneten Orten für das unter (b) genannte Personal bereitzustellen.

JAR-OPS 3.900 Qualitätssystem

(a) Für Zwecke der Instandhaltung muss das nach JAR-OPS 3.035 vorgeschriebene Qualitätssystem zusätzlich mindestens Folgendes umfassen:
(1) die Überwachung, dass die Aufgaben gemäß JAR-OPS 3.890 in Übereinstimmung mit den anerkannten Verfahren durchgeführt werden,

(2) die Überwachung, dass die gesamte vertraglich vereinbarte Instandhaltung vertragsgemäß durchgeführt wird,

(3) die Überwachung der ständigen Erfüllung der Bestimmungen dieses Abschnitts.

(b) Besitzt der Luftfahrtunternehmer eine Genehmigung gemäß JAR-145, kann das Qualitätssystem mit dem von JAR-145 geforderten kombiniert werden.

JAR-OPS 3905 Instandhaltungs-Organisationshandbuch des Luftfahrtunternehmers

(a) Der Luftfahrtunternehmer muss ein Instandhaltungs-Organisationshandbuch bereitstellen, das die Einzelheiten des Organisationsaufbaus enthält, einschließlich
(1) des Fachbereichsleiters, der für das Instandhaltungssystem gemäß JAR-OPS 3.175(i)(2) verantwortlich ist und der Gruppe von Personen gemäß JAR-OPS 3.895 (b),

(2) der Verfahren, die einzuhalten sind, um der Verantwortlichkeit für die Instandhaltung gemäß JAR-OPS 3.890 und den Qualitätsaufgaben entsprechend JAR-OPS 3.900 zu genügen. Hat der Luftfahrtunternehmer selbst eine ausreichende Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß JAR-145, können solche Einzelheiten im Instandhaltungsbetriebshandbuch gemäß JAR-145 enthalten sein.

(b) Das Instandhaltungs-Organisationshandbuch und jede folgende Ergänzung hierzu bedürfen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörderen für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Hubschrauberteile: 12 Monate nachdem der Hubschrauber endgültig außer Dienst gestellt wurde.

(c) Übergibt der Luftfahrtunternehmer den Hubschrauber auf Dauer einem anderen Halter, hat er sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen (a) und (b) mit übergeben werden. Die angegebenen Aufbewahrungsfristen bleiben auch für den neuen Halter gültig.

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(Stand: 29.08.2018)

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