umwelt-online: JAR-OPS 3 (21)

zurück


.

Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen  Anhang 1
zu JAR-OPS 3.1065

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Informationen/Unterlagen über die in den nachfolgenden Tabellen genannten Zeiträume in einer für die Verwendung brauchbaren Form und für die Luftfahrtbehörde zugänglich aufbewahrt werden.

Anmerkung: Zusätzliche Informationen in Bezug auf die Instandhaltungsaufzeichnungen sind in Abschnitt M vorgeschrieben.

Tabelle 1 - Unterlagen zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen

Unterlagen nach JAR-OPS 3.135 zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen
Flugdurchführungsplan 3 Monate
Technisches Bordbuch 24 Monate nach dem Datum der letzten Eintragung
Streckenspezifische NOTAM/AIS Beratungsunterlagen, sofern vom Luftfahrtunternehmer herausgegeben 3 Monate
Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage 3 Monate
Mitteilungen über besondere Ladung, einschließlich gefährlicher Güter 3 Monate

Tabelle 2 - Berichte

Berichte
Bordbuch 3 Monate
Flugberichte für die Aufzeichnung der Einzelheiten aller besonderen Ereignisse, wie in JAR-OPS 3.420 vorgeschrieben, oder aller Ereignisse, deren Meldung oder Aufzeichnung der Kommandant für notwendig erachtet 3 Monate
Meldung über Überschreitungen der Dienstzeiten und/oder reduzierte Ruhezeiten 3 Monate

Tabelle 3 - Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder

Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten 15 Monate
Lizenzen Solange das Flugbesatzungsmitglied die Rechte seiner Lizenz im Auftrag des Luftfahrtunternehmers ausübt
Umschulung und Überprüfung 3 Jahre
Kommandantenlehrgang (einschließlich Überprüfung) 3 Jahre
Wiederkehrende Schulung und Überprüfung 3 Jahre
Schulung und Überprüfung, die das Führen des Hubschraubers von jedem Pilotensitz aus erlaubt. 3 Jahre
Flugerfahrung der letzten Zeit (siehe JAR-OPS 3.970) 15 Monate
Kenntnisse über Strecken und anzufliegende Flugplätze (siehe JAR-OPS 3.975) 3 Jahre
Schulung und Qualifikation für bestimmte Betriebsarten, wenn in JAR-OPS gefordert (z.B. HEMS, CAT-II-/-III-Betrieb) 3 Jahre
Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend 3 Jahre

Tabelle 4 - Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder

Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten 15 Monate
Grundschulung, Umschulung und Unterschiedsschulung (einschließlich Überprüfungen) Solange das Kabinenbesatzungsmitglied bei dem Luftfahrtunternehmer beschäftigt ist
Wiederkehrende Schulung und Auffrischungsschulung (einschließlich Überprüfungen) Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Kabinenbesatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer
Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend 3 Jahre

Tabelle 5 - Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal

Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal
Schulungs-/Qualifikationsaufzeichnungen über weiteres Personal, für das nach JAR-OPS 3 ein genehmigtes Schulungsprogramm gefordert wird die Aufzeichnungen über die beiden letzten Schulungen

  Tabelle 6 - Andere Aufzeichnungen

Andere Aufzeichnungen
Aufzeichnungen über das Qualitätssystem 5 Jahre

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion