umwelt-online: JAR-OPS 3 (21)
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Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen | Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1065 |
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Informationen/Unterlagen über die in den nachfolgenden Tabellen genannten Zeiträume in einer für die Verwendung brauchbaren Form und für die Luftfahrtbehörde zugänglich aufbewahrt werden.
Anmerkung: Zusätzliche Informationen in Bezug auf die Instandhaltungsaufzeichnungen sind in Abschnitt M vorgeschrieben.
Tabelle 1 - Unterlagen zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen
Unterlagen nach JAR-OPS 3.135 zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen | |
Flugdurchführungsplan | 3 Monate |
Technisches Bordbuch | 24 Monate nach dem Datum der letzten Eintragung |
Streckenspezifische NOTAM/AIS Beratungsunterlagen, sofern vom Luftfahrtunternehmer herausgegeben | 3 Monate |
Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage | 3 Monate |
Mitteilungen über besondere Ladung, einschließlich gefährlicher Güter | 3 Monate |
Tabelle 2 - Berichte
Berichte | |
Bordbuch | 3 Monate |
Flugberichte für die Aufzeichnung der Einzelheiten aller besonderen Ereignisse, wie in JAR-OPS 3.420 vorgeschrieben, oder aller Ereignisse, deren Meldung oder Aufzeichnung der Kommandant für notwendig erachtet | 3 Monate |
Meldung über Überschreitungen der Dienstzeiten und/oder reduzierte Ruhezeiten | 3 Monate |
Tabelle 3 - Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder
Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder | |
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten | 15 Monate |
Lizenzen | Solange das Flugbesatzungsmitglied die Rechte seiner Lizenz im Auftrag des Luftfahrtunternehmers ausübt |
Umschulung und Überprüfung | 3 Jahre |
Kommandantenlehrgang (einschließlich Überprüfung) | 3 Jahre |
Wiederkehrende Schulung und Überprüfung | 3 Jahre |
Schulung und Überprüfung, die das Führen des Hubschraubers von jedem Pilotensitz aus erlaubt. | 3 Jahre |
Flugerfahrung der letzten Zeit (siehe JAR-OPS 3.970) | 15 Monate |
Kenntnisse über Strecken und anzufliegende Flugplätze (siehe JAR-OPS 3.975) | 3 Jahre |
Schulung und Qualifikation für bestimmte Betriebsarten, wenn in JAR-OPS gefordert (z.B. HEMS, CAT-II-/-III-Betrieb) | 3 Jahre |
Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend | 3 Jahre |
Tabelle 4 - Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder
Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder | |
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten | 15 Monate |
Grundschulung, Umschulung und Unterschiedsschulung (einschließlich Überprüfungen) | Solange das Kabinenbesatzungsmitglied bei dem Luftfahrtunternehmer beschäftigt ist |
Wiederkehrende Schulung und Auffrischungsschulung (einschließlich Überprüfungen) | Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Kabinenbesatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer |
Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend | 3 Jahre |
Tabelle 5 - Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal
Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal | |
Schulungs-/Qualifikationsaufzeichnungen über weiteres Personal, für das nach JAR-OPS 3 ein genehmigtes Schulungsprogramm gefordert wird | die Aufzeichnungen über die beiden letzten Schulungen |
Tabelle 6 - Andere Aufzeichnungen
Andere Aufzeichnungen | |
Aufzeichnungen über das Qualitätssystem | 5 Jahre |
(Stand: 29.03.2021)
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