umwelt-online: JAR-OPS 3 (9)
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Flugbetrieb bei geringer Sicht - Schulung und Qualifikationen | Anhang 1 zu JAR-OPS 3.450 |
(a) AllgemeinesDer Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung der Flugbesatzung für den Flugbetrieb bei geringer Sicht nach Lehrplänen für die Theorie-, die Simulator- und/oder die Flugschulung erfolgt. Der Luftfahrtunternehmer darf mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde den Lehrgangsinhalt entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze (2) und (3) kürzen.
(1) Flugbesatzungsmitglieder, die keine Erfahrungen mit der Betriebsstufe II oder III haben, müssen an der gesamten in den Absätzen (b), (c) und (d) beschriebenen Schulung teilnehmen.(2) Flugbesatzungsmitglieder, die bei einem anderen JAA-Luftfahrtunternehmer Erfahrungen mit der Betriebsstufe II oder III erworben haben, dürfen an einem verkürzten Theorielehrgang teilnehmen.
(3) Flugbesatzungsmitglieder, die bei dem Luftfahrtunternehmer Erfahrungen mit der Betriebsstufe II oder III erworben haben, dürfen an einem verkürzten Lehrgang für die Theorie-, Simulator- und/oder Flugschulung teilnehmen. Der verkürzte Lehrgang muss mindestens die Forderungen der Absätze (d)(1), (d)(2)(i) oder (d)(2)(ii), soweit zutreffend, und (d)(3)(i) enthalten.
(b) Theorieschulung
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der erstmalige Lehrgang zur theoretischen Schulung für den Flugbetrieb bei geringer Sicht mindestens umfasst:
(1) die Eigenschaften und Betriebsgrenzen des ILS und/oder MLS,(2) die Eigenschaften der optischen Hilfen,
(3) die Nebelarten und deren Eigenschaften
(4) die betriebliche Eignung und die Betriebsgrenzen des betreffenden Bordsystems,
(5) die Auswirkungen von Niederschlag, Eisbildung, Windsicherung und Turbulenz in geringen Höhen,
(6) die Auswirkungen bestimmter Fehlfunktionen des Hubschraubers,
(7) Anwendung und Beschränkungen der Systeme zur Bestimmung der Pistensichtweite,
(8) grundlegende Forderungen bezüglich der Hindernisfreiheit,
(9) Erkennen von Ausfällen der Bodenausrüstung und zu ergreifende Maßnahmen,
(10) die bei Bodenverkehr zu befolgenden
Verfahren und Vorsichtsmaßnahmen, wenn die Pistensichtweite 400 m oder weniger beträgt, sowie alle zusätzlich erforderlichen Verfahren für Starts bei Pistensichtweiten von weniger als 150 m,
(11) die Aussagekraft der mit Funkhöhenmessern bestimmten Entscheidungshöhen sowie die Auswirkung des Bodenprofils im Anflugbereich auf die Funkhöhenmesseranzeigen und die automatischen Anflugsysteme und Landesysteme,
(12) sofern zutreffend, die Bedeutung und Aussagekraft der Alarmhöhe und die bei einem ober- und unterhalb der Alarmhöhe auftretenden Ausfall zu ergreifenden Maßnahmen,
(13) die von Piloten zu erbringenden Voraussetzungen für den Erwerb und die Aufrechterhaltung der Berechtigung, Starts bei geringer Sicht und Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III durchzuführen,
(14) die Bedeutung der richtigen Sitzposition und Augenhöhe.
(c) Simulator- und/oder Flugschulung
(1) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Simulator- und/oder Flugschulung für Flugbetrieb bei geringer Sicht Folgendes beinhaltet:(i) die Überprüfung der Ausrüstung auf einwandfreie Funktion am Boden und im Flug,(ii) die Auswirkung von Betriebszustandsänderungen der Bodenanlagen auf die Start- und Landeminima,
(iii) die Überwachung der automatischen Flugsteuerungssysteme und der Betriebszustandsanzeige des automatischen Landesystems mit besonderer Berücksichtigung der bei Ausfall dieser Systeme zu ergreifenden Maßnahmen,
(iv) die bei Ausfällen z.B. von Triebwerken, elektrischen Systemen, in der Hydraulik oder von Flugsteuerungssystemen zu ergreifenden Maßnahmen,
(v) die Auswirkungen bekannter Ausrüstungsausfälle und Gebrauch der Mindestausrüstungslisten,
(vi) die musterzulassungsbedingten Betriebsgrenzen,
(vii) die Unterweisung hinsichtlich der erforderlichen Sichtmerkmale bei Erreichen der Entscheidungshöhe in Verbindung mit Informationen über die höchstzulässige Abweichung vom Gleitweg oder Landekurs,
(viii) sofern zutreffend, die bei einem ober- und unterhalb der Alarmhöhe auftretenden Ausfall zu ergreifenden Maßnahmen.
(2) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied für die Durchführung seiner Aufgaben geschult und über die erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Besatzungsmitgliedern unterwiesen ist. Zu diesem Zweck sind möglichst entsprechend ausgerüstete Flugsimulatoren zu verwenden.
(3) Die Schulung muss in Abschnitte aufgeteilt werden, die den Normalbetrieb ohne Ausfälle am Hubschrauber oder seiner Ausrüstung umfassen, die aber auch alle anzutreffenden Wetterbedingungen einschließen sowie ins Einzelne gehende Szenerien der Ausfälle am Hubschrauber und seiner Ausrüstung, die den Betrieb nach Betriebsstufe II oder III beeinträchtigen könnten. Wenn das automatische Hubschraubersteuerungssystem den Gebrauch hybrider oder anderer spezieller Systeme einschließt, wie z.B. eine in Augenhöhe projizierte Flugführungsanzeige (head-up display) oder andere weiterentwickelte Sichtdarstellungssysteme, müssen die Flugbesatzungsmitglieder den Gebrauch dieser Systeme im normalen und außergewöhnlichen Betriebszustand während der Simulatorschulung üben.
(4) Die Verfahren bei Ausfall eines Piloten während eines Starts bei schlechter Sicht und während des Betriebs nach Betriebsstufe II und III sind zu üben.
(5) Bei Hubschraubern, für die kein musterspezifischer Simulator zur Verfügung steht, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass der Abschnitt der Flugschulung, der der Übung der Sichtszenarien des Flugbetriebes nach Betriebsstufe II dient, in einem dafür von der Luftfahrtbehörde zugelassenen Simulator durchgeführt wird. Die Schulung muss in diesem Fall mindestens 4 Anflüge umfassen. Musterbezogene Schulung und Verfahren sind im Hubschrauber durchzuführen bzw. zu üben.
(6) Die Schulung für Betriebsstufe II und III muss mindestens umfassen:
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