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LuftVGBV - LuftVG-Beleihungsverordnung
Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes
Vom 15. September 2019
(BGBl. I Nr. 35 vom 09.10.2019 S. 1402; 18.10.2024 Nr. 334aufgehoben)
Gl.-Nr.: 96-1-55
Auf Grund des § 30a Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
§ 1 Beleihung
Die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der in § 30a Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes angeführten Aufgaben erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.
§ 2 Voraussetzungen der Beleihung
(1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn
(2) Näheres zu den Voraussetzungen der Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.
§ 3 Gegenstand der Beleihung
(1) Der Gegenstand der Beleihung unterscheidet sich danach,
(2) Die Beleihung von Entwicklungsbetrieben, die nach den DEMAR genehmigt sind, kann die Wahrnehmung folgender Aufgaben umfassen:
(3) Die Beleihung von Herstellungsbetrieben, die nach den DEMAR genehmigt sind, kann die Wahrnehmung folgender Aufgaben umfassen:
(4) Die Beleihung von Herstellungsbetrieben, die nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr genehmigt sind, kann die Wahrnehmung folgender Aufgaben umfassen:
(5) Die Beleihung von Instandhaltungsbetrieben, die nach den DEMAR genehmigt sind, kann die Wahrnehmung folgender Aufgaben umfassen:
(6) Die Beleihung von Instandhaltungsbetrieben, die nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr genehmigt sind, kann die Durchführung und Bescheinigung der Nachprüfung bei Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät umfassen.
(7) Die Beleihung von Ausbildungseinrichtungen, die nach den DEMAR genehmigt sind, kann die Durchführung der Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal, die Durchführung von Prüfungen und die Bescheinigung dieser Ausbildung oder dieser Prüfungen umfassen.
§ 4 Widerruf der Beleihung Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn
§ 5 Höchstbetrag für den Rückgriff bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts
Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den eine beliehene juristische Person des privaten Rechts durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat, so beträgt der Höchstbetrag, bis zu dem die Bundesrepublik Deutschland nach § 31e Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts Rückgriff nehmen kann, 767 Millionen Euro.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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(Stand: 13.11.2024)
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