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LuftVGBV - LuftVG-Beleihungsverordnung
Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes
Vom 18. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 334 vom 31.10.2024)
Gl.-Nr.: 96-1-58
Archiv 2019
Das Bundesministerium der Verteidigung verordnet auf Grund
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Luftfahrtgeräte
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist Stückprüfung die Prüfung des jeweiligen Luftfahrtgerätes nach der Herstellung auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster oder der Technischen Standardzulassung. Im Rahmen der Stückprüfung werden alle Nachweise der Lufttüchtigkeit aus der Herstellung der Luftfahrtgeräte auf Vollständigkeit und Konsistenz geprüft.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist Nachprüfung die Prüfung des jeweiligen Luftfahrtgerätes nach der Instandhaltung in festgelegten Fällen auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster oder der Technischen Standardzulassung. Im Rahmen der Nachprüfung werden alle Nachweise der Lufttüchtigkeit aus der Instandhaltung der Luftfahrtgeräte auf Vollständigkeit und Konsistenz geprüft.
§ 2 Beleihung
Die Übertragung der in § 4 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des privaten Rechts erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.
§ 3 Voraussetzungen für die Beleihung
(1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn sie durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr als Luftfahrtbetrieb nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Altverfahren) genehmigt ist.
(2) Näheres zu den Voraussetzungen für die Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.
§ 4 Gegenstand der Beleihung
(1) Die Beleihung von juristischen Personen des privaten Rechts, die Luftfahrtgeräte herstellen, umfasst die Durchführung der Stückprüfung sowie als Abschluss der erfolgreichen Stückprüfung die Feststellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten auf dem Stückprüfschein.
(2) Die Beleihung von juristischen Personen des privaten Rechts, die Luftfahrtgeräte instand halten, umfasst die Durchführung der Nachprüfung sowie als Abschluss der erfolgreichen Nachprüfung die Feststellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten auf dem Nachprüfschein.
§ 5 Widerruf der Beleihung
Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn
§ 6 Höchstbetrag für den Rückgriff bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts
(1) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den eine beliehene juristische Person des privaten Rechts durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat, so beträgt der Höchstbetrag, bis zu dem die Bundesrepublik Deutschland bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts Rückgriff nehmen kann,
(Stand: 13.11.2024)
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