Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
Vom 15. Februar 2013
(BGBl. I Nr.9 S.293 vom 25.02.2013)
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 9a und 13 in Verbindung mit Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)
( wie eingefügt )
Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der jeweils jüngsten im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der deutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über technische Beschreibungen und Festlegungen der Luftfahrzeugausrüstung (JAR-TSO deutsch) (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998) oder besonderen Anforderungen nach den Bau- oder Betriebsvorschriften für Luftfahrzeuge unterliegt. | "11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den folgenden Anforderungen unterliegt:
|
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 10a" durch die Angabe " § 11" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Zuständige Stellen
Die Musterzulassung wird für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 150 Kilogramm von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. |
" § 2 Zuständige Stellen
Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 erteilt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen das Luftfahrt-Bundesamt die Musterzulassung, soweit nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Europäische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist." |
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit der Eigentümer seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat;".
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
c) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
"9. ein von der zuständigen Stelle nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2010 S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genehmigtes Instandhaltungsprogramm, sofern nicht § 12 Absatz 3 der Verordnung zur Prüfung von Luftgerät zutrifft."
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf
(1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen. (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. |
(Stand: 29.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion