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LuftVZO - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Fassung vom 10. Juli 2008
(BGBl. Nr. 29 vom 18.07.2008 S. 1229; 12.09.2008 S. 1834 08; 28.01.2009 S. 133 09; 29.07.2009 S. 2424 09a; 02.10.2009 S. 3535 09b; 18.01.2010 S. 11 10; 22.02.2011 S. 317; 08.05.2012 S. 1032 12; 15.02.2013 S. 293 13; 25.07.2013 S. 2749 13a; 17.12.2014 S. 2237 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 29.10.2015 S. 1894 15a; 28.06.2016 S. 1548 16; 26.07.2016 S. 1843 16a; 12.12.2016 S. 2864 16b; 30.03.2017 S. 683 17, 12.12.2019 S. 2510 19; 14.06.2021 S. 1766 21; 10.08.2021 S. 3436 21a i.K.; 07.12.2021 S. 5190 21b)
Gl.-Nr.: 96-1-8
Archiv LuftVZO 1999
Erster Abschnitt
Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts
§ 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung 10 12 13 21 21b
(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:
(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbezogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung des Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Musterzulassung sie einbezogen war.
(3) Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorgesehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. Einzelstücke sind von der Musterzulassung befreit. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Änderungen von Einzelstücken.
(4) Von der Musterzulassung befreit sind ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen. Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.
Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 erteilt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen das Luftfahrt-Bundesamt die Musterzulassung, soweit nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Europäische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 muss enthalten
(2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen, dass
(Stand: 20.12.2021)
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