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Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
Vom 17. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 61 vom 23.12.2014 S. 2237)
Es verordnen auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310):
Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst:
Zweiter Abschnitt
(weggefallen)
§§ 20 bis 37".
b) Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Sechster Abschnitt
Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§§ 107 bis 109".
c) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst:
"Anlage 1
Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
Anlage 2
Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c".
Zweiter Abschnitt
Luftfahrtpersonal und synthetische Flugübungsgeräte§ 20 Erlaubnispflichtiges Personal09
(1) Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:
- Flugzeugführer,
- Führer von Hubschraubern,
- Flugingenieure,
- Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
- Luftschiffführer,
- Segelflugzeugführer,
- Freiballonführer,
- Luftsportgeräteführer.
(2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung, sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte sowie die Standarisierungsanforderungen an Prüfer richten sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie
- für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer, Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL) und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009),
(Stand: 29.08.2018)
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