Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

Vom 16. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 68 vom 22.12.2011 S. 2803)


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2005 (BGBl. I S. 1299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der
  1. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136),
  2. Gefahrgutverordnung See vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) und
  3. Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36).
"(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von
  1. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, und
  2. der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt gefasst:

alt neu
1. "B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt nach Absatz 1 Nr. 1,

2. "E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3 für Beförderungen mit der Eisenbahn,

3. "M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach Absatz 1 Nr. 2 und

4. "S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3 für Beförderungen auf der Straße.

"1. "B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt),

2. "E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr),

3. "M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach § 1 Absatz 1 und

4. "S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr)."

2. In § 2 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Wörter " § 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ersetzt.

3. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:(zur Anlage in der alten Fassung =>)

"Anlage (zu § 1 Absatz 2) Erklärung der verwendeten Abkürzungen

In dieser Anlage bedeuten:

ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Bem. Bemerkung
BGBl. Bundesgesetzblatt
CSC Internationales Übereinkommen über sichere Container
CTU Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit)
EmS Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
Flp. Flammpunkt
GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSee Gefahrgutverordnung See
IMDG Code International Maritime Dangerous Goods Code
MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen
MEMU Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff
n.a.g. nicht anderweitig genannt
PBDD Polybromierte Dibenzodioxine
PBDF Polybromierte Dibenzofurane
PCB Polychlorierte Biphenyle
PCDD Polychlorierte Dibenzodioxine
PCDF Polychlorierte Dibenzofurane
PCT Polychlorierte Terphenyle
Richtlinie 2008/68/EG Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/61/EU (ABl. Nr. L 233 vom 03.09.2010 S. 27) geändert worden ist
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
S. Seite
StVZO

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion