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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Vom 16. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 68 vom 22.12.2011 S. 2803)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2005 (BGBl. I S. 1299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der
|
"(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von
|
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. "B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt nach Absatz 1 Nr. 1,
2. "E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3 für Beförderungen mit der Eisenbahn, 3. "M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach Absatz 1 Nr. 2 und 4. "S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3 für Beförderungen auf der Straße. |
"1. "B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt),
2. "E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr), 3. "M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach § 1 Absatz 1 und 4. "S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr)." |
2. In § 2 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Wörter " § 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ersetzt.
3. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:(zur Anlage in der alten Fassung =>)
"Anlage (zu § 1 Absatz 2) Erklärung der verwendeten Abkürzungen
In dieser Anlage bedeuten:
ADN | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen |
ADR | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße |
AGBwGGVSE | Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn |
Bem. | Bemerkung |
BGBl. | Bundesgesetzblatt |
CSC | Internationales Übereinkommen über sichere Container |
CTU | Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit) |
EmS | Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern |
Flp. | Flammpunkt |
GGVSEB | Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt |
GGVSee | Gefahrgutverordnung See |
IMDG Code | International Maritime Dangerous Goods Code |
MEGC | Gascontainer mit mehreren Elementen |
MEMU | Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff |
n.a.g. | nicht anderweitig genannt |
PBDD | Polybromierte Dibenzodioxine |
PBDF | Polybromierte Dibenzofurane |
PCB | Polychlorierte Biphenyle |
PCDD | Polychlorierte Dibenzodioxine |
PCDF | Polychlorierte Dibenzofurane |
PCT | Polychlorierte Terphenyle |
Richtlinie 2008/68/EG | Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/61/EU (ABl. Nr. L 233 vom 03.09.2010 S. 27) geändert worden ist |
RID | Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter |
S. | Seite |
StVZO |
(Stand: 29.08.2018)
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