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Regelwerk

GGAV 2002 - Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Vom 6. November 2002
(BGBl. Nr. 79 vom 18.11.2002 S. 4350; 28.04.2003 S. 595, 601; 10.05.2005 S. 1299 05)
(nur zur Information, Änderung vom 16.12.2011 S. 2803 fehlt)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 3 Abs. 1 und § 6 in Verbindung mit § 7a nach Anhörung der dort genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen und auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), die durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der

  1. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136),
  2. Gefahrgutverordnung See vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) und
  3. Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36).

(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung:

  1. "B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt nach Absatz 1 Nr. 1,
  2. "E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3 für Beförderungen mit der Eisenbahn,
  3. "M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach Absatz 1 Nr. 2 und
  4. "S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3 für Beförderungen auf der Straße.

§ 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung

Straße und Eisenbahn Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.

§ 3 Grenzüberschreitende Beförderung

Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), außer Kraft.

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Erklärung der verwendeten Abkürzungen  Anlage 03
(zu § 1 Abs. 2)

In dieser Anlage bedeuten

ADNR Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Bem. Bemerkung
BGBl. Bundesgesetzblatt
CSC Internationales Übereinkommen über sichere Container
CTU Beförderungseinheit (cargo transport unit)
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
EmS Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
GGAV Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung)
GGVBinSch Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt)
GGVE Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn)
GGVS Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße)
GGVSE Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn)
GGVSee Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See)
IBC Großpackmittel
IMDG Code International Maritime Dangerous Goods Code
MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen
n.a.g. nicht anderweitig genannt
PBDD Polybromierte Dibenzodioxine
PBDF Polybromierte Dibenzofurane
PCB Polychlorierte Biphenyle
PCDD Polychlorierte Dibenzodioxine
PCDF Polychlorierte Dibenzofurane
PCT Polychlorierte Terphenyle
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
TCDD Tetrachlordibenzo-p-dioxin
TE Toxizitätsäquivalent-Faktor
UN United Nations (Vereinte Nationen)
VMBl. Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung

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  Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt Ausnahme 1 (E)

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 1.1.2 und 7.1.7 RID dürfen nachfolgend genannte gefährliche Güter unter Beachtung der Bestimmungen der Nummern 2 bis 4 im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) befördert werden:

Klasse Klassifizierungscode und Verpackungsgruppe Benennung des Stoffes
1 2 3
1.4 bis 9 alle gefährliche Stoffe und Gegenstände in Versandstücken in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen
2 2F verflüssigte Gase
3 F1, Verpackungsgruppen II und III UN 1203 Benzin (Ottokraftstoff), UN 1223 Kerosin, UN 1202 Heizöl (leicht), UN 1202 Gasöl, UN 1202 Dieselkraftstoff in Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks

2 Verladung

Die Verladung gefährlicher Güter ist zulässig, wenn die Vorschriften in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID eingehalten sind.

3 Sonstige Vorschriften

3.1 Beladevorschriften

Die Beladevorschriften des Tarifs für die Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) - SyltShuttle-Tarif - in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

3.2 Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit

Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern.

Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.

3.3 Schriftliche Weisungen

Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen gemäß den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR mitzuführen.

3.4 Beförderungsausschluss

Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpack-mittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.

3.5 Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks

Die Vorschriften dieser Ausnahme sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten leeren Tanks anzuwenden.

4 Angaben im Beförderungspapier

Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem SyltShuttle-Tarif muss den Vorschriften des RID entsprechen.

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Ausnahme 2


- offen -

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Ausnahme 3

Archiv: Freistellung kleiner Mengen bestimmter Güter vom 06.11.2002 S. 4350

- offen -

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Ausnahme 4


- offen -

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Ausnahme 5


- offen -

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Ausnahme 6


- offen -

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Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nummer 3 Buchstabe b GGVSE  Ausnahme 7 (E, S)

1 Abweichend von § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE dürfen amtlich anerkannte Sachverständige nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälter-Verordnung oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 oder 6 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, die bis zum 31. Dezember 1998 Prüfungen nach § 6 Nr. 8 Buchstabe b und c in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVE oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVS durchgeführt haben, in diesem Umfang weiterhin Prüfungen durchführen.

2 Geltungsdauer

Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2007.

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  Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren Ausnahme 8 (B)

1 Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.2.1 ADNR dürfen gefährliche Güter auf Straßenfahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren befördert werden, wenn die nachstehenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen.

2 Bau und Ausrüstung

2.1 Offene Fähren

Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.

Gedeckte/geschlossene Fähren

Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind und er ist so anzuordnen oder einzuschützen, dass keine Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann.

2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfähigem Material sein.

2.3 Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die während des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in geschlossenem Zustand wasserdicht sein.

2.4 Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:

2.4.1 Im Umkreis von drei Metern um die Stellplätze und zwei Metern über der im Zulassungszeugnis der Fähre
festgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

2.4.1.1 Offene Fähren

Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift "Elektrische Anlagen für begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADNR entsprechen.

Gedeckte/geschlossene Fähren

Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift "Elektrische Anlagen für begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADNR entsprechen.

2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.

2.4.1.3 Offene Fähren

Nieder- und Eingänge zu Unterdecks- und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprühwasser- und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.

2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.

2.4.2 Offene Fähren

Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stellplätzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.

2.4.3 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.

2.5 Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Motorenraum aufgestellt sein. Der Motorenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf-/Luftgemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in das Innere des Motorenraumes gelangen kann.

2.6 Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.

2.7 Unbeschadet der Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994, BGBl. II 1994 S. 3822), zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132), und unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), sind folgende Maßnahmen zu treffen:

2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.

2.7.2 Gedeckte/geschlossene Fähren

Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder automatisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch die Besatzung erfolgen oder eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein.

2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können.

2.7.4 Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuerhaus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.

2.7.5 Offene Fähren

Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung geforderten Feuerlöschern sind je ein Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.

Gedeckte/geschlossene Fähren

Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung geforderten Handfeuerlöschern sind Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren.

3 Betriebsvorschriften

3.1 Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals

3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung durch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen.

3.1.2 Gedeckte/geschlossene Fähren

Für jedes Fährschiff ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher, der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Behörden enthalten sind und der EmS-Leitfaden "Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern" Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.

3.1.3 Gedeckte/geschlossene Fähren

Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 ADNR mit gültiger Bescheinigung an Bord sein.

3.1.4 Gedeckte/geschlossene Fähren

Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung erhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden.

3.2 Pflichten des Fährführers

3.2.1 Offene Fähren

Der Fährführer darf, wenn weitere Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit befördern. Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Fahrpersonal befördert werden, wenn keine weiteren Fahrgäste an Bord sind.

3.2.2 Gedeckte/geschlossene Fähren

Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1, 4.2 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen), 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturgeführte Stoffe dieser Gefahrgutklassen dürfen nicht befördert werden.

3.2.3 Gedeckte/geschlossene Fähren

Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen.

3.2.4 Gedeckte/geschlossene Fähren

Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit Gefahrgut vor dem Auffahren auf die Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.

3.2.5 Gedeckte/geschlossene Fähren

Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abgestellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.

3.2.6 Gedeckte/geschlossene Fähren

Es dürfen sich während der Überfahrt keine Fahrgäste auf dem Fahrzeugdeck aufhalten.

3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und das Fahrpersonal dieser Beförderungseinheiten befördert werden.

3.2.8 Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit ein Schutzbereich von mindestens einem Meter frei und begehbar bleibt.

3.2.9 Der Fährführer kann für die Beförderungseinheit eine besondere Überfahrt durchführen.

3.2.10 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.

3.2.11 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.

3.3 Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit

3.3.1 Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungspapiers und des Unfallmerkblattes über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen.

3.3.2 Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und -rutschen sichern.

3.3.3 Offene Fähren

Der Fahrzeugführer muss während der Überfahrt die Überwachung der Beförderungseinheit sicherstellen.

3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1 erwähnte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fahren.

3.3.5 Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.

3.3.6 Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderlichen schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine Unfallmerkblätter benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.

4 Sonstige Vorschriften

4.1 Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre von einer Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.

4.2 Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummer 2 nicht eingehalten sind, dürfen nur die Freimengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADNR oder Beförderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Nummer 1202 befördert werden.

4.3 Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) bleiben unberührt.

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  Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff Ausnahme 9 (B, E, S)


1 Abweichend von

nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der GGAV gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet worden sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Kennzeichnungsnummer und Benennung) ist nach Kapitel 3.2, Tabelle A ADR und RID von den nach § 6 GGVSE für die Prüfung oder Zulassung von Tanks zuständigen Stellen zu ermitteln und in der Bescheinigung nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR und RID sowie in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern zusätzlich am Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR und RID anzugeben.

2 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 9".

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Ausnahme 10


- offen -

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Ausnahme 11


- offen -

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Ausnahme 12


- offen -

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Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE  Ausnahme 13 (S)


1 Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 GGVSE dürfen Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F nach Unterabschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN 1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwendung der Vorschriften des § 7 GGVSE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.

2 Tankanforderungen

2.1 Die Tanks müssen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein.

2.2 Die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten.

2.3 Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreiten.

2.4 Die Innentanks müssen aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.

3 Dokumentation

In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 13 GGAV durch eine Überwachungsstelle oder einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 10 GGVSE einzutragen.

4 Übergangsvorschriften

Bescheinigungen nach Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden.

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  Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE Ausnahme 14 (S)


1 Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 GGVSE dürfen die in der Anlage 1 Nr. 4 GGVSE genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung der Vorschriften des § 7 GGVSE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.

2 Tankanforderungen

2.1 Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent höher sein als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 "Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut" 1 und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 203 2).

2.2 Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngröße f3 mit einem Wert angesetzt werden, der mindestens 0,5 ist.

2.3 Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde bestätigt sein. In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf Ausnahme 14 GGAV durch eine Überwachungsstelle oder einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 10 GGVSE einzutragen.

3 Übergangsvorschriften

Bescheinigungen nach Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden.

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  Ausnahme 15


- offen -

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  Ausnahme 16


- offen -

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  Ausnahme 17


- offen -

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  Beförderungspapier Ausnahme 18 (S)

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR

  1. dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder
  2. darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
    1. Empfänger,
    2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter,

wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.

2 Befreiung vom Beförderungspapier

2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme nach dieser Verordnung, nach § 5 GGVSE oder eine multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.

2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen oder ungereinigten leeren MEGC darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.

3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier

3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehre) darf auf die Angabe des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht als geschlossene Ladung und nicht nach § 7 GGVSE durchgeführt wird, und auf die Angabe der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind. Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern

  1. der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie
  2. der Klasse 5.2.

3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Ausnahme 18".

4 Sonstige Vorschriften

Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.

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  Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen Ausnahme 19 (B, E, S)

1 Abweichend von

dürfen Lösungen und Gemische, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Nummer 3.1 enthalten, und Stoffe der Nummer 5.3 unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.

2 Freistellung

Lösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 zur GGVSE erreichen oder unterschreiten, unterliegen nicht den Vorschriften der GGVBinSch und der GGVSE, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht einer anderen Klasse zuzuordnen sind.

3 Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und Bestimmung der Toxizitätsäquivalenz zu TCDD

3.1 Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten Toxizitätsäquivalent-Faktoren bestimmt:

Tabelle 1

Stoffbezeichnung Buchstabe gem. Anlage 2, 1.2 GGVSE
und Anlage 1, 2 GGVBinSch
Toxizitätsäquivalent-Faktor (TE)
1 2 3
A: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin a 1
1,2,3,7,8-Penta-CDD a 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD c 0,001
B: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran a 0,1
2,3,4,7,8-Penta-CDF a 0,5
1,2,3,7,8-Penta-CDF b 0,05
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF c 0,001
C: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin d 1
1,2,3,7,8-Penta-BDD d 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD e 0,1
D: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran d 0,1
2,3,4,7,8-Penta-BDF d 0,5
1,2,3,7,8-Penta-BDF e 0,05

3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder einem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitätsäquivalent-Faktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach Nummer 3.1 die Summe der jeweils sich ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalent (TCDD-TE) in Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches dar.

4 Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm zu den Klassen 3 und 6.1

4.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt:

Gruppe A

Lösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 200.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.

Gruppe B

Lösungen mit einem Anteil von mehr als 2.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit einem Anteil von mehr als 5.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.

Gruppe C

Lösungen mit einem Anteil von höchstens 2.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit einem Anteil von höchstens 5.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.

4.2 Lösungen der Gruppen a bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als UN 1992 Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g., in die Klasse 3 oder als UN 2810 Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g., in die Klasse 6.1 einzustufen.

Tabelle 2

Gruppe nach Nummer 4.1 Flammpunkt (Flp.) Klasse UN-Nummer, Verpackungsgruppe
1 2 3 4
A Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, I
B Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, II
C Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, III

4.3 Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1 folgender Ziffern zu behandeln:

Gruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I,

Gruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und Gruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III.

4.4 Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit geringer Bioverfügbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1, Verpackungsgruppe III eingestuft werden.

4.5 In Ergänzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus Verbrennungsanlagen und Hüttenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR und RID in die Klasse 8, Verpackungsgruppe III einzuordnen wären, als UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g., Verpackungsgruppe III einzustufen und der Gruppe C zuzuordnen.

4.6 Lösungen und Gemische der Gruppe C, die der Klasse 6.1 zuzuordnen sind, mit Stoffen der Klasse 9 UN 2315, UN 3151 und UN 3152 sind diesen Stoffen der Klasse 9 nach ADR, RID und ADNR zuzuordnen. Für die Beförderung gelten die Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P906 ADR und RID.

5 Beförderungszulassung

5.1 Die Lösungen und Gemische der Gruppen a bis C dürfen wie Stoffe der Klassen, UN-Nummern, Verpackungsgruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 zugeordnet sind, befördert werden. Ungereinigte leere Verpackungen, Tankcontainer, festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Kesselwagen sind wie beladene zu behandeln.

5.2 Nach Maßgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgeführten Vorschriften dürfen

befördert werden.

5.2.1 Schnelltests für Transformatoren und Kondensatoren mit polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen

Für die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten Biphenylen und Terphenylen zu den Gruppen B und C dieser Ausnahme können Schnelltests herangezogen werden, die auf Chlorionen ansprechen. Führt das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 Prozent in der Lösung, dürfen Transformatoren, Kondensatoren, Flüssigkeiten und damit sonstige kontaminierte Stoffe (z.B. Bindemittel, Schutzzeug) der Gruppe C zugeordnet werden. Liegt das Testergebnis über 20 Prozent, sind sie der Gruppe B zuzuordnen.

5.2.2 Beförderung von Geräten mit Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen sowie mit Binnenschiffen

Geräte sind z.B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit hydraulischen Einrichtungen. Geräte mit Lösungen und Gemischen der UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppen II und III dürfen wie folgt befördert werden:

5.2.2.1 Geräte sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind.

5.2.2.2 Geräte dürfen auch in geschweißten Behältnissen aus Stahl, die folgenden Mindestanforderungen entsprechen müssen, verpackt werden:

Die Geräte sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behältnisse aus Stahl einzusetzen. Die Polsterstoffe müssen mindestens 15 Prozent des Volumens des Behältnisses aus Stahl füllen und so beschaffen sein, dass auch bei einem Austreten von flüssigem Inhalt die Sicherheit des Behältnisses nicht beeinträchtigt wird.

5.2.2.3 Soweit es die Abmessungen der Großgeräte zulassen, sind sie in Container zu laden und ausreichend zu sichern. Die Container müssen flüssigkeitsdicht sein und die gleiche mechanische Stabilität besitzen, wie Container, die nach dem Übereinkommen über sichere Container (CSC) geprüft und zugelassen sind. Dies ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE nachzuweisen. Die Bescheinigung gilt jeweils längstens fünf Jahre.

5.2.2.4 Geräte, die wegen ihrer Größe nicht verpackt werden können (Großgeräte), dürfen unverpackt befördert werden.

5.2.2.5 Unverpackte entleerte Großgeräte auf Fahrzeugen und Großgeräte in Containern müssen so gesichert sein, dass sie bei der höchstzulässigen Masse die Kräfte aufnehmen können, die bei folgendem Beschleunigen auftreten:

5.2.2.6 Ungereinigte (ent)leer(t)e Großgeräte müssen dicht verschlossen sein.

5.2.2.7 Ungereinigte Großgeräte, die sich wegen ihrer Größe und ihres Gewichtes nicht in einen Container verladen lassen, müssen in flüssigkeitsdichte Auffangbehältnisse (Wannen) eingestellt werden.

Die Wannen müssen den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 P906 ADR und RID entsprechen.

Großgeräte in Wannen müssen auf den Straßen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie auf Binnenschiffen so geladen und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie den üblichen Beanspruchungen während der Beförderung standhalten. Die Ladungssicherungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass eine Beschädigung der Großgeräte ausgeschlossen ist.

5.2.3 Für die Beförderung von Gemischen der Gruppe Cinloser Schüttung mit Binnenschiffen gelten zusätzlich folgende Regelungen:

5.2.3.1 Bau und Ausrüstung

Die Schiffe müssen mit einem Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 ADNR versehen sein. Die Schiffe müssen in Doppelhüllenbauweise, d. h. mit doppeltem Boden und Wallgängen gebaut sein und über ein spritzwasserdichtes Lukendach aus Metall verfügen.

5.2.3.2 Betrieb

5.2.3.2.1 Es dürfen

5.2.3.2.2 Schiffe, die nicht ausschließlich zur Beförderung von Gemischen der Gruppe C verwendet werden, müssen nach jeder Beförderung vollständig vom Ladegut gereinigt werden.

5.2.3.2.3 Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den Gemischen in Berührung kommt. Die notwendige Schutzkleidung zur Durchführung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein.

5.2.3.2.4 Den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der sich für den Schiffsführer ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser Ausnahme ist.

5.2.4 Für die Beförderung von Stoffen mit einem Grenzwert über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können die zuständigen Stellen Ausnahmen z.B. nach § 5 GGVSE zulassen, wenn mindestens folgende Anforderungen eingehalten sind:

  1. Die Transportbehälter müssen unfallsicher sein.
  2. Dies gilt als erfüllt, wenn sie Prüfungen unterzogen worden sind, die nachweislich den für den Typ B-Versandstücke in Abschnitt 2.2.7 ADR und RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.
  3. Der Nachweis der Unfallsicherheit ist durch ein Sachverständigengutachten zu bestätigen.

5.3 Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine und -furane dürfen in Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 620 und Abschnitt 6.3.2 ADR und RID verpackt befördert werden. Diese Stoffe dürfen in Mengen bis höchstens drei Milligramm je Glasampulle und bis höchstens drei zugeschmolzene Glasampullen je Versandstück verpackt werden.

6 Sonstige Vorschriften

6.1 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811 zugeordnet sind und deren Flammpunkt bis einschließlich 61 Grad Celsius beträgt, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 3 zu kennzeichnen.

6.2 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN 2923, Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.

6.3 Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1.000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I und der Klasse 3, UN-Nummer 1992, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr den Vorschriften des § 7 GGVSE.

6.4 Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht angewendet werden.

6.5 § 7 GGVSE ist bei allen Beförderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme anzuwenden.

6.6 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfänger dem Absender den Eingang der Sendung zu bestätigen.

6.7 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit zugänglichen Stellen befinden.

7 Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief

7.1 Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:

  1. Zutreffende Bezeichnung nach den Nummern 4.2 bis 4.4, ergänzt durch "Gemisch/Lösung, Abfall enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane 3",
  2. in den Fällen der Nummer 5.3: "UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., enthält Dioxin, Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I".

7.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 19".

.

  Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle Ausnahme 20 (B, E, S) 03


1 Abweichend von

dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sind, unter Beachtung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden.

2 Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung

2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können.

2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.

Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr zutreffenden Gefahrzettel und - soweit vorhanden - die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.

Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel-Muster der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich.

Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen.

2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.19 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR und RID für alle in Spalte 8 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist.

Tabelle der gefährlichen Abfälle

Abfall- / Untergruppe Klasse(n) gemäß ADR / RID Verpackungsgruppe(n) gem. ADR / RID (für Klasse 2: Klassifizierungscode) Benennung Angaben im Beförderungspapier Gefahrzettel nach Kapitel 5.2 ADR / RID Muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardflüssigkeiten gegeben sein
Gefahrzettel nach Kapitel 5.2 ADR / RID Verpackungs-
gruppe
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
1.1 2 Klassifizierungscode Druckgaspackungen (UN 1950) und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) (UN 2037) mit folgenden Eigenschaften: gemäß Spalte 7 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch
5A erstickend, 2.2
5C ätzend, 2.2 + 8
5CO ätzend, oxidierend, 2.2 + 5.1 + 8
5F entzündbar, 2.1
5FC entzündbar, ätzend oder 2.1 + 8
5O oxidierend, 2.2 + 5.1
  z.B. Spraydosen mit Entfärbemitteln, Körperpflegemitteln, Lacken, Frostschutzmitteln, Autopflegemitteln, Ledersprays, tragbare Feuerlöschgeräte (auch ohne Schutzkappe)

Bem. 1: Dieser Gruppe dürfen auch nach Kapitel 3.4 des ADR/RID freigestellte Gegenstände der Klasse 2 beigegeben werden (z.B. Kohlendioxidpatronen)

Bem. 2: Feuerzeuge und deren Nachfüllpatronen der UN 1057 sind Gegenstände des Klassifizierungscodes 6F des ADR/RID und dürfen daher nicht im Rahmen dieser Ausnahme befördert werden

 
1.2 2 Klassifizierungscode  Druckgaspackungen (UN 1950) mit folgenden Eigenschaften: gemäß Spalte 7
5T giftig, 2.2 + 6.1
5TF giftig, entzündbar, 2.1 + 6.1
5TC giftig, ätzend, 2.2 + 6.1 + 8
5TO giftig, oxidierend, 2.2 + 5.1 + 6.1
5TFC giftig, entzündbar, ätzend oder 2.1 + 6.1 + 8
5TOC giftig, oxidierend, ätzend 2.2+5.1+6.1+8
1.3 2 Klassifizierungscode z.B. Spraydosen mit Insektenvertilgungsmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Holz- und Pflanzenschutzmitteln, Desinfektionsmitteln, Ledersprays, Frostschutzmittel (auch ohne Schutzkappe) Gefäße, klein mit Gas (Gaspatronen) (UN 2037) mit folgenden Eigenschaften:        
5T giftig, gemäß Spalte 7 2.3
5TF giftig, entzündbar, 2.3 + 2.1
5TC giftig, ätzend, 2.3 + 8
5TO giftig, oxidierend, 2.3 + 5.1
5TFC giftig, entzündbar, ätzend 2.3 + 2.1 + 8
5TOC oder

giftig, oxidierend, ätzend

2.3 + 5.1 + 8
2.1 3 II Entzündbare, flüssige, nicht giftige, nicht ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt, z.B. Benzin, Spiritus, Petroleum, Alkohole außer Methanol, Farb-, Klebstoff- und Lackabfälle mit der Zusatzgefahr "giftig" vgl. Gruppe 3 gemäß Spalte 7 II 3 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch
2.2 3 I und II Farb- und Lackabfälle mit Nitrocellulose mit mehr als 20 % und höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse gemäß Spalte 7 I 3  
2.3 3 I bis III Farb-, Klebstoff- und Lackabfälle, einschließlich solcher mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse Bem.: Zu Härterpasten siehe Abfallgruppe 8 gemäß Spalte 7 I 3  
3.1 3 I und II Entzündbare, flüssige, organische halogenhaltige oder organische sauerstoffhaltige, giftige Abfälle und solche, die nicht einer anderen Sammeleintragung zugeordnet werden können, der UN 1992, UN 2603 und UN 3248, mit einem Flammpunkt unter 23 °C, z.B. Altöle, auch solche mit geringen Chloranteilen (z.B. polychlorierten Kohlenwasserstoffen) sowie Abfälle mit Methanol gemäß Spalte 7 I 3 + 6.1 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch
3.2 6.1 I bis III Abfälle mit halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Ausnahme von Isocyanaten der UN 2285, z.B. Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per), Methylenchlorid, Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform, Filterpatronen aus chemischen Reinigungsbetrieben, Antiklopfmittel gemäß Spalte 7 I 6.1 + 3  
3.3 9 II Polychlorierte Biphenyle (PCB) (UN 2315), polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle (UN 3151 und UN 3152), auch in verpackten Kleingeräten wie Kleinkondensatoren

Bem. 1: Wegen PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen in unverpackten Geräten siehe Klasse 9, UN 2315, UN 3151und UN 3152

Bem. 2: Geräte mit PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen, die polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) der Klasse 6.1 enthalten, siehe Ausnahme 19 dieser Verordnung

gemäß Spalte 7 II 9  
3.4 3 I und II Abfälle mit flüssigen, entzündbaren, giftigen Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln mit einem Flammpunkt unter 23 °C gemäß Spalte 7 I 3 + 6.1  
3.5 6.1 I bis III Abfälle mit flüssigen, giftigen, entzündbaren Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Spalte 7 I 6.1 + 3  
4.1 3 I und II Entzündbare flüssige, ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C gemäß Spalte 7 I 3 + 8 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch
4.2 3 I und II Entzündbare flüssige, giftige und ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, einschließlich Gegenstände mit diesen Flüssigkeiten gemäß Spalte 7 I 3 + 6.1 + 8  
5.1 3 III Entzündbare, flüssige, nicht giftige, nicht ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt von 23 °C bis 61 °C gemäß Spalte 7 III 3 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch
5.2 3 III Entzündbare, flüssige, schwach giftige Abfälle mit einem Flammpunkt von 23 °C bis 61 °C gemäß Spalte 7 III 3 + 6.1  
5.3 3 III Entzündbare, flüssige, schwach ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt von 23 °C bis 61 °C gemäß Spalte 7 III 3 + 8  
6.1 4.1 II und III Abfälle, die aus festen organischen oder anorganischen Stoffen bestehen, die nicht giftige und nicht ätzende entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 61 °C enthalten können, z.B. Holzwolle, Sägespäne, Papierabfälle, Putztücher, gebrauchte Kfz-Ölfilter, verunreinigte Ölbinder, getränkt oder behaftet mit Ölen und Fetten

Bem.: Phosphorsulfide, nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor, sind zur Beförderung nicht zugelassen

gemäß Spalte 7 II 4.1  
6.2 4.1 II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form enthalten gemäß Spalte 7 II 4.1  
6.3 4.1 II und III Abfälle, die entzündbare feste organische oder anorganische Stoffe, giftig enthalten gemäß Spalte 7 II 4.1 + 6.1  
6.4 4.1 II und III Abfälle, die entzündbare feste organische oder anorganische Stoffe, ätzend enthalten gemäß Spalte 7 II 4.1 + 8  
6.5 4.2 II und III Gebrauchte Putztücher, Putzwolle und ähnliche Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend, die mit selbstentzündlichen Stoffen verunreinigt sind, z.B. bestimmte Öle und Fette Selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend, z.B. körnige oder poröse brennbare Stoffe, die mit der Selbstoxidation noch unterliegenden Bestandteilen getränkt oder verunreinigt sind, z.B. mit Leinöl, Leinölfirnisse, Firnisse aus anderen analogen Ölen, Petroleumrückstände gemäß Spalte 7 II 4.2  
6.6 4.2 II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer selbstentzündlicher Form enthalten gemäß Spalte 7 II 4.2  
6.7 4.2 II und III Organische und anorganische feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, giftig gemäß Spalte 7 II 4.2 + 6.1  
6.8 4.2 II und III Organische und anorganische feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, ätzend gemäß Spalte 7 II 4.2 + 8  
6.9 4.2 II und III Sulfide, Hydrogensulfide und Dithionite wie Natriumdithionit und Zubereitungen, z.B. Textilentfärber und selbsterhitzungsfähige anorganische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend gemäß Spalte 7 II 4.2  
6.10 4.3 II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer Form enthalten und die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln gemäß Spalte 7 II 4.3  
7.1 4.3 I und II Metallcarbide und Metallnitride wie Calciumcarbid, Aluminiumcarbid gemäß Spalte 7 I 4.3  
7.2 4.3 I Metallphosphide, giftig wie Calciumphosphid, Aluminiumphosphid gemäß Spalte 7 I 4.3 + 6.1  
7.3 6.1 I Phosphidhaltige feste Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß Spalte 7 I 6.1  
7.4 9 II Lithium-Batterien, auch in der nach Sondervorschrift 188 der Tabelle in Kapitel 3.2 des ADR/RID freigestellten Menge gemäß Spalte 7 II 9  
8.1 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Chlorite oder Hypochlorite enthalten wie feste Schwimmbadchlorierungsmittel mit Natriumchlorit, Kaliumchlorit, Calciumhypochlorit oder Mischungen von Chloriten

Bem. 1: Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln siehe Abfallgruppe 14

Bem. 2: Chlorit- und Hypochloritmischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen

gemäß Spalte 7 II 5.1 Salpetersäure, 55 %
8.2 5.1 II und III Abfälle, die entzündend(oxidierend) wirkende Stoffe, fest, giftig enthalten gemäß Spalte 7 II 5.1 + 6.1  
8.3 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, ätzend enthalten gemäß Spalte 7 II 5.1 + 8  
8.4 5.2 II Pastenförmige Abfälle mit Dibenzoylperoxid, Dicumylperoxid der UN 3104, UN 3106, UN 3108 oder UN 3110 in Dosen und Tuben, z.B. Härter für Polyesterharze gemäß Spalte 7 II 5.2  
9.1 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle mit organischen und anorganischen Quecksilberverbindungen gemäß Spalte 7 I 6.1 Netzmittellösung
9.2 8 III Bem.: Dieser Gruppe dürfen auch Gegenstände mit Quecksilber beigegeben werden gemäß Spalte 7 III 8  
9.3 6.1 I bis III Abfälle mit Cyanidgehalt, z.B. Gold- und Silberputzmittel gemäß Spalte 7 I 6.1  
9.4 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle mit organischen oder anorganischen giftigen Stoffen, nicht ätzend und nicht entzündbar

Bem.: Abfälle mit PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen, die polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) der Klasse 6.1 enthalten, siehe Ausnahme 19 dieser Verordnung

gemäß Spalte 7 I 6.1  
9.5 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle mit organischen oder anorganischen giftigen Stoffen, ätzend gemäß Spalte 7 I 6.1 + 8  
9.6 6.1 I und II Feste und flüssige Abfälle mit organischen giftigen Stoffen, entzündbar gemäß Spalte 7 I 6.1 + 3  
9.7 6.1 I bis III Feste und flüssige Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ausgenommen solche der Abfallgruppe 7 gemäß Spalte 7 I 6.1  
10.1 8   Abfälle mit gemäß Spalte 7 I 8 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung
Salpetersäure (UN 2031),
I und II Nitriersäuremischungen (UN 1796 und UN 1826)
II und/oder Perchlorsäure (UN 1802), z.B. bestimmte Reinigungsmittel
Bem. 1: Mischungen aus Salpetersäure und Salzsäure der UN 1798 sind zur Beförderung nicht zugelassen

Bem. 2: Chemisch instabile Nitriersäuremischungen, nicht denitriert, sind zur Beförderung nicht zugelassen

Bem. 3: Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure sind nicht zur Beförderung zugelassen

11.1 8 II Abfälle mit Schwefelsäure, z.B. bestimmte Reinigungsmittel, Biersteinentfernerpasten, Bleisulfat

Bem.: Chemisch instabile Mischungen von Abfallschwefelsäure sind zur Beförderung nicht zugelassen

gemäß Spalte 7 II 8 Netzmittellösung
11.2 8 II Abfälle mit Flusssäurelösungen, z.B. bestimmte Reinigungsmittel gemäß Spalte 7 II 8 + 6.1  
11.3 8 I bis III Flüssige Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen gemäß Spalte 7 I 8 + 6.1  
11.4 8 I bis III Wässerige Lösungen von Halogenwasserstoffen (ausgenommen Fluorwasserstoff), saure fluorhaltige Stoffe, flüssige Halogenide und andere flüssige halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln), flüssige Carbonsäuren und ihre Anhydride sowie flüssige Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride, Alkyl- und Arylsulfonsäuren, Alkylschwefelsäuren und organische Säurehalogenide, wie Salzsäure, Phosphorsäure, Essigsäure, Chlorsulfonsäure, Ameisensäure, Chloressigsäure, Propionsäure, Toluolsulfonsäuren, Thionylchlorid gemäß Spalte 7 I 8  
11.5 8   Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säuren gemäß Spalte 7   8  
12.1 8 I bis III Feste Halogenide und andere feste halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln) und feste Hydrogensulfate, wie Eisentrichlorid, wasserfrei; Zinkchlorid, wasserfrei; Aluminiumchlorid, wasserfrei; Phosphorpentachlorid gemäß Spalte 7 I 8  
12.2 8 I bis III Feste Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen gemäß Spalte 7 I 8 + 6.1  
13.1 8 III Abfälle mit wässerigen Ammoniaklösungen mit höchstens 35 % Ammoniak gemäß Spalte 7 III 8 Wasser, Netzmittellösung
13.2 8 I bis III Übrige feste und flüssige basische Abfälle (ausgenommen UN 2029), z.B. bestimmte Reinigungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumhydroxid sowie Natronkalk, Brünierungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumsulfid (Geschirrspülmittel oder Entkalker mit Natriummetasilicat, Kalkmilch mit Calciumhydroxid) gemäß Spalte 7 I 8  
13.3 8 III Abfälle von Formaldehydlösungen, z.B. bestimmte Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel gemäß Spalte 7 III 8  
13.4 8   Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Alkalien gemäß Spalte 7   8  
14.1 8 II und III Abfälle mit Chlorit- und Hypochloritlösungen, z.B. bestimmte Chlorbleichlaugen, Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln der Abfallgruppe 8 gemäß Spalte 7 II 8 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung
14.2 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe enthalten gemäß Spalte 7 II 5.1  
14.3 5.1 II und III Abfälle mit Wasserstoffperoxid-Lösungen, z.B. bestimmte Reinigungsmittel, Haarfärbemittel gemäß Spalte 7 II 5.1 + 8  
14.4 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, flüssig, giftig enthalten gemäß Spalte 7 II 5.1 + 6.1  
15.1     Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle

Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern 2.5, 2.7 und 4.3 dieser Ausnahme

    11
Zusätzlich ist auf mindestens 2 Seiten dauerhaft die Aufschrift "Gefahrgut, nicht identifiziert" anzubringen.
 

2.4 Sonstige Vorschriften

Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden.

Die Abfälle sind in

  1. Fässern oder Kanistern aus Kunststoff der Kodierung 1H2 oder 3H2,
  2. Fässern oder Kanistern aus Stahl der Kodierung 1A2 oder 3A2,
  3. Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoffen der Kodierung 4a oder 4H2 oder
  4. zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Kodierung 4a oder 4B als Außenverpackung

zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind. Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.

Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Außenverpackung Kiste aus Pappe (4GW) für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen.

2.5 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Kodierung 4G, aus massiven Kunststoffen der Kodierung 4H2, Säcke aus Kunststofffolie der Kodierung 5H4 oder Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder massiven Kunststoff der Kodierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässer aus Stahl oder Kunststoff der Kodierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.

2.6 Die Abfälle der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmittel (IBC) mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder in Kombinations-IBC mit Innengefäßen aus starrem Kunststoff verpackt werden.

Es dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnengefäßen nach Kapitel 6.5 ADR und RID verwendet werden. Die IBC müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.

2.7 Die Abfälle der Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallene IBC der Verpackungsgruppe I verpackt werden.

2.8 Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und IBC auf Dichtheit zu kontrollieren.

2.9 Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind.

2.10 Bei Verpackungen mit W-Kodierung (z.B. "1H2W") müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden.

2.11 Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), bei denen die Schutzkappe fehlt oder die eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässer, Kanister oder Kisten aus Pappe (z.B. "4GW") mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:

2.12 Nicht vollständig elektrisch entladene Lithium-Batterien der Abfallgruppe 7 sind in Beuteln oder Inletts, die aus elektrisch nicht leitfähiger Kunststofffolie gefertigt sind, oder in Fässer der Codierung 1A2 mit nicht leitendem Innenliner aus Kunststoff oder nicht leitender Beschichtung aus Kunststoff zu verpacken. Die Abfälle der Abfallgruppen 3, 7 und 9 dürfen in baumustergeprüfte und -zugelassene 120 Liter-Fässer der Verpackungsgruppe I der Codierung 1H2 verpackt werden, die mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sind. Der Ansprechdruck der Entlüftungseinrichtung darf nicht größer sein als 10 kPa. Sie muss so beschaffen sein, dass das Austreten von Füllgut sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung und unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.

2.13 Die Verpackungen und IBC für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR und RID ausgerüstet sein.

2.14 Die Stoffe dürfen mit nicht dem ADR und RID unterliegenden Gütern nur dann zu einem Versandstück vereinigt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.

Gefährliche Reaktionen sind:

2.15 (weggefallen)

2.16 Batterien (Akkumulatoren), mit Ausnahme der auslaufsicheren Batterien, der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 müssen mit inerten Polsterstoffen oder in gleichwertiger Weise in Kisten aus Holz, in Kisten aus massivem Kunststoff oder in einen Lattenverschlag aus Holz fest eingesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicher verpackt sein.

Auslaufsichere Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicher verpackt sein. Sie dürfen auf Paletten befördert werden. Gestapelt sind sie in entsprechender Weise in Lagen, die jeweils durch eine Schicht aus nicht leitfähigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen. Die Pole der Batterien dürfen in keinem Fall dem Gewicht der darüber liegenden Einheiten ausgesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 dürfen unter den folgenden Bedingungen auch in Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder massivem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu einem Kubikmeter befördert werden:

  1. Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe beständig sein.
  2. Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten und keine anderen Stoffe (z.B. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen außen keine gefährlichen Reste der in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.
  3. Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien (Akkumulatoren) beladen werden.
  4. In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien (Akkumulatoren) mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können.
  5. Die Akkukästen müssen entweder

Die unter a) bis e) genannten Bedingungen entsprechen dem Unterabschnitt 4.1.4.1 P801a ADR und RID.

Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoffinnengefäß mit äußeren Umhüllungen aus Stahl oder Kunststoff nach Kapitel 6.5 ADR und RID befördert werden. Die Großpackmittel (IBC) müssen nur den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.5.6.4, 6.5.4.5, 6.5.4.6 und 6.5.4.9 ADR und RID unterzogen werden. Wiederkehrende Prüfungen nach Absatz 6.5.4.14.3 ADR und RID sind nicht erforderlich. Es sind die Bestimmungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwenden. Die Bauart muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Groß-packmittel (IBC) müssen dicht verschlossen sein und die übrigen Vorschriften wie für Akkukästen erfüllen.

3 Verantwortlichkeiten

3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach § 7 Abs. 3, 6 und 7 GGVBinSch und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE zu erfüllen.

3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,

  1. die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und
  2. die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVBinSch oder der GGVSE anzuwenden.

3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 9 Abs. 4 GGVSE die Güterwagen - entsprechend der verladenen Güter - auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Zetteln nach den Mustern 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8, 9 nach Absatz 5.2.2.2.2 RID und zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.

4 Sonstige Vorschriften

4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr als geschlossene Ladung mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern.

4.2 Versandstücke und Großpackmittel (IBC) der Kodierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11a und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Verpackungen und IBC zu verwenden.

4.3 Verpackungen mit Stoffen nach Nummer 2, Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.

4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Verpackungen, IBC oder Gegenstände beschädigt werden können.

4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und der IBC abgeschlossen sein.

4.6 Ungereinigte leere Verpackungen sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind.

5 Begleitpapiere

5.1 Bei jeder Beförderung ist eine schriftliche Weisung nach § 8 GGVSE oder nach Abschnitt 5.4.3 ADR und ADNR mitzuführen. Diese darf auch nach Abfallgruppen geordnet sein.

5.2 Im Beförderungspapier/Frachtbrief ist als Bezeichnung des Gutes anzugeben: "Gefährliche Abfälle, Gefahrzettel << ... >>, Verpackungsgruppe << ... >>, Gruppe(n) << ... >>", wobei die Angaben in "<< ... >>" durch die entsprechenden Angaben gemäß Nummer 2.2 dieser Ausnahme zu ersetzen sind. Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 20". Die Verpackungsgruppe ist der Spalte 6 der Tabelle in Nummer 2 zu entnehmen.

5.3 Ein Beförderungspapier ist im Straßenverkehr nicht erforderlich, wenn in der schriftlichen Weisung nach Nummer 5.1 die Abfallgruppe sowie die Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke angegeben werden.

5.4 Der Absender hat den Begleitpapieren eine Abnahmeerklärung des Empfängers beizugeben.

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Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln Ausnahme 21 (B, E, S)


1 Zusammenpackungszulassung

1.1 Abweichend von

1.2 Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP7, MP8, MP10, MP15, MP17 und MP19 ADR und RID sind bei Beförderungen nach dieser Ausnahme zu beachten.

1.3 Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstände dürfen ohne besondere Mengenbegrenzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder in einem Straßenfahrzeug befördert werden.

2 Verpackung

2.1 Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Kodierung 4A, Kisten aus Aluminium der Kodierung 4B, Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu verwenden.

2.2 Bauartprüfung

Bei der Bauartprüfung sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.

3 Sonstige Vorschriften

Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 Kilogramm.

4 Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 21".

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  Saug-Druck-Tanks Ausnahme 22 (E, S) 03


1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR und RID dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9

die als Saug-Druck-Tanks nach Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zur GGVS und ADR in der Fassung der 13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. II 1996 S. 1178) in Verbindung mit der Ausnahme Nummer 63 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.

Die Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte 12 ADR und RID die Tankcodierung L4BH oder S4AH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR und RID zugelassene Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte 13 ADR und RID aufgeführten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten.

2

  1. Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkt bis zu 61 Grad Celsius und solchen, die über ihren Flammpunkt erhitzt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.
  2. Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinander folgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und zu untersuchen.

3 Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung/im Prüfbericht oder Frachtbrief/Beförderungspapier

In der ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkungen anzugeben "Ausnahme 22 GGAV". In den Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks und Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR ist zusätzlich zu vermerken "Ausnahme 22 GGAV".

Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Frachtbrief oder Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätzlich zu vermerken "Ausnahme 22".

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Ausnahme 23

- offen -

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Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen  Ausnahme 24 (S)


1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit den Vorschriften des ADR für die Klasse 3 dürfen festverbundene, ungereinigte leere Eichnormale und mobile, ungereinigte leere Zapfsäulen für

  1. UN 1203 Benzin oder UN 1223 Kerosin sowie
  2. UN 1202 Dieselkraftstoff oder UN 1202 Heizöl (leicht) unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.

2 Vorschriften für Eichnormale und Zapfsäulen

2.1 Es sind die Beförderungsvorschriften für ungereinigte leere Tanks anzuwenden.

2.2 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.

2.3 Die Eichnormale und Zapfsäulen der Nummer 1 Buchstabe a sind an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel nach Absatz 5.2.2.2.2 Muster Nummer 3 ADR zu kennzeichnen.

2.4 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen und Zapfsäulen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR zu kennzeichnen. In den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a muss die Nummer der Kennzeichnung diejenige des Stoffes sein, der sich zuletzt im Eichnormal oder in der Zapfsäule befunden hat.

2.5 Die Vorschriften der Abschnitte 7.5.7, 7.5.10, 8.1.1, 8.1.4, 8.3.1, 8.3.2, 8.3.4, 8.3.5 und 9.7.4, des Unterabschnitts 8.2.1.1 sowie der Absätze 4.3.2.3.5, 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1, 4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2, 6.8.2.1.27 und 8.5 S2 ADR sind anzuwenden. Die übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung.

2.6 Für Eichnormale und Zapfsäulen mit einem Fassungsraum von 1.000 Liter oder weniger dürfen die Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des Absatzes 5.4.1.1.6 ADR angewendet werden.

3 Zusätzliche Anforderungen an Eichnormale und Zapfsäulen mit Fassungsräumen über 1.000 Liter in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a

3.1 Die Eichnormale und Zapfsäulen müssen entleert und drucklos sein. Ihre Befüll- und Entleerungsöffnungen müssen dicht verschlossen sein.

3.2 Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet sein.

3.3 Die Eichnormale und Zapfsäulen sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von einem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE einer äußeren und inneren Besichtigung sowie einer Dichtheitsprüfung mit Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat der Sachverständige eine Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist.

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Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungsnummer  Ausnahme 25 (S)


1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.1.1 und 5.2.1.2 und Absatz 5.2.2.1.1 und 5.2.2.1.12 ADR darf bei Versandstücken, die mindestens zwei gefährliche Güter unterschiedlicher UN-Nummern enthalten, auf die Kennzeichnung mit der UN-Nummer des Gutes und den Buchstaben "UN" verzichtet werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.

2 Stoffe und Mengengrenzen

2.1 Es dürfen nur Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppen II und III in zusammengesetzten Verpackungen nach den Vorschriften dieser Ausnahme befördert werden.

2.2 Die Innenverpackungen dürfen höchstens fünf Kilogramm feste Stoffe oder höchstens fünf Liter flüssige Stoffe, die Außenverpackungen höchstens 25 Kilogramm feste Stoffe oder höchstens 25 Liter flüssige Stoffe enthalten.

2.3 Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter nach dieser Ausnahme darf 3.500 Kilogramm je Beförderungseinheit nicht überschreiten.

3 Sonstige Vorschriften

Bei Beförderungen nach dieser Ausnahme darf die Nummer 2 der Ausnahme 18 dieser Verordnung nicht angewendet werden.

4 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 25".

5 Geltungsdauer

Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2006.

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Ausnahme 26


- offen -

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Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern  Ausnahme 27 (S)

1 Abweichend von § 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte 17 zu UN 3175 und Kapitel 7.3 VV 3 ADR dürfen Stoffe der Klasse 4.1 UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollcontainern, Absetzmulden mit Deckel und Wechselbehältern, nachfolgend als Behälter bezeichnet, befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.

2 Vorschriften zum Bau und Betrieb der Behälter

2.1 Die Behälter müssen im Bodenbereich flüssigkeitsdicht sein. Die Dichtheit der Behälter muss während der Beförderung gewährleistet sein.

2.2 Abrollbehälter mit Heckklappe müssen mit einer Heckklappendichtung flüssigkeitsdicht ausgerüstet sein, die zur Erfüllung der Funktion entsprechend elastisch und gegen austretende Restmengen gefährlicher Güter ausreichend beständig ist. Die Dichtheit der Abrollbehälter muss während der Transporte gewährleistet sein.

2.3 Die Behälter müssen so verschlossen sein, dass ein Eindringen von Regen und Schlagregen verhindert und dabei eine ausreichend Be- und Entlüftung während der Fahrt gewährleistet wird.

2.4 Einrichtungen zur elektrischen Zwangsbelüftung müssen in Ex-Schutz ausgeführt sein.

3 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 27".

4 Geltungsdauer

Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2007.

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Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern  Ausnahme 28 (E, S)


1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 4.1.10 und Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR und RID dürfen Automobilteile

der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Automobilteilen und Gefahrgütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Beachtung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusammengeladen werden.

2 Tabelle der Gefahrgüter

UN Bezeichnung Klasse / Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Höchstmenge
1 2 3 4 5
1090 ACETON 3/F1 II 333 l
1133 KLEBSTOFFE 3/F1 II und III 333/1.000 l
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG 3/F1 II und III 333/1.000 l
1170 ETHANOL, LÖSUNG 3/F1 II 333 l
1173 ETHYLACETAT 3/F1 II 333 l
1219 ISOPROPANOL 3/F1 II 333 l
1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE 3/F1 II und III 333/1.000 l
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G oder
ERDÖLPRODUKTE
3/F1 II 333 l
1300 TERPENTINÖLERSATZ 3/F1 III 1.000 l
1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8/C1 III 1.000 l
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar... 3/F1 II und III 333/1.000 l
1950 DRUCKGASPACKUNGEN mit entzündbaren
Gasen bis max. 1 l Inhalt
2/5F - 333 kg
1987 ALKOHOLE, N.A.G 3/F1 III 1.000 l
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G 3/F1 II und III 333/1.000 l
2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G 8/C7 III 1.000 l
2796 SCHWEFELSÄURE, mit höchstens 51 % Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, sauer 8/C1 II 333 l
2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH 8/C5 II 333 l
3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G 9/M7 III 1.000 kg
3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G 9/M6 III 1.000 l
3268 AIRBAG-MODULE, pyrotechnisch oder
GURTSTRAFFER, pyrotechnisch
9/M5 III 1.000 kg

3 Verpackung

Die Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR und RID zu verpacken.

4 Höchstmenge

Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit darf die höchstzulässige Menge von 1.000 Kilogramm oder 1.000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider Maßeinheiten nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter, deren Höchstmenge in der Tabelle in Nummer 2 dieser Ausnahme auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem Faktor 3 zu multiplizieren.

5 Sonstige Vorschriften

Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie UN 0503, AIRBAGGAS-GENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind anzuwenden.

6 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 28".

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Öffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken  Ausnahme 29 (B)


1 Abweichend von Unterabschnitt 7.2.4.22 ADNR dürfen Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen mit Vorladung UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff oder kompatiblen Stoffen (UN 1202 Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl (leicht), UN 1223 Kerosin, UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Crackbenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (LDF), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Naphta), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Platformat), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Testbenzin), UN 1294 Toluen, UN 1307 Xylene und UN 1863 Düsenkraftstoff) zu Kontrollzwecken geöffnet werden, nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind und alle Vorkehrungen getroffen wurden, um den erforderlichen Explosionsschutz zu gewährleisten.

2 Geltungsdauer

Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2005.

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  Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR Ausnahme 30 (S)


1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR dürfen anstelle von Containern Fahrzeuge mit Aufbauten verwendet werden. Die Fahrzeugaufbauten müssen die gleichen im Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR für Container genannten Anforderungen erfüllen.

2 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 30".

3 Geltungsdauer

Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2006.

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Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen  Ausnahme 31 (S)


1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 6 Abs. 9 und 10 GGVSE zuständigen Personen nicht im Besitz einer Bescheinigung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.

2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21, 29 und 47a StVZO sowie technischen Untersuchungen gemäß ADR müssen die Personen von einem Beifahrer begleitet werden, der im Besitz der vorgenannten Bescheinigung ist; der Beifahrer ist verantwortlich für die Beachtung der Gefahrgutvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 11, 13, 14, 15, 16 und 17 GGVSE.

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Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr Ausnahme 32 (S) 03

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit § 5 Abs. 7 GGVSE dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (AGBwGGVSE) vom 5. September 2002 (VMBl. 2002 S. 411) 4 auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:

a) Bw02 (S, E) AGBwGGVSE "Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundeswehr
b) Bw16 (S, E) AGBwGGVSE Beförderung von Rettungsmitteln, selbstaufblasend
c) Bw17 (S, E) AGBwGGVSE Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe
d) Bw21 (S, E) AGBwGGVSE Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/geeigneten
Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen
e) Bw23 (S, E) AGBwGGVSE Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör)
f) Bw24 (S, E) AGBwGGVSE Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern der Klasse 1
g) Bw25 (S) AGBwGGVSE Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die beim Verschuss anfallen
h) Bw27 (S, E) AGBwGGVSE Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1. 2 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 32 (BwXX)", wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht.

.

Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen Ausnahme 33 (M) 03

1 Abweichend von § 3 Abs. 1 GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) betreiben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.

2 Anwendungsbereich

Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter nur in Beförderungseinheiten befördert werden, wenn

3 Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter

Es dürfen nicht befördert werden:

4 Eignungsbescheinigung

Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Raum von mindestens einem Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Lüfterein- und austritten, sonstigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von einem Meter eingehalten werden. Satz 2 gilt nicht für explosionsgeschützte Zugänge und Öffnungen.

5 Feuerlöscheinrichtungen

Der Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden können. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z.B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen

Behältern für Schaummittel oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein.

6 Mengengrenzen

Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne des Kapitels 1.2 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt befördert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU gefährliche Güter unterhalb der Grenzmengen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, eingeschlossen Beförderungen, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR stattfinden, hat der Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren.

7 Meldepflichten

Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte Behörde mit Namen, Klasse und Menge der gefährlichen Güter sofort informiert werden.

8 Sicherungsmaßnahmen

Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit gefährlichen Gütern einschließlich des freien Raumes nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird.

Die Beförderungseinheiten sind gegen Vor- und Rückwärtsrollen durch Anziehen der Handbremse, Unterlegkeile und weitere Sicherungsmaßnahmen (z.B. Einlegen des 1. Ganges) vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen auf beiden Seiten zu sichern.

9 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 33".

10 Schriftliche Weisung

Für alle mit den Fährschiffen beförderten gefährlichen Güter muss eine schriftliche Weisung nach Abschnitt 5.4.3 ADR an Bord vorhanden sein. Zusätzlich zu den Angaben nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR müssen in den schriftlichen Weisungen Maßnahmen enthalten sein, die beim Austreten gefährlicher Güter zum Schutz der auf den Fährschiffen befindlichen Personen sowie zur Aufrechterhaltung der Schiffssicherheit erforderlich sind. Der Schiffsführer hat die auf die jeweilige Beförderung zutreffende schriftliche Weisung griffbereit auf der Brücke vorzuhalten.

11 Anlaufbedingungsverordnung

Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) gilt mit der Maßgabe, dass Nummer 2.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 anzuwenden ist.

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1) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.

2) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 16/2002, S. 522.

3) Bei Einstufung nach Nummer 4.2 oder 4.5 ist der Stoff der Klasse 3 oder 8 zusätzlich anzugeben.

4) Die AGBwGGVSE können auch beim Streitkräfteunterstützungskommando, Abteilung ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Fliegerhorst Wahn 505/08, Postfach 906110, 51127 Köln, angefordert werden.

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. Diese Verordnung dient auch der Umsetzung

  1. des Artikels 6 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7),
  2. des Artikels 6 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25).
ENDE

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