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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung
- Brandenburg -
Vom 23. August 2024
(GVBl. II Nr. 66 vom 26.08.2024)
Auf Grund
verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung
Die Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung vom 9. November 2018 (GVBl. II Nr. 78), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Dezember 2023 (GVBl. 2024 II Nr. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist" durch die Wörter "die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung," ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" gestrichen.
c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "sowie" ersetzt.
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "höhere Verwaltungsbehörde" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist" durch die Wörter "die Genehmigung von Ausnahmen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 43 Absatz 1" durch die Angabe " § 71 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
3. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Landesbetrieb Straßenwesen ist die zuständige Behörde gemäß § 2 Absatz 1 der Straßenverkehr - Transportbegleitungsverordnung für die Übertragung der Anordnungsbefugnis. Er ist auch zuständig für:
(Stand: 29.08.2024)
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