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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes
- Bayern -

Vom 10. Juli 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 17.07.2018 S. 537)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Eisenbahn- und Seilbahngesetz ( BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl. S. 598, BayRS 932-1-B), das zuletzt durch § 1 Nr. 431 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die der Überschrift angefügten Fußnoten werden wie folgt geändert:

a) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl L 106 S. 21). "1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU und der Verordnung (EU) 2016/424. Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1)."

b) Fußnote 2

2) Die Verpflichtungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl L 363 S. 81), sind beachtet worden.

wird gestrichen.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den Art. 2 bis 4 werden gestrichen.

b) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 5 wird die Angabe zu Art. 2 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 5 Berichts- und Mitteilungspflichten "Art. 2 Mitteilungspflichten".

c) Nach der Angabe zu Art. 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

"2. Abschnitt
Öffentliche Eisenbahnen".

d) Die Angaben zu den bisherigen Art. 6 und 7 wer den die Angaben zu den Art. 3 und 4.

e) Die Angaben zu den bisherigen Art. 8 bis 10 werden gestrichen.

f) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 11 wird die Angabe zu Art. 5 .

g) Die Angabe im I. Teil zu dem bisherigen 2. Abschnitt wird die Angabe zu dem 3. Abschnitt.

h) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 12 wird gestrichen.

i) Die Angaben zu den bisherigen Art. 13 bis 15 werden die Angaben zu den Art. 6 bis 8.

j) Die Angabe im I. Teil zu dem bisherigen 3. Abschnitt wird die Angabe zu dem 4. Abschnitt und das Wort " , Ordnungswidrigkeiten" wird gestrichen.

k) Die Angaben zu den bisherigen Art. 16 und 17 werden die Angaben zu den Art. 9 und 10.

l) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 18 wird gestrichen.

m) Die Angaben zu den bisherigen Art. 19 bis 25 werden die Angaben zu den Art. 11 bis 17.

n) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 26 wird gestrichen.

o) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 27 wird die Angabe zu Art. 18.

p) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 28 wird gestrichen.

q) Die Angaben zu den bisherigen Art. 29 bis 39 werden die Angaben zu den Art. 19 bis 29.

r) Die Angaben zu dem II. Teil 4. Abschnitt werden gestrichen.

s) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 42 wird die Angabe zu Art. 30.

t) Die Angabe zu dem IV. Teil wird wie folgt gefasst:

alt neu
IV. Teil
Zuständigkeiten
"IV. Teil
Bußgeldvorschriften".

u) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 43 wird die Angabe zu Art. 31 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 43 Oberste Verkehrsbehörde "Art. 31 Ordnungswidrigkeiten".

v) Die Angaben zu den bisherigen Art. 44 und 45 werden die Angaben zu den Art. 32 und 33.

w) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 46 wird die Angabe zu Art. 34 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 46 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts
"Art. 34 Inkrafttreten".

3. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Teil I dieses Gesetzes gilt für Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen" durch die Wörter "Der I. Teil gilt für Eisenbahnen, Wagenhalter und Fahrzeughalter" ersetzt.

bbb) In Nr. 1 werden die Wörter "oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen" durch die Wörter " , Wagenhalter oder Fahrzeughalter" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Teil I" durch die Wörter "Der I. Teil" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Teil I dieses Gesetzes" durch die Wörter "Der I. Teil" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Teil II dieses Gesetzes" durch die Wörter "der II. Teil" ersetzt.

c) In Abs. 3 werden die Wörter "Teil I dieses Gesetzes" durch die Wörter "der I. Teil" ersetzt.

4.

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