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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn

BayESG - Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern

- Bayern -

Fassung vom 9. August 2003
(GVBl. Nr. 18 vom 29.08.2003 S. 598; 23.07.2010 S. 324 10; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14; 10.07.2018 S. 18; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 932-1-W


geplante Änderung 2018

Siehe Fn 1, 2

(vorherige Änderung vom 25.05.2003: GVBl. S. 335 03)

I. Teil
Eisenbahnen

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Anwendungsbereich 10 18

(1) Der I. Teil gilt für Eisenbahnen, Wagenhalter und Fahrzeughalter im Sinn des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), die

  1. als Eisenbahnverkehrsunternehmen, Wagenhalter oder Fahrzeughalterihren Sitz im Freistaat Bayern haben und nicht Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind,
  2. im Freistaat Bayern eine Eisenbahninfrastruktur betreiben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind hinsichtlich dieser Eisenbahninfrastruktur,
  3. eine nichtbundeseigene Eisenbahninfrastruktur im Freistaat Bayern benutzen hinsichtlich der Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur.

Der I. Teil gilt ferner für Zahnradbahnen.

(2) Der I. Teil gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Für Seilbahnen gilt der II. Teil.

(3) Für Schienenbahnen, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt der I. Teil nur hinsichtlich der Grubenanschlussbahnen.

Art. 2 Mitteilungspflichten 10 10 18

Eisenbahnen und Fahrzeughalter haben der Aufsichtsbehörde Unfälle im Eisenbahnbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Außerdem sind der Aufsichtsbehörde Umstände mitzuteilen, die die Betriebssicherheit der Eisenbahn beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

2. Abschnitt 18
Öffentliche Eisenbahnen

Art. 3 Bauliche Anlagen und Lichtquellen in der Nähe von Schienenwegen 10 10 18

(1) Längs der Schienenwege von Eisenbahnen dürfen bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 50 m von der Mitte des nächsten Gleises nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt wird. Lichtreklamen und andere Lichtquellen dürfen in einer Entfernung von bis zu 200 m von der Mitte des nächsten Gleises nicht betrieben werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit von Signalen beeinträchtigt wird oder wenn eine Gefahr von Verwechslungen mit Signalen besteht. An gekrümmten Schienenwegen von Eisenbahnen dürfen unbeschadet der Sätze 1 und 2 bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert und Lichtquellen nicht betrieben werden, wenn dadurch die notwendige Sicht auf Signale oder höhengleiche Kreuzungen mit Straßen bis zu einer Entfernung von 500 m beeinträchtigt wird.

(2) Bei geplanten Eisenbahnen gelten die Beschränkungen des Abs. 1 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren, andernfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer nach Abs. 1 unzulässigen baulichen Anlage oder Lichtquelle anordnen oder deren Betrieb untersagen.

(4) Wird infolge der Anwendung der Abs. 1 bis 3 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Genehmigung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als die Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Im Fall des Abs. 2 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan bestandskräftig oder mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet.

Art. 4 Schutzmaßnahmen 10 10 18

(1) Zum Schutz der Betriebsanlagen einer Eisenbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen, haben die Eigentümer und Besitzer eines Grundstücks in der Nähe einer solchen Betriebsanlage die erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden. Sie sind berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde selbst durchzuführen.

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