§ 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung sind:
- Hafenabgaben
Raumgebühr, Liegegeld, Hafenlotsgeld und Nebengebühren.
- Bremenports
Die vom Senator für Wirtschaft und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene Bremenports GmbH & Co. KG.
- Häfen
Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
- Anlagen
Die Schiffsumschlags- und -liegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.
- Seegrenze
Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.
- Fahrzeuge
See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.
- Fahrzeuge im Seeverkehr
Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.
- Fahrzeuge im Binnenverkehr
Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen.
- Hafenfahrzeuge
Fahrzeuge, die ausschließlich innerhalb des Hafens verkehren.
- Traditionsschiffe
Fahrzeuge, die dem Anwendungsbereich der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen, oder auf Antrag von Bremenports zu ausschließlich gebührenrechtlichen Zwecken anerkannt werden.
- Sportfahrzeuge
Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
- Fahrzeugführer
Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.
- Bruttoraumzahl (BRZ)
Der Raumgehalt eines Fahrzeuges. Das nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 ("London-Übereinkommen") ermittelte Vermessungsergebnis (nachfolgend: "ITC '69").
- Umschlag
Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
- Schwimmende Anlagen
Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.
- Fahrtgebiete
- Binnenverkehr.
- Feeder- /Skort-Sea Verkehr
Verkehre ausschließlich im Nord-/Ostseegebiet.
- Europaverkehr
Verkehre mit Europa einschließlich, Island und den sonstigen Mittelmeeranrainerstaaten.
- Überseeverkehr
Alle übrigen Verkehre.
- Linienverkehr
Regelmäßige Verkehre, die nach einem veröffentlichten Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben und nachgewiesen werden.
- Trampverkehr
Fahrzeuge, die nicht unter Linien- oder Spezialverkehr fallen.
- Spezialverkehr
Fahrzeuge im Linienverkehr mit nur einem Ladungsgut.
- Schüttgut
Ein beliebiger fester Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.
- Lotsungen
An- und Ablegen sowie Verholungen von Fahrzeugen.
- Nebentätigkeiten (der Hafenlotsen)
Funkbeschickung, Kompensieren, Docken, Stapellauf und Ankern.
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" § 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung sind:
- Hafenabgaben
Raumgebühr, Liegegeld, Hafenlotsgeld und Nebengebühren.
- bremenports
Die vom Senator für Wirtschaft und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co. KG.
- Häfen
Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
- Anlagen
Die Schiffsumschlagsstellen und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.
- Seegrenze
Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.
- Fahrzeuge
See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.
- Fahrzeuge im Seeverkehr
Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.
- Fahrzeuge im Binnenverkehr
Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen. #
- Fahrzeuge im Zubringerdienst
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