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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Vom 26. November 2008
(GBl. Nr. 63 vom 30.12.2008 S. 425)



Aufgrund des § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 531), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Angabe " § 8 Hafengeld" wird eingefügt.

b) Die bisherigen Angaben §§ 8 bis 14 werden zu den Angaben §§ 9 bis 15.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind:

  1. Hafenabgaben
    Raumgebühr, Liegegeld, Hafenlotsgeld und Nebengebühren.
  2. Bremenports
    Die vom Senator für Wirtschaft und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene Bremenports GmbH & Co. KG.
  3. Häfen
    Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
  4. Anlagen
    Die Schiffsumschlags- und -liegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.
  5. Seegrenze
    Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.
  6. Fahrzeuge
    See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.
  7. Fahrzeuge im Seeverkehr
    Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.
  8. Fahrzeuge im Binnenverkehr
    Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen.
  9. Hafenfahrzeuge
    Fahrzeuge, die ausschließlich innerhalb des Hafens verkehren.
  10. Traditionsschiffe
    Fahrzeuge, die dem Anwendungsbereich der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen, oder auf Antrag von Bremenports zu ausschließlich gebührenrechtlichen Zwecken anerkannt werden.
  11. Sportfahrzeuge
    Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
  12. Fahrzeugführer
    Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.
  13. Bruttoraumzahl (BRZ)
    Der Raumgehalt eines Fahrzeuges. Das nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 ("London-Übereinkommen") ermittelte Vermessungsergebnis (nachfolgend: "ITC '69").
  14. Umschlag
    Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
  15. Schwimmende Anlagen
    Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.
  16. Fahrtgebiete
    1. Binnenverkehr.
    2. Feeder- /Skort-Sea Verkehr
      Verkehre ausschließlich im Nord-/Ostseegebiet.
    3. Europaverkehr
      Verkehre mit Europa einschließlich, Island und den sonstigen Mittelmeeranrainerstaaten.
    4. Überseeverkehr
      Alle übrigen Verkehre.
  17. Linienverkehr
    Regelmäßige Verkehre, die nach einem veröffentlichten Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben und nachgewiesen werden.
  18. Trampverkehr
    Fahrzeuge, die nicht unter Linien- oder Spezialverkehr fallen.
  19. Spezialverkehr
    Fahrzeuge im Linienverkehr mit nur einem Ladungsgut.
  20. Schüttgut
    Ein beliebiger fester Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.
  21. Lotsungen
    An- und Ablegen sowie Verholungen von Fahrzeugen.
  22. Nebentätigkeiten (der Hafenlotsen)
    Funkbeschickung, Kompensieren, Docken, Stapellauf und Ankern.
" § 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind:

  1. Hafenabgaben
    Raumgebühr, Liegegeld, Hafenlotsgeld und Nebengebühren.
  2. bremenports
    Die vom Senator für Wirtschaft und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co. KG.
  3. Häfen
    Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
  4. Anlagen
    Die Schiffsumschlagsstellen und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.
  5. Seegrenze
    Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.
  6. Fahrzeuge
    See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.
  7. Fahrzeuge im Seeverkehr
    Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.
  8. Fahrzeuge im Binnenverkehr
    Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen. #
  9. Fahrzeuge im Zubringerdienst

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