Vom 15. März 2006 (GBl. Nr. 43 vom 03.08.2006 S. 363; 26.07.2006 S. 36306; 26.11.2008 S. 42508; 10.03.2010 S. 24510; 01.12.2010 S. 61310a; 30.11.2011 S. 45011; 24.01.2012 S. 24; 07.11.2012 S. 488 12; 28.11.2012 S. 51712a; 05.03.2013 S. 4013; 04.06.2013 S. 234;18.12.2013 S. 80213a; 03.12.2014 S. 71914; 02.12.2015 S. 53715; 10.02.2016 S. 1916; 23.11.2016 S. 82416a; 01.03.2017 S. 9417; 25.10.2017 S. 45717a; 07.02.2018 S. 2018; 18.04.2018 S. 274 18a; 25.10.2018 S. 43718b; 20.03.2019 S. 10619; 27.11.2019 S. 689 19a; 20.10.2020 S. 117220; 04.11.2020 S. 127020; 13.01.2021 S. 20 21; 19.10.2021 S. 68921a; 24.11.2021 S. 74221bi.K; 23.11.2022 S. 781 22i.K.; 14.04.2023 S. 34323i.K.; 06.12.2023 S. 57223ai.K.) Gl.-Nr.: 363-9511-d-1
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:
Hafenabgaben Gebühren, Nebengebühren und Hafenlotsgeld.
bremenports Die vom Senatorin für Wissenschaft und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co. KG.
Häfen Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
Anlagen Die Schiffsumschlagsstellen und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.
Seegrenze Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.
Fahrzeuge See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.
Fahrzeuge im Seeverkehr Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.
Fahrzeuge im Binnenverkehr Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen.
Hafenfahrzeuge Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind und als solche durch das Hansestadt Bremische Hafenamt zugelassen sind.
Open-top-Fahrzeuge Fahrzeuge, die zur Beförderung von Containern ausgelegt sind, mit mindestens zwei Dritteln der Laderäume in einer offenen Anordnung ohne Lukendeckel, entsprechend der Begriffsbestimmungen in der Resolution MSC.234(82) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO.
Traditionsschiffe Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind.
Sportfahrzeuge Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
Fahrgastschiffe Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.
a. gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die dauerhaft für eine wirtschaftliche Tätigkeit unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zur Gewinnerzielung genutzt werden.
b. Kreuzfahrtschiffe Fahrzeuge, die mehrtägige Seereisen für Personen durchführen und dabei mehrere Häfen zu touristischen Reisezwecken anlaufen
Installationsschiffe
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