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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Bremischen Hafenordnung
- Bremen -
Vom 3. Dezember 2014
(BremGBl. Nr. 135 vom 05.12.2014 S. 719)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet und aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15 Besondere Fahrzeuge
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"15. Besondere Fahrzeuge
Pontons im Zulieferverkehr für die Offshore-Industrie, Bargen, Schwimmkräne, Schleppverbände und Installationsschiffe, die über keine Aufjackvorrichtung verfügen." |
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
" § 6
Raumgebühr Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen
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(Stand: 03.02.2021)
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