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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -

Vom 2. Dezember 2015
(Brem.GBl. Nr. 125 vom 07.12.2015 S. 537)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBI. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

"13a. gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die dauerhaft für eine wirtschaftliche Tätigkeit unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zur Gewinnerzielung genutzt werden."

b)Nach Nummer 32 werden folgende Nummern 33 und 34 angefügt

"33. LNG (Liquidfied Natural Gas)
Verflüssigtes Erdgas, welches als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren genutzt wird.

34. Dual Fuel
Fahrzeuge, die mit 2 Arten von Kraftstoffen (LNG/Methanol und Diesel) betrieben werden können."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. gewerblich genutzten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen die m2-Zahl, die sich aus dem Produkt aus Länge über alles und Breite über alles ergibt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Bei Gebühren, die nach Fahrtgebieten berechnet werden, ist die Berechnungsgrundlage der Abgangs- oder Bestimmungshafen des Fahrzeuges. "(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet."

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,0310
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,0632
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,0797
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,0963
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,1158
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 0,2424
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,0574
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,1148
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,1721
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,2008
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,1537
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,2602
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0340
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ 0,0368
Fahrzeuge über 40.000 BRZ 0,0422
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,0422
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0424
Fahrzeuge über 20.000 BRZ 0,0476
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1331
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 0,2189
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 0,4364
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,2198
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ 0,2272
Fahrzeuge über 50.000 BRZ 0,2327
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2849
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,4848
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ 0,0909
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ 0,0974
Fahrzeuge über 70.000 BRZ 0,1017
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,1035
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 0,1270
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,2945
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe 0,2696
Fahrgastschiffe 0,2310
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) 50%
Welcome-Tarif (1.Reise) 50%
3.-10. Reise 25%
11. - 20. Reise 30%
21. - 30. Reise* 40%
Ab 31. Reise* 50%
* Ab 1. Reise

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