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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -
Vom 1. März 2017
Brem.GBl. Nr. 23 vom 08.03.2017 S. 94)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:
Die Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2016 (Brem.GBl. S. 824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Werden die nach Absatz 1 genannten Daten nicht gemeldet und der ITC '69 nicht vorgelegt, ermittelt Bremenports die Berechnungsgrundlagen auf Kosten des Gebührenschuldners. | "(3) Sofern der ITC´69 nicht vorgelegt wird oder die für die Berechnung der Hafengebühren sowie der Nebenentgelte notwendigen Angaben nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft gemeldet werden und dies zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der Daten oder Berechnung der Hafengebühren oder Nebenentgelte bei bremenports führt, dann werden die dadurch entstehenden Kosten nach dem jeweils gültigen Stundensatz berechnet und dem Gebührenschuldner auferlegt." |
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 03.02.2021)
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