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Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -
Vom 18. April 2018
(Brem.GBl. Nr. 56 vom 19.06.2018 S. 274)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 9511 -a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. M´rz 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:
Die Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 -9511 -d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Februar 2018 (Brem.GBl. S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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(6) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung zu entrichten.
Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle. |
"(6) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung zu entrichten:
Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBI. 1982 II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle." |
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
ID: 181064
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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