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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -

Vom 20. März 2019
(Brem.GBl. Nr. 23 vom 22.03.2019 S. 106)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 -9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1

Die Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 -9511-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2018 (Brem.GBl. S.437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
Nummer Berechnungsmaßstab BRZ Betrag in Euro
1.1. bis 2.000 41,00
1.2. von 2.001 bis 5.000 67,00
1.3. von 5.001 bis 10.000 109,00
1.4. von 10.001 bis 20.000 191,00
1.5. von 20.001 bis 30.000 247,00
1.6. von 30.001 bis 40.000 302,00
1.7. Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ 50,00
"1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
Nummer Berechnungsmaßstab BRZ Betrag in Euro
1.1. bis 2.000 42,00
1.2. von 2.001 bis 5.000 68,00
1.3. von 5.001 bis 10.000 111,00
1.4. von 10.001 bis 20.000 195,00
1.5. von 20.001 bis 30.000 252,00
1.6. von 30.001 bis 40.000 308,00
1.7. Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ 50,00

"

b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn
  1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 84,00 Euro;
  2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 84,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann;
  3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 84,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 63,00 Euro;
  4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 84,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben;
  5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 84,00 Euro;
  6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten.
"(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn
  1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 87,00 Euro;
  2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 87,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann;
  3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 87,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 64,00 Euro;
  4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 87,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben;
  5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 87,00 Euro;

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