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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -
Vom 24. November 2021
(Brem.GBl. Nr. 127 vom 29.11.2021 S. 742)
Aufgrund des § 16 Absatz 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 689) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 689) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Nummer 16 werden folgende Nummern eingefügt:
"16a. Schwimmdocks
Schwimmdocks sind stählerne, hohlwandige Schwimmkörper, welche dazu dienen, Schiffe trockenzulegen, damit Arbeiten am Unterwasserschiff durchgeführt werden können.
16b. Kaskos
Kaskos sind fertige, schwimmfähige Rümpfe ohne enthaltene Technik.
16c. Sektionen
Sektionen sind schwimmfähige Teile eines Schiffes, welche mit Hilfe von Schleppern manövriert werden. Typischerweise einzelne Abschnitte eines Schiffsneubaus oder einer Schiffsverlängerung, zum Beispiel der Vorsteven, ein Teil des Bodens oder eine komplette Mittschiffssektion.
16d. Pontons
Pontons verfügen über keinen eigenen Antrieb und haben im Gegensatz zu Schiffen ohne eigenen Antrieb in der Regel keine strömungsgünstige Form. Pontons werden mit Hilfe von See- oder Hafenschleppern manövriert.
16e. Schleppverbände
Schleppverbände sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die im Verband Schwimmdocks, Kaskos, Sektionen und Pontons schleppen. Ein Schlepp bezeichnet die Übernahme des Antriebs eines Fahrzeuges durch ein anderes. Das geschleppte Fahrzeug wird dabei gezogen, geschoben oder längsseits genommen."
2. Im § 3b Absatz 3a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
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§ 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
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" § 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
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(Stand: 03.12.2021)
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