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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -

Vom 6. Dezember 2023
(Brem.GBl. Nr. 115 vom 19.12.2023 S. 572)


Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 374) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. April 2023 (Brem.GBl. S. 343) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "Tarif Linienverkehr/Spezialverkehr im Überseeverkehr" die Wörter "oder nach dem Tarif Autocarrier im Überseeverkehr" eingefügt.

b) Absatz 3a

3a) Reeder oder Charterer, deren Fahrzeuge nach dem Tarif Autocarrier im Überseeverkehr abgerechnet werden, erhalten folgenden Frequenzrabatt auf die zu zahlende Raumgebühr für das Kalenderjahr 2023:
150. bis 249. Anlauf 15 Prozent
ab 250. Anlauf 20 Prozent.

Der Frequenzrabatt wird zum Jahresende 2023 gewährt. Sofern ein Frequenzrabatt gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt nach Absatz 5 Nummer 1 gewährt.

wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Fahrzeuge, die die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 1 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes erfüllen, erhalten einen Rabatt von 2 Prozent auf die Gebühr nach § 10 Absatz 1 und 2. Hierfür ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr ein schriftlicher Antrag bei bremenports einzureichen. Die Einreichung kann auch auf dem elektronischen Weg erfolgen."

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,0365
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 0,1008
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,1329
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 0,2783
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,1280
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,1975
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,2304
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,1765
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,2988
Autocarrier
Fahrzeuge bis 30.000 BRZ 0,0417
Fahrzeuge über 30.000 BRZ 0,0473
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0486
Fahrzeuge über 20.000 BRZ 0,0547
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1529
Überseeverkehr
Trampverkehr 0,4900
Linienverkehr/Spezialverkehr 0,2533
Tankfahrzeuge 0,5456
Autocarrier 0,1098
Ro-Ro Fahrzeuge 0,1199
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,3315
Sonstige Verkehre
Kreuzfahrtschiffe 0,2653
" § 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,0389
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 0,1074
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,1415
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 0,2964
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,1363
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,2103
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,2454
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,1880
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,3182
Autocarrier
Fahrzeuge bis 30.000 BRZ 0,0444
Fahrzeuge über 30.000 BRZ 0,0504
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0518
Fahrzeuge über 20.000 BRZ 0,0583

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