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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen
- Niedersachsen -

Vom 22. Oktober 2014
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 30.10.2014 S. 288)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 658) wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Schutz der Eisenbahninfrastruktur

(1) Die Eigentümer und Besitzer eines Grundstücks, das einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung benachbart ist, haben zu dulden, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Grundstück Schutzeinrichtungen errichtet und betreibt, die erforderlich sind, um die Eisenbahninfrastruktureinrichtung vor Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser und Schneeverwehungen, zu schützen. Das Grundrecht nach Artikel 14 des Grundgesetzes wird eingeschränkt.

(2) Von Grundstücken außerhalb einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung darf keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs durch Anpflanzungen, Zäune oder Anlagen, die mit dem Grundstück nicht fest verbunden sind, wie Stapel und Aufschüttungen, ausgehen. Sind solche Anpflanzungen, Zäune oder Anlagen vorhanden, so hat der Berechtigte sie zu beseitigen oder die Beseitigung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu dulden.

(3) Gegenüber denjenigen, die einer Duldungs- oder Beseitigungspflicht nach Absatz 1 oder 2 nicht nachkommen, kann die Aufsichtsbehörde die Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der Verpflichtung erforderlich sind.

(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat den Eigentümern und Besitzern der Grundstücke die Aufwendungen und Vermögensnachteile in Geld zu ersetzen, die durch eine nach Absatz 1 oder 2 Satz 2 zu duldende oder zu ergreifende Maßnahme entstanden sind.

" § 2 Schutz der Eisenbahninfrastruktur

(1) Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks in der Nähe einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (Nachbargrundstück) haben zu dulden, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Grundstück Schutzeinrichtungen errichtet und betreibt, die erforderlich sind, um die Eisenbahninfrastruktureinrichtung vor Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser und Schneeverwehungen, zu schützen.

(2) Von Nachbargrundstücken (Absatz 1) darf keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs durch Anpflanzungen, Zäune oder Anlagen, die mit dem Grundstück nicht fest verbunden sind, wie Stapel und Aufschüttungen, ausgehen. Die Berechtigten haben die Beseitigung der Beeinträchtigung zu dulden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Berechtigten die Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 erforderlich sind.

(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat den Berechtigten der Nachbargrundstücke die Aufwendungen und Vermögensnachteile in Geld zu ersetzen, die durch nach Absatz 1 oder 2 zu duldende Maßnahmen entstanden sind."

2. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Rechtsgeschäfte über Betriebsgrundstücke

(1) Ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 3 Nr. 2 AEG) hat die Verpflichtung zur Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Eisenbahninfrastruktureinrichtungen des öffentlichen Verkehrs wie Gleise, Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, Abfertigungsanlagen oder Werkstätten befinden, sowie von grundstücksgleichen Rechten an solchen Grundstücken der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Für die Verpflichtung zur Einräumung von Dienstbarkeiten und zur Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken nach Satz 1 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Rechtsgeschäft, das nach Absatz 1 anzuzeigen ist, wird erst wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige dem Rechtsgeschäft zustimmt oder ein Monat nach Eingang der Anzeige vergangen ist, ohne dass die Aufsichtsbehörde das Rechtsgeschäft untersagt hat. Die Aufsichtsbehörde kann das Rechtsgeschäft untersagen, wenn es die Fortführung des Betriebes der Eisenbahninfrastruktur gefährdet.

" § 4 Verfügungen über Betriebsgrundstücke

(1) Ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) hat die Absicht zur Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Eisenbahninfrastruktureinrichtungen des öffentlichen Verkehrs, wie Gleise, Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, Abfertigungsanlagen oder Werkstätten befinden, sowie zur Veräußerung oder Einräumung von grundstücksgleichen Rechten an solchen Grundstücken der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, an solchen Grundstücken Dienstbarkeiten, welche den Eisenbahnbetrieb beschränken können, zu bestellen.

(2) Ein Rechtsgeschäft, das nach Absatz 1 anzuzeigen ist, wird erst wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde dem Rechtsgeschäft zustimmt oder ein Monat nach Eingang der Anzeige vergangen ist, ohne dass die Aufsichtsbehörde das Rechtsgeschäft untersagt hat. Die Aufsichtsbehörde kann das Rechtsgeschäft untersagen, wenn es die Fortführung des Betriebes der Eisenbahninfrastruktur gefährdet."

3. § 5

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