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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr
- Niedersachsen -
Vom 9. Juli 2015
(Nds. GVBl. Nr. 10 vom 21.07.2015 S. 155)
Aufgrund
des § 97 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S.436),
des § 6a Abs. 6 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 7, des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 3 10, 9 19), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904),
des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) und
des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558),
wird verordnet:
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr in der Fassung vom 25. August 2014 (Nds. GVBl. S. 249) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 2 Nrn. 2 und 3 ist der Landkreis Emsland in Niedersachsen zuständig für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StVG gegenüber Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführern mit einer ausländischen Fahrerlaubnis und Wohnsitz in Tschechien, Kroatien, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Kosovo oder Slowenien, die in Deutschland weder einen Wohn- noch einen Aufenthaltsort haben, und für die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG, die diesen Personenkreis betreffen."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.
b) Absatz 2
(2) Der Landkreis Emsland nimmt in Niedersachsen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr für Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und der §§ 11 bis 14 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV, die Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer mit einer ausländischen Fahrerlaubnis betreffen, die in Deutschland weder einen Wohn- noch einen Aufenthaltsort haben.
wird gestrichen.
3. In § 8 Abs. 1 Nr. 9 wird die Angabe "Satz 5" gestrichen.
4. Dem § 10 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) 1Auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Aufgaben nach Absatz 1 auf den Landkreis übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. 2Das für Verkehr zuständige Ministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 03.02.2021)
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