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ZustVO-Verkehr - Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr
- Niedersachsen -
Vom 25. August 2014
(Nds.GVBl. 17 vom 02.09.2014 S. 250; 08.07.2015 S. 155 15; 27.03.2016 S. 73 16; 06.02.2017 S. 17 17; 13.01.2018 S. 2 18; 05.03.2021 S. 92 21; 03.09.2022 S. 520 22; 16.08.2024 Nr. 70 24; 29.08.2024 Nr. 77 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 20120
Erster Abschnitt
Straßenverkehr
§ 1 Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz 15 18 21
(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Anerkennung von Qualitätssicherungssystemen nach § 4a Abs. 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), in Verbindung mit § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905).
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
(3) Abweichend von Absatz 2 Nrn. 2 und 3 ist der Landkreis Emsland in Niedersachsen zuständig für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StVG gegenüber Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführern mit einer ausländischen Fahrerlaubnis und Wohnsitz in Tschechien, Kroatien, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Kosovo oder Slowenien, die in Deutschland weder einen Wohn- noch einen Aufenthaltsort haben, und für die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG, die diesen Personenkreis betreffen.
(4) Den Gemeinden wird die Ermächtigung übertragen, Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 5a Sätze 1 bis 4, Abs. 6 Sätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit Abs. 7, StVG zu erlassen. Der Erlass der Gebührenordnungen gehört zum übertragenen Wirkungskreis.
§ 2 Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Ordnung
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
(Stand: 05.09.2024)
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