Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr - Niedersachsen -
Vom 13. Januar 2018 (Nds. GVBl. Nr. 1 vom 26.01.2018 S. 2)
Aufgrund
des § 97 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 106), und
des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291)
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr in der Fassung vom 25. August 2014 (Nds. GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Februar 2017 (Nds. GVBl. S. 17), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte "Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313)" durch die Worte "Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202)" und die Worte "Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348)" durch die Worte "Artikel 4 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549)" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte "Artikel 7 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348)" durch die Worte "Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723)" ersetzt.
"(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
die Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihrer Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1 FeV,
die Anerkennung von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, nach § 70 Abs. 1 FeV,
die Anerkennung von Trägern einer unabhängigen Stelle nach § 71a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 71b, FeV sowie den Widerruf der Anerkennung nach § 71a Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71b, FeV."
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Taxen" das Komma und die Worte "Mietwagen oder Krankenwagen" gestrichen.
bb) In Nummer 8 wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen und am Ende wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
die Errichtung eines Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrerin und Fahrlehrer und die Berufung seiner Mitglieder nach den §§ 1 und 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267),
die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrerinnen und Ausbildungsfahrlehrer nach § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sowie § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313),
die Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte nach § 22 FahrlG,
die Anerkennung der Träger der Kurse von Einweisungslehrgängen nach § 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG,
die Anerkennung nach § 31b Abs. 1 Satz 1 FahrlG für die Durchführung von Einweisungslehrgängen,
die Anerkennung nach § 31c Satz 1 FahrlG für die Durchführung von Einweisungsseminaren für Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter,
die Überwachung nach § 31 Abs. 5 Satz 1, § 31b Abs. 3 und § 31c Satz 4 FahrlG,
die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen ( § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG),
die Zulassung von Ausnahmen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG von den Vorschriften des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 5, des § 31 Abs. 2 Nr. 3 und des § 31b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 FahrlG,
die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems nach § 34 Abs. 3 Satz 1 FahrlG in Verbindung mit § 43a FeV.
"(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig
für die folgenden Aufgaben nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784):
die Anerkennung von Berufsverbänden zur Durchführung von Einweisungsseminaren nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG,
die Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 FahrlG,
die Anerkennung nach § 45 Abs. 3 Satz 3 FahrlG von Trägern der Kurse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FahrlG,
die Anerkennung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FahrlG für die Durchführung von Einweisungslehrgängen,
die Anerkennung von Trägern nach § 48 FahrlG für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen,
die Überwachung nach § 51 FahrlG der Fahrlehrerausbildungsstätten, der Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG, der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FahrlG und der Träger von Lehrgängen nach § 53 Abs. 1 bis 3 FahrlG,
die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems nach § 51 Abs. 7 Satz 1 FahrlG,
die Anerkennung der Träger von Lehrgängen nach § 53 Abs. 10 FahrlG,
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 29.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)