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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr
- Niedersachsen -

Vom 29. August 2024
(Nds. GVBl. Nr. 77 vom 03.09.2024)


Aufgrund

des § 97 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), und

des § 17 Sätze 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9),

wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr in der Fassung vom 25. August 2014 (Nds. GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 70), wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für
  1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843), in den Seehäfen nach der Anlage 1, jedoch nicht innerhalb von Betriebsgeländen, und auf den Gewässern nach der Anlage 2,
  2. die Zulassung von Ausnahmen und die Anerkennung von Ausnahmen anderer Staaten nach § 7 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862),
  3. die Zulassung von Ausnahmen für die Binnenschifffahrt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859)
  4. Allgemeinverfügungen nach § 35a Abs. 3 Satz 2 GGVSEB.
"(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für Allgemeinverfügungen nach § 35a Abs. 3 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227)."

b) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG innerhalb eines Betriebsgeländes, "1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), innerhalb eines Betriebsgeländes, jedoch nicht innerhalb von Betriebsgeländen in Häfen,"

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
  1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG auf der Straße und den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen außerhalb von Betriebsgeländen,
  2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG in Häfen, jedoch nicht innerhalb von Betriebsgeländen, und auf den übrigen schiffbaren Gewässern außerhalb der Bundeswasserstraßen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 1 das für Verkehr zuständige Ministerium zuständig ist.
"(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG auf der Straße und den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen außerhalb von Betriebsgeländen."

2. In § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.

3. Die Anlagen 1 und 2 (zu § 18 Abs. 1 Nr. 1)

Seehafenverzeichnis  Anlage 1
(zu § 18 Abs. 1 Nr. 1)

Baltrum,

Bensersiel,

Borkum,

Brake,

Cuxhaven,

Dornumer-Accumersiel,

Emden,

Elsfleth,

Fedderwardersiel,

Greetsiel,

Großensiel,

Harlesiel,

Heppenser Groden,

Hooksiel (Außenhafen),

Juist,

Langeoog,

Neßmersiel,

Neuharlingersiel,

Norddeich,

Nordenham,

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(Stand: 05.09.2024)

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