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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr
- Schleswig-Holstein -
Vom 3. Dezember 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 21 vom 17.12.2020 S. 991)
Aufgrund
verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Artikel 1
Änderung der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr
Die Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr vom 30. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 551, ber. 2018 S. 159 und 160), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Halbsatz werden die Wörter "Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter "Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde" ersetzt.
b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. für Bundesfernstraßen gemäß § 17b Absatz 1 Nummer 2 Bundesfernstraßengesetz, | "1. für Bundesstraßen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Bundesfernstraßengesetz nach den §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz," |
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " § 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)" wird ersetzt durch die Angabe " § 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein".
bb) Die Angabe " §§ 40 ff. StrWG" wird ersetzt durch die Angabe " §§ 40 ff. Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein".
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist unbeschadet weiterer Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen:
|
" § 2
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist unbeschadet weiterer Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen
|
(Stand: 07.01.2021)
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