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Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Anlage 7


1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich: (S)traße; (E)isenbahn; (B)innenschifffahrt

G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
  A. der Auftraggeber des Absenders      
    der Auftraggeber des Absenders entgegen § 17 Abs. 1      
S,E,B 1 Nr. 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert; Nr. 3a 1500,- I
S,E,B 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt oder auf § 35 Abs. 1 schriftlich hingewiesen wird; Nr. 3b 500,- I
S,E,B 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird; Nr. 3c 500,- I
    der Auftraggeber des Absenders entgegen § 17 Abs. 2      
E 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Angaben schriftlich mitgeteilt werden; Nr. 3d 200,- III
    der Auftraggeber des Absenders entgegen § 27 Abs. 4 (auch Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader, Beförderer und Empfänger)      
S,E,B 5 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19 f 500,- II
  B. der Absender      
    der Absender entgegen § 18 Abs. 1      
S,E,B 6 Nr. 1 einen Hinweis      
6.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben) gibt, Nr. 4a 500,- I
6.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 6.1) gibt;   200,- III
S,E,B 7 Nr. 2 den Beförderer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert; Nr. 4b 500,- I
S,E,B 8 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert; Nr. 4c 1500,- I
S,E,B 9 Nr. 4 nicht dafür sorgt, Nr. 4d    
9.1 dass eine Angabe in das Beförderungspapier richtig oder vollständig (relevante Angaben) eingetragen wird;   500,- I
9.2 dass eine Angabe in das Beförderungspapier vollständig (andere fehlende Angaben als unter 9.1) eingetragen wird;   200,- III
S,E,B 10 Nr. 5 nicht dafür sorgt, Nr. 4e  
10.1 dass nur eine dort zugelassene und geeignete Verpackung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder   800,- I
B 10.2 dass nur ein dort zugelassenes und geeignetes Schiff verwendet wird;   1500,- II
S,E,B 11 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird; Nr. 4f 800,- I
S,E,B 12 Nr. 7 Nr. 4g    
12.1 nicht im Besitz einer Zeugnis- oder Anweisungskopie ist   800,- I
12.2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt;   500,- I
S,E,B 13 Nr. 8 nicht dafür sorgt, Nr. 4h    
13.1 dass ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe, Anweisung oder einem geforderten Hinweis mitgegeben, richtig mitgegeben oder vollständig (relevante Angaben) mitgegeben wird;   500,- I
13.2 dass ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe, Anweisung oder einem geforderten Hinweis vollständig (andere fehlende Angaben als unter 13.1) mitgegeben wird;   200,- III
S,E,B 14 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht wird; Nr. 4i 500,- I
S,E,B 15 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird; Nr. 4j 500,- I
S,E,B 16 Nr. 11 den Verlader nicht oder nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich hinweist; Nr. 4k 500,- I
S,E,B 17 Nr. 12 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Information oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens 3 Monate aufbewahrt; Nr. 4l 500,- I
    der Absender entgegen § 18 Abs. 2      
S 18 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird; Nr. 4m 500,- I
    der Absender entgegen § 18 Abs. 3
E 19 Nr. 1 eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet; Nr. 4n 500,- I
E 20 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kennzeichen und der Rangierzettel angebracht werden; Nr. 4o 500,- I
E 21 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier die Angabe enthält; Nr. 4p 200,- III
    der Absender entgegen § 19 Abs. 4      
B 22 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird; Nr. 4q 500,- I
B 22 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel und die orangefarbene Tafel angebracht werden; Nr. 4r 500,- I
    der Absender entgegen § 27 Abs. 2 (auch Beförderer und Empfänger)      
S,E,B 24   Nr. 19b    
  24.1 eine Untersuchung nicht durchführt,   500,- I
  24.2 eine Maßnahme nicht ergreift,   800,- I
  24.3 nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird;   800,- I
    der Absender entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger)
S,E,B 25 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- II
G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
  C. der Beförderer
    der Beförderer entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2      
E 26 einen Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; Nr. 1 800,- I
    der Beförderer entgegen § 4 Abs. 3      
E 27 Nr. 2 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt; Nr. 2 800,- I
    der Beförderer entgegen § 19 Abs. 1      
S,E,B 28 Nr. 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert; Nr. 5a 500,- I
S,E,B 29 Nr. 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften erfüllt;

*) Bei den bereits aufgeführten Ordnungswidrigkeiten wird der Betrag verdoppelt; ansonsten wegen vorsätzlichen Handelns: 500,-

Nr. 5b 500,-* I/II/III
S,E,B 30 Nr. 3 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Information oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens 3 Monate aufbewahrt; Nr. 5c 500,- I
S,E,B 31 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Dokumentation die erforderlichen Angaben enthalten; Nr. 5d 800,- I
S,E,B 32 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten Nr. 5e 500,- I
    der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2      
S 33 Nr. 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht einhält; Nr. 6a 500,- I
S 34 Nr. 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann; Nr. 6b 300,- II
S 35 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung und in Tanks beachtet wird; Nr. 6c 500,- I
S 36 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird; Nr. 6d 500,- I
S 37 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier, die Bescheinigung oder eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird Nr. 6e    
  37.1.1 Beförderungspapiere nicht übergibt,   500,- I
  37.1.2 Beförderungspapiere übergibt, die aber nicht den Vorschriften entsprechen (fehlende relevante Angaben),   500,- I
  37.1.3 Beförderungspapiere übergibt, die aber nicht den Vorschriften entsprechen (andere fehlende Angaben als unter 30.1.2),   200,- III
  37.2 Container-oder Fahrzeugpackzertifikat,   300,- II
  37.3 Prüfbescheinigung des Aufsetztanks (innerstaatlich),   300,- bis 800,- I/II
  37.4 Ausnahmezulassung,   300,- bis 800,- I/II
  37.5 Zulassungsbescheinigung,   300,- bis 800,- I/II
  37.6 Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde;   300,- bis 800,- I/II
S 38 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden; es fehlen: Nr. 6f    
  38.1 Basiskurs (Erstschulung),   500,- I
  38.2 Aufbaukurs (Erstschulung),   500,- I
  38.3 Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung),   600,- I
  38.4 Auffrischungskurs;   500,- I
S 39 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbeweglicher Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird; Nr. 6g 800,- I
S 40 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird; Nr. 6h 200,- III
S 41 Nr. 9 das Fahrzeug Nr. 6i    
  41.1 nicht mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet (Weiterfahrt untersagt);   500,- I
  41.2 nicht mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ausgerüstet (andere Mängel);   200,- II
  41.3 nicht mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ausgerüstet (leichte Mängel);   100,- III
S 42 Nr. 10 eine Prüffrist nicht einhält; Nr. 6j 200,- II
S 43 Nr. 11 das Fahrzeug nicht mit einem Großzettel, einer orangefarbenen Kennzeichnung oder einem Kennzeichen ausrüstet oder nicht dafür sorgt, dass eine Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht wird;

*) wenn nur ein Großzettel oder ein Kennzeichen fehlt

Nr. 6k 500,-
200 *)
I
II *)
S 44 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht; Nr. 6l 1000,- I
S 45 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Fahrzeug einer dort genannten Nr. 6m    
  45.1 Bau- und Ausrüstungsvorschrift,   500,- bis 1000,- I/II
  45.2 Kennzeichnungsvorschrift entspricht;   200,- bis 500,- II/I
S 46 Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; Nr. 6n 800,- I
S 47 Nr. 15 dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüstung nicht übergibt; Nr. 6o 800,- I
S 48 Nr. 16 die Beförderungseinheit nicht ausrüstet; Nr. 6p 200,- II
S 49.1 Nr. 17 Buchstabe a nicht dafür sorgt, Nr. 6q    
  49.1.1 dass an Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (Stilllegung/Weiterfahrt untersagt);   800,- I
  49.1.2 dass an Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (andere Mängel);   200,- bis 500,- III/II
  49.2 Nr. 17 Buchstabe b nicht dafür sorgt,      
  49.2.1 dass an Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (Stilllegung/Weiterfahrt untersagt);   800,- I
  49.2.2 dass an Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (andere Mängel);   200,- bis 500,- III/II
S 50 Nr. 18 nicht dafür sorgt, dass die Vorschrift über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten wird; Nr. 6r 500,- I
S 51 Nr. 19 nicht dafür sorgt, dass ein festverbundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird; Nr. 6s 500,- I/II
    der Beförderer entgegen § 19 Abs. 3      
E 52 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber über Daten verfügen kann; Nr. 7a 800,- I
E 53 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich führt; Nr. 7b 500,- I
E 54 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier Nr. 7c    
54.1 verfügbar ist;   500,- I
54.2 ausgehändigt wird;   300,- III
E 55 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über den Schutzabstand beachtet werden; Nr. 7d 800,- I
E 56 Nr. 5 vor Antritt der Fahrt die Vorschriften über die schriftlichen Weisungen gemäß Unterabschnitt 5.4.3.2 RID nicht beachtet; Nr. 7e 300,- II
E 57 Nr. 6 den Triebfahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig informiert; Nr. 7f 300,- I
E 58 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird; Nr. 7g 800,- I
E 59 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) angebracht sind; Nr. 7h 500,- I
    der Beförderer entgegen § 19 Abs. 4      
B 60 Nr. 1 sich nicht vergewissert, dass das Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist; Nr. 8a 1500,- I
B 61 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist; Nr. 8b 500,- I
B 62 Nr. 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können; Nr. 8c 300,- II
B 63 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; Nr. 8d 150,- bis 5000,- III/II/I
    a) eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,      
    b) ein Ladungsrechner nach den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN benutzt wird;      
B 64 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; Nr. 8e 500,- I
B 65 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffsführer ein Dokument übergeben wird, Nr. 8f    
  65.1 folgende Dokumente nach 8.1.2.1 ADN:      
  65.1.1 a) Zulassungszeugnis nach 8.1.8 ADN   300,- I
  65.1.2 b) Beförderungspapiere nach 5.4.1    
  65.1.2.1 nicht vorhanden   500,- I
  65.1.2.2 nicht vollständig   200,- III
  65.1.3 b) Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat nach 5.4.2 ADN   300,- II
  65.1.4 c) schriftliche Weisungen nach 5.4.3 ADN   300,- II
  65.1.5 d) Abdruck des ADN   150,- II
  65.1.6 e) Bescheinigung über die Prüfung nach 8.1.7 ADN   150,- II
  65.1.7 f) Bescheinigung über die Prüfung nach 8.1.6.1 ADN   300,- I
  65.1.8 g) Prüfbuch für Messergebnisse nach ADN   150,- II
  65.1.9 h) Kopie einer Sonderregelung nach 1.5 ADN   150,- II
  65.1.10 i) Lichtbildausweis nach 1.10.1.4 ADN   300,- I
  65.2 folgende Dokumente nach 8.1.2.2 ADN:      
  65.2.1 a) Stauplan nach 7.1.4.11 ADN   500,- II
  65.2.2 b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach 8.2.1.2 ADN   500,- II
  65.2.3 c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilisierungsunterlagen nach 9.3.1.15, 9.3.2.15 oder 9.3.3.15 ADN   500,- II
  65.3 folgende Dokumente nach 8.1.2.3 ADN:    
  65.3.1 a) Stauplan nach 7.2.4.11.2 ADN   500,- II
  65.3.2 b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach 7.2.3.15 ADN   500,- II
  65.3.3 c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilisierungsunterlagen nach 9.3.1.15, 9.3.2.15 oder 9.3.3.15 ADN   500,- II
  65.3.4 d) Unterlagen für die elektrischen Anlagen nach 9.3.1.50, 9.3.2.50 oder 9.3.3.50 ADN   500,- II
  65.3.5 e) Klassifikationszeugnis nach 9.3.1.8, 9.3.2.8 oder 9.3.8.8 ADN   500,- II
  65.3.6 f) Bescheinigung über die Gasspüranlagen nach 9.3.1.8.3, 9.3.2.8.3 oder 9.3.3.8.3 ADN   500,- II
  65.3.7 g) Bescheinigung über die zugelassenen gefährlichen Stoffe nach 1.16.1.2.5 ADN   1000,- I
  65.3.8 h) Bescheinigung über die Prüfung der Schläuche nach 8.1.6.2 ADN   500,- II
  65.3.9 i) Instruktion für Lade und Löschraten nach 8.1.6.2 ADN   800,- I
  65.3.10 k) Heizinstruktion nach ADN   800,- I
  65.3.11 l) Bescheinigung über die Prüfung der Ventile nach 8.1.6.5 ADN   800,- I
  65.3.12 m) Reiseregistrierung nach 8.1.11 ADN   500,- II
  65.3.13 n) Instruktion nach 7.2.3.28 ADN   800,- I
  65.3.14 o) Bescheinigung über die Kühlanlage nach 9.3.1.27.10 ADN;   500,- II
B 66 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass nur ein Schiff eingesetzt wird, bei dem ein Sachkundiger mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist, es fehlen: Nr. 8g  
  66.1 Basiskurs nach 8.2.1.2 ADN   500,- I
  66.2 Aufbaukurs Gase nach 8.2.1.5 ADN   500,- I
  66.3 Aufbaukurs Chemie nach 8.2.1.7 ADN   500,- I
  66.4 Basiskurs und Aufbaukurs nach ADN;   600,- I
    der Beförderer entgegen § 27 Abs. 1 (auch Verlader, Befüller und Empfänger)      
S,E,B 68 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt; Nr. 19a 200,- III
    der Beförderer entgegen § 27 Abs. 2 (auch Absender und Empfänger)      
S,E,B 69   Nr. 19b    
69.1 eine Untersuchung nicht durchführt,   500,- I
69.2 eine Maßnahme nicht ergreift,   800,- I
69.3 nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird;   800,- I
    der Beförderer entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader und Empfänger)      
S,E,B 70 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- II
    der Beförderer entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger)      
S 71 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 21b    
71.1 Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen   600,- I
71.2 Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken   500,- I
71.3 Nr. 3 das Rauchverbot   500,- I
71.4 Nr. 4 das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet;   500,- I
    der Beförderer entgegen § 29 Abs. 4 (auch Verlader und Fahrzeugführer)      
S 72 Nr.1 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet; Nr. 21d 600,- I
S 73 Nr. 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet; Nr. 21e 600,-  
    der Beförderer entgegen § 35      
S 74 Abs. 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne Fahrwegbestimmung befördert; Nr. 27a 800,- I
S 75 Abs. 3 Satz 6 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird; Nr. 27b 250,- II
S 76 Abs. 6 Satz 1 die Angabe und der Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt; Nr. 27e 250,- II
G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
  D. der Empfänger      
  der Empfänger entgegen § 20 Abs. 1      
S,E,B 77 Nr. 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes verzögert; Nr. 9a 200,- III
S,E,B 78 Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, dass die ihn betreffenden Vorschriften eingehalten worden sind; Nr. 9b 200,- bis 500,- III/II/I
S,E,B 79 Nr. 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung des Grenzwertes informiert; Nr. 9c 500,- I
    der Empfänger entgegen § 20 Abs. 2    
S 80 Nr. 1 dem Beförderer einen Container zurückstellt; Nr. 9d 300,- II
    der Empfänger entgegen § 20 Abs. 3    
E 81 einen Wagen oder Container zurückstellt oder wieder verwendet; Nr. 9e 300,- II
    der Empfänger entgegen § 20 Abs. 4      
B 82 einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen zurückstellt; Nr. 9f 300,- II
    der Empfänger entgegen § 27 Abs. 1 (auch Verlader, Befüller, Beförderer)    
S,E,B 83 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts erfolgt; Nr. 19a 200,- III
    der Empfänger entgegen § 27 Abs. 2 (auch Absender und Beförderer)      
S,E,B 84   Nr. 19b    
84.1 eine Untersuchung nicht durchführt,   500,- I
84.2 eine Maßnahme nicht ergreift,   800,- I
84.3 nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird;   800,- I
    der Empfänger entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Entlader, Befüller und Beförderer)      
S,E,B 85 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- II
    der Empfänger entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Entlader, Beförderer und Fahrzeugführer)      
S 86 eine Vorschrift über Nr. 21b  
86.1 Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen   600,- I
86.2 Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken   500,- I
86.3 Nr. 3 das Rauchverbot   500,- I
86.4 Nr. 4 das Verbot von Feuer und offenem Licht
nicht beachtet;
  500,- I
  E. der Verlader      
    der Verlader entgegen § 21 Abs. 1      
S,E,B 87 Nr. 1 Güter übergibt; Nr. 10a 1500,- I
S,E,B 88 Nr. 2 Nr. 10b    
88.1 ein unvollständiges   300,- II
88.2 ein beschädigtes   500,- I
88.3 ein an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehenes Versandstück zur Beförderung übergibt   500,- I
S,E,B 89 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nach Teilentnahme nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Anforderungen entspricht; Nr.10c 500,- I
S,E,B 90 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; Nr. 10d 400,- II
S,E,B 91 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Warnzeichen angebracht wird; Nr. 10e 500,- I
S,E,B 92 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift beachtet wird; Nr. 10f 500,- I
S,E,B 93 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Anzahl der Versandstücke nicht überschritten wird; Nr. 10g 300,- II
S,E,B 94 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird; Nr. 10h 150,- II
    der Verlader entgegen § 21 Abs. 2      
S 95 Nr. 1 Satz 1 einen Hinweis Nr.10i    
95.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben) gibt;   500,- I
95.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 93.1) gibt;   200,- III
S 96 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; Nr. 10j 500,- I
S 97 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; Nr. 10k 500,- I/II
S 98 Nr. 4 nicht prüft, ob ein Großzettel und das Kennzeichen angebracht sind; Nr. 10l 500,- I/II
S 99 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten technischen Anforderungen entspricht; Nr. 10m 500,- I
    der Verlader entgegen § 21 Abs. 3      
E 100 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet wird; Nr. 10n 500,- I
E 101 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, das Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist; Nr. 10o 500,- I
E 102 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht; Nr. 10p 500,- I
E 103 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken oder die Beladung und Handhabung nicht beachtet wird; Nr. 10q 500,- I
    der Verlader entgegen § 21 Abs. 4      
B 104 Nr. 1 Satz 1 einen Hinweis Nr. 10r    
104.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben)   500,- I
104.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 102.1) gibt;   300,- II
B 105 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder das Kennzeichen angebracht ist; Nr. 10s 500,- I
B 106 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; Nr. 10t 250,- bis 5000,- III/II/I
B 107 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit den notwendigen Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist; Nr. 10u 1000,- I
    der Verlader entgegen § 27 Abs. 1 (auch Befüller, Beförderer, Empfänger)      
B 108 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts erfolgt; Nr. 19a 200,- III
    der Verlader entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Beförderer, Entlader, Befüller und Empfänger)      
S,E,B 109 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- II
    der Verlader entgegen § 29 Abs. 1 (auch Fahrzeugführer)      
S 110 eine dort genannte Vorschrift die Beladung und Handhabung nicht beachtet; Nr. 21a    
110.1 Zusammenladung   500,- I
110.2 Begrenzung der beförderten Mengen   500,- I
110.3 Handhabung und Verstauung   500,- I
110.4 Reinigung vor dem erneuten Beladen, wenn Gefahrgut ausgetreten ist   250,- II
110.5 Sondervorschriften für die Beladung und die Handhabung   600,- I
110.6 Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen   500,- II
110.7 Beladung trotz einer bei Dokumentenkontrolle / Sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität   200,- bis 1000,- III/II/I
110.8 Unterlassene Untersuchung vor Beladung   250,- II
110.9 Mangelnde Rechtskonformität bei Ankunft am Beladeort   200,-
bis
1000,-
III/II/I
110.10 Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle   200,- II
    der Verlader entgegen § 29 Abs. 2 (auch Beförderer, Entlader, Fahrzeugführer und Empfänger)      
S 111 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 21b    
111.1 Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen   600,- I
111.2 Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken,   500,- I
111.3 Nr. 3 das Rauchverbot,   500,- I
111.4 Nr. 4 das Verbot von Feuer und offenem Licht
nicht beachtet;
  500,- I
    der Verlader entgegen § 29 Abs. 3 (auch Fahrzeugführer und Entlader)      
S 112 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet; Nr. 21c 250,- I/II
    entgegen § 29 Abs. 4 (auch Beförderer und Fahrzeugführer)      
S 113 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet; Nr. 21d 600,- I
S 114 Nr. 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet; Nr. 21e 600,-  


G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
  F. der Verpacker      
    der Verpacker entgegen § 22 Abs. 1      
S,E,B 115 Nr. 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken, das Umverpacken und die Kennzeichnung nicht beachtet; Nr. 11a 500,- I
S,E,B 116 Nr. 3 eine dort genannte Vorschrift über die Verwendung und Prüfung nicht beachtet; Nr. 11b 800,- I
S,E,B 117 Nr. 4 eine dort genannte Vorschrift über das Zusammenpacken nicht beachtet; Nr. 11c 800,- I
S,E,B 118 Nr. 5 eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet; Nr. 11d 500,- I/II
S,E,B 119 Nr. 6 Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert; Nr. 11e 500,- I
    der Verpacker entgegen § 22 Abs. 2      
S 120 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 11f  
  120.1 Nr. 1 die Verwendung von Umverpackungen,   500,- I/II
  120.2 Nr. 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten,
nicht beachtet;
  500,- I/II
    der Verpacker entgegen § 22 Abs. 3      
E 121 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 11f  
  121.1 Nr. 1 die Verwendung von Umverpackungen,   500,- I/II
  121.2 Nr. 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten,
nicht beachtet;
  500,- I/II
    der Verpacker entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Beförderer, Entlader, Befüller und Empfänger)      
S,E,B 122 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- II
  G. der Befüller      
    der Befüller entgegen § 23 Abs. 1      
S,E,B 123 Nr. 1 Güter übergibt; Nr. 12a 1500,- I
S,E,B 124 Nr. 2 Nr. 12b    
124.1 einen nicht zugelassenen Tank befüllt;   800,- I
124.2 einen Tank befüllt, bei dem das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist;   500,- II
S,E,B 125 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht sind; Nr. 12c 500,- I
S,E,B 126 Nr. 4 Nr. 12d    
126.1 einen Tank mit gefährlichen Gütern befüllt, für deren Beförderung der Tank nicht zugelassen ist oder die mit den Werkstoffen des Tanks gefährlich reagieren;   800,- I
126.2 einen Tank befüllt, dessen Datum der nächsten Prüfung überschritten ist;   500,- II
S,E,B 127 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse oder Bruttomasse eingehalten wird; Nr. 12e 500,- I
S,E,B 128 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt; Nr. 12f 500,- I/II
S,E,B 129 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste anhaften; Nr. 12g 500,- I
S,E,B 130 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile oder - kammern nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden; Nr. 12h 800,- I
S,E,B 131 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahme beachtet wird; Nr. 12i 500,- I
S,E,B 132 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass eine Bezeichnung angegeben wird; Nr. 12j 500,- I
S,E,B 133 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass eine Benennung angegeben wird; Nr. 12k 500,- I
S,E,B 134 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird; Nr. 12l 800,- I
S,E,B 135 Nr. 13 einen Tank befüllt, obwohl sich dieser bzw. seine Ausrüstungsteile nicht in einen technisch einwandfreien Zustand befunden haben; Nr. 12m 300,- bis 800,- I/II
    der Befüller entgegen § 23 Abs. 2      
S 136 Nr. 1 einen Hinweis Nr.13a    
136.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben) gibt;   500,- I
136.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 132.1) gibt;   200,- III
S 137 Nr. 2 eine Nummer nicht mitteilt; Nr. 13b 300,- II
S 138 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden; Nr. 13c 500,- I/II
S 139 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird; Nr. 13d 200,-
bis
500,-
III/II/I
S 140 Nr. 5 das Rauchverbot nicht beachtet; Nr. 13e 500,- I
S 141 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird; Nr. 13f 200,-
bis
500,-
II/I
S 142 Nr. 7 nicht dafür gesorgt, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird; Nr. 13g 300,- II
S 143 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung beachtet wird; Nr. 13h 500,- I
S 144 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung eingehalten wird; Nr. 13i 150,- II
S 145 Nr. 10 Nr.13j    
145.1 einen für diesen Stoff nicht zugelassenen Tank befüllt;   800,- I
145.2 einen Tank befüllt, obwohl bei dem Tankfahrzeug das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung überschritten ist;   500,- I
S 146 Nr. 11 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Vorschriften für die Beförderung in Tanks eingehalten sind; Nr. 13k 500,- I
    der Befüller entgegen § 23 Abs. 3      
E 147 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kontrollvorschrift beachtet wird; Nr. 14a 500,- I
E 148 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Nr. 14b    
148.1 ein Großzettel,   500,- I/II
148.2 ein Rangierzettel,   200,- II
148.3 die orangefarbene Tafel oder   500,- I/II
148.4 das Kennzeichen angebracht werden;   500,- I
E 149 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; Nr. 14c 500,- I
E 150 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird; Nr. 14d 500,- I
E 151 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass die Tem200,-ur n121t übe2schritten wird; Nr. 14e 500,-bis 800,- I/II
    der Befüller entgegen § 23 Abs. 4      
B 152 Nr. 1 einen Hinhweis Nr. 15a    
152.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben) gibt;   500,- I
152.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 147.1) gibt;   200,- III
B 153 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden; Nr. 15b 500,- I/II
B 154 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass Nr. 15c  
154.1 ein Tankschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird und   1500,- I
154.2 das Datum im Zulassungszeugnis nicht überschritten ist;   900,- I
  155 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit den notwendigen Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist; Nr. 15d 1000,- I
  156 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass die zulässinge Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird; Nr. 15e 500,- bis 800,- I/II
    der Befüller entgegen § 27 Abs. 1 (auch Verlader, Beförderer, Empfänger)    
S,E,B 157 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt; Nr. 19a 200,- III
    der Befüller entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Entlader, Beförderer und Empfänger)      
S,E,B 158 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- II
G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
  H. der Entlader      
    der Entlader entgegen § 23a Abs. 1      
S,E,B 159 Nr. 1 sich nicht vergewissert, dass die richtigen Güter ausgeladen werden; Nr. 15a. a) 800,- I
S,E,B 160 Nr. 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden; Nr. 15a. b) 800,- I
S,E,B 161 Nr. 3 Buchstabe a gefährliche Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig entfernt; Nr. 15a. c) 500,- II
S,E,B 162 Nr. 3 Buchstabe b den Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt; Nr. 15a. d) 800,- I
S,E,B 163 Nr. 4 die Reinigung und Entgiftung nicht sicherstellt; Nr. 15a. e) 500,- II
S,E,B 164 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind; Nr. 15a. f) 200,- III
S,E,B 165 Nr. 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt; Nr. 15a. g) 200,- III
    der Entlader entgegen § 23a Abs. 2      
S 166 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung durchgeführt wird; Nr. 15a. h) 150,- II
S 167 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird; Nr. 15a. i) 200,- bis 500,- I/II
S 168 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird; Nr. 15a. j) 300,- II
S 169 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Entladevorschriften beachtet werden; Nr. 15a. k) 200,- bis 1000,- III/II/I
    der Entlader entgegen § 23a Abs. 3      
B 170 Nr. 1 Buchstabe a die Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt; Nr. 15a. k) 250,- bis 1000,- III/II/I
B 171 Nr. 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind; Nr. 15a. l) 1000,- I
B 172 Nr. 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist Nr. 15a. m) 1000,- I
B 173 Nr. 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Löschrate in Übereinstimmung mit der Löschinstruktion ist und der Druck den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt; Nr. 15a. n) 800,- I
B 174 Nr. 1 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen; Nr. 15a. o) 1000,- I
B 175 Nr. 1 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist; Nr. 15a. p) 500,- bis 1000,- II/I
B 176 Nr. 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Löschpumpte abgeschaltet werden kann; Nr. 15a. q) 500,- II
B 177 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind; Nr. 15a. r) 1000,- I
    der Entlader entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger)    
S,E,B 178 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- II
    der Entlader entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Beförderer, Empfänger und Fahrzeugführer)    
S 179 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 21b  
179.1 Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen   600,- I
179.2 Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken   500,- I
179.3 Nr. 3 das Rauchverbot   500,- I
179.4 Nr. 4 das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet;   500,- I
    der Entlader entgegen § 29 Abs. 3 (auch Verlader und Fahrzeugführer)    
S 180 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet; Nr. 21c 500,- I/II
  I. der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU      
  der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU entgegen § 24      
S,E,B 181 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Tank oder Container mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet ist; Nr. 16a 500,- I
S,E 182 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC oder ein Schüttgutcontainer oder einer dort genannten Nr. 16b    
182.1 Bau- und Ausrüstungsvorschrift   2000,- I
182.2 Kennzeichnungsvorschrift
entspricht;
  500,- II
S,E 183 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird Nr. 16c    
183.1 Personen- und Umweltschäden sind zu erwarten;   800,- I
183.2 Personen- und Umweltschäden sind nicht zu erwarten;   500,- II
S,E 184 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder MEGC verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht; Nr. 16d 1000,- I
S,E 185 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befüllung übergeben wird; Nr. 16e 800,- I
S,E 186 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtung geprüft wird; Nr. 16f 500,- I
S,E 187 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird; Nr. 16g 200,- III
S 188 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht und geprüft werden; Nr. 16h 1500,- I
G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
  J. der Hersteller und der Rekonditionierer von Verpackungen und die Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC      
    der Hersteller entgegen § 25 Abs. 1      
S,E,B 189 Nr. 1 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt; Nr. 17a 2000,- I
S,E,B 190 Nr. 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt; Nr. 17b 2000,- I
S,E,B 191 Nr. 3 die Anweisungen nicht liefert; Nr. 17c 500,- I
S,E,B 192 Nr. 4 dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt; Nr. 17d 300,- II
    der Rekonditionierer von Verpackungen entgegen § 25 Abs. 2      
S,E,B 193 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt; Nr. 17e 2000,- I
    die Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC entgegen § 25 Abs. 3      
S,E,B 194 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt; Nr. 17f 2000,- I
  K. der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanks      
    der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanks entgegen § 26 Abs. 1      
S,E 195 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften; Nr. 18a 500,- I
S,E 196 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verschlossen und dicht ist; Nr. 18b 500,- II
    L. der Hersteller      
    der Hersteller von Gegenständen der UN 3164 entgegen § 26 Abs. 3      
S,E,B 197 eine technische Dokumentation über Bauart, Herstellung sowie Prüfungen und deren Ergebnisse nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt; Nr. 18c 200,- III
    M. der Beteiligte      
    der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 3      
S,E,B 198 Nr. 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet; Nr. 19c 500,- I
S,E,B 199 Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 erfolgt; Nr. 19d 300,- II
S,E,B 200 Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen über die Unterweisung der Arbeitnehmer 5 Jahre aufbewahrt werden; Nr. 19e 300,- II
    der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 5      
S,E,B 201 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung nach Kap. 1.3 erfolgt; Nr. 19g 500,- I
S,E,B 202 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 fünf Jahre aufbewahrt werden; Nr. 19h 500,- I
    der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 6      
S,E,B 203 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen unterwiesen werden; Nr. 19i 500,- I
S,E,B 204 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die mit der Handhabung oder Beförderung von gekühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen oder Containern befassten Personen unterwiesen werden; Nr. 19i 300,- II
    der Beteiligte entgegen § 29 Abs. 5      
S 205 nicht dafür sorgt, dass eine Unterweisung aller an der Beförderung beteiligten Personen nach Abschnitt 8.2.3 erfolgt; Nr. 21e 500,- I
    N. der Fahrzeugführer      
    der Fahrzeugführer entgegen § 4 Abs. 2      
S 206 Nr. 1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; Nr. 1 250,- I
    der Fahrzeugführer entgegen § 4 Abs. 3      
S 207 Nr. 1 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt; Nr. 2 500,- I
    der Fahrzeugführer entgegen § 28      
S 208 Nr. 1 ein Versandstück befördert; Nr. 20a 250,- I
S 209 Nr. 2 eine dort genannte Vorschrift über Beförderungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet; Nr. 20b 500,- I
S 210 Nr. 3 den Füllungsgrad, die Masse oder die Befülltemperatur nicht einhält; Nr. 20c 250,- I
S 211 Nr. 4 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 20d    
211.1 den Betrieb von Tanks mit zu erwartenden Personen- und Umweltschäden;   500,- I
211.2 den Betrieb von Tanks ohne zu erwartende Personen- und Umweltschäden und   250,- II
211.3 die zusätzlichen Vorschriften nicht beachtet;   100,- II


G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
S 212 Nr. 5 die Dichtheit nicht prüft; Nr. 20e 250,- II
S 213 Nr. 6 die Großzettel Nr. 20f    
213.1 nicht anbringt,   250,- I
213.2 entfernt oder abdeckt;   100,- II
S 214 Nr. 7 eine orangefarbene Tafel, eine Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15 und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 Nr. 20g    
214.1 nicht richtig anbringt oder nicht richtig sichtbar macht und   100,- II
214.2 nicht anbringt oder nicht sichtbar macht oder   300,- I
214.3 eine dort genannte Tafel oder ein dort genanntes Kennzeichen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder verdeckt;   100,- II
S 215 Nr. 8 eine Maßnahme nicht trifft; Nr. 20h 250,- I
S 216 Nr. 9 sich nicht vergewissert, dass ein Warnkennzeichen angebracht ist; Nr. 20i 250,- I
S 217 Nr. 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; Nr. 20j    
217.1 schriftliche Weisung   150,- II
217.2 Beförderungspapier   150,- I
217.3 Beförderungspapier zwar mitgeführt, aber nicht den Vorschriften entsprechend (z.B. fehlende Angaben zur Klassifizierung oder UN-Nummer und Benennung der gefährlichen Güter, Mengenangaben)    
217.3.1 aber relevante Angaben zu dem beförderten Stoff fehlen (z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe)   100,- I
217.3.2 aber andere Angaben als die unter 217.3.1 fehlen,   60,- III
217.4 Lichtbildausweis   150,- II
217.5 Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat   150,- II
217.6 Zulassungsbescheinigung   150,- bis 400,- I/II
217.7 Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers nicht mitgeführt - es fehlen:      
217.7.1 Basiskurs (Erstschulung)   300,- I
217.7.2 Aufbaukurs (Erstschulung)   300,- I
217.7.3 Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung)   500,- I
217.7.4 Auffrischungskurs   300,- I
217.8 Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks (innerstaatlich)   150,- bis 400,- I/II
217.9 Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde   150,- bis 400,- I/II
217.10 Feuerlöschgeräte   150,- II
217.11 Plombierung der Feuerlöschgeräte   50,- III
217.12 Ausrüstungsgegenstände   150,- II
217.13 Ausnahmezulassung   150,- bis 400,- I/II
S 218 Nr. 11 eine dort genannte Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet; Nr. 20k 250,- II
S 219 Nr. 12 gefährliche Reste des Füllgutes nicht entfernt oder entfernen lässt; Nr. 20l 250,- I
S 220 Nr. 13 während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken nicht unterlässt oder die Fahrt mit diesen Gütern unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK (Alkohol in der Atemluft) oder 0,49 Promille BAK (Alkohol im Blut) antritt; Nr. 20m 250,- I
G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
S 221 Nr. 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist; Nr. 20n 250,- I
S 222 Nr. 15 einen Tank nicht erdet; Nr. 20o 150,- II
S 223 Nr. 16 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet; Nr. 20p 100,-
bis
250,-
II/I
    der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 (auch Verlader)      
S 224 eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet; Nr. 21a    
224.1 Zusammenladung   250,- I
224.2 Begrenzung der beförderten Mengen   250,- I
224.3 Handhabung und Verstauung   300,- I
224.4 Reinigung nach dem Entladen   250,- II
224.5 Sondervorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung   300,- I
224.6 Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen   250,- II
224.7 Beladung trotz einer bei Dokumentenkontrolle/Sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität   100,- bis 500,- III/II/I
224.8 Unterlassene Untersuchung vor Beladung   125,- II
224.9 Mangelnde Rechtskonformität bei Ankunft am Be- oder Entladeort   100,- bis 500,- III/II/I
224.10 Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle   100,- II
    der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Entlader, Beförderer und Empfänger)      
S 225 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 21b    
225.1 Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen   300,- I
225.2 Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken   250,- I
225.3 Nr. 3 das Rauchverbot   250,- I
225.4 Nr. 4 das Verbot von Feuer und offenem Licht
nicht beachtet;
  250,- I
    der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 3 (auch Verlader und Entlader)      
S 226 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet; Nr. 21c 250,- I/II
    der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 4 (auch Beförderer und Verlader)      
S 227 Nr. 1 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet; Nr. 21d 300,- I
S 228 Nr. 2 eine Vorschrift über die Beforderung nicht beachtet; Nr. 21e 300,- I


G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
    der Fahrzeugführer entgegen § 35 Abs. 3      
S 229 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet; Nr. 27c 250,- II
S 230 Satz 7 oder entgegen § 35 Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; Nr. 27d 250,- II
    O. der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens      
    der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens entgegen § 30      
E 231 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen oder ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht; Nr. 22a 1000,- I
E 232 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen oder Tank einer dort genannten Nr. 22b    
232.1 Bauvorschrift und Ausrüstungsvorschrift   2000,- I
232.2 Kennzeichnungsvorschrift entspricht;   500,- I/II
E 233 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; Nr. 22c 800,- I
E 234 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird; Nr. 22d 200,- III
E 235 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet wird Nr. 22e 500,- I/II
    P. der Eisenbahninfrastrukturunternehmer      
    der Eisenbahninfrastrukturunternehmer entgegen § 4 Abs. 2      
E 236 Nr. 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; Nr. 1 800,- I
    der Eisenbahninfrastrukturunternehmer entgegen § 31      
E 237 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal unterwiesen wird; Nr. 23a 200,- II
E 238 Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein interner Notfallplan aufgestellt wird; Nr. 23b 800,- I
E 239 Nr. 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu einer Information hat; Nr. 23c 800,- I
  Q. der Reisende      
    der Reisende entgegen § 32      
E 240 ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt; Nr. 24 500,- I
  R. der Schiffsführer      
    der Schiffsführer entgegen § 4 Abs. 2      
B 241 Nr. 3 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; Nr. 1 800,- I
    der Schiffsführer entgegen § 4 Abs. 3      
B 242 Nr. 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt; Nr. 2 1600,- I
    der Schiffsführer entgegen § 33    
B 243 Nr. 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet; Nr. 25a 800,- I
B 244 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff oder ein Tankschiff nicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist; Nr. 25b 1000,- I
B 245 Nr. 3 sich nicht vergewissert, dass Nr. 25c  
245.1 das Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine offensichtlichen Mängel,   1000,- I
245.2 Undichtheiten oder Risse aufweist oder   1000,- I
245.3 keine Ausrüstungsteile fehlen;   200,- bis 1000,- III/II/I
B 246 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen versteht und richtig anwenden kann; Nr. 25d 300,- II
B 247 Nr. 5 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft; Nr. 25e 800,- I
B 248 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; Nr. 25f 150,- bis 5000,- III/II/I
B 249 Nr. 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder Ausrüster seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist; Nr. 25g 200,- bis 1000,- III/II/I
B 250 Nr. 8 Buchstabe a ein Begleitpapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt; Nr. 25h  
250.1 folgende Dokumente nach 8.1.2.1 ADN:    
250.1.1 a) Zulassungszeugnis nach 8.1.8 ADN   300,- I
250.1.2 b) Beförderungspapiere nach 5.4.1 ADN    
250.1.2.1 nicht vorhanden   500,- I
250.1.2.2 nicht vollständig   200,- III
250.1.3 b) Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat nach 5.4.2 ADN   300,- II
250.1.4 c) schriftliche Weisgungen nach 5.4.3 ADN   300,- II
250.1.5 d) Abdruck des ADN   150,- II
250.1.6 e) Bescheindigung der Isolationswiderstände nach 8.1.7 ADN   150,- II
250.1.7 f) Bescheinigung über die Prüfung nach 8.1.6.1 ADN   300,- I
250.1.8 g) Prüfbuch für Messergebnisse nach ADN   150,- II
250.1.9 h) Kopie einer Sonderregelung nach 1.5 ADN   150,- II
250.1.10 i) Lichtbildausweis nach 1.10.1.4 ADN   300,- I
250.2 folgende Dokumente nach 8.1.2.2 ADN:    
250.2.1 a) Stauplan nach 7.1.4.11 ADN   500,- II
250.2.2 b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach 8.2.1.2 ADN   500,- II
250.2.3 c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach 9.3.1.15, 9.3.2.15 oder 9.3.3.15 ADN   500,- II
250.3 folgende Dokumente nach 8.1.2.3 ADN:   500,- II
250.3.1 a) Stauplan nach 7.2.4.11.2 ADN   500,- II
250.3.2 b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach 7.2.3.15 ADN   500,- II
250.3.3 c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach 9.3.1.15, 9.3.2.15 oder 9.3.3.15   500,- II
250.3.4 d) Unterlagen für die elektrischen Anlagen nach 9.3.1.50, 9.3.2.50 oder 9.3.3.50 ADN   500,- II
250.3.5 e) Klassifikationszeugnis nach 9.3.1.8, 9.3.2.8 oder 9.3.3.8 ADN   500,- II
250.3.6 f) Bescheinigung über die Gasspüranlagen nach 9.3.1.8.3, 9.3.2.8.3 oder 9.3.3.8.3 ADN   1000,- I
250.3.7 g) Bescheinigung über die zugelassenen gefährlichen Stoffe nach 1.16.1.2.5 ADN   500,- II
250.3.8 h) Bescheinigung über die Prüfung der Schläuche nach 8.1.6.2 ADN   800,- I
250.3.9 i) Instruktion für Lade- und Löschraten nach 8.1.6.2 ADN   800,- I
250.3.10 k) Heizinstruktion nach ADN   800,- I
250.3.11 l) Bescheinigung über die Prüfung der Ventile nach 8.1.6.5 ADN   500,- II
250.3.12 m) Reiseregistrierung nach 8.1.11 ADN   800,- I
250.3.13 n) Instruktion nach 7.2.3.28 ADN   500,- II
250.3.14 o) Bescheinigung über die Kühlanlage nach 9.3.1.27.10 ADN   500,- II
  250.4 Nr. 8 Buchstabe b die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;   500,- II
B 251 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine in Kapitel 8.3 genannte Vorschrift eingehalten wird; Nr. 25i  
251.1 nicht dafür sorgt, das sich nur der in Unterabschnitt 8.3.1.1 genannte Personenkreis an Bord aufhält,   250,- bis 500,- I
251.2 nicht dafür sorgt, dass sich nach Unterabschnitt 8.3.1.2 Personen nur kurzfristig im Bereich der Ladung aufhalten   500,- II
251.3 nicht dafür sorgt, dass sich nach Unterabschnitt 8.3.1.3 keine Personen unter 14 Jahren an Bord sind, wenn das Schiff eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führt,   500,- I
251.4.1 nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.2 an Bord von Trockengüterschiffen tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werde,   150,- III
251.4.2 nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.2 an Bord von Tankschiffen tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden,   250,- II
251.5.1 nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.5 das Verwendungsverbot von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Trockengüterschiffen im geschützten Bereich oder am Deck der Längsrichtung bis zu 3 m davor und dahinter eingehalten wird,   500,- I
251.5.2 nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.5 das Verwendungsverbot von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Tankschiffen eingehalten wird;   1000,- I
B 252 Nr. 10 eine Sendung befördert, ohne das die Vorschriften erfüllt sind; Nr. 25j 200,- bis 1000,- III/II/I
  S. der Eigentümer oder Ausrüster    
    der Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 34    
B 253 Nr. 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; Nr. 26a 100,- bis 5000,- III/II/I
B 254 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger an Bord ist; Nr. 26b 1000,- I
B 255 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung erfolgt; Nr. 26c 100,- bis 1000,- III/II/I
  T. die Besatzung und sonstige Personen an Bord    
    die Besatzung und sonstige Personen an Bord entgegen § 34a Satz 1    
B 256 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leisten. Nr. 26a 100,- bis 1000,- III/II/I

2. Verwarnungsgeldkatalog Straße (Tatbestände sind der Gefahrenkategorie III zuzuordnen)

G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB § 37 Abs. 1 Euro
  A. der Beförderer    
S 1 der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist; Nr. 6m 40,-
S 2 der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 16 nicht dafür sorgt, dass die Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit dem nach Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausgerüstet ist (beim Fehlen eines Unterlegkeils); Nr. 6p 55,-
S 3 der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass der Erdungsanschluss nach Absatz 6.8.2.1.27 ADR mit dem Erdungssymbol kenntlich gemacht ist; Nr. 6m 55,-
S 4 der Beförderer entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; Nr. 21b 55,-
  B. der Empfänger    
S 5 der Empfänger entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; Nr. 21b 55,-
  C. der Verlader    
S 6 der Verlader entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; Nr. 21b 55,-
S 7 der Verlader entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 4 einen der nach Unterabschnitt 5.3 1.2 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) nicht anbringt; Nr. 10l 55,-
  D. der Befüller    
S 8 der Befüller entgegen § 23 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a einen der nach Unterabschnitt 5.3 1.2 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht anbringt; Nr. 13c 55,-
  E. der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers    
S 9 der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen § 24 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2, Absatz 6.8.3.5.11 und Unterabschnitt 6.9.6.1 ADR auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tank selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und/oder Betreibers angegeben ist; Nr. 16b 40,-
  F. der Fahrzeugführer    
S 10 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 10 Buchstabe d einen nach Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt ; Nr. 20j 35,-
S 11 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 10 Buchstabe b die nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR vorgeschriebene Schulungsbescheinigung nicht mitführt, aber im Verlauf der Straßenkontrolle ermittelt oder nachgewiesen wird, dass eine solche Bescheinigung erteilt worden ist; Nr. 20j 35,-
S 12 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 7 gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR Nr. 20g  
12.1 eine orangefarbene Tafel, 15,-
12.2 mehrere orangefarbene Tafeln nicht parallel/senkrecht zur Längsachse anbringt oder 25,-
12.3 eine orangefarbene Tafel, 30,-
12.4 zwei orangefarbene Tafeln nicht vollständig entfernt oder verdeckt; 40,-
S 13 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 6 einen der nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) nicht vorschriftsmäßig anbringt; Nr. 20f 40,-
S 14 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 6 gemäß Absatz 5.3.1.1.5 ADR Nr. 20f  
14.1 einen Großzettel (Placard), 30,-
14.2 zwei Großzettel (Placards) nicht entfernt oder abdeckt; 40,-
S 15 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 7 gemäß Abschnitt 5.3.6 ADR Nr. 20g  
15.1 ein Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, 30,-
15.2 zwei Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht entfernt oder abdeckt; 40,-
S 16 der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet. Nr. 21b 35,-
  G. der Entlader    
S 17 der Entlader entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet. Nr. 21b 35,-

3. Verwarnungsgeldkatalog Eisenbahn

G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro
  A. der Absender    
E 1 der Absender entgegen § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht vorschriftsmäßig anbringt; Nr. 4o 55,-
E 2 der Absender entgegen § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. Absatz 5.3.2.1.7 RID Nr. 4o  
  2.1  eine orangefarbene Tafel, 15,-
  2.2  zwei orangefarbene Tafeln
nicht parallel zur Längsachse anbringt;
25,-
E 3 der Absender entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 8 die gemäß den Sondervorschriften in Unterabschnitt 5.4.1.1 RID vorgeschriebenen Angaben - ausgenommen die Angaben nach 5.4.1.1.6 - im Beförderungspapier nicht vermerkt; Nr. 4h 55,-
  B. der Verlader    
E 4 der Verlader entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass einer der nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einen der nach Abschnitt 5.3.4 RID vorgeschriebenen Rangierzettel oder das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID nicht vorschriftsmäßig angebracht sind; Nr. 10o 55,-
E 5 der Verlader entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b oder c gemäß Abschnitt 5.3.2 RID Nr. 10o  
5.1 eine orangefarbene Tafel, 15,-
5.2 zwei orangefarbene Tafeln
nicht parallel zur Längsachse anbringt;
25,-
  C. der Befüller    
E 6 der Befüller entgegen § 23 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a, b, c oder d einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einen nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID vorgeschriebenen Rangierzettel oder das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID oder das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID nicht vorschriftsmäßig anbringt; Nr. 14b 55,-
E 7 der Befüller entgegen § 23 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c gemäß Abschnitt 5.3.2 RID Nr. 14b  
7.1 eine orangefarbene Tafel, 15,-
7.2 zwei orangefarbene Tafeln nicht parallel zur Längsachse anbringt; 25,-
  D. der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers    
E 8 der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen § 24 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2 und Absatz 6.8.3.5.11 RID auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC oder Schüttgut-Container selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist; Nr. 16b 55,-
  E. der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens    
E 9 der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens entgegen § 30 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 RID auf dem Kesselwagen, abnehmbaren Tank oder Batteriewagen selbst oder auf einer Tafel Nr. 22b 55,-
9.1   - der Name des Betreibers angegeben ist,
9.2   - das Datum der nächsten Zwischenprüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 RID nicht um den Buchstaben "L" ergänzt ist.

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Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO/StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister (FAER) Anlage 7a

Gemäß § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden im Fahreignungsregister (FAER) Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 GGBefG gespeichert, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s StVG bezeichnet ist.

Neu aufgenommen in Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind diesbezüglich in der Nummer 3.6 Zuwiderhandlungen gegen die GGVSEB. Dies entspricht der insoweit erweiterten Ermächtigungsgrundlage und Speichervorschrift im § 28 StVG. Durch die Formulierung der Tatbestände soll sichergestellt werden, dass nur Entscheidungen über solche rechtswidrigen Handlungen gespeichert werden, die auch ohne das Vorliegen eines gefahrgutrechtlichen Verstoßes nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts registriert werden.

Diese Entscheidungen werden im FAER mit einem Punkt bewertet.

In der Bekanntmachung der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2013 (VkBl. 2013 Heft 23 S. 1162) heißt es in der Begründung zu Nummer 18 (Neufassung der Anlage 13):

.Die Anlage 13 wird von folgenden Grundgedanken geleitet:

Die Eintragung im Fahreignungsregister soll zum einen davon abhängen, ob die Zuwiderhandlung eine Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr hat. Dies wird für sämtliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der Anlage 13 vom Verordnungsgeber bejaht. Zum anderen muss den Ordnungswidrigkeiten eine nennenswerte objektive Schwere zu Eigen sein."

Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf den Eintrag der Punkte in das FAER bei Ladungssicherungsverstößen auf Folgendes hinzuweisen: Jede dementsprechende rechtskräftige Bußgeldentscheidung führt zu einem Eintrag eines Punktes. In der Vergangenheit konnten im Bereich der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO)/Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO) aufgrund der Beurteilung der Gefährdung unterschiedliche Bußgeldhöhen festgesetzt und ein bis drei Punkte eingetragen werden. Bisher wurde die Fahrerlaubnis ab 18 Punkten entzogen, künftig ab 8 Punkten.

Der Eintrag in das FAER ist nur aufgrund eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides möglich. Liegt ein solcher vor und ist ein Tatbestand der Nummer 3.6 der Anlage 13 zu § 40 FeV gegeben, muss ein Punkteeintrag erfolgen. Auch in den Fällen, in denen das Bußgeld im weiteren Verfahren auf einen E3etrag von unter 60 Euro reduziert wird, würde ein Eintrag erfolgen, da nach § 28 Absatz 3 Nummer 3

Buchstabe c StVG keine Mindestgeldbuße vorgesehen ist. (Anmerkung: Für die StVO/ StVZO ist nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a eine Geldbuße von mindestens 60 Euro erforderlich.)

Insofern sollte bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten überprüft werden, ob dem Betroffenen eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld angeboten werden kann.

Die Eintragung der Punkte bewirkt auch keine inhaltliche Veränderung des Bußgeldverfahrens.

Neu aufzunehmen in den Bußgeldbescheid ist lediglich ein informativer Hinweis für den Betroffenen auf die Eintragung im FAER, analog zu dem bereits im Straßenverkehrsordnungswidrigkeitenverfahren praktizierten Vorgehen.

(Hinweis: Punkte im FAER sind eine Folge eines rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens und können nicht eigenständig angefochten werden.)

Der in Nummer 3.6.1 der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführte Begriff "tatsächlicher Verlader" meint den für die Ladungssicherung im Sinne des § 22 Absatz 1 StVO verpflichteten Verlader. Im Falle eines Verstoßes ist das die für das verladende Unternehmen verantwortlich handelnde Person nach § 9 OWiG, die einen Ladungssicherungsverstoß nach den Gefahrgutvorschriften und tateinheitlich nach der StVO zu verantworten hat. Dies ist in der Regel der Verantwortliche für die Ladearbeiten und nicht der ausführende Gabelstaplerfahrer oder Lagerarbeiter.

Für die Auslegung des Begriffs "tatsächlicher Verlader" ist die Begriffsbestimmung zum Verlader nach § 2 Nummer 3 GGVSEB nicht heranzuziehen. Für den Eintrag von Punkten wird ausschließlich die Verantwortlichkeit nach der StVO berücksichtigt, da nur dann ein Punkteeintrag gewollt ist, wenn eine Verfolgung des Verstoßes auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Gütern zu einem Bußgeld nach der StVO für den Verlader führen würde.

Die Pflicht des Beförderers zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit Ladungssicherungsmitteln entspricht der Verpflichtung des Halters in der StVO und ein entsprechender Verstoß wurde insofern in die Anlage 13 zu § 40 FeV aufgenommen

Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

Anhand der den Tatbeständen zugeordneten Tatbestandsnummern erfolgt die Übermittlung der Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten an das FAER durch die für die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen gefahrgutrechtliche Bestimmungen zuständige Bußgeldbehörde.

Grundlage für die Datenübermittlung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister (VwV-VZR) vom 16. August 2000 (BAnz. S. 17269). Hiernach hat die Datenübermittlung auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Art der Übermittlung der Daten (Aufbau und Inhalt der Datensätze) ist in den aufgrund dieser VwV festgelegten Standards für die Übermittlung von Mitteilungen an das Verkehrszentralregister (SDU-VZR-MIT, BAnz Nr. 188a v. 09.10.2002 S. 23221; VkBl. 2002 Heft 16 S. 529 ff) geregelt Die Standards stehen auf der Internetseite des KBa (www.kba.de) zur Verfügung.

Gegenüberstellung der in der Anlage 13 zum § 40 FeV enthaltenen Parallelverstöße nach der GGVSEB und der StVO/StVZO

TBNR Verstöße gegen die Vorschriften der GGVSEB TBNR Verstöße gegen die Vorschriften der StVO/StVZO
529500 Nr. 3.6.1 der Anlage 13 FeV   Nr. 3.2.14 bzw. 3.5.2 der Anlage 13 FeV in Verbindung mit BKatV
529506 Als tatsächlicher Verlader

Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel sichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so sichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.

(Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB (lfd. Nr. 110.3 RSEB))

  102.1

Wer die Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder sichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können

102.1.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern
- mit Gefährdung

102.2.1

bei anderen als in Nummer 102.1.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern
- mit Gefährdung (§ 22 Abs. 1 StVO)

529512 Als Fahrzeugführer    
529518 Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel sichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so sichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. i

(Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB (lfd. Nr. 224.3 RSEB))

   
519500 Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeuges entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben.

(Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe o GGVSEB (lfd. Nr. 47 RSEB))

  189.3

Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt.

189.3.1
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern

189.3.2
bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahrzeugen

31 Abs. 2 StVZO)

.

Muster-Rahmenlehrpläne für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutkontrollpersonal für Länder- und Bundesbehörden Anlage 8


Anlage 8/1
Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR/RID allgemein

1. Vorwort

Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene handelt es sich um eine besonders sensible und komplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigen Änderungen durch die UN-Modellvorschriften sowie durch die Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) und über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID).

Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre Ergebnisse stehen immer öfter im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von den Betroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Entscheidungen der Kontrollbehörden sind vor Gericht überprüfbar.

2. Ziele

Zur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit von Gefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsame Grundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit. Die Teilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in der Lage sein, selbständig Gefahrgutkontrollen bei den Verkehrsträgern Straße und/oder Schiene durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

3. Zielgruppen

Der Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträger für die Aus- und Fortbildung.

  1. Zielgruppe der Ausbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher in der Regel keine Erfahrungen in der Durchführung von Gefahrgutkontrollen hat.
  2. Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrollen eingesetzt wird.

Im Sinne einer ganzheitlichen Kontrolle wird empfohlen, dass die Schulungsteilnehmer über einschlägige Kenntnisse auch in anderen vorkommenden Rechtsbereichen (z.B. Straßenverkehrs- bzw. Eisenbahnrecht) verfügen.

4. Rahmenlehrplan

  1. Der Rahmenlehrplan für die Ausbildung des Kontrollpersonals trägt Empfehlungscharakter. Er ist unter praktischen und anwenderbezogenen Aspekten gegliedert und nach einem Bausteinsystem aufgebaut. Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff, der für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen erforderlich ist.
    Die Lehr- und Lerninhalte können in Einzelmodule unterteilt werden. Die Lerninhalte sind durch eine zeitnahe praktische Aus- und Fortbildung zu ergänzen.
    Der Rahmenlehrplan enthält derzeit keine besonderen Bausteine für die Durchführung von Gefahrgutkontrollen für die Klasse 1 und 7. Für diese Themenbereiche sowie bei aktuellen Rechtsänderungen sind zusätzliche Aufbau- und Auffrischungskurse erforderlich.
    Für den Bereich Klasse 7 ist mit der Anlage 8/2 ein Rahmenlehrplan vorgegeben. Für den Aufbaukurs Klasse 1 werden 8 Unterrichtseinheiten empfohlen (zusätzlich sind Unterrichtseinheiten für die Vorschriften des Sprengstoffrechts einzuplanen).
  2. Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird kein festgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalte der Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen anzupassen.
    Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden.

5. Grundsätze

  1. Die Themen sind durch zentrale Veranstaltungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten.
  2. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse besitzen und mindestens über eine pädagogische Grundausbildung verfügen.
  3. Die Anzahl der Teilnehmer soll möglichst auf 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden.
  4. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
  5. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken.
  6. Bereits bei anderen Lehr-/Lernschwerpunkten behandelte Inhalte können verkürzt oder als Wiederholungsinhalte unterrichtet werden
  7. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden.
  8. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme.

6. Zeitansätze

  1. Der Zeitansatz für die Ausbildung des Kontrollpersonals von rund 100 Unterrichtseinheiten (einschließlich des Praxistages) für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden.
  2. Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals. Er sollte durchschnittlich 8 Unterrichtseinheiten pro Jahr nicht unterschreiten.

7. Übersicht der Lehr -/Lernschwerpunkte

    Unterrichts-
einheiten
1. Einführung 1
2. Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 2
3. Bestimmungen der GGVSEB 5
4. Bestimmungen des Gesetzes zum ADR
Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF
1
5. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR)
Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID)
2
6. Gefahreneigenschaften und Klassifizierung 4
7. Relevante Begriffsbestimmungen und Definitionen 1
8. Allgemeine Sicherheitspflichten 1
9. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften 8
10. Beförderungsarten 1
11. Beförderung in Versandstücken 20
12. Beförderung in Tanks 12
13. Beförderung in loser Schüttung 8
14. Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger 1
15. Freistellungen 8
16. Übergangsvorschriften 1
17. Ausnahmen 4
18. RSEB und sonstige Vollzugshinweise 1
19. Sicherheitsberater/ Gefahrgutbeauftragter 3
20. Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung 1
21. Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen 1
23. Kontrollablauf 5
24. Praktische Ausbildungskontrolle 7
25. Lernzielkontrolle 2
  Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 104

8. Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes

  1. Lehr-/Lernschwerpunkt
    Die Spalte 1 stellt die Lern-/Lehrschwerpunkte dar. Sie gibt keine für den Unterrichtsaufbau verbindliche Reihenfolge vor.
  2. Lehr-/Lerninhalte
    Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt.
  3. Bedeutung "S" = Straße, "E" = Eisenbahn (S/E)
    Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig.
  4. Lehr-/Lernmethode
    Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z.B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet.
  5. Stufe
    Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden:
    Stufe I: Kennen lernen und Wiedergeben (Reproduktion)
    Stufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation)
    Stufe III: Anwenden und Umsetzen (Transfer)
    Stufe IV: Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung)
  6. Unterrichtseinheit (UE)
    Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt.
  7. Hinweise
    Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung.
weiter .

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