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  Klasse 5.1. Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
  Allgemeines
51.000-51.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 1. Beförderungsart
51.100-51.110  
51.111 Lose Schüttung

Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1 Ziffer 21c) und die festen Stoffe der Ziffer 22c) dürfen in loser Schüttung befördert werden.

Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Ziffer 21c) müssen stabilisiert sein und diese Stabilisierung muss den auf ammoniumnitrathaltige Düngemittel bezogenen Vorschriften des BC Codes entsprechen. Die erfolgte Stabilisierung ist durch den Absender im Beförderungspapier zu bestätigen.

In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Ziffer 21c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.

51.112-51.199  
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
51.200-51.299 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
51.300-51.310  
51.311 Laderäume

Alle Teile der Laderäume und die Lukenabdeckungen, die mit Gütern der Klasse 5.1 in Berührung kommen können, müssen aus Metall oder aus Holz mit einer spezifischen Dichte von mindestens 0,75 kg/dm3 (lufttrocken) hergestellt sein.

51.312-51.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
51.400-51.401  
51.402 Zusammenladeverbot (allgemein)

Auf Schiffen mit Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung dürfen sich keine anderen Güter befinden.

51.403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 5.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

51.404-51.412  
51.413 Maßnahmen vor dem Laden

Vor dem Laden von Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung müssen die Laderäume von losen organischen Materialien befreit werden.

51.414-51.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
51.500-51.999 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Klasse 5.2. Organische Peroxide
  Allgemeines
52.000-52.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 1. Beförderungsart
52.100-52.199 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
52.200-52.259  
52.260 Besondere Ausrüstung

(1) (vorbehalten)

(2) (vorbehalten)

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 5.2 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 führen muss, müssen das in Rn. 10.260 (1)c) genannte Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(4) (vorbehalten)

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 5.2 befördert und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10.260 (1)e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

52.261-52.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
52.300  
52.301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 52.260 (3) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

  • kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
52.302-52.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
52.400-52.402  
52.403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 5.2, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut werden.

52.404-52.406  
52.407 Lade- und Löschstellen

Wenn Güter der Klasse 5.2 an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.

52.408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten

(1) Lade- und Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden.

(2) Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden.

52.409-52.411  
52.412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 5.2 enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10 % der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Laderäume, die Güter der Klasse 5.2 enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.

(3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach alle acht Stunden durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

52.413  
52.414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Güter der Klasse 5.2, Ziffern 1b), 2b), 11 b) und 12b) müssen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden.

Sind die Güter nicht in Straßenfahrzeugen, Tankcontainern oder Containern verladen, müssen die Versandstücke sicher gelascht und mit schwer entflammbaren Planen bedeckt sein. Die Lüftung darf nicht behindert sein.

An Deck geladene Güter der Klasse 5.2 müssen mindestens 3,00 m von Wohnungen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.

(2) Versandstücke, die flüssige Peroxide enthalten, müssen aufrecht gestellt und so befestigt werden, dass sie weder umfallen noch stürzen können.

(3) Versandstücke mit Gütern der Klasse 5.2 dürfen nur mit Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden.

(4) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften mit Ausnahme von Absatz (3) als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind.

52.415-52.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
52.500 Allgemeines

Die Vorschriften der Rn. 52.501 bis 52.505 gelten nur für Schiffe, die Güter der Klasse 5.2 befördern und nach Rn. 10.500 eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern führen müssen.

52.501 Beförderungsart

Wenn Schiffe mit Gütern der Klasse 5.2 in einem Schubverband oder in einer gekuppelten Zusammenstellung fahren, kann die zuständige Behörde Beschränkungen bezüglich deren Abmessungen auferlegen. Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.

52.502 Fahrt der Schiffe

Das Schiff muss während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.

52.503-52.504  
52.505 Anhalten der Schiffe

Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,

  • sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.),
  • sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall),

muss das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10.504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten.

Die zuständige Behörde muss unverzüglich benachrichtigt werden.

52.506-60.999  
  Klasse 6.1. Giftige Stoffe
  Allgemeines
61.000-61.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 1. Beförderungsart
61.100-61.110  
61.111 Lose Schüttung

Feste Güter der Klasse 6.1 Ziffer 63c) und feste Abfälle, die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in loser Schüttung befördert werden.

61.112-61.199  
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
61.200-61.259  
61.260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert, muss die in Rn. 10.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord sein. Sie muss für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 führen muss, müssen die in Rn. 10.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein. Sie müssen zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 führen muss, müssen das in Rn. 10.260 (1) c) genannte Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss, müssen das in Rn. 10.260 (1) d) genannte Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10.260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

61.261-61.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
61.300  
61.301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken oder bei Beförderung in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 61.260 (3) und (4) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht oder bei der Beförderung in loser Schüttung sowie das

Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

  • kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.

(3) Wenn ein Laderaum Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung enthält, muss in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem Gerät gemäß Rn. 61.260 (4) gemessen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

61.302-61.311  
61.312 Lüftung

(1) Laderäume müssen gelüftet werden. Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist diese Lüftung nur bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, dass der Inhalt sich innerhalb der Container freigesetzt hat, notwendig.

(2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung enthält, sowie Wohnungen müssen gelüftet werden.

61.313-61.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
61.400-61.402  
61.403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

61.404-61.409  
61.410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln

Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

61.411  
61.412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden.

(2) Laderäume, die Güter der Klasse 6.1, Ziffern mit Buchstabe a) oder b) enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.

(3) Die in Absatz (2) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach alle acht Stunden durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

61.413  
61.414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind.

(2) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

61.415 Maßnahmen nach dem Löschen

(1) Die Laderäume müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet werden.

Nach dem Belüften muss die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit dem in Rn. 61.260 (3) und (4) genannten Gerätes gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Laderäume, in denen Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 6.1 in loser Schüttung bestimmt sind.

61.416-61.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
61.500-61.999 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Klasse 6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe
  Allgemeines
62.000-62.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 1. Beförderungsart
62.100-62.199 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
62.200-62.299 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
62.300-62.399 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
62.400-62.402  
62.403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 6.2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

62.404-62.409  
62.410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln

Güter der Klasse 6.2 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

62.411-62.499
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
62.500-70.999 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Klasse 7. Radioaktive Stoffe
  Allgemeines
71.000-71.001  
71.002 Anweisungen für den Beförderer

(1) Der Absender hat in Verbindung mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind.

Diese schriftlichen Hinweise müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. zusätzliche Maßnahmen beim Verladen, Stauen, bei der Beförderung, der Handhabung und dem Entladen der Versandstücke, Umverpackungen, Container oder Tanks, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder einen Hinweis, dass solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;
  2. notwendige Angaben über den Beförderungsweg;
  3. entsprechende schriftliche Weisungen für die bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen.

(2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden erforderlich ist, ist der Beförderer, soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus zu benachrichtigen, damit er rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen kann.

(3) Der Absender muss die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen dem Beförderer vor dem Verladen, dem Entladen und jedem Umladen vorlegen.

71.003-71.099  
  Abschnitt 1. Beförderungsart
71.100 Allgemeine Bestimmungen

Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind gegebenenfalls zusätzliche nationale Vorschriften zu beachten.

71.101  
71.102 Zusätzliche Anforderungen

Wenn die Gesamttransportkennzahl der Sendung größer als 0 ist, muss dies im Beförderungspapier angegeben werden.

71.103 Beförderung in Umpackungen

Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, für welche die Transportkennzahl für die nukleare Kritikalitätskontrolle größer als 0 ist, dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden.

71.104-71.110  
71.111 Lose Schüttung

(1) Radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704, Blatt 5 der Anlage A, ADR) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn:

  1. bei allen Stoffen, mit Ausnahme von Naturerzen, die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt und unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung auf dem Schiff eintreten kann; oder
  2. bei Naturerzen die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt.

(2) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-I (Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A, ADR) dürfen unverpackt befördert werden, wenn:

  1. sie so in einem Schiff, einem Straßenfahrzeug oder einem Container befördert werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintritt;
  2. sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, wenn an den berührbaren und an den unzugänglichen Oberflächen die Kontamination für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2 (10-4 µCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2 (10-5 µCi/cm2) überschreitet;
  3. Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass der radioaktive Stoff nicht im Schiff, in einem Straßenfahrzeug oder in einem Container freigesetzt wird, wenn vermutet wird, dass die nicht festhaftende Kontamination auf den unzugänglichen Oberflächen 4 Bq/cm2(10-4 µCi/cm2) für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,4 Bq/cm2 (10-5 µCi/cm2) für alle anderen Alphastrahler überschreitet.

(3) Oberflächen kontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-II (Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A, ADR) dürfen nicht unverpackt befördert werden.

71.112 Sondervereinbarung

Zur Beförderung im Rahmen einer Sondervereinbarung (Rn. 2704, Blatt 13 der Anlage A, ADR) müssen alle von den zuständigen Behörden festgelegten Maßnahmen getroffen sein.

71.113-71.199  
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
71.200 Bau

Schiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5-13 der Anlage A, ADR, zu befördern, müssen den zusätzlichen Bauvorschriften dieser Anlage für Doppelhüllenschiffe entsprechen.

71.201-71.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
71.300 Allgemeine Bestimmungen

Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten (siehe Rn. 71.381 (3)).

71.301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

Die Dosisleistung darf an keiner normalerweise besetzten Stelle des Schiffes 0,02 mSv/h (2 mrem/h) überschreiten, ausgenommen, die an dieser Stelle befindlichen Personen tragen Personendosimeter.

71.302-71.380  
71.381 Urkunden

(1) Zusätzlich zu den in Rn. 10381 genannten Urkunden muss der Absender dem Beförderungspapier Informationen beigeben über Maßnahmen, die gegebenenfalls vom Schiffsführer zu treffen sind.

Einzelheiten sind in Rn. 71.002 enthalten.

(2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ist dies vom Absender dem Beförderer soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus mitzuteilen, um ihm die Möglichkeit zu geben, alle für die Beförderung erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen zu können.

(3) Der Absender muss dem Beförderer vor der Verladung die Bescheinigungen der zuständigen Behörden und die Informationen gemäß Rn. 2704 bis Rn. 2713 des ADR übergeben.

71.382-71.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
71.400 Allgemeine Bestimmungen

Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten (siehe Rn. 71.381 (3)).

71.401 Begrenzung der beförderten Mengen

(1) Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe anders als unter ausschließlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit nicht höher als 50 sein.

(2) Bei Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit*) für spaltbare Stoffe höchstens 100 betragen. Für nichtspaltbare Stoffe besteht keine Begrenzung.

(3) Alle Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.

(4) Für Beförderungseinheiten *), die ausschließlich Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704 Blatt 5 der Anlage A, ADR) befördern, besteht keine Begrenzung der Gesamttransportkennzahl.

(5) Zur Beförderung von oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A, ADR), sowie Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 6 und 7 der Anlage A, ADR) muss der Absender im Beförderungspapier die Summe der einzelnen Aktivitäten der Sendung in Vielfachen von A2 angeben. Für jede besondere Sendung müssen die Aktivitäten in A2-Werten hierzu addiert werden.

(6) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II gemäß Rn. 2704 Blatt 6 der Anlage A, ADR) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht überschreiten.

Aktivitätsgrenzen für LSA-II-Stoffe
Art des Inhalts Grenzwert pro Beförderungseinheit
Nicht brennbare feste Stoffe 100 · A2
Brennbare feste Stoffe und alle flüssigen Stoffe und Gase 10 · A2

(7) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 7 der Anlage A, ADR) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht überschreiten.

Aktivitätsgrenzen für LSA-III-Stoffe
Art des Inhalts Grenzwert pro Beförderungseinheit
Nicht brennbare feste Stoffe 100 · A2
Brennbare feste Stoffe 10 · A2

(8) Bei Beförderung von oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A, ADR) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit nicht größer sein als 100 · A2.

______
*) siehe Begriffsbestimmung in Rn. 10.014

71.402 Kontamination an Versandstücken, Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen

Die nicht festhaftende Kontamination an sämtlichen Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen, die für die Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen:

  1. Beta-, Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität:
    0,4 Bq/cm2(10-5 µCi/cm2) für Sendungen mit freigestellten Versandstücken oder nichtradioaktiven Gütern,
    4 Bq/cm2 (10-4 µCi/cm2) für alle anderen Sendungen;
  2. alle anderen Alphastrahler:
    0,04 Bq/cm2(10-6 µCi/cm2) für Sendungen mit freigestellten Versandstücken oder nichtradioaktiven Gütern,
    0,4 Bq/cm2 (10-5 µCi/cm2) für alle anderen Sendungen.
71.403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

(1) Güter der Klasse 7 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

(2) Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen in Typ B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücken (Rn. 2704 Blatt 10 und 11 der Anlage A, ADR) sind die in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung enthaltenen Kontrollen, Beschränkungen und Vorschriften zu erfüllen.

(3) Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen aufgrund einer Sondervereinbarung gemäß Rn. 2704 Blatt 13 der Anlage A, ADR, sind die von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist die Zusammenladung nur dann gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

71.404-71.409  
71.410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln

Güter der Klasse 7 dürfen nur zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden, wenn ein Abstand von mindestens 6,00 m eingehalten ist.

71.411-71.413  
71.414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Versandstücke, Umpackungen, Container und Tankcontainer, die gefährliche Güter der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5-13 der Anlage A, ADR, enthalten, sind während der Beförderung zu trennen:

  1. zur Beschränkung der Strahlungsexposition von Personen in regelmäßig besetzten Räumen in einem Abstand von 15,00 m, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist und wenn die Aufenthaltsdauer 250 Stunden pro Jahr nicht überschreitet. Dieser Abstand kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde reduziert werden. Diese Trennung gewährleistet einen Grenzwert der Dosisleistung von 1 mSv/Jahr bei einer Gesamttransportkennzahl von maximal 50;
  2. von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 71.403;
  3. von Postsäcken gemäß nachstehender Tabelle.

Bemerkung: Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen zu trennen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.

Tabelle: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-Gelb oder III-Gelb und Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" oder Postsäcken

Gesamtzahl der
Versandstücke nicht mehr als
Summe der Transport- kennzahlen nicht größer als Dauer der Beförderung oder Lagerung, in Stunden
1 2 4 10 24 48 120 240
Kategorie Mindestabstand in Metern
Gelb III Gelb II
    0,2 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3
    0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3 5
  1 1 0,5 0,5 1 1 2 3 5 7
  2 2 0,5 1 1 1,5 3 4 7 9
  4 4 1 1 1,5 3 4 6 9 13
  8 8 1 1,5 2 4 6 8 13 18
1 10 10 1 2 3 4 7 9 14 20
2 20 20 1,5 3 4 6 9 13 20 30
3 30 30 2 3 5 7 11 16 25 35
4 40 40 3 4 5 8 13 18 30 40
5 50 50 3 4 6 9 14 20 32 45

(2) Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert werden, sofern eine gültige Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Mit Ausnahme von Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung dürfen Versandstücke, die verschiedene Arten radioaktiver Stoffe einschließlich spaltbarer Stoffe enthalten, und verschiedene Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen bei Einhaltung der zulässigen Transportkennzahlen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert werden. Bei Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke nur dann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung ausdrücklich genehmigt ist.

(4) Bei einer höheren Gesamttransportkennzahl als 50 ist die Sendung so zu handhaben und zu stauen, dass sie stets von anderen Versandstücken, Umpackungen, Containern und Tankcontainern, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einem Abstand von mindestens 6,00 m getrennt ist. Der Zwischenraum zwischen den Gruppen kann für andere gefährliche Güter gemäß ADN genutzt werden. Die Beförderung von anderen Gütern zusammen mit Sendungen unter ausschließlicher Verwendung ist gestattet unter der Voraussetzung, dass die Vorkehrungen dafür ausschließlich vom Versender getroffen wurden und die Beförderung nicht aufgrund anderer Vorschriften untersagt ist.

71.415 Maßnahmen nach dem Löschen

(1) Nach dem Entladen sind die Laderäume vom Empfänger zu kontrollieren und nötigenfalls zu reinigen. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch die Dekontamination gemäß Rn. 2702 Ziffer 5 der Anlage A, ADR, oder Rn. 2703 Ziffer 5 der Anlage A, ADR. Schiffe zur Beförderung unter ausschließlicher Verwendung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I, LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 5, 6 und 7 der Anlage A, ADR) und oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A, ADR) sind von dieser Vorschrift ausgenommen, solange sie im Anschluss daran nicht zur Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.

(2) Wenn ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht ist, oder wenn vermutet wird, dass das Versandstück undicht war oder beschädigt wurde, ist der Zugang zu diesem Versandstück einzuschränken und eine in Fragen des Strahlenschutzes sachkundige Person muss so schnell wie möglich das Ausmaß der Kontamination und die von diesem Versandstück ausgehende Dosisleistung beurteilen. Diese Beurteilung muss sich auf das Versandstück, das Schiff, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls alle übrige Ladung erstrecken, die auf dem Schiff befördert wurden. Wo dies erforderlich ist, müssen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß den von der entsprechenden zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften getroffen werden, um die Folgen dieser Undichtigkeit oder Beschädigung zu beseitigen oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(3) Versandstücke, aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzen hinaus entweicht, müssen unter Aufsicht entfernt und dürfen erst weiter befördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert sind.

(4) Kontaminierte Schiffe, Ausrüstungen oder deren Teile müssen so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung unter Einhaltung folgender Höchstwerte dekontaminiert werden:

  1. für nicht festhaftende Kontamination: siehe Rn. 71.402;
  2. für festhaftende Kontamination: eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 µSv/h (0,5 mrem/h).
71.416  
71.417 Zusätzliche Vorschriften

Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, den folgenden Wert nicht überschreiten:

10 mSv/h (1000 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2mSv/h (200 mrem/h) nur überschreiten, wenn:

  • während der Beförderung Unbefugten der Zugang zur Ladung durch eine Absperrung verwehrt wird und
  • Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umpackung so zu sichern, dass deren Lage im Schiff unter normalen Beförderungsbedingungen unverändert bleibt und
  • die Beförderung nicht durch Be- und Entladevorgänge in dem Laderaum, in dem die Stoffe befördert werden, unterbrochen wird.

Wenn die Bedingungen für die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung und die besonderen zusätzlichen Vorschriften nicht gelten, darf die Dosisleistung an keinem Punkt einer beliebigen Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h (200 mrem/h) überschreiten und die Transportkennzahl darf 10 nicht überschreiten.

71.418 Unzustellbare Sendungen

Kann weder der Absender noch der Empfänger ermittelt, noch die Sendung dem Empfänger ausgeliefert werden, und hat der Beförderer keine Anweisungen des Absenders, ist die Sendung an einem sicheren Ort zu lagern, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.

71.419-71.428  
71.429 Begrenzung der Temperaturauswirkung

(1) Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ-B (U)- oder des Typ-B (M)-Versandstückes im Schatten 50 °C übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; soweit möglich, ist die Außenflächentemperatur auf 85 °C zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne dass diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen.

(2) Kann der mittlere Wärmefluss an der Außenseite eines Typ B (U)- oder B (M)-Versandstücks 15 W/m2 übersteigen, müssen die besonderen Stauvorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters von der zuständigen Behörde angegeben sind, beachtet werden.

71.430-71.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
71.500  
71.501 Beförderungsart

Wenn Schiffe mit Gütern der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5-13 der Anlage a des ADR in einem Schubverband oder in einer gekuppelten Zusammenstellung fahren, kann die zuständige Behörde Beschränkungen bezüglich deren Abmessungen auferlegen. Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.

71.502-79.999  
  Klasse 8. Ätzende Stoffe
  Allgemeines
81.000-81.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 1. Beförderungsart
81.100-81.110  
81.111 Lose Schüttung

Feste Güter der Klasse 8, Ziffer 13b), leere Verpackungen der Klasse 8, Ziffer 91 sowie feste Abfälle, die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in loser Schüttung befördert werden.

81.112-81.199  
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
81.200-81.259  
81.260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert, muss die in Rn. 10.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord sein. Sie muss für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 führen muss, müssen die in Rn. 10.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein. Sie müssen zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 führen muss, müssen das in Rn. 10.260 (1) c) genannte Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss, müssen das in Rn. 10.260 (1) d) genannte Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10.260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

81.261-81.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
81.300  
81.301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 81.260 (3) oder (4) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht, sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

  • kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter der Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
81.302-81.310  
81.311 Laderäume

Die Innenflächen der Laderäume, die zur Beförderung von festen Gütern der Klasse 8, Ziffer 13b), leeren Verpackungen der Klasse 8, Ziffer 91 sowie festen Abfällen, die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, in loser Schüttung vorgesehen sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, dass Korrosion ausgeschlossen ist.

81.312-81.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
81.400-81.402  
81.403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 8 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

81.404-81.414  
81.415 Maßnahmen nach dem Löschen

Laderäume, in denen Güter der Klasse 8 in loser Schüttung befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung von Gütern der Klasse 8 in loser Schüttung bestimmt sind.

81.416-81.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
81.500-90.999 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
  Allgemeines
91.000-91.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 1. Beförderungsart
91.100-91.110  
91.111 Lose Schüttung

(1) Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4c), Rizinussaat der Ziffer 35b), Fischmehl, stabilisiert und Fischabfall, stabilisiert der Ziffer 39c) der Klasse 9 dürfen in loser Schüttung befördert werden. Rizinusmehl, Rizinuskuchen und Rizinusflocken dürfen nicht in loser Schüttung befördert werden.

(2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9 Ziffer 50c) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn mit Hilfe des Trog-Testes nach Abschnitt 38.2 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch für Prüfungen und Kriterien, oder des Trog-Testes nach Anhang D.4 des BC Codes festgestellt wurde, dass die Fortpflanzungsrate der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung nicht mehr als 25 cm/h beträgt.

In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 9 Ziffer 50c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.

91.112-91.199  
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
91.200-91.259  
91.260 Besondere Ausrüstung

(1) (vorbehalten)

(2) (vorbehalten)

(3) Wenn das Schiff schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9, Ziffer 4c) in loser Schüttung oder unverpackt befördert, müssen das in Rn. 10.260 (1)c) genannte Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(4) (vorbehalten)

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 9 befördert und in Absatz (3) ein Gasspürgerät gefordert wird, muss das in Rn. 10.260 (1)e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

91.261-91.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
91.300  
91.301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelboden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei der Beförderung von schäumbaren Polymer-Kügelchen der Klasse 9, Ziffer 4c) in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 91.260 (3) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von schäumbaren Polymer-Kügelchen der Klasse 9, Ziffer 4c)

in loser Schüttung oder unverpackt sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

  • kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.

(3) Wenn ein Laderaum schäumbare Polymer-Kugelchen der Klasse 9, Ziffer 4c) in loser Schüttung oder unverpackt enthält, muss in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem Gerät gemäß Rn. 91.260 (3) gemessen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

(4) Der Schiffsführer muss sich täglich an den Lenzbrunnen oder Pumpenrohren davon überzeugen, dass in die Laderaumbilgen kein Wasser eingedrungen ist.

Wenn in die Laderaumbilgen Wasser eingedrungen ist, muss dieses unverzüglich entfernt werden.

91.302-91.311  
91.312 Lüftung

Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9, Ziffer 4c) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden.

91.313-91.384  
91.385 Schriftliche Weisungen

Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 9, Ziffer 2b) oder Geräten der Klasse 9 Ziffer 3 müssen die schriftlichen Weisungen den Hinweis enthalten, dass sich im Brandfall hochgiftige Dioxine bilden können.

91.386-91.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
91.400-91.402  
91.403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

(1) Güter der Klasse 9 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 9 (ADR) versehen sind, dürfen nicht mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1, 4.1 oder der Klasse 5.2 in Versandstücken, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden sind.

(2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9 Ziffer 50c) dürfen nicht mit brennbaren Gütern zusammen in einen Laderaum gestaut werden.

91.404-91.409  
91.410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln

Güter der Klasse 9 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

91.411  
91.412 Lüftung

(1) Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9, Ziffer 4c) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10 % der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach alle acht Stunden durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

91.413  
91.414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4c) in loser Schüttung dürfen nur in Laderäumen verladen werden, wenn:

  1. Diese Laderäume von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind;
  2. Sichergestellt ist, dass kein Ladegut unter die Strau gelangen kann.

(2) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften von Absatz (1) als eingehalten, wenn die Stauvorschriften von Abschnitt 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

91.415 Maßnahmen nach dem Löschen

Wenn Güter der Klasse 9 freigeworden sind und den Laderaum verunreinigt haben, darf dieser Laderaum erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Dekontamination, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Laderaum beförderten Güter sind auf eine mögliche Kontamination zu prüfen.

91.416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

(1) Bevor Personen die Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4c) enthalten, betreten und vor dem Löschen muss die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.

Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50 % der unteren Explosionsgrenze liegt.

(2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4c) und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muss vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnungen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.

(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.

91.417-91.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
91.500-109.999 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
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