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Klasse 5.1. Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe | |
Allgemeines | |
51.000-51.099 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 1. Beförderungsart | |
51.100-51.110 | |
51.111 | Lose Schüttung
Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1 Ziffer 21c) und die festen Stoffe der Ziffer 22c) dürfen in loser Schüttung befördert werden. Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Ziffer 21c) müssen stabilisiert sein und diese Stabilisierung muss den auf ammoniumnitrathaltige Düngemittel bezogenen Vorschriften des BC Codes entsprechen. Die erfolgte Stabilisierung ist durch den Absender im Beförderungspapier zu bestätigen. In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Ziffer 21c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig. |
51.112-51.199 | |
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe | |
51.200-51.299 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften | |
51.300-51.310 | |
51.311 | Laderäume
Alle Teile der Laderäume und die Lukenabdeckungen, die mit Gütern der Klasse 5.1 in Berührung kommen können, müssen aus Metall oder aus Holz mit einer spezifischen Dichte von mindestens 0,75 kg/dm3 (lufttrocken) hergestellt sein. |
51.312-51.399 | |
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung | |
51.400-51.401 | |
51.402 | Zusammenladeverbot (allgemein)
Auf Schiffen mit Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung dürfen sich keine anderen Güter befinden. |
51.403 | Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 5.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden. |
51.404-51.412 | |
51.413 | Maßnahmen vor dem Laden
Vor dem Laden von Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung müssen die Laderäume von losen organischen Materialien befreit werden. |
51.414-51.499 | |
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe | |
51.500-51.999 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Klasse 5.2. Organische Peroxide | |
Allgemeines | |
52.000-52.099 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 1. Beförderungsart | |
52.100-52.199 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe | |
52.200-52.259 | |
52.260 | Besondere Ausrüstung
(1) (vorbehalten) (2) (vorbehalten) (3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 5.2 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 führen muss, müssen das in Rn. 10.260 (1)c) genannte Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. (4) (vorbehalten) (5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 5.2 befördert und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10.260 (1)e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein. |
52.261-52.299 | |
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften | |
52.300 | |
52.301 | Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 52.260 (3) gemessen werden. Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden. (2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
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52.302-52.399 | |
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung | |
52.400-52.402 | |
52.403 | Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 5.2, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut werden. |
52.404-52.406 | |
52.407 | Lade- und Löschstellen
Wenn Güter der Klasse 5.2 an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden. |
52.408 | Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten
(1) Lade- und Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden. (2) Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden. |
52.409-52.411 | |
52.412 | Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 5.2 enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10 % der unteren Explosionsgrenze übersteigt. (2) Laderäume, die Güter der Klasse 5.2 enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind. (3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach alle acht Stunden durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. |
52.413 | |
52.414 | Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Güter der Klasse 5.2, Ziffern 1b), 2b), 11 b) und 12b) müssen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden. Sind die Güter nicht in Straßenfahrzeugen, Tankcontainern oder Containern verladen, müssen die Versandstücke sicher gelascht und mit schwer entflammbaren Planen bedeckt sein. Die Lüftung darf nicht behindert sein. An Deck geladene Güter der Klasse 5.2 müssen mindestens 3,00 m von Wohnungen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden. (2) Versandstücke, die flüssige Peroxide enthalten, müssen aufrecht gestellt und so befestigt werden, dass sie weder umfallen noch stürzen können. (3) Versandstücke mit Gütern der Klasse 5.2 dürfen nur mit Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden. (4) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften mit Ausnahme von Absatz (3) als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind. |
52.415-52.499 | |
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe | |
52.500 | Allgemeines
Die Vorschriften der Rn. 52.501 bis 52.505 gelten nur für Schiffe, die Güter der Klasse 5.2 befördern und nach Rn. 10.500 eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern führen müssen. |
52.501 | Beförderungsart
Wenn Schiffe mit Gütern der Klasse 5.2 in einem Schubverband oder in einer gekuppelten Zusammenstellung fahren, kann die zuständige Behörde Beschränkungen bezüglich deren Abmessungen auferlegen. Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet. |
52.502 | Fahrt der Schiffe
Das Schiff muss während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten. |
52.503-52.504 | |
52.505 | Anhalten der Schiffe
Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,
muss das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10.504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten. Die zuständige Behörde muss unverzüglich benachrichtigt werden. |
52.506-60.999 |
Klasse 6.1. Giftige Stoffe | |
Allgemeines | |
61.000-61.099 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 1. Beförderungsart | |
61.100-61.110 | |
61.111 | Lose Schüttung
Feste Güter der Klasse 6.1 Ziffer 63c) und feste Abfälle, die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in loser Schüttung befördert werden. |
61.112-61.199 | |
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe | |
61.200-61.259 | |
61.260 | Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert, muss die in Rn. 10.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord sein. Sie muss für das zu befördernde Gut geeignet sein. (2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 führen muss, müssen die in Rn. 10.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein. Sie müssen zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden. (3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 führen muss, müssen das in Rn. 10.260 (1) c) genannte Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. (4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss, müssen das in Rn. 10.260 (1) d) genannte Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. (5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10.260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein. |
61.261-61.299 | |
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften | |
61.300 | |
61.301 | Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken oder bei Beförderung in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 61.260 (3) und (4) gemessen werden. Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden. (2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht oder bei der Beförderung in loser Schüttung sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
(3) Wenn ein Laderaum Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung enthält, muss in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem Gerät gemäß Rn. 61.260 (4) gemessen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. |
61.302-61.311 | |
61.312 | Lüftung
(1) Laderäume müssen gelüftet werden. Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist diese Lüftung nur bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, dass der Inhalt sich innerhalb der Container freigesetzt hat, notwendig. (2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung enthält, sowie Wohnungen müssen gelüftet werden. |
61.313-61.399 | |
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung | |
61.400-61.402 | |
61.403 | Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden. |
61.404-61.409 | |
61.410 | Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden. |
61.411 | |
61.412 | Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden. (2) Laderäume, die Güter der Klasse 6.1, Ziffern mit Buchstabe a) oder b) enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind. (3) Die in Absatz (2) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach alle acht Stunden durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. |
61.413 | |
61.414 | Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind. (2) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind. |
61.415 | Maßnahmen nach dem Löschen
(1) Die Laderäume müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet werden. Nach dem Belüften muss die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit dem in Rn. 61.260 (3) und (4) genannten Gerätes gemessen werden. Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden. (2) Laderäume, in denen Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 6.1 in loser Schüttung bestimmt sind. |
61.416-61.499 | |
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe | |
61.500-61.999 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Klasse 6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe | |
Allgemeines | |
62.000-62.099 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 1. Beförderungsart | |
62.100-62.199 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe | |
62.200-62.299 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften | |
62.300-62.399 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung | |
62.400-62.402 | |
62.403 | Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 6.2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden. |
62.404-62.409 | |
62.410 | Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
Güter der Klasse 6.2 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden. |
62.411-62.499 | |
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe | |
62.500-70.999 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Klasse 7. Radioaktive Stoffe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeines | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71.000-71.001 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71.002 | Anweisungen für den Beförderer
(1) Der Absender hat in Verbindung mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden erforderlich ist, ist der Beförderer, soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus zu benachrichtigen, damit er rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen kann. (3) Der Absender muss die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen dem Beförderer vor dem Verladen, dem Entladen und jedem Umladen vorlegen. |
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71.003-71.099 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 1. Beförderungsart | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71.100 | Allgemeine Bestimmungen
Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind gegebenenfalls zusätzliche nationale Vorschriften zu beachten. |
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71.101 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71.102 | Zusätzliche Anforderungen
Wenn die Gesamttransportkennzahl der Sendung größer als 0 ist, muss dies im Beförderungspapier angegeben werden. |
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71.103 | Beförderung in Umpackungen
Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, für welche die Transportkennzahl für die nukleare Kritikalitätskontrolle größer als 0 ist, dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden. |
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71.104-71.110 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71.111 | Lose Schüttung
(1) Radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704, Blatt 5 der Anlage A, ADR) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn:
(2) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-I (Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A, ADR) dürfen unverpackt befördert werden, wenn:
(3) Oberflächen kontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-II (Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A, ADR) dürfen nicht unverpackt befördert werden. |
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71.112 | Sondervereinbarung
Zur Beförderung im Rahmen einer Sondervereinbarung (Rn. 2704, Blatt 13 der Anlage A, ADR) müssen alle von den zuständigen Behörden festgelegten Maßnahmen getroffen sein. |
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71.113-71.199 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71.200 | Bau
Schiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5-13 der Anlage A, ADR, zu befördern, müssen den zusätzlichen Bauvorschriften dieser Anlage für Doppelhüllenschiffe entsprechen. |
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71.201-71.299 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71.300 | Allgemeine Bestimmungen
Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten (siehe Rn. 71.381 (3)). |
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71.301 | Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
Die Dosisleistung darf an keiner normalerweise besetzten Stelle des Schiffes 0,02 mSv/h (2 mrem/h) überschreiten, ausgenommen, die an dieser Stelle befindlichen Personen tragen Personendosimeter. |
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71.302-71.380 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71.381 | Urkunden
(1) Zusätzlich zu den in Rn. 10381 genannten Urkunden muss der Absender dem Beförderungspapier Informationen beigeben über Maßnahmen, die gegebenenfalls vom Schiffsführer zu treffen sind. Einzelheiten sind in Rn. 71.002 enthalten. (2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ist dies vom Absender dem Beförderer soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus mitzuteilen, um ihm die Möglichkeit zu geben, alle für die Beförderung erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen zu können. (3) Der Absender muss dem Beförderer vor der Verladung die Bescheinigungen der zuständigen Behörden und die Informationen gemäß Rn. 2704 bis Rn. 2713 des ADR übergeben. |
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71.382-71.399 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71.400 | Allgemeine Bestimmungen
Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten (siehe Rn. 71.381 (3)). |
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71.401 | Begrenzung der beförderten Mengen
(1) Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe anders als unter ausschließlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit nicht höher als 50 sein. (2) Bei Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit*) für spaltbare Stoffe höchstens 100 betragen. Für nichtspaltbare Stoffe besteht keine Begrenzung. (3) Alle Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden. (4) Für Beförderungseinheiten *), die ausschließlich Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704 Blatt 5 der Anlage A, ADR) befördern, besteht keine Begrenzung der Gesamttransportkennzahl. (5) Zur Beförderung von oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A, ADR), sowie Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 6 und 7 der Anlage A, ADR) muss der Absender im Beförderungspapier die Summe der einzelnen Aktivitäten der Sendung in Vielfachen von A2 angeben. Für jede besondere Sendung müssen die Aktivitäten in A2-Werten hierzu addiert werden. (6) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II gemäß Rn. 2704 Blatt 6 der Anlage A, ADR) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht überschreiten.
(7) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 7 der Anlage A, ADR) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht überschreiten.
(8) Bei Beförderung von oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A, ADR) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit nicht größer sein als 100 · A2. ______ |
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71.402 | Kontamination an Versandstücken, Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen
Die nicht festhaftende Kontamination an sämtlichen Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen, die für die Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen:
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71.403 | Zusammenladeverbot (Laderäume)
(1) Güter der Klasse 7 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden. (2) Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen in Typ B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücken (Rn. 2704 Blatt 10 und 11 der Anlage A, ADR) sind die in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung enthaltenen Kontrollen, Beschränkungen und Vorschriften zu erfüllen. (3) Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen aufgrund einer Sondervereinbarung gemäß Rn. 2704 Blatt 13 der Anlage A, ADR, sind die von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist die Zusammenladung nur dann gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. |
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71.404-71.409 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71.410 | Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
Güter der Klasse 7 dürfen nur zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden, wenn ein Abstand von mindestens 6,00 m eingehalten ist. |
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71.411-71.413 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71.414 | Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Versandstücke, Umpackungen, Container und Tankcontainer, die gefährliche Güter der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5-13 der Anlage A, ADR, enthalten, sind während der Beförderung zu trennen:
Bemerkung: Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen zu trennen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten. Tabelle: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-Gelb oder III-Gelb und Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" oder Postsäcken
(2) Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert werden, sofern eine gültige Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (3) Mit Ausnahme von Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung dürfen Versandstücke, die verschiedene Arten radioaktiver Stoffe einschließlich spaltbarer Stoffe enthalten, und verschiedene Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen bei Einhaltung der zulässigen Transportkennzahlen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert werden. Bei Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke nur dann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung ausdrücklich genehmigt ist. (4) Bei einer höheren Gesamttransportkennzahl als 50 ist die Sendung so zu handhaben und zu stauen, dass sie stets von anderen Versandstücken, Umpackungen, Containern und Tankcontainern, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einem Abstand von mindestens 6,00 m getrennt ist. Der Zwischenraum zwischen den Gruppen kann für andere gefährliche Güter gemäß ADN genutzt werden. Die Beförderung von anderen Gütern zusammen mit Sendungen unter ausschließlicher Verwendung ist gestattet unter der Voraussetzung, dass die Vorkehrungen dafür ausschließlich vom Versender getroffen wurden und die Beförderung nicht aufgrund anderer Vorschriften untersagt ist. |
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71.415 | Maßnahmen nach dem Löschen
(1) Nach dem Entladen sind die Laderäume vom Empfänger zu kontrollieren und nötigenfalls zu reinigen. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch die Dekontamination gemäß Rn. 2702 Ziffer 5 der Anlage A, ADR, oder Rn. 2703 Ziffer 5 der Anlage A, ADR. Schiffe zur Beförderung unter ausschließlicher Verwendung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I, LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 5, 6 und 7 der Anlage A, ADR) und oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A, ADR) sind von dieser Vorschrift ausgenommen, solange sie im Anschluss daran nicht zur Beförderung anderer Stoffe verwendet werden. (2) Wenn ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht ist, oder wenn vermutet wird, dass das Versandstück undicht war oder beschädigt wurde, ist der Zugang zu diesem Versandstück einzuschränken und eine in Fragen des Strahlenschutzes sachkundige Person muss so schnell wie möglich das Ausmaß der Kontamination und die von diesem Versandstück ausgehende Dosisleistung beurteilen. Diese Beurteilung muss sich auf das Versandstück, das Schiff, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls alle übrige Ladung erstrecken, die auf dem Schiff befördert wurden. Wo dies erforderlich ist, müssen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß den von der entsprechenden zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften getroffen werden, um die Folgen dieser Undichtigkeit oder Beschädigung zu beseitigen oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. (3) Versandstücke, aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzen hinaus entweicht, müssen unter Aufsicht entfernt und dürfen erst weiter befördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert sind. (4) Kontaminierte Schiffe, Ausrüstungen oder deren Teile müssen so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung unter Einhaltung folgender Höchstwerte dekontaminiert werden:
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71.416 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71.417 | Zusätzliche Vorschriften
Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, den folgenden Wert nicht überschreiten: 10 mSv/h (1000 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2mSv/h (200 mrem/h) nur überschreiten, wenn:
Wenn die Bedingungen für die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung und die besonderen zusätzlichen Vorschriften nicht gelten, darf die Dosisleistung an keinem Punkt einer beliebigen Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h (200 mrem/h) überschreiten und die Transportkennzahl darf 10 nicht überschreiten. |
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71.418 | Unzustellbare Sendungen
Kann weder der Absender noch der Empfänger ermittelt, noch die Sendung dem Empfänger ausgeliefert werden, und hat der Beförderer keine Anweisungen des Absenders, ist die Sendung an einem sicheren Ort zu lagern, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen. |
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71.419-71.428 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71.429 | Begrenzung der Temperaturauswirkung
(1) Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ-B (U)- oder des Typ-B (M)-Versandstückes im Schatten 50 °C übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; soweit möglich, ist die Außenflächentemperatur auf 85 °C zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne dass diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen. (2) Kann der mittlere Wärmefluss an der Außenseite eines Typ B (U)- oder B (M)-Versandstücks 15 W/m2 übersteigen, müssen die besonderen Stauvorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters von der zuständigen Behörde angegeben sind, beachtet werden. |
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71.430-71.499 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71.500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71.501 | Beförderungsart
Wenn Schiffe mit Gütern der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5-13 der Anlage a des ADR in einem Schubverband oder in einer gekuppelten Zusammenstellung fahren, kann die zuständige Behörde Beschränkungen bezüglich deren Abmessungen auferlegen. Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet. |
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71.502-79.999 |
Klasse 8. Ätzende Stoffe | |
Allgemeines | |
81.000-81.099 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 1. Beförderungsart | |
81.100-81.110 | |
81.111 | Lose Schüttung
Feste Güter der Klasse 8, Ziffer 13b), leere Verpackungen der Klasse 8, Ziffer 91 sowie feste Abfälle, die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in loser Schüttung befördert werden. |
81.112-81.199 | |
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe | |
81.200-81.259 | |
81.260 | Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert, muss die in Rn. 10.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord sein. Sie muss für das zu befördernde Gut geeignet sein. (2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 führen muss, müssen die in Rn. 10.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein. Sie müssen zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden. (3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 führen muss, müssen das in Rn. 10.260 (1) c) genannte Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. (4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10.500 mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss, müssen das in Rn. 10.260 (1) d) genannte Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. (5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10.260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein. |
81.261-81.299 | |
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften | |
81.300 | |
81.301 | Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 81.260 (3) oder (4) gemessen werden. Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden. (2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht, sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
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81.302-81.310 | |
81.311 | Laderäume
Die Innenflächen der Laderäume, die zur Beförderung von festen Gütern der Klasse 8, Ziffer 13b), leeren Verpackungen der Klasse 8, Ziffer 91 sowie festen Abfällen, die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, in loser Schüttung vorgesehen sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, dass Korrosion ausgeschlossen ist. |
81.312-81.399 | |
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung | |
81.400-81.402 | |
81.403 | Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 8 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden. |
81.404-81.414 | |
81.415 | Maßnahmen nach dem Löschen
Laderäume, in denen Güter der Klasse 8 in loser Schüttung befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung von Gütern der Klasse 8 in loser Schüttung bestimmt sind. |
81.416-81.499 | |
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe | |
81.500-90.999 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände | |
Allgemeines | |
91.000-91.099 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 1. Beförderungsart | |
91.100-91.110 | |
91.111 | Lose Schüttung
(1) Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4c), Rizinussaat der Ziffer 35b), Fischmehl, stabilisiert und Fischabfall, stabilisiert der Ziffer 39c) der Klasse 9 dürfen in loser Schüttung befördert werden. Rizinusmehl, Rizinuskuchen und Rizinusflocken dürfen nicht in loser Schüttung befördert werden. (2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9 Ziffer 50c) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn mit Hilfe des Trog-Testes nach Abschnitt 38.2 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch für Prüfungen und Kriterien, oder des Trog-Testes nach Anhang D.4 des BC Codes festgestellt wurde, dass die Fortpflanzungsrate der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung nicht mehr als 25 cm/h beträgt. In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 9 Ziffer 50c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig. |
91.112-91.199 | |
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe | |
91.200-91.259 | |
91.260 | Besondere Ausrüstung
(1) (vorbehalten) (2) (vorbehalten) (3) Wenn das Schiff schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9, Ziffer 4c) in loser Schüttung oder unverpackt befördert, müssen das in Rn. 10.260 (1)c) genannte Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. (4) (vorbehalten) (5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 9 befördert und in Absatz (3) ein Gasspürgerät gefordert wird, muss das in Rn. 10.260 (1)e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein. |
91.261-91.299 | |
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften | |
91.300 | |
91.301 | Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelboden; Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei der Beförderung von schäumbaren Polymer-Kügelchen der Klasse 9, Ziffer 4c) in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 91.260 (3) gemessen werden. Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden. (2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von schäumbaren Polymer-Kügelchen der Klasse 9, Ziffer 4c) in loser Schüttung oder unverpackt sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
(3) Wenn ein Laderaum schäumbare Polymer-Kugelchen der Klasse 9, Ziffer 4c) in loser Schüttung oder unverpackt enthält, muss in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem Gerät gemäß Rn. 91.260 (3) gemessen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. (4) Der Schiffsführer muss sich täglich an den Lenzbrunnen oder Pumpenrohren davon überzeugen, dass in die Laderaumbilgen kein Wasser eingedrungen ist. Wenn in die Laderaumbilgen Wasser eingedrungen ist, muss dieses unverzüglich entfernt werden. |
91.302-91.311 | |
91.312 | Lüftung
Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9, Ziffer 4c) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden. |
91.313-91.384 | |
91.385 | Schriftliche Weisungen
Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 9, Ziffer 2b) oder Geräten der Klasse 9 Ziffer 3 müssen die schriftlichen Weisungen den Hinweis enthalten, dass sich im Brandfall hochgiftige Dioxine bilden können. |
91.386-91.399 | |
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung | |
91.400-91.402 | |
91.403 | Zusammenladeverbot (Laderäume)
(1) Güter der Klasse 9 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 9 (ADR) versehen sind, dürfen nicht mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1, 4.1 oder der Klasse 5.2 in Versandstücken, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden sind. (2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9 Ziffer 50c) dürfen nicht mit brennbaren Gütern zusammen in einen Laderaum gestaut werden. |
91.404-91.409 | |
91.410 | Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
Güter der Klasse 9 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden. |
91.411 | |
91.412 | Lüftung
(1) Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9, Ziffer 4c) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10 % der unteren Explosionsgrenze übersteigt. (2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach alle acht Stunden durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. |
91.413 | |
91.414 | Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4c) in loser Schüttung dürfen nur in Laderäumen verladen werden, wenn:
(2) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften von Absatz (1) als eingehalten, wenn die Stauvorschriften von Abschnitt 9.3 des BC Codes erfüllt sind. |
91.415 | Maßnahmen nach dem Löschen
Wenn Güter der Klasse 9 freigeworden sind und den Laderaum verunreinigt haben, darf dieser Laderaum erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Dekontamination, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Laderaum beförderten Güter sind auf eine mögliche Kontamination zu prüfen. |
91.416 | Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
(1) Bevor Personen die Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4c) enthalten, betreten und vor dem Löschen muss die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden. Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50 % der unteren Explosionsgrenze liegt. (2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4c) und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muss vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnungen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden. (3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden. |
91.417-91.499 | |
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe | |
91.500-109.999 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
weiter . | |
(Stand: 29.08.2018)
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