umwelt-online: BC-Code - Code für die sichere Behandlung von Schüttladungen von 2004 (2)
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Abschnitt 7
Ladungen, die breiartig werden können
7.1 Zweck des vorliegenden Abschnitts ist es, Kapitänen und anderen für das Laden und die Beförderung von Schüttladungen Verantwortlichen nahezubringen, welche Gefahren mit dem Übergehen von Ladung verbunden sind, und durch welche Vorsichtsmaßnahmen dies verringert werden kann. Derartige Ladungen können den Anschein erwecken, dass sie sich in einem verhältnismäßig trockenen Zustand befinden, wenn sie geladen werden, und können dennoch genügend Feuchtigkeit enthalten, um sich unter dem Einfluss von Verdichtung und während der Reise auftretender Vibration zu verflüssigen.
7.2 Übergehen der Ladung
7.2.1 Die Bewegungen eines Schiffes können zu einem Übergehen der Ladung in einem solchen Ausmaß führen, dass das Schiff kentert. Beim Übergehen von Ladung lassen sich zwei grundlegende Arten unterscheiden, nämlich zum einen das großvolumige Verrutschen und zum anderen die Folgen einer Verflüssigung. Durch das Trimmen der Ladung nach Maßgabe von Abschnitt 5 lässt sich ein großvolumiges Verrutschen verhindern.
7.2.2 Die im BC-Code aufgeführten Ladungen der Gruppe A können im Verlauf einer Reise breiartig werden, selbst wenn die Ladung kohäsiv und eben getrimmt ist. Verflüssigung der Ladung kann zu einem Übergehen führen, was sich wie folgt beschreiben lässt:
7.2.3 Es tritt keine Verflüssigung ein, wenn wenigstens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt wird:
7.2.4 Ladungen, die einen gewissen Anteil an kleinen Teilchen enthalten und einen gewissen Gehalt an Feuchtigkeit aufweisen, können breiartig werden.
7.2.5 Zu einem durch Verflüssigung verursachten Übergehen der Ladung kann es kommen, wenn der Feuchtigkeitsgehalt über der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung liegt. Bestimmte Ladungen begünstigen eine Feuchtigkeitsverlagerung, durch die sich eine gefährliche Feuchtigkeitsansammlung am Boden der Ladung bilden kann, selbst wenn der durchschnittliche Feuchtigkeitsgehalt in der Ladung unter der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung liegt.
Auch wenn die Oberfläche der Ladung trocken scheint, kann eine versteckte Verflüssigung stattfinden, infolge derer es zu einem Übergehen der Ladung kommen kann. Es ist außerordentlich wichtig, dass den Nautikern, auf deren Schiffen diese Ladungen befördert werden, die genauen Werte der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung und des Feuchtigkeitsgehalts der Ladung bekannt sind. Diese Ladungen sollen so eben getrimmt werden, wie dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, und sollen so hoch gestaut werden, wie es praktisch möglich ist. Die bodennahen Teile einer Ladung mit hohem Feuchtigkeitsgehalt neigen zum Verrutschen, insbesondere, wenn die Ladungshöhe gering ist und die Krängungswinkel groß sind.
7.2.6 Es kann vorkommen, dass die Ladung in dem sich daraus ergebenden dickflüssigen Zustand mit dem Überlegen des Schiffes in die eine Richtung auf diese Seite fließt, jedoch beim Überlegen in die andere Richtung nicht vollkommen zurückfließt. Auf diese Weise kann das Schiff zunehmend eine gefährliche Schlagseite erhalten und kentern.
7.2.7 Nach Ladeende sollen Ladungen der Gruppe A unabhängig vom angegebenen Schüttwinkel so eben wie möglich getrimmt werden. Dadurch wird die Möglichkeit, dass die Ladung übergeht, und die Oxidation der Ladung verringert.
7.3 Vorsichtsmaßnahmen
7.3.1 Allgemeines
7.3.1.1 Schiffe, die nicht in besonderer Art und Weise gebaut oder ausgerüstet sind (Einzelheiten siehe Ziffern 7.3.2 und 7.3.3), sollen nur Ladungen mit einem Feuchtigkeitsgehalt befördern, der die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung nach dem BC-Code nicht überschreitet. Bestimmte Arten von Ladungen, die breiartig werden, können sich auch selbst erhitzen.
7.3.1.2 Ladungen, die Flüssigkeiten enthalten, sollen, außer wenn sie in Dosen oder ähnlich verpackt sind, nicht im selben Laderaum über oder neben einer Sendung gestaut werden, die Stoffe der in Absatz 7.3.1.1 genannten Art enthält.
7.3.1.3 Während der gesamten Reise sollen ausreichende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass Flüssigkeiten in die Laderäume eindringen, in denen Stoffe der in Absatz 7.3.1.1 genannten Art gestaut sind. Derartige Vorsichtsmaßnahmen sind von allerhöchster Wichtigkeit bei denjenigen Stoffen, die, wenn sie mit Meerwasser in Verbindung kommen, an Schiffskörper oder maschinellen Einrichtungen ernsthafte Korrosionsprobleme herbeiführen könnten.
7.3.1.4 Kapitäne werden vor der möglichen Gefahr gewarnt, die bei der Benutzung von Wasser zum Kühlen der Ladung besteht, während das Schiff auf See ist, da die Anwendung von Wasser in großen Mengen den Feuchtigkeitsgehalt dieser Ladungen so weit erhöhen kann, dass Verflüssigung eintritt. Wasser wird am wirksamsten durch Versprühen angewendet.
7.3.2 Frachtschiffe mit besonderer Ausrüstung
7.3.2.1 Ladungen, die einen die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung übersteigenden Feuchtigkeitsgehalt aufweisen, können in Frachtschiffen befördert werden, die mit besonders konstruierten beweglichen Trennwänden ausgestattet sind, um jegliches Verrutschen von Ladung auf ein annehmbares Maß zu beschränken.
7.3.2.2 Aufbau und Anbringung derartiger besonderer Einrichtungen müssen in angemessener Weise nicht nur die Aufnahme der großen, durch die Fließbewegung von Schüttladungen hoher Dichte hervorgerufenen Kräfte gewährleisten, sondern sollen auch der Notwendigkeit gerecht werden, die möglichen Krängungsmomente, die sich aus dem Fließen der Ladung quer durch den Laderaum ergeben, auf ein annehmbares, sicheres Ausmaß zu verringern. Trennwände, die zur Erfüllung dieser Erfordernisse vorgesehen sind, sollen nicht aus Holz bestehen.
7.3.2.3 Es kann auch notwendig sein, dass Teile des Schiffskörpers, die an solche Ladungen grenzen, verstärkt werden.
7.3.2.4 Die Zeichnungen mit den besonderen Einrichtungen, die für notwendig erachtet werden, sowie Einzelheiten der Stabilitätsbedingungen, welche als Grundlage für den Bau dienen, sollen von der Verwaltung des Flaggenstaates genehmigt sein. In solchen Fällen soll das Schiff eine entsprechende Genehmigungsurkunde seiner Verwaltung mitführen.
7.3.3 Frachtschiffe von besonderer Bauweise
7.3.3.1 Ladungen mit einem über die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung hinausgehenden Feuchtigkeitsgehalt können in besonders gebauten Frachtschiffen befördert werden, die fest eingebaute konstruktive Begrenzungen aufweisen, die so angeordnet sind, dass jegliches Verrutschen der Ladung auf ein annehmbares Maß begrenzt wird. Das betreffende Schiff soll eine entsprechende Genehmigungsurkunde seiner Verwaltung mitführen.
7.3.4 Einreichen von Unterlagen
7.3.4.1 Dem Antrag an eine Verwaltung zur Genehmigung eines solchen Schiffes nach Ziffer 7.3.2 oder 7.3.3 sollen nachstehende Unterlagen beigefügt werden:
Abschnitt 8
Prüfverfahren für Ladungen, die breiartig werden können
8.1 Die in Anhang 2 dargestellten Prüfverfahren ermöglichen die labormäßige Bestimmung:
8.2 Erlauben die Umstände nicht die Durchführung einer labormäßigen Prüfung des Stoffes, der verladen werden soll, stehen jedoch an Bord des Schiffes ein geeigneter Trockenofen und eine Waage zur Verfügung, so kann ein behelfsmäßiges Untersuchungsverfahren zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts dieses Stoffes entsprechend dem in Ziffer 1.1.4.4 von Anhang 2 dargestellten Verfahren durchgeführt werden. Zu diesem Zweck können auch andere von der zuständigen Behörde zugelassene Verfahren der unmittelbaren Messung des Feuchtigkeitsgehalts angewandt werden. Liegt der Feuchtigkeitsgehalt eines Stoffes über oder nahe der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung, so soll der Stoff nicht zur Beförderung angenommen werden, solange nicht die einschlägigen Laboruntersuchungen vollständig durchgeführt worden sind.
8.3 Hat der Kapitän aufgrund des Aussehens oder des Zustandes eines Stoffes Zweifel, ob dieser gefahrlos befördert werden kann, so kann mit dem nachstehend dargestellten hilfsweisen Verfahren, das an Bord oder am Liegeplatz des Schiffes durchgeführt werden kann, näherungsweise ermittelt werden, ob die Möglichkeit der Verflüssigung besteht:
Eine zylindrische Dose oder ein ähnlicher Behälter (Fassungsvermögen: 0,5 Liter bis 1 Liter) wird zur Hälfte mit einer Probe des zu untersuchenden Stoffes gefüllt. Die Dose wird in eine Hand genommen und ruckartig aus einer Höhe von etwa 0,2 m auf eine harte Oberfläche gestoßen, zum Beispiel einen massiven Tisch. Der Vorgang wird 25 Mal in Abständen von einer oder von zwei Sekunden wiederholt. Die Oberfläche wird auf das Vorhandensein von ungebundener Feuchtigkeit oder von breiartiger Konsistenz des Stoffes untersucht. Ist ungebundene Feuchtigkeit oder breiartige Konsistenz des Stoffes erkennbar, so sollen zusätzliche Untersuchungen des Stoffes im Labor durchgeführt werden, bevor er zur Verladung angenommen wird.
8.4 Es können auch andere Prüfverfahren angewandt werden, die von den zuständigen Behörden als ebenso zuverlässig zugelassen worden sind.
Abschnitt 9
Stoffe, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können
9.1 Allgemeines
9.1.1 Als Massengut beförderte feste Stoffe, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung oder Eigenschaften eine Gefahr darstellen können, sind in Gruppe B eingestuft. Einige dieser Stoffe sind gefährliche Güter nach der Klassifizierung im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( IMDG-Code), andere sind Stoffe, die gefährlich sein können, wenn sie als Schüttladung befördert werden.
9.1.2 Es ist zu berücksichtigen, dass diese Liste der Stoffe nicht vollständig ist. Demzufolge ist es wichtig, vor dem Laden gültige Informationen über ihre physikalischen und chemischen Eigenschaften zu erhalten. Falls Stoffe befördert werden, die nicht in Gruppe B aufgeführt sind und die nach 9.2.2 zu klassifizieren sind, ist der Nachweis zu erbringen, dass das Schiff eine entsprechende Genehmigungsurkunde der zuständigen Behörde für die Beförderung dieser Ladungen mitführt.
9.1.3 Ist vor der Beförderung eines Stoffes als Massengut eine Absprache mit der zuständigen Behörde vorgeschrieben, wird es als wichtig angesehen, auch die Behörden des Lade- und Löschhafens bezüglich weiterer anzuwendender Bestimmungen einzuschalten.
9.2 Gefahrenklassen
9.2.1 Die Klassifizierung von Stoffen, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können, die als Massengut befördert werden sollen und für die dabei die Vorschriften des BC-Code gelten, soll entsprechend den Ziffern 9.2.2 und 9.2.3 erfolgen.
9.2.2 Klassifizierung
In SOLAS-Regel VII/1.2 werden gefährliche Güter definiert. Für die Zwecke des BC-Code wurde es als zweckmäßig erachtet, diese Gefahrgutklassen entsprechend dem IMDG-Code zu bezeichnen und zu jedem Stoff zusätzlich zur Klassenzuordnung weitere Einzelheiten aufzuführen. Außerdem sind im vorliegenden Abschnitt und in Abschnitt 1 Stoffe aufgeführt, die nur als Massengut gefährlich sind (MHB-Stoffe).
9.2.2.1 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe
Diese Stoffe lassen sich durch äußere Zündquellen wie Funken und Flammen leicht entzünden, sind leicht brennbar, können durch Reibung einen Brand verursachen und können zu einem Brand beitragen.
9.2.2.2 Klasse 4.2 : Selbstentzündliche Stoffe
Diese Stoffe neigen dazu, sich selbst zu erhitzen und selbst zu entzünden.
9.2.2.3 Klasse 4.3 : Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase freisetzen
Diese Stoffe besitzen die Eigenschaft, in Berührung mit Wasser entzündbare Gase zu entwickeln. In einigen Fällen neigen diese Gase zur Selbstentzündung.
9.2.2.4 Klasse 5.1 : Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Diese Stoffe sind zwar nicht unbedingt selbst brennbar, können jedoch durch die Abgabe von Sauerstoff oder durch ähnliche Vorgänge die Brandgefahr und/oder die Intensität eines Brandes bei anderen Stoffen, mit denen sie in Berührung kommen, erhöhen.
9.2.2.5 Klasse 6.1 : Giftige (toxische) Stoffe
Diese Stoffe können den Tod, schwere Vergiftungen oder gesundheitliche Schäden verursachen, wenn sie verschluckt oder eingeatmet werden oder mit der Haut in Berührung kommen.
9.2.2.6 Klasse 6.2 : Ansteckungsgefährliche Stoffe
Diese Stoffe enthalten lebensfähige Mikroorganismen oder deren Toxine, von denen bekannt ist oder bei denen zumindest vermutet wird, dass sie bei Menschen oder Tieren Erkrankungen hervorrufen.
9.2.2.7 Klasse 7 : Radioaktive Stoffe
Diese Stoffe setzen von selbst eine beachtliche Strahlung frei. Ihre spezifische Aktivität ist größer als 70 kBq/kg (entsprechend 0,002 µCi/g oder 2 nCi/g).
9.2.2.8 Klasse 8 : Ätzende Stoffe
Diese Stoffe besitzen in ihrem ursprünglichen Zustand alle die Eigenschaft, lebendes Gewebe mehr oder weniger stark schädigen zu können.
9.2.2.9 Klasse 9 : Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Von diesen Stoffen geht eine Gefährdung aus, die durch andere Klassen nicht erfasst wird.
9.2.3 Stoffe, die nur als Massengut gefährlich sind (MHB-Stoffe)
Wenn diese Stoffe als Massengut befördert werden, erfordern die von ihnen ausgehenden Gefahren besondere Vorsichtsmaßnahmen. Zu dieser Stoffgruppe gehören beispielsweise Stoffe, die den Sauerstoffgehalt im Laderaum vermindern können, Stoffe, die zur Selbsterhitzung neigen und Stoffe, die bei Feuchtigkeit oder Nässe gefährlich werden. (Siehe hierzu auch die Ziffern 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.5).
9.3 Stau- und Trennvorschriften
9.3.1 Allgemeine Vorschriften
9.3.1.1 Die potentiellen Gefahren der in Gruppe B aufgeführten Ladungen, die nach den Ziffern 9.2.2 und 9.2.3 klassifiziert werden, erfordern eine Trennung dieser Ladungen von Ladungen, die zu ihnen unverträglich sind. Bei der Trennung sind auch etwaige Sekundärrisiken zu berücksichtigen.
9.3.1.2 Zusätzlich zu den allgemeinen Trennvorschriften für die Klassen kann eine Trennung von anderen Stoffen, die zur Erhöhung der Gefahr beitragen, erforderlich sein. Im Fall der Trennung von brennbaren Stoffen gilt dies nicht für Verpackungsmaterial, Abdeckungen oder Stauholz; allerdings ist in diesen Fällen die Verwendung des letzteren soweit wie möglich einzuschränken.
9.3.1.3 Im Zusammenhang mit der Trennung untereinander unverträglicher Stoffe sind die Ausdrücke "Laderaum" und "Abteilung" so zu verstehen, dass sie einen Laderaum bezeichnen, der von stählernen Schotten und/oder einer stählernen Außenhautbeplattung sowie von stählernen Decks umgeben ist. Die Begrenzungen dieser Räume sollen widerstandsfähig gegen Feuer und Flüssigkeit sein.
9.3.1.4 Sollen zwei oder mehr untereinander unverträgliche Stoffe als Massengut befördert werden, so soll die Trennung mindestens "getrennt von" (siehe Ziffer 9.3.4.2) entsprechen.
9.3.1.5 Werden Stoffe, für die unterschiedliche Trennvorschriften gelten, als Massengut in demselben Laderaum befördert, so sollen die strengsten Trennvorschriften, die für einen der Stoffe gelten, auf alle Stoffe angewandt werden.
9.3.1.6 Sollen Schüttgüter und gefährliche Güter in verpackter Form befördert werden, so soll die Trennung mindestens nach Ziffer 9.3.3 erfolgen.
9.3.1.7 Untereinander unverträgliche Stoffe sollen nicht gleichzeitig umgeschlagen werden. Insbesondere soll eine Verunreinigung von Lebensmitteln vermieden werden.
Nach der Beendigung des Ladens einer solchen Ladung sollen die Lukendeckel jedes Laderaums geschlossen und die Decks von Ladungsresten gesäubert werden, bevor mit dem Laden anderer Stoffe begonnen wird. Beim Löschen soll entsprechend verfahren werden.
9.3.1.8 Zur Vermeidung von Kontamination sollen giftige Stoffe "getrennt von" (siehe Ziffer 9.3.4.2) allen Lebensmitteln gestaut werden.
9.3.1.9 Stoffe, die giftige (toxische) Gase in einer Menge abgeben, die ausreicht, um die Gesundheit zu beeinträchtigen, sollen nicht in Räumen gestaut werden, aus denen solche Gase in Wohn- oder Arbeitsräume oder in Lüftungssysteme eindringen können.
9.3.1.10 Stoffe, deren ätzende Wirkung so stark ist, dass dadurch menschliches Gewebe beziehungsweise der Schiffskörper angegriffen wird, sollen erst verladen werden, nachdem ausreichende Vorsichts- und Schutzmaßnahmen getroffen worden sind.
9.3.1.11 Nach dem Löschen eines giftigen Stoffes sollen die für seine Beförderung benutzten Räume auf eventuelle Verunreinigung inspiziert werden. Verunreinigte Räume sollen sorgfältig gereinigt und untersucht werden, bevor sie für andere Ladungen, insbesondere für Lebensmittel, verwendet werden.
9.3.1.12 Nach dem Löschen jeder Art von Ladung soll eine genaue Überprüfung der Rückstände vorgenommen und es sollen etwaige Rückstände beseitigt werden, bevor das Schiff für weitere Ladungen freigegeben wird. Eine solche Überprüfung ist besonders dann wichtig, wenn Stoffe mit ätzenden Eigenschaften befördert worden sind.
9.3.1.13 Bei der Beförderung von Stoffen, bei denen im Notfall die Luken geöffnet werden müssen, sollen diese Luken freigehalten werden, damit sie geöffnet werden können.
9.3.2 Besondere Vorschriften
9.3.2.1 Stoffe der Klassen 4.1, 4.2 und 4.3
9.3.2.1.1 Stoffe dieser Klassen sollen so kühl und trocken wie möglich gehalten und entfernt von allen Wärme- und Zündquellen gestaut werden.
9.3.2.1.2 Elektrische Einrichtungen und Kabel sollen sich in einem guten Zustand befinden und ausreichend gegen Kurzschlüsse und Funkenbildung geschützt sein. Wird ein Schott im Sinne der Ladungstrennung verwendet, so sollen Kabel- und Leitungsdurchführungen durch Decks und Schotte gegen den Durchtritt von Gasen und Dämpfen vollständig abgedichtet sein.
9.3.2.1.3 Ladungen, die dazu neigen, Dämpfe oder Gase zu entwickeln, die ein explosionsfähiges Gemisch mit Luft bilden können, sollen in einem mechanisch belüfteten Raum gestaut werden.
9.3.2.1.4 Rauchverbot in Gefahrenzonen ist strikt einzuhalten und Verbotsschilder sollen gut lesbar und deutlich sichtbar angebracht sein.
9.3.2.2.1 Ladungen dieser Klasse sollen so kühl und trocken wie möglich gehalten und entfernt von allen Wärme- und Zündquellen gestaut werden. Sie sollen auch "getrennt von" anderen entzündbaren Stoffen gestaut werden.
9.3.2.2.2 Vor dem Verladen von Ladungen dieser Klasse sollen die Laderäume, in die sie geladen werden sollen, mit besonderer Sorgfalt gereinigt werden. Soweit wie dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, sollen nicht brennbares Sicherungs- und Schutzmaterial sowie nur die unvermeidliche Mindestmenge an trockenem Stauholz verwendet werden.
9.3.2.2.3 Es sollen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass oxidierend wirkende Stoffe in andere Laderäume, in Bilgen und so weiter gelangen können.
9.3.2.3.1 Laderäume, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität ("Low Specific Activity Materials", LSA-I) und von Gegenständen mit strahlungskontaminierter Oberfläche ("Surface Contaminated Objects", SCO-I) benutzt wurden, sollen nicht für andere Ladungen benutzt werden, bevor sie nicht von einer dazu befähigten Person so dekontaminiert worden sind, dass die nicht fixierte Kontamination auf einer beliebigen Oberfläche über eine Fläche von 300 cm2 die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
4 Bq/cm2(10-4µCi/cm2)
Diese Werte gelten für Beta- und Gamma-Strahler sowie für die gering giftigen (niedrigtoxischen) Alpha-Strahler natürliches Uran, natürliches Thorium, Uran-235 oder Uran-238, Thorium-232, Thorium-228 und Thorium-230, wenn diese in Erzen oder in Konzentraten vorkommen, die auf physikalischem oder chemischem Wege angereichert worden sind, sowie für Radionuklide mit einer Halbwertzeit von weniger als 10 Tagen; und
0,4 Bq/cm2(10-5µCi/cm2)
für alle anderen Alpha-Strahler.
9.3.2.4 Stoffe der Klasse 8 und Stoffe mit ähnlichen Eigenschaften
9.3.2.4.1 Diese Ladungen sollen so trocken wie möglich gehalten werden.
9.3.2.4.2 Vor dem Verladen dieser Ladungen sollen die Laderäume, in die sie geladen werden sollen, mit besonderer Sorgfalt gereinigt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass diese Räume trocken sind.
9.3.2.4.3 Es soll verhindert werden, dass diese Stoffe in andere Laderäume, in Bilgen, Lenzbrunnen oder zwischen die Schalbretter gelangen.
9.3.2.4.4 Nach dem Löschen sollen die Laderäume mit besonderer Sorgfalt gereinigt werden, da Rückstände dieser Ladungen auf den Schiffskörper stark korrodierend wirken können. Das Auswaschen der Laderäume soll mit reichlich Wasser mit anschließendem gründlichem Trocknen erfolgen.
9.3.3 Trennung zwischen Stoffen, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können, und gefährlichen Gütern in verpackter Form
9.3.3.1 Sofern nicht im vorliegenden Abschnitt oder in den Beschreibungen der einzelnen Stoffe in Gruppe B etwas anderes vorgeschrieben ist, richtet sich die Trennung zwischen Stoffen, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können, und gefährlichen Gütern in verpackter Form nach der nachstehenden Tabelle.
Wegen weiterer Vorschriften hinsichtlich des Stauens und der Trennung gefährlicher Güter in verpackter Form soll die Gefahrgutliste im IMDG-Code herangezogen werden.
Gefährliche Güter in verpackter Form | |||||||||||||||||
Massengut (als Gefahrgut eingestuft) | Klasse | 1.1 1.2 1.5 |
1.3 | 1.4 | 2.1 | 2.2 2.3 |
3 | 4.1 | 4.2 | 4.3 | 5.1 | 5.2 | 6.1 | 6.2 | 7 | 8 | 9 |
Entzündbare feste Stoffe | 4.1 | 4 | 3 | 2 | 2 | 2 | 2 | X | 1 | X | 1 | 2 | X | 3 | 2 | 1 | X |
Selbstentzündliche Stoffe | 4.2 | 4 | 3 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | X | 1 | 2 | 2 | 1 | 3 | 2 | 1 | X |
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase freisetzen | 4.3 | 4 | 4 | 2 | 1 | X | 2 | X | 1 | X | 2 | 2 | X | 2 | 2 | 1 | X |
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe | 5.1 | 4 | 4 | 2 | 2 | X | 2 | 1 | 2 | 2 | X | 2 | 1 | 3 | 1 | 2 | X |
Giftige (toxische) Stoffe | 6.1 | 2 | 2 | X | X | X | X | X | 1 | X | 1 | 1 | X | 1 | X | X | X |
Radioaktive Stoffe | 7 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 2 | X | 3 | X | 2 | X |
Ätzende Stoffe | 8 | 4 | 2 | 2 | 1 | X | 1 | 1 | 1 | 1 | 2 | 2 | X | 3 | 2 | X | X |
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände | 9 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Stoffe, die nur als Massengut gefährlich sind (MHB-Stoffe) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | 3 | X | X | X | |
1 ="entfernt von" 2 ="getrennt von" 3 ="getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen vollständigen Laderaum von" 4 ="in Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen vollständigen Laderaum von" X ="keine generellen Trennvorschriften" |
1 | Der Ausdruck "entfernt von" bedeutet:
räumlich wirksam getrennt, damit untereinander unverträgliche Stoffe bei einem Unfall nicht in gefährlicher Weise aufeinander einwirken können. Sie können jedoch im selben Laderaum, in derselben Abteilung oder an Deck befördert werden, sofern ein horizontaler Abstand von mindestens 3 Meter auch bei vertikaler Projektion eingehalten wird. |
|
2 | Der Ausdruck "getrennt von" bedeutet:
in verschiedenen Laderäumen wenn die Stauung unter Deck erfolgt. Unter der Voraussetzung, dass ein dazwischenliegendes Deck widerstandsfähig gegen Feuer und Flüssigkeiten ist, kann eine vertikale Trennung, z.B. in verschiedenen Abteilungen, als gleichwertig akzeptiert werden. |
|
3 | Der Ausdruck "getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen vollständigen Laderaum von" bedeutet:
entweder vertikal oder horizontal getrennt. Sind die Decks nicht widerstandsfähig gegen Feuer und Flüssigkeiten, ist nur eine Trennung in Längsrichtung, durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung zulässig. |
|
4 | Der Ausdruck "in Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen vollständigen Laderaum von" bedeutet:
Durch eine vertikale Trennung allein wird diese Vorschrift nicht erfüllt. |
|
X | Dieses Zeichen bedeutet: Es gibt keine generellen Trennvorschriften; vielmehr sind die Beschreibungen der einzelnen Stoffe im BC-Code sowie die Gefahrgutliste im IMDG-Code zu beachten. |
Legende
die betreffende Schüttladung | |
das Gefahrgut in verpackter Form, | |
das zu der betreffenden Schüttladung unverträglich ist | |
gegen Feuer und Flüssigkeiten widerstandsfähiges Deck |
HINWEIS: Senkrechte Linien stellen wasserdichte Querschotte zwischen Laderäumen dar.
9.3.4 Trennung zwischen mehreren Schüttladungen in fester Form, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können
Sofern nicht im vorliegenden Abschnitt oder in den Beschreibungen der einzelnen Stoffe in Gruppe B etwas anderes vorgeschrieben ist, richtet sich die Trennung zwischen mehreren Schüttladungen in fester Form, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können, nach der nachstehenden Tabelle.
Schüttgut in fester Form | ||||||||||
4.1 | 4.2 | 4.3 | 5.1 | 6.1 | 7 | 8 | 9 | MHB | ||
Entzündbare feste Stoffe | 4.1 | X | ||||||||
Selbstentzündliche Stoffe | 4.2 | 2 | X | |||||||
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase freisetzen | 4.3 | 3 | 3 | X | ||||||
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe | 5.1 | 3 | 3 | 3 | X | |||||
Giftige Stoffe | 6.1 | X | X | X | 2 | X | ||||
Radioaktive Stoffe | 7 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | X | |||
Ätzende Stoffe | 8 | 2 | 2 | 2 | 2 | X | 2 | X | ||
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände | 9 | X | X | X | X | X | 2 | X | X | |
Stoffe, die nur als Massengut gefährlich sind (MHB-Stoffe) | MHB | X | X | X | X | X | 2 | X | X | X |
Die Zahlen beziehen sich auf folgende Ausdrücke aus dem Themenbereich "Trennung":
2 Der Ausdruck "getrennt von" bedeutet:
in verschiedenen Laderäumen wenn die Stauung unter Deck erfolgt. Unter der Voraussetzung, dass ein dazwischenliegendes Deck widerstandsfähig gegen Feuer und Flüssigkeiten ist, kann eine vertikale Trennung, z.B. in verschiedenen Abteilungen, als gleichwertig akzeptiert werden. |
|
3 Der Ausdruck "getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen vollständigen Laderaum von" bedeutet:
entweder vertikal oder horizontal getrennt. Sind die Decks nicht widerstandsfähig gegen Feuer und Flüssigkeiten, ist nur eine Trennung in Längsrichtung, durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung zulässig. |
|
X Dieses Zeichen bedeutet: Es gibt keine generellen Trennvorschriften; vielmehr sind die Beschreibungen der einzelnen Stoffe im BC-Code sowie die Gefahrgutliste im IMDG-Code zu beachten. |
Legende
die betreffende Schüttladung | |
die Schüttladung, die zu der betreffenden Schüttladung unverträglich ist | |
gegen Feuer und Flüssigkeiten widerstandsfähiges Deck |
HINWEIS: Senkrechte Linien stellen wasserdichte Querschotte zwischen Laderäumen dar.
Abschnitt 10
Beförderung von Abfällen in fester Form als Massengut
10.1 Einleitung
10.1.1 Die grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen stellt eine potentielle Gefahr für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt dar.
10.1.2 Deshalb soll die Beförderung von Abfällen entsprechend den einschlägigen internationalen Empfehlungen und Übereinkommen und, wenn es um die Beförderung auf dem Seeweg geht, entsprechend den Bestimmungen des BC-Code erfolgen.
10.2 Begriffsbestimmungen
10.2.1 Im Sinne des vorliegenden Abschnitts sind Abfälle feste Stoffe, die einen oder mehrere Bestandteile enthalten oder die mit einem oder mehreren Bestandteilen aus einem Stoff verunreinigt sind, der den Bestimmungen des BC-Code unterliegt, die für Ladungen der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9 gelten und für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, sondern die zum Zwecke der Ablagerung auf Mülldeponien, der Verbrennung oder der Beseitigung durch sonstige Verfahren befördert werden.
10.2.2 Der Ausdruck "grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen" bezeichnet jede Beförderung von Abfällen aus dem Hoheitsgebiet eines Staates in oder durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder in oder durch ein Gebiet, das nicht Hoheitsgebiet eines Staates ist, sofern zumindest zwei Staaten von dieser Verbringung berührt sind.
10.3 Anwendung
10.3.1 Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten für die Beförderung von Abfällen in fester Form als Massengut auf Schiffen und sollen in Verbindung mit allen anderen Bestimmungen des BC-Code betrachtet werden.
10.3.2 Abfälle, die radioaktive Stoffe enthalten oder die mit solchen verunreinigt sind, unterliegen den Bestimmungen, die für die Beförderung von radioaktiven Stoffen gelten, und sind nicht als Abfälle im Sinne des vorliegenden Abschnitts zu betrachten.
10.4 Zulässige Beförderungen
10.4.1 Die grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen darf nur beginnen, wenn
10.5 Begleitpapiere
10.5.1 Zusätzlich zu den vor der Beförderung von Schüttladungen in fester Form auszustellenden Unterlagen soll in allen Fällen der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen letzteren ein sogenanntes "Abfallbeförderungspapier" beigegeben werden, das die Abfälle von dem Ort, an dem die grenzüberschreitende Verbringung beginnt, bis zum Ort der Beseitigung begleitet. Dieses Dokument soll den zuständigen Behörden sowie allen an der Organisation der Abfalltransporte beteiligten Personen jederzeit verfügbar sein.
10.5.2 Bei der Beförderung von Abfällen außer radioaktiven Abfällen soll das Wort "ABFALL"/"WASTE" in den Beförderungspapieren erscheinen.
10.6 Klassifizierung von Abfällen
10.6.1 Abfall, der nur einen Bestandteil aus einem Stoff enthält, für den die Vorschriften dieses Code für Stoffe der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9 gelten, soll als dieser bestimmte Stoff angesehen werden. Ist die Konzentration dieses Bestandteils derart, dass der Abfall eine Gefahr darstellt, die von dem Bestandteil selbst ausgeht, so soll der Abfall in die für diesen Bestandteil geltende Klasse eingestuft werden.
10.6.2 Abfall, der zwei oder mehrere Bestandteile aus einem Stoff enthält, für den die Vorschriften dieses Code für Stoffe der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9 gelten, soll nach den Anweisungen in den Ziffern 10.6.3 und 10.6.4 entsprechend den gefährlichen Merkmalen und Eigenschaften dieser Bestandteile eingestuft werden.
10.6.3 Die Einstufung entsprechend den gefährlichen Merkmalen und Eigenschaften soll wie folgt durchgeführt werden:
10.6.4 Bei der Bestimmung der überwiegenden Gefahr sollen die nachstehenden Kriterien berücksichtigt werden:
10.7 Stauen und Umschlag von Abfällen
10.7.1 Das Stauen und der Umschlag von Abfällen sollen nach Maßgabe der Abschnitte 1 bis 9 des BC-Code sowie nach eventuellen zusätzlichen Bestimmungen in der Beschreibung desjenigen Stoffes der Gruppe B erfolgen, der die hauptsächliche Gefahr darstellt.
10.8 Trennung
10.8.1 Die Trennung von Abfällen soll nach Maßgabe der Ziffern 9.3.3 und 9.3.4 erfolgen.
10.9 Maßnahmen bei Unfällen
10.9.1 Wird ein Abfall im Verlauf der Beförderung zu einer Gefahr für das befördernde Schiff oder die Umwelt, so sollen die zuständigen Behörden des Ursprungs- und des Bestimmungslandes unverzüglich davon unterrichtet und es soll bei ihnen Rat über die zu treffenden Maßnahmen eingeholt werden.
Abschnitt 11
Staufaktor-Umrechnungstabellen
11.1 Kubikmeter pro metrische Tonne in Kubikfuß pro long ton (2240 lb, 1016 kg)
Faktor: 1 m3/t = 35,87 ft3/ton (gerundet auf den nächsten hundertstel Kubikfuß je long ton)
m3/t | 0,00 | 0,01 | 0,02 | 0,03 | 0,04 | 0,05 | 0,06 | 0,07 | 0,08 | 0,09 |
0,0 | - | 0,36 | 0,72 | 1,08 | 1,43 | 1,79 | 2,15 | 2,51 | 2,87 | 3,23 |
0,1 | 3,59 | 3,95 | 4,30 | 4,66 | 5,02 | 5,38 | 5,74 | 6,10 | 6,46 | 6,82 |
0,2 | 7,17 | 7,53 | 7,89 | 8,25 | 8,61 | 8,97 | 9,33 | 9,68 | 10,04 | 10,40 |
0,3 | 10,76 | 11,12 | 11,48 | 11,84 | 12,20 | 12,55 | 12,91 | 13,27 | 13,63 | 13,99 |
0,4 | 14,35 | 14,71 | 15,07 | 15,42 | 15,78 | 16,14 | 16,50 | 16,86 | 17,22 | 17,58 |
0,5 | 17,94 | 18,29 | 18,65 | 19,01 | 19,37 | 19,73 | 20,09 | 20,45 | 20,80 | 21,16 |
0,6 | 21,52 | 21,88 | 22,24 | 22,60 | 22,96 | 23,32 | 23,67 | 24,03 | 24,39 | 24,75 |
0,7 | 25,11 | 25,47 | 25,83 | 26,19 | 26,54 | 26,90 | 27,26 | 27,62 | 27,98 | 28,34 |
0,8 | 28,70 | 29,05 | 29,41 | 29,77 | 30,13 | 30,49 | 30,85 | 31,21 | 31,57 | 31,92 |
0,9 | 32,28 | 32,64 | 33,00 | 33,36 | 33,72 | 34,08 | 34,44 | 34,79 | 35,15 | 35,51 |
1,0 | 35,87 | 36,23 | 36,59 | 36,95 | 37,31 | 37,66 | 38,02 | 38,38 | 38,74 | 39,10 |
1,1 | 39,46 | 39,82 | 40,17 | 40,53 | 40,89 | 41,25 | 41,61 | 41,97 | 42,33 | 42,69 |
1,2 | 43,04 | 43,40 | 43,76 | 44,12 | 44,48 | 44,84 | 45,20 | 45,56 | 45,91 | 46,27 |
1,3 | 46,63 | 46,90 | 47,35 | 47,71 | 48,07 | 48,43 | 48,78 | 49,14 | 49,50 | 49,86 |
1,4 | 50,22 | 50,58 | 50,94 | 51,29 | 51,65 | 52,01 | 52,37 | 52,73 | 53,09 | 53,45 |
1,5 | 53,81 | 54,16 | 54,52 | 54,88 | 55,24 | 55,60 | 55,96 | 56,32 | 56,67 | 57,03 |
1,6 | 57,39 | 57,75 | 58,11 | 58,47 | 58,83 | 59,19 | 59,54 | 59,90 | 60,26 | 60,62 |
ft3/long ton
11.2 Kubikfuß pro long ton (2240 lb, 1016 kg) in Kubikmeter pro metrische Tonne
Faktor: 1 ft3/t = 0,02.788 m3/ton (gerundet auf den nächsten zehntausendstel Kubikfuß je long ton)
ft3/long ton |
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
0 | - | 0,0279 | 0,0558 | 0,0836 | 0,1115 | 0,1394 | 0,1676 | 0,1952 | 0,2230 | 0,2509 |
10 | 0,2788 | 0,3067 | 0,3346 | 0,3624 | 0,3903 | 0,4182 | 0,4461 | 0,4740 | 0,5018 | 0,5297 |
20 | 0,5576 | 0,5855 | 0,6134 | 0,6412 | 0,6691 | 0,6970 | 0,7249 | 0,7528 | 0,7806 | 0,8085 |
30 | 0,8364 | 0,8643 | 0,8922 | 0,9200 | 0,9479 | 0,9758 | 1,0037 | 1,0316 | 1,0594 | 1,0873 |
40 | 1,1152 | 1,1431 | 1,1710 | 1,1988 | 1,2267 | 1,2546 | 1,2825 | 1,3104 | 1,3382 | 1,3661 |
50 | 1,3940 | 1,4219 | 1,4498 | 1,4776 | 1,5055 | 1,5334 | 1,5613 | 1,5892 | 1,6170 | 1,6449 |
60 | 1,6728 | 1,7007 | 1,7286 | 1,7564 | 1,7843 | 1,8122 | 1,8401 | 1,8680 | 1,8958 | 1,9237 |
70 | 1,9516 | 1,9795 | 2,0074 | 2,0352 | 2,0631 | 2,0910 | 2,1189 | 2,1468 | 2,1746 | 2,2025 |
80 | 2,2304 | 2,2583 | 2,2862 | 2,3140 | 2,3419 | 2,3698 | 2,3977 | 2,4256 | 2,4534 | 2,4818 |
90 | 2,5092 | 2,5371 | 2,5650 | 2,5928 | 2,6207 | 2,6486 | 2,6765 | 2,7044 | 2,7322 | 2,7601 |
100 | 2,7880 | 2,8159 | 2,8438 | 2,8716 | 2,8995 | 2,9274 | 2,9553 | 2,9832 | 3,0110 | 3,0389 |
m3/t
Abschnitt 12
Hinweise auf einschlägige Angaben und Empfehlungen
12.1 Allgemeines
Im vorliegenden Abschnitt werden die im BC-Code behandelten Themenbereiche unter Zuordnung zu den einschlägigen Bestimmungen und Empfehlungen aus den verschiedenen IMO-Vorschriften aufgelistet. Die Anwendbarkeit der jeweiligen Regelung hängt vom Baudatum des betreffenden Schiffes oder vom Datum des Inkrafttretens der betreffenden Vorschrift(en) ab. Es ist zu beachten, dass diese Auflistung nicht erschöpfend ist. Manchen Themenbereichen ist keine Vorschrift zugeordnet. Weitere nützliche Bezugsdokumente sind aufgeführt im MSC-Rundschreiben MSC/Circ.815 ("List of IMO safetyrelated requirements and recommendations applicable to all ships and certain types of ships").
12.2 Bezugsliste
In den nachstehenden Tabellen sind die Bezugsziffern des BC-Code, die dazugehörige IMO-Vorschrift und der Themenbereich einander zugeordnet. Spalte 1 enthält die Bezugsziffer aus dem BC-Code, Spalte 2 enthält die Fundstelle der IMO-Vorschrift zum jeweiligen Thema. In Spalte 3 ist die Kurzbezeichnung des betreffenden Themenbereichs aufgeführt.
Bezugsziffer(n) aus dem BC-Code |
Fundstelle der IMO-Vorschrift | Kurzbezeichnung des Themenbereichs |
(1) | (2) | (3) |
12.2.1 Gefährliche Güter und Klassifizierung | ||
9.1.1.1 | IMDG-Code | Klassifizierung gefährlicher Güter |
12.2.2 Stabilität | ||
2.1.3 | SOLAS II-1/22. 1 14 | Stabilitätsunterlagen |
2.1.3 | SOLAS VI/6.1 | Stabilitätsunterlagen |
2.1.3 | SOLAS VI/7.2.1 | Stabilitätsunterlagen |
2.1.3 | SOLAS VI/7.4 | Laden und Trimmen von Schüttladungen |
2.1.3 | SOLAS XII/8 | Stabilitätsunterlagen |
12.2.3 Feuerlöscheinrichtungen | ||
Allgemeines Gruppe B | SOLAS II-2/10.7 | Feuerlöscheinrichtungen in Laderäumen |
Allgemeines Gruppe B | FSS-Code Kapitel 9 | Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme |
FSS-Code Kapitel 10 | Absaugrauchmeldesysteme | |
SOLAS II-2/19 | Besondere Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter befördern | |
Gruppen A, B und C | MSC/Circ.671 | Nichtbrennbare Ladungen oder Ladungen mit einem geringen Entzündungsrisiko |
12.2.4 Lüftung | ||
Allgemeines Gruppe B | Internationales Freibord- Übereinkommen von 1966 Anlage I Regel 19 | Lüftungsöffnungen |
Allgemeines Gruppe B | SOLAS II-2/9.7 | Lüftungsöffnungen |
Allgemeines Gruppe B | SOLAS II-2/20.3 | Vorkehrungen gegen das Zünden entzündbarer Dämpfe |
Allgemeines Gruppe B | SOLAS II-2/19.3.4 | Lüftung auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern |
12.2.5 Schutz von Personen | ||
Allgemeines Gruppe B | Leitfaden für Medizinische Erste- Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern ( MFAG) | Erste-Hilfe-Maßnahmen |
Allgemeines Gruppe B | SOLAS II-2/10.10 und FSS-Code Kapitel 3 | Brandschutzausrüstungen (persönliche Schutzausrüstung) |
Allgemeines Gruppe B | SOLAS II-2/19.3.6.1 und FSS-Code Kapitel 3 | Schutzkleidung |
Allgemeines Gruppe B | SOLAS II-2/19.3.6.2 und FSS-Code Kapitel 3 | Umluftunabhängige Atemschutzgeräte |
12.2.6 Gasspürgeräte | ||
Allgemeines | SOLAS VI/3.1 | Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte |
Allgemeines | SOLAS VI/3.2 | Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte |
Allgemeines | Ziffer 3.4.3.7 der Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen | Gasspürgeräte, die bei Vornahme von Begasung zu verwenden sind |
12.2.7 Mindestangaben / Beförderungspapiere | ||
4.8.3 | SOLAS II-2/19.4 | Eignungsbescheinigung ("Document of Compliance") |
4.2 | SOLAS VI/2.1 | Angaben zur Ladung |
4.2 | SOLAS VI/2.2.2 | Angaben zur Ladung |
4.2 | SOLAS VI/2.2.3 | Angaben zur Ladung |
4.2 | SOLAS VI/2.3 | Angaben zur Ladung |
4.2 | SOLAS VI/6.1 | Stabilitätsunterlagen und sonstige Angaben zur Ladung |
4.2 | SOLAS XII/10 SOLAS XII/8 |
Ladungsdichte von Schüttladungen Beschränkungen für Ladungen mit hoher Dichte und sonstige Angaben zur Ladung |
4.2 | SOLAS VI/7.2 | Stabilitätsunterlagen und sonstige Angaben zur Ladung |
4.2 | SOLAS VII/7.2 | Unterlagen zu gefährlichen Gütern |
12.2.8 Isolierung der Begrenzungen von Maschinenräumen | ||
Gruppe B | SOLAS II-2/3.2, 3.4 und 3.10 | Begriffsbestimmungen: Trennflächen vom Typ "A" / Typ "B" / Typ "C" |
Gruppe B | SOLAS II-2/9.2 | Widerstandsfähigkeit von Schotten und Decks gegen Brand |
Gruppe B | SOLAS II-2/19.3.8 | Isolierungsnorm ("A-60") |
12.2.9 Begasung | ||
3.6 | Ziffern 3.1.3, 3.4 und 6.3 der Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen | Begasung; Anwendung der Begasung; Begasungsmittel; Sicherheitsvorkehrungen |
3.6 | SOLAS VI/4 | Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen |
12.2.10 Trimmverfahren; Tragfähigkeit von Zwischendecks | ||
5.1, 5.2 | SOLAS VI/7.4 | Trimmen von Schüttladungen |
5.1, 5.2.2.2 | SOLAS VI/7.5 | Tragfähigkeit von Zwischendecks |
12.2.11 Trennung | ||
9.4 | SOLAS VII/6.1 | Stau- und Trennvorschriften |
9.4.3 | IMDG-Code Kapitel 7.2.6 | Trennung zwischen Schüttladungen, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können, und gefährlichen Gütern in verpackter Form |
12.2.12 Beförderung von Abfällen in fester Form als Massengut | ||
10.4 | Basler Übereinkommen von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung | Erlaubte grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen |
10.6 | IMDG-Code Kapitel 2.0.3 | Klassifizierung von Abfällen |
12.2.13 Betreten geschlossener Räume | ||
3.2.5 und Anhang 7 | MSC/Circ.744 vom 14. Juni 1996 | Empfehlungen für das Betreten geschlossener Räume an Bord |
12.2.14 Vermeidung von Überbelastung | ||
2.1.2.1 | SOLAS XII/5 | Bauliche Festigkeit |
2.1.2.1 | SOLAS XII/6 | Bauliche Festigkeit |
2.1.2.1 | SOLAS XII/11 | Ladungsrechner |
Schüttladungen in fester Form - Stoffbeschreibungen (Stoffmerkblätter) | Anhang 1 |
weiter . | |
(Stand: 29.08.2018)
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