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Regelwerk

BinSchStrO - Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung 1, 2

Vom 8. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159; 18.07.2000 S. 1018; 08.03.2001 S. 335; 23.12.2002 S. 4569; 23.12.2002 S. 4580; 30.06.2005 S. 1818; 07.11.2006 S. 2407; 24.12.2008 S. 2868, ber. 2010, 380; 16.12.2011 S. 1300 11; 16.12.2012 S. 02aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschiffahrtsstraßen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als

  1. "Fahrzeug":
    ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
  2. "Fahrzeug mit Maschinenantrieb":
    ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen (z.B. in Häfen oder an Umschlagstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
  3. "Verband":
    ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
  4. "Schleppverband":
    eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
  5. "Schubverband":
    eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; hierzu zählen auch Verbände aus schiebenden und geschobenen Fahrzeugen, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
  6. "Schubleichter":
    ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;
  7. "Trägerschiffsleichter":
    ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
  8. "gekuppelte Fahrzeuge":
    eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen;
  9. "Gelenkverband":
    eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;
  10. "schwimmendes Gerät":
    eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie z.B. Bagger, Elevator, Hebebock, Kran;
  11. "schwimmende Anlage": eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie z.B. Badeanstalt, Dock, Landebrücke, Bootshaus;
  12. "Schwimmkörper": ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
  13. "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
  14. "Kleinfahrzeug":
    ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen
  15. "Fahrzeug unter Segel":
    ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  16. "Fahrgastschiff":
    ein Fahrzeug mit Antriebsmaschine, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist und der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen gegen Entgelt dient;
  17. "Sportfahrzeug":
    ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff ist;
  18. "Vorspann":
    ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet;
  19. "stilliegend":
    ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
  20. "fahrend" oder "in Fahrt befindlich":
    ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
  21. "Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes":
    die Länge bzw. Breite gemessen über alles ohne bewegliche Teile;
  22. "Radarfahrt":
    eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
  23. "unsichtiges Wetter":
    ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;
  24. "Nacht":
    der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
  25. "Tag":
    der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
  26. "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":
    ein Licht, dessen Farbe der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1775), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), in der jeweils geltenden Fassung entspricht;
  27. "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht":
    ein Licht, dessen Stärke der in Nummer 26 genannten Verordnung entspricht;
  28. "Funkellicht":
    ein Licht mit einer Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
  29. "kurzer Ton":
    ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
  30. "langer Ton":
    ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
  31. "Folge sehr kurzer Töne":
    eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen;
  32. "Fahrwasser":
    der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird;
  33. "Fahrrinne":
    der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird;
  34. "rechte Seite/linke Seite":
    die "rechte Seite" bzw. "linke Seite" des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf die Richtung "Talfahrt";
  35. "zu Berg" oder "Bergfahrt":
    auf Flüssen die Richtung zur Quelle, auf Schiffahrtskanälen die Richtung, die im zweiten Teil der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung für die einzelnen Binnenschiffahrtsstraßen als "Bergfahrt" bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen;
  36. " ADNR":
    Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern soweit diese durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr umgesetzt worden sind;
  37. "UN-Nummer":
    Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes nach den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (Resolution Nr. 645 G vom 26. April 1957, geändert durch ST/SG/AC.10/1/Rev.10 vom 1. Juni 1997, in der jeweils geltenden Fassung);
  38. "Anlage":
    bundeseigene Schiffahrtsanlage wie z.B. Schleusen, Schleusenkanäle, Wehre, Schiffshebewerke, bundeseigene wasserbauliche Anlagen wie z.B. Grundschwellen, Buhnen, Parallelwerke, Deckwerke, Leitdämme sowie Brücken;
  39. "Kilometerangabe":
    bei Streckenangaben schließt der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus.

§ 1.02 Schiffsführer

1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muß unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt.

2. Jeder Verband muß gleichfalls unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffsführers stehen.

Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen Schiffsführer zugleich Führer des Verbandes.

Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes rechtzeitig zu bestimmen.

Bei Schubverbänden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, ist der Führer des Verbandes der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs an der Steuerbordseite.

3. In einem Schubverband benötigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen Schiffsführer, sondern unterstehen der Führung des schiebenden Fahrzeugs. Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Führer der gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsführers des Schubleichters wahrnehmen.

4. Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch während des Betriebes.

5. Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Der Führer eines Verbandes ist für die Befolgung der für diesen geltenden Bestimmungen verantwortlich.

In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Führers des Schleppverbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das gleiche gilt für die Schiffsführer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer des Verbandes sind.

6. Ist für stilliegende Fahrzeuge oder Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers.

7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.

§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

1. Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.

2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt sowie der Ordnung und Sicherheit an Bord erteilt werden.

3. Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und der im Rahmen des § 1.22 erlassenen Verordnungen und Anordnungen vorübergehender Art verantwortlich.

4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Über diese Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschiffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere

  1. die Gefährdung von Menschenleben,
  2. die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
  3. die Behinderung der Schiffahrt

zu vermeiden und

  1. jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr muß der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.

§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße

1. Unbeschadet der für die einzelnen Binnenschiffahrtsstraßen geltenden Einschränkungen müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen und Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepaßt sein.

2. Die zuständige Behörde kann Fahrzeuge und Verbände, welche die in den zusätzlichen Bestimmungen für die einzelnen Binnenschiffahrtsstraßen festgesetzten Abmessungen und Abladetiefen überschreiten, zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.

§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste

1. Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.

2. Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.

3. Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muß außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität bei folgenden Fahrzeugbreiten vorgenommen werden:

  1. weniger als 9,50 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind,
  2. 9,50 m oder mehr, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind,
  3. 11 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen oder mehr als drei Breiten nebeneinander geladen sind.

4. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr als die im Schiffsattest eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord haben.

§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

1. Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.

2. Die Besatzung aller Fahrzeuge muß nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.

3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest oder -zeugnis versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben des Schiffsattestes oder -zeugnisses entsprechen und Besatzung und Betrieb den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügen.

§ 1.09 Besetzung des Ruders

1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.

2. Diese Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.

3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muß der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muß er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben. Ist keine ausreichend freie unmittelbare Sicht möglich, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert.

4. Soweit es besondere Umstände erfordern, muß zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt werden.

§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund besonderer Vorschriften ausgestellt sind:

  1. das Schiffsattest, Schiffszeugnis oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,
  2. aa) das Befähigungszeugnis des Schiffsführers,
    bb) für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder das Befähigungszeugnis,
  3. das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch,
  4. die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher,
  5. das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch,
  6. der Eichschein des Fahrzeugs,
  7. die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers,
  8. die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger,
  9. das Radarpatent,
  10. die Urkunde "Frequenzzuteilung",
  11. ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk,
  12. das von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt am 25. April 1996 beschlossene und dort niedergelegte "Handbuch Binnenschiffahrtsfunk" (Beschluß 1996 - I-21) in der jeweils geltenden Fassung,
  13. die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
  14. die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
  15. die Unterlagen über elektrische Anlagen,
  16. die Prüfbescheinigung über Feuerlöschgeräte,
  17. die Prüfbescheinigung über Krane,
  18. die nach Rn 10 381 und 210 381 ADNR erforderlichen Urkunden,
  19. bei Containerbeförderung die von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
  20. die Bescheinigung über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf,
  21. die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge.

2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstaben a und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

AMTLICHE SCHIFFSNUMMER: ................................................

SCHIFFSATTEST/SCHIFFSZEUGNIS

- NUMMER: ...................................................................................

- SUK: .............................................................................................

- GÜLTIG BIS: ...............................................................................

Diese Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein.

Die Metalltafel muß mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muß gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest oder Schiffszeugnis des Schubleichters muß von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, daß ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.

Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f muß der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren.

3. Nummer 2 gilt auch für andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen, sofern das Schiffsattest/Schiffszeugnis keine Auflagen enthält oder das Erkennen von Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann. Außer den Angaben nach Nummer 2 ist die Mindestbesatzung anzugeben.

4. Auf schwimmenden Geräten brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a nicht mitgeführt zu werden, wenn an ihnen eine Metalltafel nach Maßgabe der Nummer 2 angebracht ist.

5. Auf Baustellenfahrzeugen nach dem Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f nicht an Bord mitgeführt zu werden. Diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein.

6. Auf schwimmenden Geräten und Baustellenfahrzeugen nach dem Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, b und f im Baustellenbereich nicht an Bord mitgeführt zu werden. Diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein.

7. Die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 sind auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.

§ 1.11 Mitführen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen, muß sich ein Abdruck dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich der sonstigen im Rahmen des § 1.22 Nr. 3 für die befahrene Strecke erlassenen Rechtsverordnungen befinden.

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse

1. Gegenstände, die eine Beeinträchtigung nach § 1.04 verursachen können, dürfen nicht über die Bordwand der Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen hinausragen.

2. Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.

3. Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkörper einen Gegenstand verloren und kann die Schiffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.

4. Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein störendes Hindernis an, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben.

§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen

1. Es ist verboten, Schiffahrtszeichen (z.B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.

2. Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkörper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.

3. Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, die nächste Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schiffahrtszeichen (z.B. Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt.

§ 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper die Wasserstraße oder eine Anlage beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.

§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen, sonstwie einzubringen oder einzuleiten.

2. Sind derartige Gegenstände oder andere Stoffe frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüssigkeiten so genau wie möglich anzugeben.

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

1. Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Besatzung oder Fahrgäste gefährden, zu ihrer Rettung alle verfügbaren Mittel aufbieten.

2. Sind bei dem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr oder droht infolge des Unfalls eine Sperrung des Fahrwassers oder einer Schleuse nach § 6.28 Nr. 1, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.

3. nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfällen

1. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muß so bald wie möglich für die Benachrichtigung der nächsten Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muß an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis Beschäftigte der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde, einer nachgeordneten Dienststelle oder der Wasserschutzpolizei ihm gestatten, sich zu entfernen.

2. Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers unbeschadet des § 3.25 unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, daß diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.

3. Ereignet sich der Unfall nach den §§ 1.16 oder 1.17 in einer Schleuse nach § 6.28 Nr. 1, ist die Schleusenaufsicht unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Ereignet sich der Unfall nach den §§ 1.16 oder 1.17 oder eine Störung des Verkehrs oder des Betriebes im Bereich einer selbstbedienten oder automatisierten Schleuse, ist unverzüglich die nächste Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei zu benachrichtigen.

5. Nummer 1 und 2 gelten auch, wenn infolge eines Unfalls die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigt wird.

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers

1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder gesunkener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist frei zu machen.

2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.

§ 1.19 Besondere Anweisungen

Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Beschäftigten der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde, einer nachgeordneten Dienststelle oder der Wasserschutzpolizei für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Verhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren erteilt werden.

§ 1.20 Überwachung

Der Schiffsführer hat den Beschäftigten der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde, einer nachgeordneten Dienststelle oder der Wasserschutzpolizei (Überwachungsbehörden) die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit sie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen können.

§ 1.21 Sondertransporte

Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von

  1. Fahrzeugen und Verbänden, die nicht § 1.06 Nr. 1 und § 1.08 Nr. 1 entsprechen,
  2. schwimmenden Anlagen,
  3. Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.

Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Sie unterliegen den Auflagen, die diese Behörden im Einzelfall festlegen. § 1.06 Nr. 2 bleibt unberührt.

Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.

§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art

1. Der Schiffsführer muß die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bekanntgemacht worden sind.

2. Diese Anordnungen können insbesondere veranlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie können auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tiefgehenden Fahrzeugen untersagen.

3. Nummer 1 gilt auch für Rechtsverordnungen, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oer zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnungen gelten höchstens drei Jahre.

§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen

Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigten können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 1.24 Sonderregelung für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge

1. Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen und Fischereiaufsicht sind von der Beachtung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

2. Dies gilt auch für Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.

§ 1.25 Laden, Löschen und Leichtern

1. Fahrzeuge dürfen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht an Stellen laden, löschen oder leichtern, an denen die Schiffahrt behindert oder gefährdet werden kann.

2. Auf Schiffahrtskanälen und in Schleusenkanälen ist das Laden, Löschen und Leichtern außerhalb der Häfen und Umschlagstellen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.

§ 1.26 Fahrgeschwindigkeit

Die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 10.04 Nr. 1 und 2, §§ 11.04, 12.04 Nr. 1, § 13.04 Nr. 1, §§ 14.04, 15.04 Nr. 1 bis 3, § 16.04 Nr. 1 bis 3, §§ 18.04, 19.04 Nr. 1 und 2, § 20.04 Nr. 1, § 21.04 Nr. 1 bis 3, § 22.04 Nr. 1 bis 4, § 23.04 Nr. 1 und 2, § 24.04 Nr. 1 bis 4, § 25.04 Nr. 1 und 2 und § 26.04 Nr. 1 gelten nicht

  1. für Kleinfahrzeuge, die einen oder mehrer Wasserskiläufer auf den für das Wasserskilaufen durch das Zeichen E.17 freigegebenen Strecken ziehen;
  2. für Wassermotorräder auf den durch das Zeichen E.22 freigegebenen Strecken;
  3. für Fahrzeuge mit Sondererlaubnis von der zuständigen Behörde.

Kapitel 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

1. An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:

  1. ein Name, der auch eine Devise sein kann.
    Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug gehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1);
  2. sein Heimat- oder Registerort.
    Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
  3. seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, deren Heimathafen oder Registerort in einem der Rheinuferstaaten, Moseluferstaaten oder in Belgien liegt, jedoch nicht für Fahrgastschiffe, Fähren, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte sowie Fahrzeuge der Überwachungsbehörden und Feuerlöschboote. Die amtliche Schiffsnummer ist nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen.

2. Darüber hinaus muß - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - an jedem Fahrzeug, das zur

  1. Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern;
  2. Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle

angegeben sein.

3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muß beim Namen und der amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen.

Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

4. Bei der Fahrt durch Schleusen müssen Länge und Breite des Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe, von beiden Seiten sichtbar angegeben sein.

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

1. Soweit Kleinfahrzeuge nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:

  1. mit ihrem Namen oder ihrer Devise.
    Der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen, in Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
  2. mit dem Namen und der Anschrift ihres Eigentümers.
    Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

2. Beiboote eines Fahrzeugs müssen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.

§ 2.03 Schiffseichung

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die "Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken richten sich nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m überschreiten kann - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge -, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung richtet sich nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens entweder die Nummer des Schiffsattestes oder Schiffszeugnisses und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder den Namen und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs enthalten.

Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann es bei der erstmaligen Kennzeichnung verbleiben.

2. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen. Bei Seeschiffen reicht es aus, wenn die Anker mit dem Unterscheidungssignal des Schiffes gekennzeichnet sind.

Kapitel 3
Bezeichnung der Fahrzeuge

Abschnitt I
Allgemeines

§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung
(Anlage 3 Bild 1)

1. In diesem Kapitel gelten als

  1. "toplicht":
    ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225 Grad und zwar von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter die Querlinie, und das nur in diesem Bogen sichtbar ist;
  2. "Seitenlichter":
    an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112 Grad 30', das heißt von vorn bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie, und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
  3. "Hecklicht":
    ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135 Grad, und zwar 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
  4. "von allein Seiten sichtbares Licht":
    ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360 Grad sichtbar ist.

Bild 1

2. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich bei Tag gesetzt werden.

3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge.

4. Auf Schleusung wartende Fahrzeuge können die für die Fahrt vorgeschriebenen Zeichen und Lichter beibehalten.

5. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.

§ 3.02 Lichter und Signalleuchten

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.

2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel entsprechen.

3. Die Nachtbezeichnung stilliegender nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht Nummer 2 zu entsprechen; sie muß jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1.000 m haben.

§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.

2. Die Farben der Flaggen, Tafeln und Wimpel dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.

3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfüllt

§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel

1. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.

3. Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:

  1. für Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
  2. für Bälle 0,60 m im Durchmesser;
  3. für Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche;
  4. für Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.

4. Für Kleinfahrzeuge dürfen entgegen Nummer 3 Signalkörper mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, daß sie gut gesehen werden können.

§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen

1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Sichtzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Sichtzeichen führen kann.

§ 3.06 (ohne Inhalt)

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln usw.

1. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln, Wimpel oder andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, daß sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.

2. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Abschnitt II
Nacht- und Tagbezeichnung

Titel A
Bezeichnung während der Fahrt

§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anlage 3 Bild 2, 3)

1. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:

  1. ein topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt werden muß;
  2. die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. Bei Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1 m tiefer als das topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälen müssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1 m tiefer als das topplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden. Sie müssen mindestens 1 m hinter dem topplicht gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
  3. ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

Bild 2

2. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110 m Länge müssen bei Nacht außerdem ein zweites topplicht führen und zwar auf dem Hinterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht.

Bild 3

3. Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge und für Fähren; für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren § 3.16.

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
(Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)

1. An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:

Das Fahrzeug muß den Zylinder auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann voranfährt; der Vorspann muß den Zylinder ebenfalls führen.

2. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muß jedes dieser Fahrzeuge führen:

Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.

3. Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:

Das gleiche gilt für geschleppte Schwimmkörper und schwimmende Anlagen.

Wenn jedoch

  1. eine Anhanglänge des Verbandes 110 m überschreitet, muß sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte des Fahrzeugs,
    Bild 7
  2. eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
    Bilder 8

Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, daß sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.

4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:

  1. das Licht nach Nummer 3 oder das topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;
    Bild 9
  2. das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Licht zu führen.
    Bild 10

Bilden Kleinfahrzeuge den Schluß eines Verbandes, bleiben sie bei Anwendung der Vorschriften dieser Nummer unberücksichtigt.

5. Auf den Reeden brauchen Schleppverbände, die aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge bestehen, die Tagbezeichnung nach diesem Paragraphen nicht zu führen.

6. Dieser Paragraph gilt weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, noch für das Schleppen von Kleinfahrzeugen; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
(Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)

1. Schubverbände in Fahrt müssen bei Nacht führen:

  1. als topplichter
    1. drei topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes. Diese topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein.
      Die beiden unteren topplichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und ungefähr 1,10 m unter dem obersten topplicht gesetzt werden. Sie müssen darüber hinaus auf Flüssen mindestens 2 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1 m über den Seitenlichtern, auf Schiffahrtskanälen und in Schleusenkanälen so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
    2. ein topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist. Dieses topplicht ist nach Möglichkeit 3 m tiefer als das oberste topplicht nach Ziffer I hiervor zu setzen.
      Die Masten dieser topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;
      Bild 11
  2. als Seitenlichter
    auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2 m über dem Wasserspiegel;
  3. als Hecklichter
    1. drei Hecklichter auf dem Hinterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, so daß sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;
    2. ein Hecklicht auf dem Hinterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
      Bild 12

2. Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen, das andere schiebende Fahrzeug muß das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer II führen.

Bild 13

3. Nummer 1 gilt auch für Schubverbände, wenn sie bei Nacht geschleppt werden; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I gelb sein.

Bild 14

4. Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muß das schiebende Fahrzeug führen: einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.

Bild 14

§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 15, 16)

1. Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:

  1. auf jedem Fahrzeug das topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nr. 3 ersetzt werden;
    Bild 15
  2. die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das niedrigste topplicht;
  3. auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c.
    Bild 16

2. Dieser Paragraph ist weder auf Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führen, noch auf längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge anzuwenden; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
(Anlage 3 Bild 17)

1. Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:

  1. die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;
  2. ein Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c.
    Bild 17

2. Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)

1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen: entweder

  1. ein topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 m vor diesen;
  2. Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
  3. ein Hecklicht;
    Bild 18

    oder
  4. das topplicht nach Buchstabe a; dieses Licht muß jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;
  5. die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter müssen jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;
    Bild 19
  6. ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, daß anstelle des topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.
    Bild 20

2. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, so muß es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen.

3. Geschleppte oder längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Dies gilt nicht für die Beiboote der Fahrzeuge.

Bild 21

4. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge unter Segel müssen bei Nacht führen: entweder

  1. die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe e und ein Hecklicht.
    Bild 22

    oder
  2. diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am topp
    Bild 23

    oder
  3. ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
    Bild 24

5. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Beiboote, auf die die gleichen Voraussetzungen zutreffen, brauchen dieses Licht jedoch nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zu zeigen.

Bild 25

6. Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fährt, muß bei Tag führen: einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist.

Bild 26

§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
(Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)

1. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste) befördern, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen:

Diese Bezeichnung muß an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken geführt werden.

Bild 27b

2. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste) befördern, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen:

Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je zwei blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken angebracht ist, geführt werden.

Bild 28b

3. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 befördern, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen:

Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.

4. Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach den Nummern 1, 2 oder 3, muß die Bezeichnung nach den Nummern 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.

Bilder 30

Bilder 31

5. Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.

Bilder 32

6. Fahrzeuge, Schubverbände oder gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefährliche Güter nach den Nummern 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert.

7. Fahrzeuge, die kein Zeichen nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 282 oder Anlage B 2 Rn 210 282 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Zeichen nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Zeichen nach Nummer 1 führen muß.

8. Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muß mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.

§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist
(Anlage 3 Bild 33)

Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist, müssen in Fahrt bei Tag führen:

einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.

Bild 33

Dies gilt nicht für Fähren.

§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
(Anlage 3 Bild 34, 35, 36)

1. Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:

  1. ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15 m nicht überschreitet;
  2. ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1 m über dem Licht nach Buchstabe a.
    Bild 34

2. Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3 m über dem Wasser versehen sein.

Bild 35

3. Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:

  1. die Lichter nach Nummer 1,
  2. die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.
    Bild 36

§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
(Anlage 3 Bild 37)

Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen in Fahrt außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen bei Tag führen:

einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, daß er gut sichtbar ist.

Bild 37

§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 38)

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muß erforderlichenfalls außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen

oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides zugleich tun.

Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
(Anlage 3 Bild 39)

Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen:

von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

Bild 39

Titel B
Bezeichnung beim Stilliegen

§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
(Anlage 3 Bild 40, 41)

1. Mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge müssen alle Fahrzeuge beim Stilliegen bei Nacht führen:

ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken.

Bild 40

Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.

2. Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote - müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:

ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite.

Bild 41

3. Das in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Licht braucht nicht geführt zu werden, wenn

  1. das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehört, die voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgelöst wird und die Fahrzeuge dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 führen,
  2. sich das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen befindet oder hinter einem aus dem Wasser ragenden Längswerk stilliegt oder
  3. das Fahrzeug am Ufer stilliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist.

4. Sind Fahrzeuge an einer besonders dafür ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann die zuständige Behörde in Sonderfällen einen Teil von ihnen von der Lichterführung nach den Nummern 1 oder 2 befreien.

§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
(Anlage 3 Bild 42, 43, 44)

§ 3.14 gilt für die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.

Bilder 42

Bilder 43

Bilder 44

§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
(Anlage 3 Bild 45, 46)

1. Nicht frei fahrende Fähren müssen während des Betriebes bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen.

Außerdem muß bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nr. 2 führen.

Bild 45

2. Frei fahrende Fähren während des Betriebes bei Nacht müssen beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten.

Das grüne Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c müssen gelöscht werden, sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind.

Bild 46

§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
(Anlage 3 Bild 47)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen beim Stilliegen bei Nacht führen:

von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.

Bild 47

Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nr. 3 Buchstabe b oder c oder Nr. 4 erfüllt sind.

§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
(Anlage 3 Bild 48)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:

das Licht nach § 3.20 Nr. 1.

Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:

Die zuständige Behörde kann eine andere Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
(Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)

1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführen und dabei stilliegen, müssen führen:

  1. nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:

    und gegebenenfalls

  2. nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:
  3. nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
  4. nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:

Diese Zeichen sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.

2. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Zeichen nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Bilder 52

3. Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a und b befreien.

§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker
(Anlage 3 Bild 53, 54, 55)

1. Stilliegende Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, daß die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten die Schiffahrt gefährden können, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern bei Nacht führen: ein von allen Seiten sichtbares zusätzliches weißes gewöhnliches Licht etwa 1 m unter dem Licht nach § 3.20 Nr. 1 oder, wenn zwei Stilliegelichter gesetzt sind, unter dem Licht, das dem Anker am nächsten liegt.

Bild 53

2. Wenn in den Fällen des § 3.23 die Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, muß das diesen Ankern nächstgelegene Licht ersetzt werden durch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter, die in einem Abstand von etwa 1 m übereinander angebracht sind.

Bild 54

3. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker mit einem gelben Döpper mit Radarreflektor zu bezeichnen.

Bild 53

Bild 54

4. Wenn die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten schwimmender Geräte die Schiffahrt gefährden können, sind sie zu bezeichnen:

Abschnitt III
Sonstige Zeichen

§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
(Anlage 3 Bild 56)

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden nach § 1.20 können bei Tag und bei Nacht ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Feuerlöschboote und für Wasserrettungsfahrzeuge nach § 1.24 Nr. 2 im Rettungseinsatz sowie für Zollboote und für Fahrzeuge der Bundespolizei.

Bilder 56

§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
(Anlage 3 Bild 57)

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführen, können mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen zeigen: ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.

Bild 57

§ 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr

1. Die Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr führen während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1 m oberhalb des topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muß.

2. Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. Es gelten die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 4.

§ 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag
(Anlage 3 Bild 58)

1. In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Sog und Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden wollen, können außer ihrer Bezeichnung nach diesem Kapitel führen:

2. Von der Bezeichnung nach Nummer 1 dürfen nur Gebrauch machen:

  1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen, sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
  2. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 3.25 bleibt unberührt.

§ 3.30 Notzeichen
(Anlage 3 Bild 59)

1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:

2. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
(Anlage 3 Bild 60)

1. Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muß dieses Verbot angezeigt werden durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild des Fußgängers.

Bild 60

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muß ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

§ 3.32 Hinweis auf das Rauchverbot
(Anlage 3 Bild 61)

1. Sofern das Rauchen an Bord durch andere Vorschriften verboten ist, muß dieses Verbot angezeigt werden durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.

Bild 61

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muß ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
(Anlage 3 Bild 62)

1. Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines Fahrzeugs durch andere Vorschriften oder durch besondere Anordnungen der zuständigen Behörde verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsebene führen:

eine quadratische Tafel, darunter ein dreieckiges Zusatzschild.

Bild 62

Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und ein schwarzes "P" im Mittelfeld.

Das dreieckige Zusatzschild ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stilliegen verboten ist.

2. Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein, daß sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

3. Dieser Paragraph gilt nicht für die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge.

Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar

Abschnitt I
Schallzeichen (Anlage 6)

§ 4.01 Allgemeines

1. Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt gegeben werden:

  1. auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, daß sich der Schall nach vorn und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann;
  2. auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mittels eines Schallgeräts, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns.

2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen.

Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, für das Dreitonzeichen der Radar-Talfahrer nach § 6.32 Nr. 3 Buchstabe a sowie für Glockenzeichen.

3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.

4. Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.

2. Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

§ 4.04 Notzeichen

1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (z.B. Fahrzeug in Not, Mann über Bord) kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.

2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

Abschnitt II
Sprechfunk

§ 4.05 Sprechfunk

1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss

  1. der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II S. 1213) und
  2. der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10)

entsprechen und gemäß den Vorschriften

  1. der Vereinbarung nach Buchstabe a, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk ( § 1.10 Nr. 1 Buchstabe l) erläutert sind,
  2. dieser Verordnung und
  3. der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569) in der jeweils geltenden Fassung

betrieben werden. Funkmeldungen und Funkabsprachen sind in deutscher Sprache auszuführen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den aktuellen Stand des Handbuches im Verkehrsblatt bekannt.

2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

3. Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Während der Fahrt muß die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Satz 1 und 2 gilt auch während des Betriebes.

4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muß sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden.

5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.

Abschnitt III
Radar

§ 4.06 Radar 11

1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn

  1. sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät, das der Richtlinie nach § 4.05 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b entspricht, und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz oder von den zuständigen Behörden eines Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;
  2. sie mit einem Schallgerät ausgerüstet sind, das geeignet ist, dreimal hintereinander drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Töne von verschiedener Höhe mit einer Dauer von insgesamt etwa zwei Sekunden abzugeben; jede Folge der drei Töne muß mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden (Dreitonzeichen); die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen. Zwischen dem tiefsten und dem höchsten Ton muß ein Zwischenraum von zwei ganzen Tönen liegen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren;
  3. sich an Bord eine Person befindet, die das Patent nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018) in der jeweils geltenden Fassung besitzt; unbeschadet des § 1.09 Nr. 3 kann jedoch am Tag bei guter Sicht Radar zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.

Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

2. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

Kapitel 5
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.01 Schiffahrtszeichen

1. Anlage 7 enthält die Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise, die von der zuständigen Behörde im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufgestellt werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.

2. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung haben die Schiffsführer oder die nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Personen die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Nummer 1 erteilt werden.

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

1. Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.

2. Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.

Kapitel 6
Fahrregeln

Abschnitt I
Allgemeines

§ 6.01 (ohne Inhalt)

§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen, müssen

  1. Fahrzeugen, die das blaue Funkellicht nach § 3.27 zeigen, beim Begegnen, Kreuzen und Überholen rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen; falls diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muß das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug rechtzeitig und unmißverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will,
  2. allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.

2. Die §§ 6.03a, 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gelten weder für Kleinfahrzeuge, Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge nach Nummer 1 noch sind sie ihnen gegenüber anzuwenden. Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, brauchen § 6.09 Nr. 2, §§ 6.13, 6.14, 6.16, 6.20 Nr. 1 Buchstabe b und c und § 6.23 Nr. 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen, Schleppverbänden und gekuppelten Fahrzeugen nach Nummer 1 anzuwenden.

3. Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06 und 6.20 dürfen Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb vor Badeufern und Zeltplätzen sowie in der Nähe von erkennbar ausgelegten Angel- und sonstigen Fischereifanggeräten nur so schnell fahren, daß ihre Steuerfähigkeit gewahrt bleibt. Jedes behindernde oder belästigende Umfahren anderer Fahrzeuge oder das Umherfahren in der Nähe von Fischereifanggeräten ist verboten. Beim Vorbeifahren an Personen muß der Abstand so groß sein, daß sie durch Wellenschlag oder Sogwirkung nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden.

§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander

1. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen.

2. Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren, müssen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.

3. Ausweichpflichtige Kleinfahrzeuge nach Nummer 1 oder 2 müssen beim Begegnen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten; falls diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muß das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug rechtzeitig und unmißverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will; außerdem kann diese Absicht durch die in § 4.02 Nr. 2 vorgesehenen Schallzeichen angezeigt werden.

4. Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:

  1. wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, daß es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt;
  2. wenn sich ihre Kurse kreuzen, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht berührt.

Das gilt auch für zwei Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren.

5. Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:

  1. wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
  2. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
  3. wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muß es dem anderen ausweichen.

Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt.

6. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, daß es ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält, zum Ausweichen zwingt.

Abschnitt II
Begegnen, Kreuzen und Überholen

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

1. Das Begegnen, Kreuzen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.

2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.

3. Beim Begegnen, Kreuzen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.

§ 6.03a Kreuzen

1. Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor dem Fahrzeug vermeiden.

2. Nummer 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 6.02a, 6.13, 6.14 und 6.16.

§ 6.04 Begegnen Grundregeln
(Anlage 3 Bild 63)

1. Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg freilassen.

2. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.

3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig nach Steuerbord zeigen:

Die hellblaue Tafel muß einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, Rahmen und Gestänge sowie die Leuchte des Funkellichtes dürfen nur von dunkler Farbe sein. Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen.

4. Ist zu befürchten, daß die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:

  1. "einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
  2. "zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

5. Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.

§ 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln

1. Abweichend von § 6.04 können

  1. zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst versehen und deren höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen beträgt, wenn sie an einer Landebrücke anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,
  2. zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Zwecke des Aufdrehens ein bestimmtes Ufer halten wollen,

von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg freizulassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

2. In den Fällen der Nummer 1 müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:

  1. "einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
  2. "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

3. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:

  1. soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden, müssen sie "einen kurzen Ton" geben und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 entfernen,
  2. soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden, müssen sie "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.

4. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 2 wiederholen.

§ 6.06 (ohne Inhalt)

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser

1. Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo das Fahrwasser keinen hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserengen), gilt folgendes:

  1. alle Fahrzeuge müssen die Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren, wobei jedoch das Überholen verboten ist;
  2. bei beschränkter Sicht müssen alle Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge hineinfahren, "einen langen Ton" geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen während der Durchfahrt wiederholen;
  3. Bergfahrer müssen, wenn sie feststellen, daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
  4. Talfahrer müssen, wenn ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge hineingefahren ist, soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis die Bergfahrer sie durchfahren haben; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen.

2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.

§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

1. Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, gilt § 6.07.

Tafelzeichen A.4

2. Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet:

  1. ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7): keine Durchfahrt,
    Zeichen A.1
  2. ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7): Durchfahrt frei.
    Zeichen E.1

Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.

Tafelzeichen B.8

§ 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen

1. Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

2. Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muß nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert wird.

§ 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge

1. Der Überholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen. Ist das Überholen möglich, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern braucht, gibt der Überholende kein Schallzeichen.

2. Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß der Überholende folgende Schallzeichen geben:

  1. "zwei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,
  2. "zwei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.

3. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muß er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.

4. Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muß der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:

  1. "einen kurzen Ton", wenn das Überholen an Backbord möglich ist,
  2. "zwei kurze Töne", wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.

Der Überholende muß, wenn er unter den nun gegebenen Verhältnissen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:

  1. "zwei kurze Töne" im Falle des Buchstaben a,
  2. "einen kurzen Ton" im Falle des Buchstaben b.

Der Vorausfahrende muß alsdann dem Überholenden genügend Raum an derjenigen Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.

5. Ist ein gefahrloses Überholen unmöglich, muß der Vorausfahrende "fünf kurze Töne" geben.

§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht

  1. auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot,
    Tafelzeichen A.2
  2. auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreiten.
    Tafelzeichen A.3

Abschnitt III
Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

1. Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, müssen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen.

Tafelzeichen B.1

Tafelzeichen B.2a

Tafelzeichen B.2b

Tafelzeichen B.3a

Tafelzeichen B.3b

Tafelzeichen B.4a

Tafelzeichen B.4b

2. Auf einer solchen Strecke gilt folgendes:

  1. Bergfahrer, die sich am Ufer auf ihrer Backbordseite halten, müssen ständig die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 zeigen;
  2. überqueren Bergfahrer in Verfolg des ihnen durch die Tafelzeichen nach Nummer 1 vorgeschriebenen Kurses das Fahrwasser von Steuerbord nach Backbord, müssen sie rechtzeitig die Sichtzeichen nach Buchstabe a setzen; überqueren sie das Fahrwasser in entgegengesetzter Richtung, müssen sie diese Sichtzeichen rechtzeitig entfernen;
  3. Bergfahrer dürfen in keinem Falle die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an die Tafelzeichen B.4a oder B.4b müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern und sogar anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver vollenden können.

§ 6.13 Wenden

1. Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr unter Berücksichtigung der nachstehenden Nummern 2 und 3 dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

2. Sofern das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:

  1. durch "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn es über Steuerbord wenden will;
  2. durch "einen langen Ton, zwei kurze Töne", wenn es über Backbord wenden will.

3. Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.

4. Auf den durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken ist das Wenden verboten.

Tafelzeichen A.8

Sind hingegen Strecken durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.

Tafelzeichen E.8

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben:

  1. "einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,
  2. "zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.

§ 6.16 Überqueren der Wasserstraße, Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

1. Fahrzeuge dürfen aus einem Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen oder die Hauptwasserstraße überqueren oder in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren, nachdem sie sich vergewissert haben, daß diese Manöver ausgeführt werden können, ohne daß eine Gefahr entsteht und ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muß, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.

Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen zu betrachten sind, können durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.

Tafelzeichen E.9a

Tafelzeichen E.9b

Tafelzeichen E.9c

Tafelzeichen E.10a

Tafelzeichen E.10b

2. Fahrzeuge - ausgenommen Fähren -, die ein Manöver im Sinne der Nummer 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:

  1. durch "drei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;
  2. durch "drei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;
  3. durch "drei lange Töne", wenn sie nach der Ausfahrt die Wasserstraße überqueren wollen; vor Beendigung der Querfahrt müssen sie erforderlichenfalls geben:
    "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen,
    "einen langen Ton, zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten wollen.

Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.

3. Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Mündung einer Nebenwasserstraße ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, dürfen die aus dem Hafen oder aus der Nebenwasserstraße kommenden Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einbiegen oder sie überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, Kurs oder Geschwindigkeit zu ändern.

Tafelzeichen B.9a

Tafelzeichen B.9b

4. Ein rotes Licht, Zeichen A.1 (Anlage 7), mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c, Anlage 7) zeigt an, daß die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist.

Zeichen A.1/Bild

5. Ein gelbes Funkellicht (Zeichen E.12a, Anlage 7) an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße zeigt an, daß Fahrzeuge ausfahren und die Einfahrt infolgedessen mit Vorsicht zu erfolgen hat. Fahrzeuge in der Hauptwasserstraße müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.

Zeichen E.12a

6. Werden die Zeichen nach den Nummern 4 und 5 nicht gegeben, darf in Nebenwasserstraßen oder Häfen, deren Mündungen für eine gleichzeitige Einfahrt und Ausfahrt nicht ausreichend Platz bieten, erst eingefahren werden, wenn kein Fahrzeug ausfährt.

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

1. Fahrzeuge dürfen nicht auf gleicher Höhe fahren. Kleinfahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe fahren, wenn es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet.

2. Außer beim Überholen, beim Begegnen oder Vorbeifahren ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge oder Verbände heranzufahren, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 zeigen.

3. Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten. § 1.20 bleibt unberührt.

4. Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben, müssen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten während der Arbeit ausreichend Abstand halten.

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf Liegestellen und Umschlagstellen sowie auf Reeden. Es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

Tafelzeichen A.6

§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen

1. Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.

2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge sowie für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Umschlagstellen, auf Reeden sowie im Schleusenbereich.

3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Sie müssen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:

  1. vor Hafenmündungen;
  2. in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;
  3. in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stilliegen;
  4. in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
  5. auf Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
    Zeichen A.9

2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.

3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe c führen, an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Zeichen nach § 3.29 Nr. 1 führen und an Stellen und Fahrzeugen, die das Zeichen nach § 8.12 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.

§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände

1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.

2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen außer im Fall der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, wenn dies in ihrem Schiffsattest oder Schiffszeugnis zugelassen ist.

Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, muß sich an der Steuerbordseite befinden. Wenn jedoch ein oder mehrere Schubleichter mitgeführt werden, darf einer an der Steuerbordseite gekuppelt werden.

3. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.

§ 6.22 Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen

1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, daß die Schiffahrt gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten. Bestimmte Fahrzeugarten können ausgenommen werden.

Zeichen A.1

2. Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine - verboten.

Tafelzeichen A.1a

3. Das Befahren von Wasserflächen, die durch die gerade Linie zwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durch eine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34) begrenzt werden, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.

Bild

§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
(Anlage 3 Bild 50a, 50b, 52)

Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball

Bilder 50a

Bild 50b

Bild 52

oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d zeigen.

Bild 52

Abschnitt IV
Fähren

§ 6.23 Verhalten der Fähren

1. Fähren dürfen die Wasserstraßen nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

2. Für nicht freifahrende Fähren gilt außerdem folgendes:

  1. solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, muß sie so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt;
  2. Fähren mit Längsseil, die so verankert sind, daß sie das Fahrwasser sperren können, dürfen auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näherkommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig "einen langen Ton" geben;
  3. die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

Abschnitt V
Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines

1. In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.

2. Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichnet

  1. durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
    Tafelzeichen A.10
  2. durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
    Tafelzeichen D.2

§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

1. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.

Zeichen A.1

2. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet

  1. durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)
    Zeichen D.1a

    oder
  2. durch das Zeichen D.1b (Anlage 7)

wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.

Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.

3. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken

1. Unbeschadet der §§ 6.07, 6.08 und 6.24 haben die Schiffsführer oder die nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Personen bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.

2. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen.

Sie müssen, wenn sie das Öffnen der Brücke verlangen, erforderlichenfalls "zwei lange Töne" geben. Bis zur Freigabe der Durchfahrt müssen sie sich mindestens 50 m von der Brücke entfernt halten, sofern nicht das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) den Abstand angibt. Können oder wollen die Fahrzeuge die Brücke nicht durchfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) angebracht ist, vor diesem anhalten.

Tafelzeichen B.5

3. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Erlaubnis der Brückenaufsicht verboten.

4. Die Durchfahrt wird erforderlichenfalls bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt. Diese Lichtsignale haben folgende Bedeutungen:

  1. zwei rote Lichter übereinander: keine Durchfahrt (Brücke gesperrt);
  2. drei rote Lichter nebeneinander: keine Durchfahrt (Brücke geschlossen, sie kann vorübergehend nicht geöffnet werden);
  3. zwei rote Lichter nebeneinander: keine Durchfahrt (Brücke geschlossen oder Gegenverkehr);
  4. ein rotes Licht: keine Durchfahrt (Brücke in Bewegung);
  5. zwei grüne Lichter nebeneinander: Durchfahrt frei (Brücke geöffnet).

Die Lichter sind nur in Durchfahrtrichtung sichtbar.

5. Wird ein zusätzliches weißes Licht über den Signallichtern nach Nummer 4 Buchstabe b oder c gezeigt, dürfen Fahrzeuge die geschlossene Brücke durchfahren, wenn die Durchfahrthöhe dies mit Sicherheit zuläßt.

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

1. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch das Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden.

Zeichen A.1

2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

Zeichen E.1

Abweichend hiervon kann bei einem Wehr mit Wehrsteg das Durchfahren einer Wehröffnung auch durch das an dem Wehrsteg über der Öffnung angebrachten Zeichen D.1 (Anlage 7) gestattet werden.

Zeichen D.1a

Zeichen D.1b

3. Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände dürfen durch eine Wehröffnung nicht mit größerer Geschwindigkeit fahren, als zu ihrer Steuerung erforderlich ist. Im Bereich eines Wehres muß die Maschine so bereitgehalten werden, daß die Fahrzeuge jederzeit manövrierfähig sind.

4. An geschlossene Sicherheitstore und Hochwassersperrtore darf nur bis 100 m herangefahren werden.

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

1. Zum Schleusenbereich gehören

  1. die Schleusen und
  2. die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen, Einordnen und Warten von Fahrzeugen sowie zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden dienen (Schleusenvorhafen).

Die zuständige Behörde kann abweichend von Buchstabe a und b den Schleusenbereich festlegen; in diesem Fall ist er durch weiße Tafeln mit schwarzer Umrandung und der schwarzen Aufschrift "Schleusenbereich" gekennzeichnet.

2. Bei der Annäherung an den Schleusenbereich müssen die Fahrzeuge ihr Fahrt verlangsamen. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, haben sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten.

Tafelzeichen B.5

3. Im Schleusenbereich ist das Überholen bei Annäherung an die Schleuse verboten. Fahrzeuge dürfen nur dann an anderen auf die Schleusung wartenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn sie vorgeschleust werden sollen oder um sich in vorhandene Lücken zu legen.

Im Schleusenbereich dürfen Antriebs- und Hilfsmaschinen nur in dem für den Schiffs- und Bordbetrieb erforderlichen Umfang betrieben werden. Dabei sind die Türen des Maschinenraums geschlossen zu halten. Sonstige Öffnungen des Maschinenraumes müssen so weit geschlossen werden, wie es der Betrieb zuläßt. Die Anlegestellen von Fähren oder Fahrgastschiffen sind freizuhalten.

4. Im Schleusenbereich müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet sind, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben.

5. Im Schleusenbereich müssen die Anker vollständig hochgenommen sein, es sei denn, sie werden außerhalb der Schleuse benutzt.

6. Sind mehrere Schleusen vorhanden, müssen die Fahrzeuge die ihnen zugewiesene Schleuse ansteuern. Die Weisung hierzu wird erforderlichenfalls bei Tag und bei Nacht durch die in § 6.28a beschriebenen Richtungsweiser gegeben.

Fahrzeuge, deren Abmessungen kleiner als diejenigen der vorhandenen Bootsschleusen sind, haben diese zu benutzen, soweit die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt.

7. Vor der Einfahrt in die Schleuse müssen die Schlepptrossen kurzgeholt und Ausrüstungsteile binnenbords genommen werden. Die Führer beschädigter Fahrzeuge müssen die Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschädigungen aufmerksam machen, sofern die Beschädigung den Schleusenbereich oder andere Fahrzeuge gefährden kann.

8. Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und bei der Einfahrt in die Schleusen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an die Schleusentore oder an die Schutzvorrichtungen sowie an andere Fahrzeuge oder an Schwimmkörper ausgeschlossen ist.

In den mit Schwimmpollern ausgerüsteten Schleusen dürfen zum Anhalten nur die Kanten- und Nischenpoller verwendet werden. Schwimmpoller dürfen erst belegt werden, nachdem das Fahrzeug oder der Verband zum Stillstand gekommen ist.

Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig angehalten werden kann. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die Decksmannschaft, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Einfahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist.

Alle Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, daß die nachfolgenden Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden. Insbesondere muß das letzte vom Oberwasser her einfahrende Fahrzeug so weit vorfahren, daß es beim Leeren der Schleusenkammer nicht auf den Drempel aufsetzen kann.

9. In den Schleusenkammern

  1. haben sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten;
  2. müssen die Fahrzeuge während des Füllens und Leerens der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel derart bedient werden, daß Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
  3. sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
  4. ist es verboten,
  5. ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage zu benutzen, es sei denn, daß dies aus Sicherheitsgründen kurzfristig erforderlich ist;
  6. müssen Kleinfahrzeuge ausreichend Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten.

10. Im Schleusenbereich muß zu Fahrzeugen und Verbänden, die das Zeichen nach § 3.14 Nr. 1, 2 oder 3 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen und für die in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeuge.

11. Fahrzeuge und Verbände, die das Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen, müssen jeweils allein geschleust werden.

12. Fahrzeuge und Verbände, die das Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen, dürfen nicht zusammen mit Fahrgastschiffen, die Fahrgäste an Bord haben, geschleust werden.

13. Schleusen, die zur Bedienung durch das Schiffspersonal nicht besonders eingerichtet sind, dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht bedient werden.

14. Fahrzeuge und Schwimmkörper, die nicht zur Schleusung anstehen, dürfen im Schleusenbereich nur stilliegen, wenn es von der zuständigen Behörde allgemein zugelassen oder im Einzelfall von der Schleusenaufsicht erlaubt ist.

15. Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die auf der Strecke zur nächsten Schleuse laden oder löschen wollen, und die Führer von Verbänden, die bis zur nächsten Schleuse weitere Fahrzeuge aufnehmen oder abwerfen wollen, müssen dies der Schleusenaufsicht anzeigen.

16. Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Der Schiffsführer hat diese Anordnungen im Schleusenbereich zu befolgen.

§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt

1. Sind mehrere Schleusen vorhanden, wird die Weisung zur Benutzung durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:

  1. Linkes festes Signallicht, rechtes Gleichtaktsignallicht: rechte Schleuse benutzen;
  2. rechtes festes Signallicht, linkes Gleichtaktsignallicht: linke Schleuse benutzen;
  3. beide feste Signallichter: bis zur Einweisung warten;
  4. beide Gleichtaktsignallichter: beide Schleusen benutzbar.

Fahrzeuge, die wegen ihrer Abmessungen nur eine bestimmte Schleuse benutzen können, müssen warten, bis ihnen diese zugewiesen wird.

2. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter haben folgende Bedeutung:

  1. zwei rote Lichter übereinander: Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
  2. ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander: Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
  3. das Erlöschen eines der beiden nebeneinander gezeigten roten Lichter oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht übereinander:
    Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
  4. ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander: Einfahrt erlaubt.

Das Verbot der Einfahrt ist zu beachten.

3. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Signallichter geregelt:

  1. ein rotes Licht oder zwei rote Lichter: Ausfahrt verboten;
  2. ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter: Ausfahrt erlaubt.

Das Verbot der Ausfahrt ist zu beachten.

Sind mehrere Schleusen vorhanden und ist für alle die Ausfahrt freigegeben, hat das von Steuerbord kommende Fahrzeug die Vorfahrt.

4. Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach den Nummern 2 und 3 kann das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des grünen Lichtes oder der grünen Lichter nach den Nummern 2 und 3 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden.

Tafelzeichen A.1

Tafelzeichen E.1

5. Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.

§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen

1. Es wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, in der Reihenfolge des Eintreffens vor der Schleuse, bei mehreren Schleusen vor der gewählten oder durch Richtungsweiser nach § 6.28a zugewiesenen Schleuse geschleust. Die Wahl der Schleuse darf ohne besondere Erlaubnis der Schleusenaufsicht nicht geändert werden.

2. Sind im Schleusenbereich Startplätze eingerichtet, werden sie gegen die übrigen Liegeplätze durch das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7), das mit einem weißen Zusatzschild mit der Aufschrift "Startplatz" versehen ist, abgegrenzt. Die Startplätze sind als Liegeplätze für die im Schleusenrang zur nächsten Schleusung anstehenden Fahrzeuge bestimmt und dürfen nur von diesen belegt werden. Abweichend von Nummer 3 Satz 1 und 2 können die auf Schleusung wartenden Fahrzeuge bis zur Fahrt an den Startplatz an ihren Liegeplätzen verbleiben.

Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, haben die außenliegenden Fahrzeuge den innenliegenden die rechtzeitige Fahrt an den Startplatz zu ermöglichen. Warten im Schleusenbereich oberhalb oder unterhalb einer Schleuse mehr als fünf Fahrzeuge auf Schleusung (Schiffsansammlung), muß jedes neu im Schleusenbereich eintreffende Fahrzeug bei der Schleusenaufsicht zur Feststellung des Schleusenranges angemeldet werden. Der Schleusenrang richtet sich in diesem Fall abweichend von Nummer 1 nach der Reihenfolge der Anmeldungen.

Bei Schiffsansammlungen darf der Startplatz nur nach vorheriger Aufforderung durch die Schleusenaufsicht belegt werden.

3. Zur Schleusung anstehende Fahrzeuge müssen vorbehaltlich der Regelung nach Nummer 2 so weit aufschließen, daß sie unverzüglich nach dem Zeichen zur Einfahrt in die Schleuse einfahren können. Versäumt ein Fahrzeug das Aufrücken, verliert es für die anstehende Schleusung seinen Rang.

Fahrzeuge, die auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit sind, werden so lange zurückgestellt, bis sie ihre Vorbereitungen beendet haben.

4. Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, Fahrzeuge, die zur Ausübung von Hoheitsaufgaben unterwegs sind und schwer beschädigte Fahrzeuge haben vor allen übrigen Fahrzeugen das Recht auf Schleusung außer der Reihe (Schleusenvorrang); das gleiche gilt für Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge auf der Fahrt zur Unfallstelle.

5. Auf Verlangen werden mit Vorrang in nachstehender Reihenfolge vor anderen als den in Nummer 4 genannten Fahrzeugen geschleust:

  1. Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 fahren,
  2. sonstige Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, wenn sie mindestens eine Stunde vor der Schleusung angemeldet sind,
  3. Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Fahrzeuge müssen den roten Wimpel nach § 3.17 zeigen.

Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen.

In keinem Fall berechtigt das Vorrecht auf Schleusung das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.

6. Die Schleusenaufsicht kann aus Sicherheitsgründen für die Schleusung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern abweichende Anordnungen erteilen.

7. Kleinfahrzeuge werden, soweit sie nicht Bootsschleusen, Bootsgassen oder Bootsumsetzanlagen benutzen können, nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmsweise können Kleinfahrzeuge auch einzeln nach bestimmten Wartezeiten geschleust werden.

Bei gemeinsamer Schleusung von Kleinfahrzeugen mit anderen Fahrzeugen dürfen Kleinfahrzeuge erst nach den anderen Fahrzeugen in die Schleuse einfahren.

8. Von den durch Verordnung festgesetzten Schleusenbetriebszeiten kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vorübergehend abgewichen werden.

§ 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke

Die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 sind auch auf Schiffshebewerke anzuwenden. In diesem Fall tritt an die Stelle des Schleusenbereiches der Bereich des Schiffshebewerkes und an die Stelle der Schleusenaufsicht die Aufsicht des Schiffshebewerkes.

Abschnitt VI
Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar

§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter

1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend herabsetzen. Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muß sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.

2. Bei unsichtigem Wetter dürfen Fahrzeuge nur fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sind und auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit der Schiffahrt notwendigen Nachrichten geben.

3. Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Darüber hinaus müssen Schleppverbände an der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.

4. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahrgeschwindigkeit dürfen die Fahrzeuge, die Radar benutzen, die Radarortung berücksichtigen. Sie müssen jedoch der verminderten Sicht der anderen Fahrzeuge Rechnung tragen.

5. Nummer 4 gilt nicht für Schleppverbände in der Talfahrt.

6. Beim Anhalten ist die Fahrrinne soweit wie möglich freizumachen.

§ 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder außerhalb der durch die zuständige Behörde bestimmten Liegestellen stilliegen, müssen bei Tag bei unsichtigem Wetter, sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 3 Buchstabe a, § 6.32 Nr. 4 oder § 6.33 Nr. 1 vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, folgende Schallzeichen geben:

  1. wenn sie auf der talwärts gesehen linken Seite des Fahrwassers liegen, eine Gruppe von Glockenschlägen;
  2. wenn sie auf der talwärts gesehen rechten Seite des Fahrwassers liegen, zwei Gruppen von Glockenschlägen;
  3. wenn ihre Lage unbestimmt ist, drei Gruppen von Glockenschlägen.

Im Falle des Buchstabens c muß das Zeichen auch bei Nacht gegeben werden.

2. Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.

§ 6.32 Radarfahrt 11

1. Fahrzeuge dürfen nur dann mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis das Patent nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018) besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.

Wenn im Schiffsattest oder Schiffszeugnis vermerkt ist, daß das Fahrzeug über einen Radar-Einmannsteuerstand verfügt, muß sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.

2. Bei der Radarfahrt sind die Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge von der Aufstellung eines Ausgucks nach § 6.30 Nr. 1 befreit, sofern der Schiffsführer in der Lage ist, die Fahrt gefahrlos fortzusetzen.

3. Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muß es

  1. das Dreitonzeichen nach § 4.06 Nr. 1 Buchstabe b geben; dieses Schallzeichen ist so oft wie notwendig zu wiederholen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge;
  2. seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen.

4. Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg das Dreitonzeichen nach Nummer 3 Buchstabe a hört oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muß es einen langen Ton geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist und den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und ansagen, ob es die blaue Tafel oder das weiße Funkellicht nach § 6.04 zeigt oder nicht. Ein Kleinfahrzeug darf jedoch lediglich seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und ansagen, nach welcher Seite es ausweicht.

Alle Fahrzeuge in der Radarfahrt zu Tal müssen über Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen und den ihnen gewiesenen Weg bestätigen oder mitteilen, nach welcher Seite sie ausweichen.

5. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1, 3 und 4 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

§ 6.33 Schallzeichen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren

1. Bei unsichtigem Wetter muß jedes einzeln fahrende Fahrzeug, das nicht mit Radar fährt, und jedes nicht mit Radar fahrende Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, als Nebelzeichen "einen langen Ton" geben; dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

2. Nummer 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

§ 6.34 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren und das Dreitonzeichen hören

Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren, müssen, sobald sie das Dreitonzeichen nach § 6.32 Nr. 3 Buchstabe a hören,

  1. wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten;
  2. wenn sie sich nicht in der Nähe eines Ufers befinden, insbesondere, wenn sie gerade von einem Ufer zum anderen wechseln, das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich freimachen.

§ 6.35 (ohne Inhalt)

§ 6.36 (ohne Inhalt)

§ 6.37 (ohne Inhalt)

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