umwelt-online: BinSchStrO - Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (4)

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Kapitel 25
Saale und Saale-Leipzig-Kanal

§ 25.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf

  1. der Saale von der Mündung in die Elbe bis Bad Dürrenberg (km 124,16) und
  2. dem Saale-Leipzig-Kanal vom Sicherheitstor West (km 7,70) bis zum Hafen Leipzig (km 18,76).

§ 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1. Fahrzeuge und Schubverbände dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
1.1 km 0,00 (Saalemündung) bis km 20,00
- Fahrzeug 85 9,50
- Schubverband 100 9,50
1.2 km 20,00 bis km 88,00
- Fahrzeug 85 9,50
- Schubverband 100 9,50
125 8,25
1.3 km 88,00 bis km 92,80
- Fahrzeug/Schubverband 51 6
1.4 km 92,80 bis km 124,16 (Bad Dürrenberg)
- Fahrzeug/Schubverband 45 5,10.

2. Das Befahren des Saale-Leipzig-Kanals ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

3. Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekanntgemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekanntgemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.

4. Abweichend von Nummer 1.2 darf bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als

  1. 270 cm die Länge des Schubverbandes für die Taleinfahrt in die Schleuse Bernburg 100 m nicht überschreiten,
  2. 300 cm die Länge des Schubverbandes für die Taleinfahrt in die Schleuse und die Bergausfahrt aus der Schleuse Bernburg 82 m nicht überschreiten.

§ 25.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 25.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, 12 km/h.

2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

  1. auf der Saale 16 km/h,
  2. auf dem Saale-Leipzig-Kanal 8 km/h.

3. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 4 km/h.

§ 25.05 Bergfahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.06 Begegnen

Fahrzeuge und Verbände, deren Länge 67 m überschreitet, dürfen

  1. die Strecke von km 20,00 bis km 0,00 nur befahren, wenn durch die Schleusenaufsicht in Calbe die Fahrt hierfür freigegeben wurde,
  2. die Strecke von km 0,50 bis km 20,00 nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht in Calbe befahren.

§ 25.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.08 Wenden

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.09 Ankern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.10 Stilliegen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.11 Schiffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) (Hochwassermarke) an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

Strecke Richtpegel Hochwassermarke
Saalemündung-Schleuse Calbe Calbe 690 cm
Schleuse Calbe-Sophienhafen in Halle Halle-Trotha 440 cm
Sophienhafen in Halle-Schleuse Planena Halle-Trotha 400 cm
Schleuse Planena-Bad Dürrenberg (km 124,16) Naumburg/Grochlitz 400 cm.

§ 25.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.16 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein

  1. an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter,
  2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,
    aa) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,
    bb) bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 25.17 Ein- und Ausfahrt Schleuse Bernburg

1. Bei der Fahrt zu Tal müssen bei einem Wasserstand von mehr als

  1. 270 cm und nicht mehr als 300 cm am Unterpegel Bernburg unbeladene Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, unbeladene Schubverbände und Fahrgastschiffe,
  2. 300 cm am Unterpegel Bernburg auch beladene Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und beladene Schubverbände

mit Landleinenführung in die Schleuse gefahren werden.

2. Nummer 1 gilt nicht für Fahrzeuge und Schubverbände, die mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.

§ 25.18 Verhalten gegenüber Seilfähren

1. Bei Annäherung an eine Seilfähre haben Talfahrer in Höhe des Tafelzeichens E.4a (Anlage 7) das Signal "Achtung" gemäß Anlage 6 zu geben.

2. Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn sie an ihrem ständigen Liegeplatz stilliegt.

3. Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.

Kapitel 26
Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße

§ 26.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf

  1. der Oder von km 542,40 bis km 704,10;
  2. der Westoder von km 0,00 bis km 17,10 und
  3. der Lausitzer Neiße von der Mündung in die Oder bis km 0,665 (von km 0,665 bis Guben gelten ausschließlich Vorschriften des Landes Brandenburg) sowie auf den Verbindungsstrecken zu den an diesen Wasserstraßen gelegenen Häfen.

§ 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1. Fahrzeuge dürfen auf der Oder und Westoder eine Länge von 82 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.

2. Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen auf den nachfolgend aufgeführten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit Fahrrinnentiefen nicht überschreiten:

Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
Fahrrinnentiefe
m
2.1 Oder (Talfahrt)
2.1.1 km 542,40 bis km 704,10 125 11,45
94 18 gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,60
2.1.2 km 617,60 bis km 704,10 137 11,45 gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80
125 18
2.1.3 km 667,20 bis km 704,10 137 18 gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80
156 11,45
2.2 Oder (Bergfahrt)
2.2.1 km 704,10 bis km 542,40 125 11,45
137 11,45 gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,50
156 9,50
2.2.2 km 704,10 bis km 667,20 125 18
137 11,45
156 11,45 gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,70
2.2.3 km 667,20 bis km 542,40 156 11,45 gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80
2.3 Westoder
2.3.1 km 2,70 bis km 17,10 156 11,45
125 18

3. Abweichend von Nummer 2 dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken unbeladene Schubverbände folgende Abmessungen in Verbindung mit Fahrrinnentiefen nicht überschreiten:

Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
Fahrrinnentiefe
m
3.1 Oder (Talfahrt)
3.1.1 km 542,40 bis km 617,60 125 22,90 gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,60
3.1.2 km 617,60 bis km 704,10 125 22,90
3.2 Oder (Bergfahrt)
3.2.1 km 704,10 bis km 667,20 125 22,90
3.2.2 km 667,20 bis km 617,60 125 22,90 gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,50.

4. Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekanntgemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekanntgemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.

5. Abweichend von Nummer 1 ist das Befahren der Mündungsstrecke der Lausitzer Neiße verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

§ 26.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge und Schubverbände nur schleppen, wenn der schleppende Schubverband

  1. eine Länge von 100 m nicht überschreitet und
  2. die Schubleichter in Linie vorausgeschoben werden.

Es dürfen nicht mehr als zwei Anhänge, einschließlich Schubverbände, geschleppt werden.

2. Geschleppte Schubverbände dürfen eine Länge von 82 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.

3. Auf der Oder

  1. dürfen schleppende Fahrzeuge höchstens zwei Anhänge mitführen,
  2. darf bei schleppenden Fahrzeugen die Breite beladener Anhänge 11,45 m,

die Breite unbeladener Anhänge 22,90 m - von km 617,60 bis km 542,40 11,45 m - nicht überschreiten.

4. Auf der Westoder dürfen schleppende Fahrzeuge höchstens zwei Anhänge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m mitführen.

5. Abweichend von Nummer 3 und 4 dürfen schwimmende Geräte in einer Länge von nicht mehr als 80 m unmittelbar hintereinander geschleppt werden; mindestens der letzte Anhang muß mit einem Ruder ausgerüstet sein.

§ 26.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände

auf der Westoder 16 km/h,

auf der Lausitzer Neiße 12 km/h.

2. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände 4 km/h;

dies gilt nicht für einzeln fahrende schwimmende Geräte, Kleinfahrzeuge und Sondertransporte.

§ 26.05 Bergfahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 26.06 Begegnen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 26.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 26.08 Wenden

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 26.09 Ankern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 26.10 Stilliegen

1. Das Anlegen und Stilliegen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern ist nur an dem Ufer des Staates, in dem sie beheimatet sind, und an den für sie bestimmten und gekennzeichneten Liegestellen gestattet. Die Liegestellen werden im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr veröffentlicht.

2. Das Anlegen und Stilliegen von Fahrzeugen eines Drittstaates ist an den dafür bestimmten und gekennzeichneten Liegestellen am Ufer des Landes, das die Zoll- und Grenzabfertigung bei Einfuhr durchführt, gestattet.

3. Fahrzeuge und Schwimmkörper können, wenn es aus betriebstechnischen Gründen oder wegen ungünstiger Fahrwasserbedingungen dringend erforderlich ist, auch außerhalb der festgelegten Liegestellen vorübergehend bis zu einer Dauer von acht Stunden stilliegen.

4. Ist ein längerdauerndes Stilliegen aus Gründen nach Nummer 3 an anderen als in Nummer 1 und 2 bestimmten Stellen erforderlich, sind unverzüglich die zuständigen Grenz-, Zoll- oder Polizeibehörden zu unterrichten.

§ 26.11 Schiffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 3 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, dürfen Fahrzeuge nur verkehren,

  1. wenn sie mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage, die die gleichzeitige Hörbereitschaft für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information gewährleistet, oder
  2. mit einem in gutem Betriebszustand befindlichen Rundfunkempfänger ausgerüstet sind.

Die Geräte müssen auf Empfang geschaltet und eine ständige Hörbereitschaft muß gewährleistet sein.

Das Stilliegen auf dem Strom ist bei Nacht verboten.

2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (Hochwassermarke II) an dem Richtpegel für den unter Nummer 3 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt verboten. Die Fahrzeuge müssen rechtzeitig vor Überschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen.

3. Die in Nummer 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

Strecke Richtpegel Hochwassermarke
I II
Oder
Mündung Lausitzer Neiße-Frankfurt Eisenhüttenstadt 490 cm 535 cm
(Oder) Slubice 430 cm 475 cm
Oder
Frankfurt (Oder)-Mündung der Warta/ Frankfurt 445 cm 490 cm
Warthe Slubice 430 cm 475 cm
Oder
Mündung der Warta/Warthe-Hohensaaten Kienitz 495 cm 535 cm
Güstebiese 490 cm 530 cm
Oder
Hohensaaten-Widuchowa Stützkow 860 cm 920 cm
Westoder Bellinchen 540 cm 600 cm
Gartz - 630 cm
Greifenhagen - 600 cm.

§ 26.12 Schiffahrt bei Eis

Bei Eisbildung werden die Oder, Westoder oder Teilstrecken der Wasserstraße von der zuständigen Behörde gesperrt.

§ 26.13 Nachtschiffahrt

1. Die Nachtschiffahrt auf der Oder von km 542,40 bis km 704,10 kann für bestimmte Zeiten, für bestimmte Strecken und für bestimmte Fahrzeuge durch die zuständigen Behörden zugelassen werden.

2. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst dürfen bei Nacht fahren.

3. Auf der Oder von km 542,40 bis km 617,60 dürfen talwärts fahrende Fahrzeuge und Verbände bei Nacht nicht überholt werden. Das Überholverbot gilt nicht für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst.

§ 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 26.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 26.16 Sprechfunk

1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information ausgerüstet sein.

2. Der Funkverkehr für den Verkehrskreis Schiff-Schiff hat auf Kanal 10 zu erfolgen.

§ 26.17 Benutzung der Wasserstraße

1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen die ganze Breite der Wasserstraße nutzen.

2. Fahrzeuge müssen am Heck die Nationalflagge des Staates führen, in dem sie beheimatet sind. Auf Sportfahrzeugen kann die Nationalflagge statt am Heck auch am Bug des Schiffes geführt werden.

§ 26.18 Regeln über den Verkehr und das Stilliegen der Fahrzeuge an der Einmündung der Spree-Oder-Wasserstraße

1. Talfahrer auf der Oder, die in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 553,40) einfahren wollen, müssen folgendes beachten:

  1. Schleppverbände mit mehr als einem Anhang müssen oberhalb km 552,90 an der linken Uferseite anhalten. Die Anhänge dürfen nur einzeln in die Spree-Oder-Wasserstraße geschleppt werden;
  2. einzeln fahrende Fahrzeuge, für die die Einfahrt zeitweilig nicht gestattet ist, müssen oberhalb km 552,40 oder unterhalb km 554,20 am linken Ufer bis zur Freigabe der Einfahrt warten.

2. Das Zusammenstellen von Schleppverbänden darf nur unterhalb km 554,20 erfolgen.

3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.

§ 26.19 Stilliegen der Fahrzeuge an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten Ost

Das Stilliegen zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden darf nur von km 665,00 bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.

§ 26.20 Pflichten des Schiffsführers und der Besatzung an Bord

1. Dem Schiffsführer ist es verboten, bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, das Fahrzeug zu führen.

2. Den Mitgliedern der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nr. 4 Satz 1 ist es verboten, bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.

Kapitel 27
Peene und Warnow

§ 27.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf

a) der Peene von der Einmündung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50) bis zur Mündung in den Peenestrom einschließlich Westpeene, Kummerower See und Richtgraben und

b) der Warnow von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund bis zum unteren Ende des Schleusenkanals Mühlendamm.

Fußnote

§ 27.01 Buchst. b: Buchst. b ist gem. § 1 Nr. 6 nach Maßgabe d. § 2 V v. 20.1.1999 VkBl. 1999, 81, 238 v. 1.2.1999 bis zum 31.1.2002 nicht anzuwenden.

§ 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
1.1 Peene
1.1.1 km 2,50 (unterhalb Malchin) bis km 33,05 (Demmin)
- Fahrzeug 678,25
- Verband 1008,25
1.1.2 km 33,05 bis km 104,60 (Peenestrom)
- Fahrzeug 829,50
- Verband 1569,50
1.2 Warnow
- Fahrzeug/Verband 405.

2. Abweichend von Nummer 1.1.2 dürfen auf der Peene vom Hafen Anklam/Koppelstelle (km 95,00) bis zum Peenestrom Verbände mit einer Breite von nicht mehr als 16,50 m und unbeladene Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 95 m und einer Breite von nicht mehr als 19 m fahren.

3. Die Fahrrinnentiefe beträgt

  1. von km 2,50 bis zum Nordostende des Kummerower Sees (km 15,10) 2 m,
  2. vom Kummerower See bis zur Mündung in den Peenestrom 2,50 m.

Fußnote

§ 27.02 Nr. 1.2: Nr. 1.2 ist gem. § 1 Nr. 6 nach Maßgabe d. § 2 V v. 20.1.1999 VkBl. 1999, 81, 238 v. 1.2.1999 bis zum 31.1.2002 nicht anzuwenden.

§ 27.03 Zusammenstellung der Verbände

In einen Schleppverband dürfen

  1. von km 2,50 bis Demmin höchstens zwei Anhänge und
  2. von Demmin bis zum Peenestrom höchstens drei Anhänge eingestellt werden.

§ 27.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, 12 km/h.

2. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 4 km/h.

§ 27.05 Bergfahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.06 Begegnen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.08 Wenden

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.09 Ankern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.10 Stilliegen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.11 Schiffahrt bei Hochwasser

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)

Dritter Teil
Umweltbestimmungen

Kapitel 28
Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

§ 28.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

1. Allgemeines

  1. "Schiffsabfall": die in den Buchstaben b bis f näher bestimmten Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß;
  2. "Schiffsbetriebsabfall": Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Fahrzeugs an Bord entstehen; hierzu gehören der öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfall und der sonstige Schiffsbetriebsabfall;
  3. "öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall": Altöl, Bilgenwasser und anderer öl- oder fetthaltiger Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle;
  4. "Bilgenwasser": ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
  5. "sonstiger Schiffsbetriebsabfall": häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übriger Sonderabfall, der unter der Nummer 3 näher bestimmt ist;
  6. "Abfall aus dem Ladungsbereich": Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; hierzu gehören nicht Restladungen und Umschlagsrückstände nach Nummer 2 Buchstabe b und e;
  7. "Annahmestelle": ein Fahrzeug im Sinne von § 1.01 Nummer 1 oder eine Einrichtung an Land, das oder die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen ist;
  8. " MARPOL 73": das Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der amtlichen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 12. März 1996 (BGBl. 1996 II S. 399), geändert durch die von der Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens in London durch Entschließungen 1 bis 3 am 2. November 1994 angenommenen Änderungen der Anlagen I bis III und V des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen - Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 977) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Ladungsbereich

  1. "Einheitstransport": Transporte, bei denen im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs ununterbrochen das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut, dessen Beförderung keine vorherige Reinigung des Laderaums oder des Ladetanks erfordert, befördert wird;
  2. "Restladung": flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
  3. "Ladungsrückstände": flüssige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem aus dem Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann, sowie trockene Ladung, die nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen, Besen oder Vakuumreinigern aus dem Laderaum entfernt werden kann;
  4. "Nachlenzsystem": ein System nach Anhang II des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschiffahrt für das möglichst vollständige Entleeren der Ladetanks und des Leitungssystems bis auf nicht lenzbare Ladungsrückstände;
  5. "Umschlagsrückstände": Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Schiff gelangt;
  6. "besenreiner Laderaum": ein Laderaum, aus dem die Restladung mit Reinigungsgeräten wie Besen oder Kehrmaschinen ohne den Einsatz von saugenden oder spülenden Geräten entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
  7. "nachgelenzter Ladetank": ein Ladetank, aus dem die Restladung durch den Einsatz eines Nachlenzsystems entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
  8. "vakuumreiner Laderaum": ein Laderaum, aus dem die Restladungen mittels Vakuumtechnik entfernt worden sind und der deutlich weniger Ladungsrückstände enthält als ein besenreiner Laderaum;
  9. "Restentladung": Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen bzw. Ladetanks und Leitungssystemen durch geeignete Mittel (z.B. Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Entladungsstandard "Laderaum besenrein" oder "Laderaum vakuumrein" oder "Ladetank nachgelenzt" erreicht wird, sowie Beseitigung der Umschlagsrückstände und von Verpackungs- und Stauhilfsmitteln;
  10. "Waschen": Beseitigung der Ladungsrückstände aus dem besenreinen oder vakuumreinen Laderaum und dem nachgelenzten Ladetank unter Einsatz von Wasserdampf oder Wasser;
  11. "waschreiner Laderaum oder Ladetank": ein Laderaum oder Landetank, der nach dem Waschen grundsätzlich für jede Ladungsart geeignet ist;
  12. "Waschwasser": Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt; hierzu wird auch Ballastwasser und Regenwasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt.

3. Sonstiger Schiffsbetriebsabfall

  1. "häusliches Abwasser": Abwasser aus Küchen, Eßräumen, Waschräumen und Waschküchen sowie Fäkalabwasser;
  2. "Hausmüll": aus Haushalten und aus der Schiffsgastronomie stammende organische und anorganische Abfälle, jedoch ohne Anteile der anderen definierten Schiffsbetriebsabfälle;
  3. "Klärschlamm": Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen;
  4. "Slops": pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
  5. "übriger Sonderabfall": Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall und den unter den Buchstaben a bis d genannten Abfällen.

§ 28.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.

§ 28.03 Verbot der Einbringung und Einleitung

1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall sowie Hausmüll, Slops, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

2. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

§ 28.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß die in § 28.03 Nr. 1 genannten Abfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern bzw. Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, daß auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.

2. Es ist verboten,

  1. an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
  2. Abfälle an Bord zu verbrennen,
  3. öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.

§ 28.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

1. Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum im Sinne des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß ein gültiges Ölkontrollbuch nach dem Muster der Anlage 10 an Bord haben. Das erste Ölkontrollbuch wird nur von der Schiffsuntersuchungskommission ausgestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von den Wasser- und Schiffahrtsämtern ausgegeben. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muß das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

2. Die in § 28.03 Nr. 1 genannten Abfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten zeitlichen Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch. Für die Abgabe von Hausmüll ist ein Nachweis nicht erforderlich.

3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb der Binnenschiffahrtsstraßen gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muß in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Binnenschiffahrtsstraßen erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL 73).

4. Hausmüll ist, wenn möglich, getrennt nach Papier, Glas, sonstigen verwertbaren Stoffen und Restmüll abzugeben.

§ 28.06 (ohne Inhalt)

§ 28.07 (ohne Inhalt)

§ 28.08 Bilgenentölungsboote

Von dem Verbot nach § 28.03 Nr. 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus Bilgenentölungsbooten in die Wasserstraße ausgenommen, wenn diese von den zuständigen Behörden dafür zugelassen sind.

§ 28.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

Zusätzlich gilt § 15 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Anhang IV hierzu.

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Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt (nur Hinweis) Anlage 1


A : Österreich
B : Belgien
BG : Bulgarien
BY : Weissrussland
CH : Schweiz
CZ : Tschechische Republik
D : Deutschland
F : Frankreich
FI : Finnland
HR : Kroatien
HU : Ungarn
I : Italien
L : Luxemburg
LT : Litauen
MD : Republik Moldavien
N : Niederlande
NO : Norwegen
P : Portugal
PL : Polen
R : Rumänien
RUS : Russische Föderation
SE : Schweden
SK : Slowakei
UA : Ukraine
YU : Jugoslawien

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(ohne Inhalt) Anlage 2


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Bezeichnung der Fahrzeuge Anlage 3

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

2. Schubverbände, deren Länge 110 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.

3. Zeichenerklärung:

Licht von allen Seiten sichtbar Licht von über einen beschränkten Horizontbogen sichtbar Funkellicht Flagge oder Tafel
Ball Zylinder Kegel Doppelkegel

Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.

Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
1
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen

Nr. 1: Der Horizontbogen, über den das topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind

2
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nr. 1: Länge bis 110 m

3
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nr. 1: Länge mehr als 110 m

4
§ 3.09 Schleppverbände

Nr. 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt

5/4
§ 3.09 Schleppverbände

Nr. 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren

6
§ 3.09 Schleppen

Nr. 3: Geschleppte Fahrzeuge

7
§ 3.09 Schleppen

Nr. 3: Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110 m

8
§ 3.09 Schleppen

Nr. 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen

9
§ 3.09 Schleppen

Nr. 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

10
§ 3.09 Schleppen

Nr. 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

11
§ 3.10 Schubverbände

Nr. 1: Schubverband

12
§ 3.10 Schubverbände

Nr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge

13
§ 3.10 Schubverbände

Nr. 2: Zwei schiebende Fahrzeuge

14
§ 3.10 Schubverbände

Nr. 3 und 4: Geschleppte Schubverbände

15
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge

Nr. 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

16
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge

Nr. 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb

17
§ 3.12 Fahrzeuge unter Segel
18
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

19
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne

20
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht

21
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt

22
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 4: Unter Segel fahrend

23
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am topp

24
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend

25
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend

26
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend

27a
27b
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste)

28a
28b
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste)


29a
29b
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR Anlage B1 Rn 10 500

30
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 4: Schubverband

31
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 4: Gekuppelte Fahrzeuge

32
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 5: Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen

33
§ 3.15 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20 m liegt
34
§ 3.16 Fähren

Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren

35
§ 3.16 Fähren

Nr. 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil

36
§ 3.16 Fähren

Nr. 3: Frei fahrende Fähren

37
§ 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
38
§ 3.18 Manövrierunfähige Fahrzeuge
39
§ 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
40
§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen

Nr. 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit

41
§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen

Nr. 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote

42
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
43
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
44
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
45
§ 3.22 Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren

46
§ 3.22 Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

Nr. 2: Frei fahrende Fähren

47
§ 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
48
§ 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
49a
49b
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten

50a
50b
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite

51
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten

52
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite

53
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

Nr. 1 und 3: Fahrzeuge und Anker

54
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

Nr. 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker

55
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

Nr. 4: Anker schwimmender Geräte

56
§ 3.27 Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
57
§ 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
§ 3.28a Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
58
§ 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag
59
§ 3.30 Notzeichen
60
§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
61
§ 3.32 Rauchverbot
62
§ 3.33 Verbot des Stilliegens nebeneinander
63
§ 6.04 Begegnen

Nr. 3: Begegnen an der Steuerbordseite

64
§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
§§ 21.23, 22.21, 23.22, 24.18 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

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(ohne Inhalt) Anlage 4


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(ohne Inhalt) Anlage 5


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Schallzeichen Anlage 6

Vorbemerkung:

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen ("drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Töne von verschiedener Höhe"), bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:

Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.

Jedoch besteht das Zeichen "Folge von sehr kurzen Tönen" aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.

Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.

A. Allgemeine Zeichen

1 langer Ton "Achtung"
1 kurzer Ton "Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord"
2 kurze Töne "Ich richte meinen Kurs nach Backbord"
3 kurze Töne "Meine Maschine geht rückwärts"
4 kurze Töne "Ich bin manövrierunfähig"
Folge sehr kurzer Töne "Gefahr eines Zusammenstoßes"
Wiederholte lange Töne "Notsignal" § 4.04 Nr. 1
oder
Gruppen von Glockenschlägen

B. Begegnungszeichen

Vorbeifahrt an Backbord verlangt

Normalfall: 1 kurzer Ton des Bergfahrers "Ich will an Backbord vorbeifahren"

§ 6.04 Nr. 4 Buchstabe a

1 kurzer Ton des Talfahrers "Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"

§ 6.04 Nr. 5

Abweichung: 2 kurze Töne des Talfahrers "Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"

§ 6.05 Nr. 2 Buchstabe b

2 kurze Töne des Bergfahrers "Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren"

§ 6.05 Nr. 3 Buchstabe b

Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt

Normalfall: 2 kurze Töne des Bergfahrers "Ich will an Steuerbord vorbeifahren"

§ 6.04 Nr. 4 Buchstabe b

2 kurze Töne des Talfahrers "Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"

§ 6.04 Nr. 5

Abweichung: 1 kurzer Ton des Talfahrers "Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"

§ 6.05 Nr. 2 Buchstabe a

1 kurzer Ton des Bergfahrers "Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren"

§ 6.05 Nr. 3 Buchstabe a

C. Überholzeichen

Überholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt

2 lange Töne

2 kurze Töne des Überholenden

"Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 2 Buchstabe a

Normalfall: Kein Zeichen des Vorausfahrenden "Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 3

Abweichung: 2 kurze Töne des Vorausfahrenden "Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite"

§ 6.10 Nr. 4 Buchstabe b

1 kurzer Ton des Überholenden "Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 4 Buchstabe d

Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt

2 lange Töne

1 kurzer Ton des Überholenden

"Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 2 Buchstabe b

Normalfall: Kein Schallzeichen des Vorausfahrenden "Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 3

Abweichung: 1 kurzer Ton des Vorausfahrenden "Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite"

§ 6.10 Nr. 4 Buchstabe a

2 kurze Töne des Überholenden "Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen"

§ 6.10 Nr. 4 Buchstabe c

Unmöglichkeit des Überholens

5 kurze Töne des Vorausfahrenden "Man kann mich nicht überholen"

§ 6.10 Nr. 5

D. Wendezeichen

1 langer Ton,

1 kurzer Ton

"Ich wende über Steuerbord"

§ 6.13 Nr. 2 Buchstabe a,

§ 6.16 Nr. 2 Buchstabe c

1 langer Ton,

2 kurze Töne

Ich wende über Backbord"

§ 6.13 Nr. 2 Buchstabe b,

§ 6.16 Nr. 2 Buchstabe c

E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

3 lange Töne,

1 kurzer Ton

"Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten"

§ 6.16 Nr. 2 Buchstabe a

3 lange Töne,

2 kurze Töne

"Ich will meinen Kurs nach Backbord richten"

§ 6.16 Nr. 2 Buchstabe b

3 lange Töne "Ich will überqueren"

§ 6.16 Nr. 2 Buchstabe c

F. (ohne Inhalt)

G. Zeichen bei unsichtigem Wetter

a) Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände außer Radartalfahrern

1 langer Ton, längstens jede Minute wiederholt § 6.32 Nr. 4 und § 6.33

b) (ohne Inhalt)

c) Radartalfahrer

dreimal hintereinander drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Töne von verschiedener Höhe § 6.32 Nr. 3 und § 4.06 Nr. 1 Buchstabe b

d) Stilliegende Fahrzeuge

1 Gruppe von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt "Ich liege auf der linken Seite des Fahrwassers"

§ 6.31 Nr. 1 Buchstabe a

2 Gruppen von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt "Ich liege auf der rechten Seite des Fahrwassers"

§ 6.31 Nr. 1 Buchstabe b

3 Gruppen von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt "Meine Lage ist unbestimmt"

§ 6.31 Nr. 1 Buchstabe c

.

Schiffahrtszeichen Anlage 7


Vorbemerkung:

  1. Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
  2. Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt werden.
  3. Das Ende eines Verbots, eines Gebots oder einer Einschränkung wird mit dem Hinweisschild E.11 angegeben.

Abschnitt I
Hauptzeichen

A. Verbotszeichen

A.1 Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schiffahrt

- allgemeines Verbotszeichen -

3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2 Buchstabe a, § 6.16 Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1, § 6.27 Nr. 1 und § 6.28a Nr. 4)

entweder Tafel

oder rote Lichter

oder rote Flaggen.

Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.
A.1a Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.

6.22 Nr. 2)

A.2 Überholverbot, allgemein.

6.11)

A.3 Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen Verbänden und gekuppelten Fahrzeugen. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreiten.

6.11)

A.4 Verbot des Begegnens und Überholens.

6.08 Nr. 1)

A.5 Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

7.02 Nr. 1 Buchstabe c)

A.5.1 Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.

7.02 Nr. 1 Buchstabe k)

A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

(§§ 6.18 und 7.03 Nr. 1 Buchstabe b)

A.7 Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

7.04 Nr. 1 Buchstabe b)

A.8 Wendeverbot.

6.13 Nr. 4)

A.9 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen.

6.20 Nr. 1 Buchstabe e)

A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.

6.24 Nr. 2 Buchstabe a)

A.11 Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen.

6.28a Nr. 2 Buchstabe c)

Dieses rote Licht ist erloschen
A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
A.13 Fahrverbot für Sportfahrzeuge.
A.14 Verbot des Wasserskilaufens.
A.15 Fahrverbot für Segelfahrzeuge.
A.16 Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
A.17 Verbot des Segelsurfens.
A.18 Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw).

B. Gebotszeichen

B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.

6.12)

B.2 a) Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.

6.12)

b) Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.

6.12)

B.3 a) Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.

6.12)

b) Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.

6.12)

B.4 a) Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren.

6.12)

b) Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren.

6.12)

B.5 Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten.

6.26 Nr. 2, § 6.28 Nr. 2 und § 6.29 Nr. 2)

B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreiten.
B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben.
B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.

6.08 Nr. 2)

B.9 a) Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

6.16 Nr. 3)

b) wie vor.
B.10 Gebot, bei diesem von Land gegebenen "Bleib-weg-Signal", die unter § 8.09 Nr. 3 und 4 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
B.11 a) Gebot, Sprechfunk zu benutzen.

4.05 Nr. 4)

b) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.

4.05 Nr. 4)

Beispiel: Kanal 11

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
C.2 Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.
C.3 Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt.
C.4 Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schiffahrtszeichen angegeben.
C.5 Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.

D. Empfehlende Zeichen

D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung
a) für Verkehr in beiden Richtungen;

6.25 Nr. 2 Buchstabe a und § 6.27 Nr. 2 Satz 2)

b) für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt).

6.25 Nr. 2 Buchstabe b und § 6.27 Nr. 2 Satz 2)

D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.

6.24 Nr. 2 Buchstabe b)

D.3 Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren;
in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren.

E. Hinweiszeichen

E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeine Zeichen).

3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2 Buchstabe b, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a Nr. 4)

E.2 Kreuzung einer Hochspannungsleitung.
E.3 Hinweis auf ein Wehr.
E.4a Nicht frei fahrende Fähre.
E.4b Frei fahrende Fähre.
E.5 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

7.05 Nr. 1)

E.5.1 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.

7.05 Nr. 2)

E.5.2 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.

7.05 Nr. 3)

E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen. (§ 7.05 Nr. 4)
E.5.4 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.

7.06 Nr. 1)

E.5.5 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.

7.06 Nr. 1)

E.5.6 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.

7.06 Nr. 1)

E.5.7 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.

7.06 Nr. 1)

E.5.8 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.

7.06 Nr. 1)

E.5.9 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.

7.06 Nr. 1)

E.5.10 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.

7.06 Nr. 1)

E.5.11 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.

7.06 Nr. 1)

E.5.12 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen.

7.06 Nr. 1)

E.5.13 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.

7.06 Nr. 1)

E.5.14 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.

7.06 Nr. 1)

E.5.15 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.

7.06 Nr. 1)

E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

7.03 Nr. 2)

E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

7.04 Nr. 2)

E.8 Hinweis auf eine Wendestelle.

(§§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i)

E.9 Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen.

6.16 Nr. 1)

a)

b)

c)

E.10 Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden.

6.16 Nr. 1)

a)

b)

E.11 Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
E.12 ohne Inhalt
E.12a Hinweis auf ausfahrende Fahrzeuge.

6.16 Nr. 5)

E.13 Trinkwasserzapfstelle.
E.14 Fernsprechstelle.
E.15 Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
E.16 Fahrerlaubnis für Sportboote.
E.17 Wasserskistrecke.
E.18 Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge.
E.19 Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
E.20 Erlaubnis für Segelsurfen.
E.21 Nautischer Informationsfunk. Beispiel: Kanal 18

E.22 Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).
E.23 Hochwassermarken.
Marke I

Bezugswasserstand

Marke II

Bezugswasserstand

Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.

Abschnitt II
Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften

Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.

1. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.

Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiele:

Gebot nach 1000 m
12 km/h nicht zu überschreiten
Nicht frei fahrende Fähre in 1500 m

2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Beispiele:

a)
b)
c) Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen.

rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil

6.16 Nr. 4)

3. Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiele:

.

Bezeichnung der Wasserstraße Anlage 8


I. Allgemeines

1. Schiffahrtszeichen

Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen im und am Fahrwasser werden nicht durchgehend gesetzt.

Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5 m außerhalb der zu bezeichnenden Begrenzungen verankert.

Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor, zwischen oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.

Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.

Die Zeichen können mit Taktfeuer ergänzt werden.

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörde kann es zur Beeinträchtigung von Schiffahrtszeichen kommen; Tonnen können versenkt oder abgetrieben werden, Feuer können durch äußere Einwirkungen zum Erlöschen kommen. Bei Hochwasser oder Eisgang kann die Betonnung vorübergehend eingezogen werden. Den Schiffahrttreibenden obliegt es, bei der Benutzung der Schiffahrtszeichen diese Risiken zu beachten.

2. Begriffe

Feuer: Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.

Festfeuer: Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.

Taktfeuer: Ein in kennzeichnendem Rhythmus aufleuchtendes Feuer mit regelmäßiger Wiederkehr.

Es werden verwendet

- unterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung: Ubr.

oder

mit Gruppen von Unterbrechungen

Beispiel: 2 Unterbrechungen: Ubr. (2)

- Gleichtaktfeuer: Glt.

- Blitzfeuer mit Einzelblitzen: Blz.

oder

mit Gruppen von 2 Blitzen: Blz. (2)

oder

mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen: Blz. (2 + 1)

- Funkelfeuer mit dauerndem Funkel: Fkl.

oder

mit Gruppen von Funkeln

Beispiel: 3 Funkel: Fkl. (3)

Beispiel: 9 Funkel: Fkl. (9)

oder

mit Gruppen von Funkeln und 1 Blink

Beispiel: 6 Funkel + 1 Blink: Fkl. (6) + Bkl.

- Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel: SFkl.

oder

mit Gruppen von schnellen Funkeln

Beispiel: 3 schnelle Funkel: SFkl. (3)

Beispiel: 9 schnelle Funkel: SFkl. (9)

oder

mit Gruppen von schnellen Funkeln und 1 Blink

Beispiel: 6 schnelle Funkel + 1 Blink: SFkl. (6) + Bkl.

Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blink wird als Lichterscheinung von mehr als zwei Sekunden Dauer sichtbar.

Die Feuer mit Einzelunterbrechung oder Einzelblitzen und mit Gruppen von drei Unterbrechungen oder drei Blitzen werden als Feuer mit ungerader Kennung bezeichnet. Die Feuer mit Gruppen von zwei und vier Unterbrechungen oder Blitzen werden als Feuer mit gerader Kennung bezeichnet.

II. Bezeichnung der Fahrrinne

1. Rechte Seite
Bild 1

Farbe: rot
Form: Stumpftonne, Tonne mit toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange
toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
2. Linke Seite
Bild 2

Farbe: grün
Form: Spitztonne, Tonne mit toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange
toppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
3. Spaltung
Bild 3

Farbe: rot-grün waagerecht gestreift
Form: Kugeltonne, Tonne mit toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange
toppzeichen (wenn vorhanden): rot-grün waagerecht gestreifter Ball (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt.
Erforderlichenfalls zeigt ein rotes zylinderförmiges oder ein grünes kegelförmiges toppzeichen über dem Zeichen für die Fahrrinnenspaltung an, an welcher Seite die Vorbeifahrt erfolgen soll.
4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
4.1. Rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne
Bild 4a

Farbe: rot mit einem waagerechten grünen Streifen
Form: Stumpftonne, Tonne mit toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange
toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden): rotes Blitzfeuer: Blz. (2 + 1)
4.2 Linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne
Bild 4b

Farbe: grün mit einem waagerechten roten Streifen
Form: Spitztonne, Tonne mit toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange
toppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden): grünes Blitzfeuer: Blz. (2 + 1)
Die Positionen rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden der einmündenden Fahrrinne und linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne werden mit den Zeichen nach Bild 1 und Bild 2 bezeichnet.
5. Zusammenspiel der Bilder 1 bis 4 (Beispiel)
Bild 4c

III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße

A. Feste Zeichen

1. Rechte Seite
Farbe: rot
Form: Stanke mit toppzeichen
toppzeichen: roter Kegel - Spitze unten - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
Bild 5

2. Linke Seite
Farbe: grün
Form: Stange mit toppzeichen
toppzeichen: grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
Bild 6

3. Spaltung
Farbe: rot-grün
Form: Stange mit toppzeichen
toppzeichen (wenn vorhanden): roter Kegel - Spitze unten - über grünem Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt.
Bild 7

4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.

B. Schwimmende Zeichen (nur zur Bezeichnung von Hindernissen)

1. Rechte Seite
Farbe: rot-weiß waagerecht gestreift
Form: Spierentonne, Leuchttonne, Schwimmstange
toppzeichen: roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
Bild 8

2. Linke Seite
Farbe: grün-weiß waagerecht gestreift
Form: Spierentonne, Leuchttonne, Schwimmstange
toppzeichen: grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
Bild 9

C. Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 mit A.4 (Beispiel)

Bild 10

IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße

1. Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen

bei Nacht bei Tag
gesperrte Seite gesperrte Seite

ein rotes Feuer

Verbotszeichen A.1

ein roter Ball

oder

freie Seite freie Seite

zwei grüne Festfeuer übereinander

Hinweiszeichen E.1

oder

zwei grüne Doppelkegel übereinander

bei Nacht bei Tag
Beispiele:

Bild 12

2. Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der auf der freien Seite Geschwindigkeit zugelassen (Wellenschlag vermeiden)

bei Nacht bei Tag
gesperrte Seite gesperrte Seite

ein rotes Festfeuer

eine rote Flagge oder Tafel

freie Seite freie Seite

ein rotes Festfeuer über einem weißen Festfeuer

Bild 13

eine rote Flagge oder Tafel über einer weißen Flagge oder Tafel

bei Nacht bei Tag
Beispiele:

Bild 14

V. Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt (falls erforderlich)

A. Bezeichnung von Radarzielen

1. Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren (z.B. oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)

Bild 15

2. Stange mit Radarreflektor (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)

Bild 16

B. Bezeichnung von Freileitungen

1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt

(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)

Bild 17

2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt

(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)

Bild 18

VI. Bezeichnung der Lage der Fahrrinne zum Ufer sowie des Übergangs der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer

A. Lage der Fahrrinne zum Ufer

1. Rechte Seite
Farbe: rot/weiß
Form: Stange mit toppzeichen
toppzeichen rote quadratische Tafel mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren Rand oder roter quadratischer Lattenrahmen
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
Bild 19

2. Linke Seite
Farbe: grün/weiß
Form: Stange mit toppzeichen
toppzeichen: auf der Spitze stehende quadratische Tafel, obere Hälfte grün, untere Hälfte weiß oder grüner quadratischer auf der Spitze stehender Lattenrahmen
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
Bild 20

3. Zusammenspiel der Bilder 19 und 20 (Beispiel)
Bild 21

B. Übergang der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer

1. Rechte Seite
Farbe: gelb/schwarz
Form: Stange mit toppzeichen
toppzeichen: gelbe quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen oder gelbes stehendes Lattenkreuz
Bild 22

2. Linke Seite
Farbe: gelb/schwarz
Form: Stange mit toppzeichen
toppzeichen: gelbe auf der Spitze stehende quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen oder gelbes liegendes Lattenkreuz
Bild 23

3. Zusammenspiel der Bilder 22 und 23 (Beispiele)
3.1 Bezeichnung durch Einzelbaken
Bild 24

Feuer (wenn vorhanden)
linke Seite:gelbes Taktfeuer mit ungerader Kennung
rechte Seite:gelbes Taktfeuer mit gerader Kennung
3.2 Bezeichnung durch Richtbaken
Bild 25

Ein Richtbakenpaar besteht aus Ober- und Unterbake. Sie bezeichnen in Deckpeilung die Richtung des Überganges. Die Oberbake steht vom Schiff aus gesehen hinter der Unterbake und ist höher als diese.
Feuer (wenn vorhanden):
beide Seiten Unterfeuer: gelbes Gleichtaktfeuer
Oberfeuer:gleichgängig mit Unterfeuer oder gelbes Festfeuer

VII. Zusätzliche Bezeichnung für Seen und seeartige Erweiterungen

A. Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen

1. Kardinalzeichen

Eine allgemeine Gefahrenstelle (z.B. Untiefe, Wrack, Buhne und sonstiges Schiffahrtshindernis) ist in der Regel mit einem oder mehreren Kardinalzeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.

1.1 Definition der Quadranten und Zeichen

Die vier Quadranten (Nord, Ost, Süd und West) werden durch die vom Bezugspunkt ausgehenden Richtungen NW-NO, NO-SO, SO-SW und SW-NW begrenzt. Ein Kardinalzeichen wird nach dem Quadranten benannt, in dem es liegt.

Der Name des Kardinalzeichens sagt aus, daß an der Seite des Zeichens vorbeigefahren werden soll, nach der es benannt ist.

Bild 26

1.2 Beschreibung der Kardinalzeichen

Nord-Kardinalzeichen

Farbe: schwarz über gelb
Form: Bake oder Spiere mit toppzeichen
toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen oben -
Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkelfeuer Fkl. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl.
Bild 26a

Ost-Kardinalzeichen
Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Streifen
Form: Bake oder Spiere mit toppzeichen
toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen voneinander -
Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkelfeuer Fkl. (3) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (3)
Bild 26b

Süd-Kardinalzeichen
Farbe: gelb über schwarz
Form: Bake oder Spiere mit toppzeichen
toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen unten -
Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkelfeuer Fkl. (6) + Bkl. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (6) + Blk.
Bild 26c

West-Kardinalzeichen
Farbe: gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Streifen
Form: Bake oder Spiere mit toppzeichen
toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen zueinander -
Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkelfeuer (Fkl. (9) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (9)
Bild 26d

2. Einzelgefahrzeichen

Ein Einzelgefahrzeichen wird errichtet oder ausgelegt über einer Einzelgefahr. Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.

Farbe: schwarz mit einem oder mehreren breiten waagerechten roten Streifen
Form: Bake oder Spiere mit toppzeichen
toppzeichen: zwei schwarze Bälle übereinander
Feuer (wenn vorhanden): weißes Blitzfeuer Blz. (2)
Bild 27

B. Bezeichnung der Mitte eines Fahrwassers, einer Fahrwasserstrecke, einer Ansteuerung sowie einer Fahrwassereinfahrt

1. Mittelfahrwasserzeichen

An beiden Seiten des Zeichens ist eine der zugelassenen Abladetiefe entsprechende Wassertiefe vorhanden.

Farbe: Rot-weiß senkrecht gestreift
Form: Kugeltonne, Bake oder Spiere mit toppzeichen
toppzeichen (wenn vorhanden): roter Ball
Feuer (wenn vorhanden): weißes Taktfeuer: Ubr., Glt. oder Blz.
Bild 28

2. Zusätzliche Bezeichnung einer Fahrwasserstrecke und einer Ansteuerung

Leitfeuer sind Einzelfeuer, die durch Sektoren verschiedener Farbe und Kennung im allgemeinen ein Fahrwasser, eine Hafeneinfahrt oder einen freien Seeraum zwischen Untiefen bezeichnen. Die Fahrwasserstrecke ist identisch mit dem weißen Sektor des Leitfeuers.

Feuer: weißes Taktfeuer: Ubr. oder Glt. mit Warnsektoren rot und grün.

Bild 29

3. Einfahrtzeichen

Das Einfahrtzeichen dient der Kennzeichnung von Einfahrten von einem See oder einer seeartigen Erweiterung in einen verhältnismäßig engeren Wasserstraßenabschnitt.

Farbe: weiß-schwarz gestreift oder schwarz-weiß gestreift
Form: Stange mit toppzeichen
toppzeichen: rechtes Ufer: Raute aus senkrechtem Lattenwerk
linkes Ufer: Raute aus waagerechtem Lattenwerk
Feuer (wenn vorhanden): rechtes Ufer: rotes Taktfeuer
linkes Ufer: grünes Taktfeuer
Bild 30
rechtes Ufer

Bild 31
linkes Ufer

4. Zusammenspiel der Bilder 26 bis 31 und Bild 34 (Beispiel)

Bild 32

VIII. Bezeichnung von besonderen Wasserflächen

1. Tonnen für gesperrte Wasserflächen

Gelbe Tonnen mit oder ohne Radarreflektoren, mit oder ohne toppzeichen kennzeichnen eine gesperrte Wasserfläche. Als toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.

Bild 33

Bild 34

2. Tonnen für sonstige Zwecke

Weiße Tonnen können zu anderen als den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Als toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.

.

(ohne Inhalt) Anlage 9


.

Muster für das Ölkontrollbuch (§ 28.05 Nr. 1) Anlage 10


Ölkontrollbuch

....................................................................................
Name des Fahrzeugs

Auszug aus § 28.05 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung

1. Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum im Sinne des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß ein gültiges Ölkontrollbuch nach dem Muster der Anlage 10 an Bord haben. Das erste Ölkontrollbuch wird nur von der Schiffsuntersuchungskommission ausgestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von den Wasser- und Schiffahrtsämtern ausgegeben. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muß das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

2. Die in § 28.03 Nr. 1 genannten Abfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten zeitlichen Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch. Für die Abgabe von Hausmüll ist ein Nachweis nicht erforderlich

Seite 1

Laufende Nr. ...................................
................................................
Art des Fahrzeugs
.............................................................................
Name des Fahrzeugs
Amtliche Schiffsnummer oder Eichzeichen: .............................................................................
Ort der Ausstellung: .............................................................................
Datum der Ausstellung: .............................................................................
Dieses Buch enthält .............. Seiten
Stempel und Unterschrift der Behörde, die dieses Ölkontrollbuch aufgestellt hat

..........................................

Ausstellung der Ölkontrollbücher

Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird nur von der Schiffsuntersuchungskommission ausgestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Sie trägt auch die auf Seite 1m vorgesehenen Angaben ein.

Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einem Wasser- und Schiffahrtsamt mit der Folgenummer numeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Ölkontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Ölkontrollbuch wird unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben. Es ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.

Seite 2 und folgende

1. Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle:

1.1 Altöl ................................................. l
1.2 Bilgenwasser aus
Maschinenraum hinten ................................................. l
Maschinenraum vorne ................................................. l
anderen Räumen ................................................. l
1.3 Andere öl- und fetthaltige Abfälle
Altlappen ................................................. kg
Altfett ................................................. kg
Altfilter ................................................. Stück
Gebinde ................................................. Stück

2. Bemerkungen:

2.1 Nicht akzeptierte Abfälle

.................................................................................................................................

................................................................................................................................

.................................................................................................................................

2.2 Andere Bemerkungen:

.................................................................................................................................

.................................................................................................................................

.................................................................................................................................

Ort .................................... Datum .....................................

...............................................................................................
Stempel und Unterschrift der Annahmestelle

.

(ohne Inhalt) Anlage 11


1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren aus dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.

2) An mehreren Stellen dieser Verordnung findet sich der Vermerk "ohne Inhalt", da die Numerierung der Paragraphen und Anlagen im Hinblick auf die europäische Vereinheitlichung der Schiffahrtspolizeiverordnungen einer Entschließung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Unterausschuß Binnenschiffahrt Entschließung Nr. 24 vom 15. November 1985) folgt.

ENDE

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