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Besatzungsvorschriften  Anhang XI 11 12a 14 16 16b

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1.01 Allgemeines 11 16

Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, bestimmt sich nach Kapitel 3 oder nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein und wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V eingetragen. Die Eintragungen in mehrere dieser Urkunden sind zulässig. Sie müssen für die jeweils befahrenen Wasserstraßen gelten und an Bord mitgeführt werden.

Kapitel 2 11
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein

§ 2.01 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung 11, 11

1. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 3.14 der Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrüstungsstandards genügen:

1.1 Standard S1

  1. Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann. Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit.
  2. In den Gefahrenbereichen
    aa) der Temperatur des Kühlwassers der Hauptmotoren,
    bb) des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben,
    cc) des Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der Hauptmotoren, der Wendegetriebe oder der Propeller,
    dd) des Füllstandes der Bilgen des Hauptmaschinenraumes
    muss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen akustische und optische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.
  3. Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen.
  4. Die Steuereinrichtung muss auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden können.
  5. Die nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schallzeichen müssen vom Steuerstand aus gegeben werden können.
  6. Besteht keine direkte Verständigung vom Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und zu den Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.
  7. (ohne Inhalt)
  8. (ohne Inhalt)
  9. Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern.
  10. Die im Schiffsattest eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.
  11. Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.
  12. Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.
  13. Die nach Anhang II § 6.01 Nr. 1 erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden können.

1.2 Standard S2

  1. für einzeln fahrende Motorschiffe:
    Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
  2. für Motorschiffe, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen:
    Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
  3. für Motorschiffe, die einen Schubverband, bestehend aus dem Motorschiff selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen:
    Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Motorschiffes aus bedienbar ist;
  4. für Schubboote, die einen Schubverband fortbewegen:
    Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Schubbootes aus bedienbar ist;
  5. für Fahrgastschiffe:
    Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten.

2. Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1.1 oder 1.2 wird von der Untersuchungskommission in dem Schiffsattest unter Nummer 47 vermerkt.

§ § 2 . 0 2 b i s 2 . 1 6 (a ufgehoben) 11

Kapitel 3
Besatzungsvorschriften für Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4

§ 3.01 Allgemeines 11 14 16 16b

1. Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 3.02 bis 3.12 und wird von der Zentralstelle Schiffsunterschungskommission/Schiffseichamt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V eingetragen. Der Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster kann an Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:

  1. Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt.
  2. Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt eine entsprechende Fahrerlaubnis der Klassen a bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066).

2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. Für Fähren gelten die §§ 3.08a, 3.08b und § 3.12 entsprechend.

3. Für die Besatzung nach den §§ 3.02 bis 3.12 gelten die §§ 3.03 bis 3.07 mit Ausnahme von § 3.06 Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.

Abweichend von § 3.05 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein

  1. dürfen Inhaber eines vor dem 1. Januar 1998 erteilten und bis zu diesem Datum geltenden Musters entsprechenden Schifferdienstbuches dieses weiterverwenden,
  2. sind Schifferdienstbücher, die der Resolution Nummer 56 der Wirtschaftkommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) entsprechen, für Inhaber aus anderen Staaten auf ausländischen Fahrzeugen anerkannt, sofern der jeweilige Heimatstaat die genannte Resolution der UNECE umgesetzt hat,
  3. kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Schifferdienstbücher für Inhaber aus anderen Staaten auf ausländischen Fahrzeugen anerkennen, wenn sie für die jeweilige Funktion eine gleichwertige Qualifikation bescheinigen; dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt dies im Verkehrsblatt bekannt.

4. Die Besatzungsmitglieder müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen.

5. Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es die Umstände erfordern, beim Betrieb des Wasserfahrzeugs auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.

6. Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter zehn Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Besatzung sein.

7. Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen.

§ 3.02 Mitglieder der Besatzung, Befähigung 12a 14 16

1. Mitglieder der Besatzung können sein: Decksmann, Schiffsjunge, Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fährjunge, Fährgehilfe, Fährführer.

2. Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:

  1. beim Decksmann ein Mindestalter von 16 Jahren;
  2. beim Schiffsjungen ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis mit Besuch einer Schifferberufsschule;
  3. beim Matrosen
    aa) ein Mindestalter von 17 Jahren und
    aaa) ein erfolgreicher Abschluss des Ausbildungsverhältnisses nach Buchstabe b oder
    bbb) eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder
    bb) ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von drei Jahren als Angehöriger der Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate in der Binnenschifffahrt. Fahrzeiten nach dem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die vorgeschriebene Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;
  4. beim Matrosen-Motorwart
    aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in oder
    bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine andere mit Erfolg abgelegte, von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Prüfung nach den Anforderungen der Anlage 2 oder
    cc) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr auf einem Binnenschiff mit Maschinenantrieb und Grundkenntnissen in der Motorenkunde;
  5. beim Bootsmann
    aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder
    bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr;
  6. beim Steuermann
    aa) die Qualifikation zum Matrosen und weitere zwei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder
    bb) die Qualifikation zum Matrosen-Motorwart oder Bootsmann und ein weiteres Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;
  7. beim Schiffsführer das nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Patent;
  8. beim Maschinisten ein Mindestalter von 18 Jahren und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse;
  9. beim Fährjungen ein Mindestalter von 15 Jahren;
  10. beim Fährgehilfen ein Mindestalter von 17 Jahren und einer Fahrzeit von einem Jahr im Fährdienst oder als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem See- oder Binnenschiff;
  11. beim Fährführer die nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Fahrerlaubnis.

3. Der Schiffsführer hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfordernis, der als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der mindestens 17 Jahre alt ist. Die Qualifikation des Schiffsjungen ist gleichzusetzen mit der Qualifikation des Leichtmatrosen nach § 3.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.

4. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.

§ 3.03 Betriebsformen

1. Die Schiffsuntersuchungskommission setzt die Besatzung entsprechend der Betriebsform fest.

2. Die Betriebsformen sind:

A: Tagesfahrt
von höchstens 16 Stunden
jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.
B: Verkürzte halbständige Fahrt
von höchstens 18 Stunden
C: Halbständige Fahrt
von höchstens 20 Stunden
D: Ständige Fahrt
von höchstens 24 Stunden.

Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Wasserfahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer oder Ausrüster den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Fahrtenbuchs zu führen, die mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist.

§ 3.04 Dienst- und Ruhezeiten

1. Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf während der Fahrt mehr als 16 aufeinander folgende Stunden Dienst tun.

2. Vorbehaltlich der Sondervorschriften der Nummer 4 müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Hat ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden oder Löschen geleistet, so verkürzt sich seine Dienstzeit während der Fahrt innerhalb des gleichen Zeitraums von 24 Stunden um die Zeit, in der es hierbei gearbeitet hat. Als Arbeit gilt auch der Zeitraum, in welchem ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muss. In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- oder Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Vorschrift des Satzes 1, wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein müssen. Abweichende Regelungen arbeitsrechtlicher Art, insbesondere tarifvertragliche Beschränkungen auf eine zwölf- oder vierzehnstündige Fahrzeit, bleiben unberührt.

3. Auf jedem Wasserfahrzeug, ausgenommen auf einem Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schubleichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem schwimmenden Gerät, hat der Schiffsführer ein Fahrtenbuch zu führen. Es sind täglich in das Fahrtenbuch einzutragen:

  1. die Betriebsform,
  2. die Besatzung und
  3. für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit während der Fahrt.

Es sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:

  1. Ort und Zeit des täglichen Beginns und der täglichen Beendigung der Fahrt,
  2. für jedes Besatzungsmitglied die in den Nummern 2 Satz 2 und 3 genannten Arbeitszeiten,
  3. Änderungen während der Fahrt.

Jedes Fahrtenbuch, dessen Seiten nummeriert sind, muss mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden. Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.

4. Bei den Betriebsformen B, C und D (§ 3.03 Nr. 2) gelten die Voraussetzungen der Nummer 2 Satz 1 als erfüllt, wenn die nach den §§ 3.05 bis 3.10 für diese Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung von Beginn der Fahrt an Bord ist. In diesen Fällen ist der Nachweis der Dienstzeit während der Fahrt nach Nummer 3 nur für die Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungsmitglieder erforderlich. Arbeitszeiten nach Nummer 2 Satz 2 und 3 sind stets für jedes Besatzungsmitglied einzutragen.

5. In der Betriebsform a soll die Ruhezeit nach Nummer 2 Satz 1 zwischen 20 und 6 Uhr liegen. In der Betriebsform B soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr einschließen. In der Betriebsform C soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr einschließen.

§ 3.05 Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine 16

1. Wenn auf einem Wasserfahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine, ausgenommen eine Fähre,

  1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
  2. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
  3. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
  4. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
  5. mit über 1.000 t Tragfähigkeit die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar sind oder gleichwertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind, so beträgt die Besatzung:

Betriebsform (§ 3.03 Nr. 2)

Stufe Tragfähigkeit Besatzung A B C D
1 von 15 bis 250 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen - - 1 1
Schiffsjungen 1 1 - -
2 über 250 bis 500 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen - - 1 1
Schiffsjungen 1 1 - -
3 über 500 bis 750 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 1 1
Schiffsjungen - - - -
4 über 750 bis 1.400 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 2 2
Schiffsjungen 1 1 - 1
5 über 1.400 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 2 2 2 3
Schiffsjungen - - 1 -

2. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Schiffsjungen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.

3. In der Stufe 2 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.

4. In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Lehrabschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.

5. Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens (Elbe-km 607,50) mit ihren Nebenflüssen, auf der Trave, der Eider und der Kieler Förde bis Laboe brauchen Schuten und Leichter, ausgenommen Tankleichter, bis 330 t Tragfähigkeit in der Betriebsform a nur mit dem Schiffsführer besetzt zu sein.

6. Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform a im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in das Schiffszeugnis einzutragen sind:

  1. Es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;
  2. für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;
  3. längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.

Auf Antrag wird gestattet, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform a nur mit einem Schiffsführer besetzt sind.

7. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag zulassen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform a im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer besetzt sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.

§ 3.06 Besatzung der Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe 14 16

1. Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff

  1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
  2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
  3. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
  4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
  5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
    aa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
    bb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
  6. die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
  7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
  8. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
  9. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
  10. der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind,
  11. der Stufe 4 die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar oder gleichwertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,

so beträgt die Besatzung:

Betriebsform (§ 3.03 Nr. 2)

Stufe Tragfähigkeit Besatzung A B C D
1 von 15 bis 500 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen - - 1 1
Schiffsjungen 1 1 - -
2 über 500 bis 750 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 2 3
Schiffsjungen - - - -
3 über 750 bis 1.000 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 2 3
Schiffsjungen 1 1 - -
4 über 1.000 bis 1.350 t Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann - - - -
Matrosen 1 1 2 3
Schiffsjungen 1 1 1 -
5 über 1.350 t Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 1 1 2 2
Schiffsjungen - - - 1

2. Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.

3. Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 589 kW (800 PS) ist ein Matrose durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.

4. Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung bis 589 kW (800 PS) muss ein Besatzungsmitglied mit der Bedienung und Überwachung der Motoren vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit bedienen können, dass es ihn anzulassen und abzustellen vermag.

5. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.

6. Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der Verwendung ist in das Schiffszeugnis einzutragen.

7. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in allen Stufen und Betriebsformen

  1. bei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um einen Schiffsjungen,
  2. bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.

Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich seine Besatzung nicht.

8. Für die Fahrt auf der Elbe und ihren Nebenflüssen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag zulassen, dass auf einem Schiff mit einer Tragfähigkeit bis 120 t der Schiffsjunge entfällt, wenn in der Betriebsform A

  1. der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet ist, die Mehrverantwortung zu tragen und
  2. das Schiff
    aa) nur bei Tag fährt,
    bb) keine explosions- oder feuergefährlichen Güter befördert und
    cc) nur im Nahverkehr eingesetzt ist. Als Nahverkehr gilt auf der Unterelbe der Verkehr vom Hamburger Hafen abwärts bis zur Linie Freiburg-Störmündung.
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