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8. BinSchUOAbweichV
Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Vom 26. September 2014
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2014 S. 756aufgehoben)
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Nummer 1, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) und jeweils in Verbindung mit der Nummer I.4 des Organisationserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013 S. 422) auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a und 8 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest gemeinsam:
§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist auf dem Rhein mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Die für die Anwendung auf dem Rhein maßgeblichen Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt sind in Anhang 2 aufgeführt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2017 außer Kraft.
Abweichungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Bin SchUO) | Anhang 1 (zu § 1 Satz 1) |
I. Inhaltsübersicht
II. Vorübergehende Regelungen
1. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 7.02 Nummer 5 in folgender Fassung anzuwenden:
7.02 Nr. 5 | Mindestlichtdurchlässigkeit | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
N.E.U. für Fahrzeuge mit getönten Fensterscheiben, die folgenden Bedingungen genügen:
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2. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 8.05 Nummer 6 Satz 3 bis 5 in folgender Fassung anzuwenden:
8.05 | Nr. 6 Satz 3 bis Satz 5 | Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 |
3. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 8.10 Nummer 3 in folgender Fassung anzuwenden:
8.10 | Nr. 3 | Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende Schiffe | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 |
4. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 10.04 in folgender Fassung anzuwenden:
10.04 | Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 |
5. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9 in folgender Fassung anzuwenden:
11.12 | Nr. 2, 4, 5 und 9 | Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord | N.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 |
6. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 15.06 Nummer 6 Buchstabe c in folgender Fassung anzuwenden:
Buchstabe c | Fluchtwege nicht durch Küchen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 |
7. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 15.07 in folgender Fassung anzuwenden:
15.07 | Anforderungen an das Antriebssystem | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 |
8. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 15.08 Nummer 3 in folgender Fassung anzuwenden:
"15.08 | Nr. 3 Buchstabe a | Anforderungen an die Alarmanlage zur Alarmierung der Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder Bordpersonal | Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020. |
Buchstabe b | Alarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die Schiffsführung | Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. | |
Buchstabe c | Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung | Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007. Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
9. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.03 Nummer 1 die Angaben zu § 3.04 Nummer 7 in folgender Fassung anzuwenden:
3.04 | Nr. 7 | Höchstzulässiger Schalldruckpegel | Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 |
10. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.03 Nummer 1 die Angaben zu § 7.01 Nummer 2 in folgender Fassung anzuwenden:
7.01 | Nr. 2 | Eigengeräuschpegel | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 |
11. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.03 Nummer 1 die Angaben zu § 8.10 Nummer 2 in folgender Fassung anzuwenden:
8.10 | Nr. 2 | Fahrgeräusch | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 |
12. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.03 Nummer 1 die Angaben zu § 9.01 in folgender Fassung anzuwenden:
9.01 | Anforderungen an elektrische Anlagen | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 |
13. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.03 Nummer 1 die Angaben zu § 12.02 Nummer 5 in folgender Fassung anzuwenden:
12.02 | Nr. 5 | Lärm und Vibration in Wohnungen | Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 |
14. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 die Angaben zu § 10.04 in folgender Fassung anzuwenden:
10.04 | Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | 1.10.2003 |
15. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 die Angaben zu § 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9 in folgender Fassung anzuwenden:
11.12 | Nr. 2, 4, 5 und 9 | Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord | N.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | 1.12.2011 |
16. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 die Angaben zu § 15.06 Buchstabe c in folgender Fassung anzuwenden:
Buchstabe c | Fluchtwege nicht durch Küchen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | 1.1.2006 |
17. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 die Angaben zu § 15.07 in folgender Fassung anzuwenden:
15.07 | Anforderungen an das Antriebssystem | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | 1.1.2006 |
18. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 die Angaben zu § 15.08 Nummer 3 in folgender Fassung anzuwenden:
15.08 | Nr. 3 Buchstabe a | Anforderungen an die Alarmanlage zur Alarmierung der Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder Bordpersonal | Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem1.1.2020 | 1.1.2006 |
Buchstabe b | Alarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die Schiffsführung | Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. | 1.1.2006 | |
Buchstabe c | Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung | Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
1.1.2006 |
19. In Anhang II ist die Anlage I in der um nachstehende Abbildung mit textlicher Erläuterung, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Bild 10 beschlossen worden ist, ergänzten Fassung anzuwenden:
Bild 10 Rettungswesten benutzen |
Farbe: blau/weiß |
Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt | Anhang 2 (zu § 1 Satz 2) |
1) erstmals erlassen
2) Wiederholung ohne Änderungen
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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