umwelt-online: Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II

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Zur aktuellen Fassung

§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
    Kapitel 9  
9.01 Nr. 1 Satz 2 Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 2
2. Anstrich
Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 3 Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.02 Nr. 1 bis 3 Energieversorgungssysteme N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.05 Nr. 4 Schutzleiterquerschnitte N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.11 Nr. 4 Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
9.12 Nr. 2 Buchstabe d Direktanspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb und das Manövrieren N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 3 Buchstabe b Erdschlussüberwachungseinrichtung N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.13   Notabschaltvorrichtungen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.14 Nr. 3 Satz 2 Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.15 Nr. 2 Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 10 Kabel zu beweglichen Steuerhäusern N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.16 Nr. 3 Satz 2 Zweiter Stromkreis N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.19   Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.20   Elektronische Anlagen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
9.21   Elektromagnetische Verträglichkeit N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
    Kapitel 10  
10.01   Ankerausrüstung N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
10.02 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2 Buchstabe a Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird:

N.E.U., spätestens 1.1.2008

Zweites und drittes Seil: 1.1.2013

10.03 Nr. 1 Europäische Norm Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010
Nr. 2 Eignung für Brandklassen A, B und C Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010
Nr. 4 Füllmasse des CO2 und Rauminhalt Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010
10.03a   Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
10.03b   Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen *

*)

  1. Vor dem 1. Oktober 1980 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 in der Fassung des Beschlusses 1975-I-23 entsprechen.
  2. Vor dem 1. April 1992 fest installierte Feuerlöschanlagen, die mit dem Löschmittel Halon 1301 (CBrF3) betrieben werden, bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2005, jedoch längstens bis zum 1. Januar 2010 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 in der Fassung des Beschlusses 1985-II-26 entsprechen.
  3. Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen.
  4. Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 7.03 Nr. 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 gültig.
  5. § 10.03b Nr. 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.
10.04   Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015

(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020)

10.05 Nr. 2 Aufblasbare Rettungswesten N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden.

§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
    Kapitel 11  
11.02 Nr. 4
Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
Höhe der Lukensülle N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
11.04 Nr. 1 Lichte Breite des Gangbords ** N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite
Nr. 2 Gangbordgeländer Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020

** Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe:

Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des § 11.04 einzuhalten. Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,

  1. muss § 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,
  2. darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach § 11.04.
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
11.05 Nr.1 Zugänge der Arbeitsplätze N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 2 und 3 Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m N. E. U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 4 Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
11.06 Nr. 2 Ausgänge und Notausgänge N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
11.07 Nr. 1 Satz 2 Steigvorrichtungen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 2 und 3   N. E. U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes
11.10   Lukenabdeckungen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
11.11   Winden N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
11.12 Nr. 2, 4, 5 und 9 Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015

(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV
N.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020)

11.13   Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
    Kapitel 12  
12.01 Nr. 1 Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.02 Nr. 3 Lage der Fußböden N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 4 Aufenthalts- und Schlafräume N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 6 Stehhöhe in Wohnungen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 8 Bodenfläche der Aufenthaltsräume N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 9 Volumen der Räume N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 10 Luftvolumen pro Person N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 11 Abmessungen der Türen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 12 Buchstabe a und b Anordnung der Treppen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 13 Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten N. E. U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.03   Sanitäre Einrichtungen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.04   Küchen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.05   - gestrichen -
12.06   Heizung und Lüftung N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.07 Nr. 1 Satz 2 Sonstige Wohnungseinrichtungen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035

§§ Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
Kapitel 14a
14a.02 Nr. 2 Tabelle 1 und 2 und Nr. 5 Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen N.E.U., sofern

a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen,

b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und

c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.

§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
    Kapitel 15  
15.01 Nr. 1 Buchstabe c Nichtanwendung des § 8.08 Nr. 2 Satz 2 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Buchstabe d Nichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 2 Buchstabe c Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Buchstabe d Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.

Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen (Dampfmaschinen).

Buchstabe e Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden sind.
Nr. 5 und 6
  • Sichtschatten vor dem Bug
  • Ausreichende Sicht nach hinten
N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.02 Nr. 2 Anzahl und Anordnung der Schotte N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 5 Satz 2 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045.
Nr. 10 Buchstabe c Dauer des fernbetätigten Schließvorganges N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 12 Warnanlage im Steuerhaus, die anzeigt, welche Schotttür geöffnet ist N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 15 Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.03 Nr. 1 bis 6 Intaktstabilität N. E. U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 7 und 8 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 9 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U.

2-Abteilungsstatus N.E.U.
Nr. 10 bis 13 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.05 Nr. 2 Buchstabe a Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen ist N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Buchstabe b Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt ist N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.06 Nr. 1 Satz 1 Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem Kollisionsschott und vor dem Heckschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Satz 2 Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes"
Nr. 2 Schränke und Räume nach § 11.13 für brennbare Flüssigkeiten N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 Lichte Höhe von Ausgängen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Satz 2 Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen Für die Breite von 0,7 m gilt N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045.
Buchstabe f Satz 1 Abmessung der Notausgänge N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Buchstabe g Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 4 Buchstabe d Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 5 Anforderungen an Verbindungsgänge N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 6 Buchstabe b Fluchtwege zu Sammelflächen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Buchstabe c Fluchtwege nicht durch Maschinenräume N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Fluchtwege nicht durch Küchen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015

(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020)

Buchstabe d Keine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches in Fluchtwegen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 7 Geeignetes Sicherheitsleitsystem N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 8 Anforderungen an Sammelflächen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 9 Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 10 Buchstabe a Satz 1 Geländer entsprechend Norm EN 711:1995 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Satz 2 Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Buchstabe b Satz 2 Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 12 Landstege entsprechend Norm EN 14206:2003 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 13 Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 14 Satz 1 Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an Verkehrsflächen und Fensterscheiben N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 15 Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Anforderungen an Einhausungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 16 Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05 N. E. U., spätestens 31.12.2006
Nr. 17 Satz 2 Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 18 Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende Fenster N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 19 Anforderungen des § 15.06 an Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht ist N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.07   Anforderungen an das Antriebssystem N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015

(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020)

15.08 Nr. 2 Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.
Nr. 3 Anforderungen an die Alarmanlage Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.
(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV
Buchstabe a Anforderungen an die Alarmanlage zur Alarmierung der Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder Bordpersonal Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020.
Buchstabe b Alarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die Schiffsführung Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.)
Nr. 3 Buchstabe c Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007.

(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV
Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007. Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010)

Nr. 4 Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 5 Zwei motorische angetriebene Lenzpumpen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 6 Fest installiertes Lenzsystem N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 7 Öffnen der Kühlräume von innen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 8 Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in Räumen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9 Verbandkästen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
15.09 Nr. 1 Satz 1 Rettungsringe N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 2 Einzelrettungsmittel N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 3 Einrichtungen für einen sicheren Übergang N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 4 Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Art der Rettungsmittel Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettunsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Nr. 9 Prüfung der Rettungsmittel nach Herstellerangaben N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 10 Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 11 Krankentrage N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
15.10 Nr. 2 § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 3 Ausreichende Notbeleuchtung N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 4 Notstromanlage Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015.
Nr. 17 Feuermeldesystem Für Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
15.12 Nr. 1 Buchstabe c Tragbare Feuerlöscher in Küchen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2 Buchstabe a 2. Feuerlöschpumpe N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 3 Buchstabe b und c Druck und Wasserstrahllänge N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 4 Hydrantenventile N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 5 Axial angeschlossene Haspel N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 6 Materialien, Schutz gegen Unwirksamwerden N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 7 Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 8 Buchstabe b Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Buchstabe c Wasserstrahllänge auf allen Decks N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Buchstabe d Aufstellung der Feuerlöschpumpen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9 Feuerlöschanlage in Maschinenräumen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
15.13   Sicherheitsorganisation Für Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
15.14 Nr. 1 Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 2 Anforderungen an Abwassersammeltanks Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.15 Nr. 1 Leckstabilität N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 5 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 6 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9 Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen N. E. U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15


§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
    Kapitel 16  
16.01 Nr. 2 Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug Für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvorrichtung zugelassen worden sind: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035.
Nr. 3 letzter Satz Anforderungen an Antriebe N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
    Kapitel 17  
17.02 Nr. 3 Zusätzlich geltende Bestimmungen Es gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für die unter dieser Nummer zitierten Paragrafen.
17.03 Nr. 1 Generalalarmanlage N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 4 Größte zulässige Last von Hebezeugen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.04 Nr. 2 und 3 Restsicherheitsabstand bei Öffnungen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.05 Nr. 2 und 3 Restfreibord N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.06 bis 17.08   Krängungsversuch und Stabilitätsnachweise N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.09   Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
    Kapitel 20  
20.01   § 7.01 Nr. 2; § 8.05 Nr. 13 und § 8.10 Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015.
§ 8.09 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
    Kapitel 21  
21.01 bis 21.03     Für Sportfahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035

§ 24.03 Abweichungen für Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde

1. Auf Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen des § 24.02 die folgenden Bestimmungen angewendet werden. In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

- "E. U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h., die Vorschrift gilt nur beiErsatz oder beiUmbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
- "Erneuerung des Schiffsattestes": Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
    Kapitel 3  
3.03 Nr. 1 Lage des Kollisionsschotts E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
3.04 Nr. 2 Begrenzungsflächen von Bunkern mit Wohn- und Fahrgasträumen E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 7 Höchstzulässiger Schalldruckpegel Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
    Kapitel 4  
4.01 Nr. 2 Sicherheitsabstand, Freibord, Mindestfreibord Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
4.02 und 4.03    
    Kapitel 7  
7.01 Nr. 2 Eigengeräuschpegel E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
7.05 Nr. 2 Kontrolle der Signallichter Erneuerung des Schiffsattestes
    Kapitel 8  
8.08 Nr. 3 und 4 Mindestfördermenge und Lenzrohrdurchmesser Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
8.10 Nr. 2 Fahrtgeräusch E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
    Kapitel 9  
9.01   Anforderungen an elektrische Anlagen E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.03   Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.06   Zulässige maximale Spannungen E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.10   Generatoren und Motoren E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.11 Nr. 2 Aufstellung von Akkumulatoren E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.12   Schaltanlagen E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.14   Installationsmaterial E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.15   Kabel E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.17   Signalleuchten E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
    Kapitel 12  
12.02 Nr. 5 Lärm und Vibration in Wohnungen Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
    Kapitel 15  
15.02 Nr. 5, Nr. 6 Satz 1, Nr. 7 bis Nr. 11 und Nr. 13 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.02 Nr. 16 Wasserdichte Fenster E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.04   Sicherheitsabstand, Freibord, Einsenkungsmarken E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.05   Anzahl der Fahrgäste Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.10 Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 11 Notstromanlage E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

2. § 15.11 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke und anderen Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Deckbeläge schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Stoffe nicht in außergewöhnlichen Mengen entstehen dürfen.

3. § 15.11 Nr. 12 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend ist, wenn anstelle einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, dass sie im Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion.

§ 24.04 Sonstige Abweichungen

1. Für Fahrzeuge, deren Mindestfreibord nach § 4.04 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung festgesetzt wurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Eigners den Freibord nach § 4.03 der am 1. Januar 1995 geltenden Fassung festsetzen.

2. Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, brauchen Kapitel 9 nicht zu entsprechen, müssen aber mindestens der am 31. März 1983 geltenden Fassung des Kapitels 6 entsprechen.

3. § 15.06 Nr. 3 Buchstabe a bis e und § 15.12 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich der Regelung über die einzige Schlauchlänge sind nur bei Fahrgastschiffen anzuwenden, deren Kiel nach dem 30. September 1984 gelegt wurde, sowie bei Umbauten der betroffenen Bereiche, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045.

4. Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Schiffsattest einzutragen.

5. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden.

§ 24.05 (ohne Inhalt) 12a

§ 24.06 Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter § 24.01 fallen 12a 14 17

1. Für Fahrzeuge, für die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, gelten, sofern sie sich am 31. Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, die nachstehenden Bestimmungen.

2. Die Fahrzeuge müssen der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Abweichend von Satz 1 können Fahrgastschiffe, denen ab dem 1. Januar 2006 und vor dem 1. Januar 2007 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, den Vorschriften des Kapitels 15 dieser Verordnung in der Fassung vom 31. Dezember 2005 entsprechen.

3. Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.

4. § 24.04 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.

5. In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

- "N. E. U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
- "Erneuerung des Schiffsattestes": Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung
    Kapitel 3    
3.03 Nr. 7 Vorschiffe mit Ankernischen Die Vorschrift gilt ab dem 1.1.2001 bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2041 1.10.1999
3.04 Nr. 3 Satz 2 Isolierung in Maschinenräumen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.4.2003
Nr. 3 Satz 3 und Satz 4 Öffnungen und Verschlussorgane N. E. U. spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.10.2003
    Kapitel 6    
6.02 Nr. 1 Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 1.4.2007
  Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 1.4.2007
6.07 Nr. 2 Buchstabe a Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdruckes N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2007
    Kapitel 7    
7.02 Nr. 6 Aus Sicherheitsglas N. E. U. 1.12.2016
7.04 Nr. 3 Anzeige Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden:
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
1.4.2007
Nr. 9 Satz 3 Bedienung mittels eines Hebels N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2007
Satz 4 Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2007
7.05 Nr. 1 Signallichter, deren Gehäuse und Zubehör und Lichtquellen Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. 1.12.2009
7.06 Nr. 1 Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. Dezember 2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist. 1.12.2009
Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist. 1.12.2009
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und, wenn eine gültige Einbaubescheinigung auf Grund der Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) oder der Anlage M Teil III dieser Verordnung vorhanden ist, betrieben werden. 1.12.2009
7.06 Nr. 3 Inland AIS Geräte Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards erfolgte, dürfen bis zum 30.11.2015 eingebaut und über dieses Datum hinaus weiterhin betrieben werden. 1.12.2013
    Kapitel 8    
8.02 Nr. 4 Abschirmung von Leitungsverbindungen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 1.4.2007
Nr. 5 Mantelrohrsysteme N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 1.4.2007
Nr. 6 Isolierung von Maschinenteilen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.4.2003
8.03 Nr. 4 Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen Drehzahlreduzierung N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2004
Nr. 6 Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2004
8.05 Nr. 7 Satz 1 Betätigung der Schnellschlussventile am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.4.2008
Nr. 9 Satz 2 Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.1999
Nr. 13 Füllstandüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.4.1999
8.06   Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.4.2007
8.07   Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.4.2007
    Kapitel 8a    
      Die Vorschriften gelten nicht
  1. für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren, und
  2. für Austauschmotoren *, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.

*) Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbaubedingungen ähnlich ist.

1.1.2002
8a.02 Nr. 2 Grenzwerte Für Motoren, die vor dem 1.7.2007 an Bord installiert waren, gelten die Grenzwerte der folgenden Tabelle: 1.7.2007


PN
[kW]
CO
[g/kWh]
HC
[g/kWh]
NOx
[g/kWh]
PT
[g/kWh]
37< PN < 75 6,5 1,3 9,2 0,85
75< PN < 130 5,0 1,3 9,2 0,70
PN> 130 5,0 1,3 n> 2.800 min-1 = 9,2

500< n < 2.800 min-1 = 45 ⋅ n(-0,2)

0,54
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung
    Kapitel 10    
10.02 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.12.2011
Nr. 2 Buchstabe a Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008 Zweites und drittes Seil: 1.1.2013 1.4.2003
10.03 Nr. 1 Europäische Norm Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 1.4.2002
Nr. 2 Eignung für Brandklassen A, B und C Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 1.4.2002
Nr. 4 Füllmasse des CO2 und Rauminhalt Bei Ersatz, spätestens 1.1.2007 1.4.2002
10.03a   Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen N. E. U. spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 1.4.2002
10.03b   Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen *, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035

*)

  1. Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 zugelassen, wenn sie § 10.03 Nr. 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
  2. Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2002 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 10.03 Nr. 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 gültig.
  3. § 10.03b Nr. 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.
1.4.2002
10.04   Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.10.2003
10.05 Nr. 2 Aufblasbare Rettungswesten N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden. 1.10.2003
    Kapitel 11    
11.02 Nr. 4 Höhe der Schanzkleider und Lukensülle sowie Gangbordgeländer N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 1.12.2011
Höhe der Lukensülle N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 1.12.2011
11.04 Nr. 2 Gangbordgeländer Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 1.12.2011
11.12 Nr. 2, 4, 5 und 9 Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.12.2011
11.13   Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.10.2002
    Kapitel 12    
12.05   - gestrichen -
Kapitel 14a
14a.02 Nr. 2 Tabelle 1 und 2 und Nummer 5 Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen N.E.U., sofern

a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen,

b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und

c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.

1.12.2011
    Kapitel 15    
15.01 Nr. 1 Buchstabe c Nichtanwendung des § 8.08 Nr. 2 Satz 2 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006
Buchstabe d Nichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nr. 2 Buchstabe c Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006
Buchstabe d Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Buchstabe e Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden sind. 1.1.2006
Nr. 5 und 6
  • Sichtschatten vor dem Bug
  • Ausreichende Sicht nach hinten
N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.12.2016
15.02 Nr. 2 Anzahl und Anordnung der Schotte N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 5 Satz 2 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 15 Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
15.03 Nr. 1 bis 6 Intaktstabilität N. E. U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 7 und 8 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 9 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U.

1.12.2011
2-Abteilungsstatus N.E.U. 1.1.2006
Nr. 10 bis 13 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
15.05 Nr. 2 Buchstabe a Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen ist N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Buchstabe b Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt ist N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
15.06 Nr. 1 Satz 1 Fahrgasträume unterhalb des Schottendecks und vor dem Heckschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Satz 2 Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.12.2011
Nr. 2 Schränke und Räume nach § 11.13 für brennbare Flüssigkeiten N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006
Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 Lichte Höhe von Ausgängen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Satz 2 Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen Für das Maß von 0,7 m gilt N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. 1.1.2006
Buchstabe f Satz 1 Abmessung der Notausgänge N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Buchstabe g Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 4 Buchstabe d Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 5 Anforderungen an Verbindungsgänge N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 6 Buchstabe b Fluchtwege zu Sammelflächen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Buchstabe c Fluchtwege nicht durch Maschinenräume N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 1.1.2006
Fluchtwege nicht durch Küchen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach 1.1.2015  1.1.2006
Buchstabe d Keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches in Fluchtwegen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 7 Geeignetes Sicherheitsleitsystem N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nr. 8 Anforderungen an Sammelflächen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 9 Buchstabe a bis c, Buchstabe e und letzter Satz Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 10 Buchstabe a Satz 1 Geländer entsprechend Norm EN 711:1995 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Satz 2 Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Buchstabe b Satz 2 Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 12 Landstege entsprechend Norm EN 14206:2003 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006
Nr. 13 Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 14 Satz 1 Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an Verkehrsflächen und Fensterscheiben N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 15 Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen Anforderungen an Einhausungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Anforderungen an Einhausungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.12.2011
Nr. 16 Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05 N. E. U., spätestens 31.12.2006 1.1.2006
Nr. 17 Satz 2 Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 18 Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu öffnende Fenster N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung
15.07   Anforderungen an das Antriebssystem N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006
15.08 Nr. 2 Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. 1.1.2006
Nr. 3 Anforderungen an die Alarmanlage Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. 1.1.2006
Buchstabe a Anforderungen an die Alarmanlage zur Alarmierung der Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder Bordpersonal Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem1.1.2020 1.1.2006
Buchstabe b Alarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die Schiffsführung Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. 1.1.2006)
Buchstabe c Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes.

Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes

1.1.2006
Nr. 4 Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nr. 5 Zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nr. 6 Festinstalliertes Lenzsystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem1.1.2015 1.1.2006
Nr. 7 Öffnen der Kühlräume von innen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006
Nr. 8 Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in Räumen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nr. 9 Verbandkästen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006
15.09 Nr. 1 Satz 1 Rettungsringe N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006
Nr. 2 Einzelrettungsmittel N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006
Nr. 3 Einrichtungen für einen sicheren Übergang N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nr. 4 Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 1.1.2006
Art der Rettungsmittel Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

1.1.2006
Nr. 9 Prüfung der Rettungsmittel nach Herstellerangaben N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006
Nr. 10 Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nr. 11 Krankentrage N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006
15.10 Nr. 2 § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste. N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nr. 3 Ausreichende Notbeleuchtung N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nr. 4 Notstromanlage Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. 1.1.2006
Buchstabe f Notstrom für Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe i N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Buchstabe i Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nr. 6 Satz 1 Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Satz 2 und 3 Einbau der Kabel N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Satz 4 Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006
15.11 Nr. 1 Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 2 Ausführung von Trennflächen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 3 In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein. N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nr. 4 Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 5 Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 6 Brandprüfverfahren nach dem Code N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 7 Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbar N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 7a Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen des Schiffsattestes N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011
Nr. 8 Buchstaben a, b, c Satz 2 und d Anforderungen an Türen in Trennflächen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 9 Wände nach Nummer 2 von Deck zu Deck Auf Kabinenschiffen ohne Druckwassersprühanlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nr. 10 Trennflächen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 12 Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 13 Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2 N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 14 Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 15 Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzügen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 16 Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 17 Feuermeldesystem Für Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006
15.12 Nr. 1 Buchstabe c Tragbare Feuerlöscher in Küchen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006
Nr. 2 Buchstabe a 2. Feuerlöschpumpe N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nr. 4 Hydrantenventile N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006
Nr. 5 Axial angeschlossene Haspel N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006
Nr. 6 Materialien; Schutz gegen Unwirksamwerden N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nr. 7 Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nr. 8 Buchstabe b Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Buchstabe d Aufstellung der Feuerlöschpumpen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nr. 9 Feuerlöschanlage in Maschinenräumen N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. Die Übergangsbestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nach dem 31.12.1995 auf Kiel gelegt wurden und deren Schiffskörper aus Holz, Aluminium oder Kunststoff bestehen und deren Maschinenräume nicht aus einem Werkstoff nach § 3.04 Nr. 3 und 4 hergestellt wurden. 1.1.2006
15.13   Sicherheitsorganisation Für Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006
15.14 Nr. 1 Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 2 Anforderungen an Abwassersammeltanks Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
15.15 Nr. 1 Leckstabilität N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nr. 5 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nr. 6 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nr. 9 Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen N. E. U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15 1.1.2006
    Kapitel 22a    
22a.05 Nr. 2 Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, die oberhalb von Mannheim fahren wollen Für Fahrzeuge, die eine am 30.9.2001 gültige Sondererlaubnis einer zuständigen Behörde besitzen, gelten die Vorschriften auf dem Streckenabschnitt nicht, für den die Sondererlaubnis erteilt worden ist. 1.10.2001
    Kapitel 22b    
22b.03 Nr. 3 In Betrieb gehen der zweiten unabhängigen Antriebsanlage oder des Handantriebs N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 1.4.2005

6. Für Neubauten von Fahrzeugen mit Längen von mehr als 110 m, deren Kiel vor dem 1. Oktober 2001 gelegt worden ist, kann auf die Erfüllung des § 22a.05 Nr. 2 Buchstabe d für die Fahrt zwischen Mannheim und Karlsruhe verzichtet werden. Diese Fahrtbeschränkung ist unter Nummer 10 in das Schiffsattest einzutragen.

§ 24.07 (ohne Inhalt)

§ 24.08 Übergangsbestimmung zu § 2.18

1. Vor dem 1. April 2007 erteilte amtliche Schiffsnummern werden mit dem 1. April 2007 durch Voranstellung der Ziffer "0" zu europäischen Schiffsnummern.

2. Die europäische Schiffsnummer wird spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. März 2007 in das Schiffsattest und in das Verzeichnis nach Anlage C eingetragen sowie auf dem Fahrzeug angebracht.

§ 24.09 Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN 12a

Zulassungszeugnisse, die nach der mit Beschluss 2001-II-27 gebilligten und in der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. II S. 648) umgesetzten Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), erteilt wurden und deren Ablaufdatum nicht überschritten ist, gelten als in § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b genannte Zulassungszeugnisse nach ADN.

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