umwelt-online: Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II
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§§ | und Nr. | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen |
Kapitel 9 | |||
9.01 | Nr. 1 Satz 2 | Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
Nr. 2 2. Anstrich |
Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 3 | Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
9.02 | Nr. 1 bis 3 | Energieversorgungssysteme | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
9.05 | Nr. 4 | Schutzleiterquerschnitte | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
9.11 | Nr. 4 | Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes |
9.12 | Nr. 2 Buchstabe d | Direktanspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb und das Manövrieren | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
Nr. 3 Buchstabe b | Erdschlussüberwachungseinrichtung | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
9.13 | Notabschaltvorrichtungen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
9.14 | Nr. 3 Satz 2 | Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
9.15 | Nr. 2 | Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
Nr. 10 | Kabel zu beweglichen Steuerhäusern | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
9.16 | Nr. 3 Satz 2 | Zweiter Stromkreis | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
9.19 | Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
9.20 | Elektronische Anlagen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
9.21 | Elektromagnetische Verträglichkeit | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Kapitel 10 | |||
10.01 | Ankerausrüstung | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
10.02 | Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b | Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes |
Nr. 2 Buchstabe a | Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile | Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird:
N.E.U., spätestens 1.1.2008 Zweites und drittes Seil: 1.1.2013 |
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10.03 | Nr. 1 | Europäische Norm | Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 |
Nr. 2 | Eignung für Brandklassen A, B und C | Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 | |
Nr. 4 | Füllmasse des CO2 und Rauminhalt | Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 | |
10.03a | Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
10.03b | Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen | *
*)
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10.04 | Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV |
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10.05 | Nr. 2 | Aufblasbare Rettungswesten | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden. |
** Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe: Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des § 11.04 einzuhalten. Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,
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§§ | und Nr. | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen |
11.05 | Nr.1 | Zugänge der Arbeitsplätze | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
Nr. 2 und 3 | Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m | N. E. U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes | |
Nr. 4 | Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
11.06 | Nr. 2 | Ausgänge und Notausgänge | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
11.07 | Nr. 1 Satz 2 | Steigvorrichtungen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
Nr. 2 und 3 | N. E. U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes | ||
11.10 | Lukenabdeckungen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
11.11 | Winden | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
11.12 | Nr. 2, 4, 5 und 9 | Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV |
11.13 | Lagerung brennbarer Flüssigkeiten | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | |
Kapitel 12 | |||
12.01 | Nr. 1 | Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
12.02 | Nr. 3 | Lage der Fußböden | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
Nr. 4 | Aufenthalts- und Schlafräume | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Nr. 6 | Stehhöhe in Wohnungen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Nr. 8 | Bodenfläche der Aufenthaltsräume | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Nr. 9 | Volumen der Räume | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Nr. 10 | Luftvolumen pro Person | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Nr. 11 | Abmessungen der Türen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Nr. 12 Buchstabe a und b | Anordnung der Treppen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Nr. 13 | Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten | N. E. U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
12.03 | Sanitäre Einrichtungen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
12.04 | Küchen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
12.05 | - gestrichen - | ||
12.06 | Heizung und Lüftung | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
12.07 | Nr. 1 Satz 2 | Sonstige Wohnungseinrichtungen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
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§§ | und Nr. | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen |
Kapitel 15 | |||
15.01 | Nr. 1 Buchstabe c | Nichtanwendung des § 8.08 Nr. 2 Satz 2 | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 |
Buchstabe d | Nichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 2 Buchstabe c | Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04 | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Buchstabe d | Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07 | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.
Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen (Dampfmaschinen). |
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Buchstabe e | Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden sind. | |
Nr. 5 und 6 |
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N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
15.02 | Nr. 2 | Anzahl und Anordnung der Schotte | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 |
Nr. 5 Satz 2 | Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck | Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. | |
Nr. 10 Buchstabe c | Dauer des fernbetätigten Schließvorganges | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
Nr. 12 | Warnanlage im Steuerhaus, die anzeigt, welche Schotttür geöffnet ist | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | |
Nr. 15 | Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
15.03 | Nr. 1 bis 6 | Intaktstabilität | N. E. U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 |
Nr. 7 und 8 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 9 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U. |
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2-Abteilungsstatus | N.E.U. | ||
Nr. 10 bis 13 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
15.05 | Nr. 2 Buchstabe a | Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen ist | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 |
Buchstabe b | Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt ist | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
15.06 | Nr. 1 Satz 1 | Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem Kollisionsschott und vor dem Heckschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 |
Satz 2 | Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes" | |
Nr. 2 | Schränke und Räume nach § 11.13 für brennbare Flüssigkeiten | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 | Lichte Höhe von Ausgängen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Satz 2 | Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen | Für die Breite von 0,7 m gilt N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. | |
Buchstabe f Satz 1 | Abmessung der Notausgänge | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Buchstabe g | Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 4 Buchstabe d | Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 5 | Anforderungen an Verbindungsgänge | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 6 Buchstabe b | Fluchtwege zu Sammelflächen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Buchstabe c | Fluchtwege nicht durch Maschinenräume | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Fluchtwege nicht durch Küchen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV |
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Buchstabe d | Keine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches in Fluchtwegen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 7 | Geeignetes Sicherheitsleitsystem | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
Nr. 8 | Anforderungen an Sammelflächen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 9 | Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 10 Buchstabe a Satz 1 | Geländer entsprechend Norm EN 711:1995 | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Satz 2 | Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Buchstabe b Satz 2 | Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 12 | Landstege entsprechend Norm EN 14206:2003 | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Nr. 13 | Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 14 Satz 1 | Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an Verkehrsflächen und Fensterscheiben | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 15 | Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Anforderungen an Einhausungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | ||
Nr. 16 | Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05 | N. E. U., spätestens 31.12.2006 | |
Nr. 17 Satz 2 | Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 18 | Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende Fenster | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 19 | Anforderungen des § 15.06 an Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht ist | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
15.07 | Anforderungen an das Antriebssystem | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV |
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15.08 | Nr. 2 | Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich | Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. |
Nr. 3 | Anforderungen an die Alarmanlage | Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. | |
(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV | |||
Buchstabe a | Anforderungen an die Alarmanlage zur Alarmierung der Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder Bordpersonal | Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020. | |
Buchstabe b | Alarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die Schiffsführung | Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.) | |
Nr. 3 Buchstabe c | Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung | Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007.
(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV |
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Nr. 4 | Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 5 | Zwei motorische angetriebene Lenzpumpen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 6 | Fest installiertes Lenzsystem | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
Nr. 7 | Öffnen der Kühlräume von innen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Nr. 8 | Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in Räumen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 9 | Verbandkästen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
15.09 | Nr. 1 Satz 1 | Rettungsringe | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 |
Nr. 2 | Einzelrettungsmittel | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Nr. 3 | Einrichtungen für einen sicheren Übergang | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 4 | Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Art der Rettungsmittel | Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.
Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettunsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet. |
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Nr. 9 | Prüfung der Rettungsmittel nach Herstellerangaben | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Nr. 10 | Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 11 | Krankentrage | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
15.10 | Nr. 2 | § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
Nr. 3 | Ausreichende Notbeleuchtung | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
Nr. 4 | Notstromanlage | Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. | |
Nr. 17 | Feuermeldesystem | Für Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
15.12 | Nr. 1 Buchstabe c | Tragbare Feuerlöscher in Küchen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes |
Nr. 2 Buchstabe a | 2. Feuerlöschpumpe | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 3 Buchstabe b und c | Druck und Wasserstrahllänge | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 4 | Hydrantenventile | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Nr. 5 | Axial angeschlossene Haspel | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Nr. 6 | Materialien, Schutz gegen Unwirksamwerden | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 7 | Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 8 Buchstabe b | Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Buchstabe c | Wasserstrahllänge auf allen Decks | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Buchstabe d | Aufstellung der Feuerlöschpumpen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 9 | Feuerlöschanlage in Maschinenräumen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
15.13 | Sicherheitsorganisation | Für Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
15.14 | Nr. 1 | Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen | Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 |
Nr. 2 | Anforderungen an Abwassersammeltanks | Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
15.15 | Nr. 1 | Leckstabilität | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 |
Nr. 5 | Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung | Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 6 | Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung | Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 9 | Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15 |
§§ | und Nr. | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen |
Kapitel 16 | |||
16.01 | Nr. 2 | Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug | Für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvorrichtung zugelassen worden sind: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035. |
Nr. 3 letzter Satz | Anforderungen an Antriebe | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Kapitel 17 | |||
17.02 | Nr. 3 | Zusätzlich geltende Bestimmungen | Es gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für die unter dieser Nummer zitierten Paragrafen. |
17.03 | Nr. 1 | Generalalarmanlage | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes |
Nr. 4 | Größte zulässige Last von Hebezeugen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | |
17.04 | Nr. 2 und 3 | Restsicherheitsabstand bei Öffnungen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes |
17.05 | Nr. 2 und 3 | Restfreibord | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes |
17.06 bis 17.08 | Krängungsversuch und Stabilitätsnachweise | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | |
17.09 | Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | |
Kapitel 20 | |||
20.01 | § 7.01 Nr. 2; § 8.05 Nr. 13 und § 8.10 | Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. | |
§ 8.09 Nr. 2 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | ||
Kapitel 21 | |||
21.01 bis 21.03 | Für Sportfahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
§ 24.03 Abweichungen für Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde
1. Auf Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen des § 24.02 die folgenden Bestimmungen angewendet werden. In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
- "E. U.": | Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h., die Vorschrift gilt nur beiErsatz oder beiUmbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. |
- "Erneuerung des Schiffsattestes": | Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein. |
§§ | und Nr. | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen |
Kapitel 3 | |||
3.03 | Nr. 1 | Lage des Kollisionsschotts | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
3.04 | Nr. 2 | Begrenzungsflächen von Bunkern mit Wohn- und Fahrgasträumen | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
Nr. 7 | Höchstzulässiger Schalldruckpegel | Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
Kapitel 4 | |||
4.01 | Nr. 2 | Sicherheitsabstand, Freibord, Mindestfreibord | Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
4.02 und 4.03 | |||
Kapitel 7 | |||
7.01 | Nr. 2 | Eigengeräuschpegel | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
7.05 | Nr. 2 | Kontrolle der Signallichter | Erneuerung des Schiffsattestes |
Kapitel 8 | |||
8.08 | Nr. 3 und 4 | Mindestfördermenge und Lenzrohrdurchmesser | Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
8.10 | Nr. 2 | Fahrtgeräusch | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
Kapitel 9 | |||
9.01 | Anforderungen an elektrische Anlagen | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
9.03 | Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
9.06 | Zulässige maximale Spannungen | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
9.10 | Generatoren und Motoren | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
9.11 | Nr. 2 | Aufstellung von Akkumulatoren | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
9.12 | Schaltanlagen | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
9.14 | Installationsmaterial | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
9.15 | Kabel | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
9.17 | Signalleuchten | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
Kapitel 12 | |||
12.02 | Nr. 5 | Lärm und Vibration in Wohnungen | Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
Kapitel 15 | |||
15.02 | Nr. 5, Nr. 6 Satz 1, Nr. 7 bis Nr. 11 und Nr. 13 | Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 |
15.02 | Nr. 16 | Wasserdichte Fenster | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 |
15.04 | Sicherheitsabstand, Freibord, Einsenkungsmarken | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
15.05 | Anzahl der Fahrgäste | Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
15.10 | Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 11 | Notstromanlage | E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 |
2. § 15.11 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke und anderen Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Deckbeläge schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Stoffe nicht in außergewöhnlichen Mengen entstehen dürfen.
3. § 15.11 Nr. 12 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend ist, wenn anstelle einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, dass sie im Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion.
§ 24.04 Sonstige Abweichungen
1. Für Fahrzeuge, deren Mindestfreibord nach § 4.04 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung festgesetzt wurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Eigners den Freibord nach § 4.03 der am 1. Januar 1995 geltenden Fassung festsetzen.
2. Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, brauchen Kapitel 9 nicht zu entsprechen, müssen aber mindestens der am 31. März 1983 geltenden Fassung des Kapitels 6 entsprechen.
3. § 15.06 Nr. 3 Buchstabe a bis e und § 15.12 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich der Regelung über die einzige Schlauchlänge sind nur bei Fahrgastschiffen anzuwenden, deren Kiel nach dem 30. September 1984 gelegt wurde, sowie bei Umbauten der betroffenen Bereiche, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045.
4. Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Schiffsattest einzutragen.
5. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden.
§ 24.06 Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter § 24.01 fallen 12a 14 17
1. Für Fahrzeuge, für die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, gelten, sofern sie sich am 31. Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, die nachstehenden Bestimmungen.
2. Die Fahrzeuge müssen der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Abweichend von Satz 1 können Fahrgastschiffe, denen ab dem 1. Januar 2006 und vor dem 1. Januar 2007 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, den Vorschriften des Kapitels 15 dieser Verordnung in der Fassung vom 31. Dezember 2005 entsprechen.
3. Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
4. § 24.04 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
5. In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
- "N. E. U.": | Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. |
- "Erneuerung des Schiffsattestes": | Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein. |
§§ | und Nr. | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | Inkrafttretung |
Kapitel 3 | ||||
3.03 | Nr. 7 | Vorschiffe mit Ankernischen | Die Vorschrift gilt ab dem 1.1.2001 bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2041 | 1.10.1999 |
3.04 | Nr. 3 Satz 2 | Isolierung in Maschinenräumen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.4.2003 |
Nr. 3 Satz 3 und Satz 4 | Öffnungen und Verschlussorgane | N. E. U. spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.10.2003 | |
Kapitel 6 | ||||
6.02 | Nr. 1 | Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | 1.4.2007 |
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | 1.4.2007 | ||
6.07 | Nr. 2 Buchstabe a | Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdruckes | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.4.2007 |
Kapitel 7 | ||||
7.02 | Nr. 6 | Aus Sicherheitsglas | N. E. U. | 1.12.2016 |
7.04 | Nr. 3 | Anzeige | Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
1.4.2007 |
Nr. 9 Satz 3 | Bedienung mittels eines Hebels | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.4.2007 | |
Satz 4 | Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.4.2007 | |
7.05 | Nr. 1 | Signallichter, deren Gehäuse und Zubehör und Lichtquellen | Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. | 1.12.2009 |
7.06 | Nr. 1 | Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. Dezember 2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist. | 1.12.2009 |
Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden | Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist. | 1.12.2009 | ||
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und, wenn eine gültige Einbaubescheinigung auf Grund der Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) oder der Anlage M Teil III dieser Verordnung vorhanden ist, betrieben werden. | 1.12.2009 | ||
7.06 | Nr. 3 | Inland AIS Geräte | Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards erfolgte, dürfen bis zum 30.11.2015 eingebaut und über dieses Datum hinaus weiterhin betrieben werden. | 1.12.2013 |
Kapitel 8 | ||||
8.02 | Nr. 4 | Abschirmung von Leitungsverbindungen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 | 1.4.2007 |
Nr. 5 | Mantelrohrsysteme | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 | 1.4.2007 | |
Nr. 6 | Isolierung von Maschinenteilen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.4.2003 | |
8.03 | Nr. 4 | Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen Drehzahlreduzierung | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.4.2004 |
Nr. 6 | Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.4.2004 | |
8.05 | Nr. 7 Satz 1 | Betätigung der Schnellschlussventile am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | 1.4.2008 |
Nr. 9 Satz 2 | Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.4.1999 | |
Nr. 13 | Füllstandüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | 1.4.1999 | |
8.06 | Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.4.2007 | |
8.07 | Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.4.2007 | |
Kapitel 8a | ||||
Die Vorschriften gelten nicht
*) Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbaubedingungen ähnlich ist. |
1.1.2002 | |||
8a.02 | Nr. 2 | Grenzwerte | Für Motoren, die vor dem 1.7.2007 an Bord installiert waren, gelten die Grenzwerte der folgenden Tabelle: | 1.7.2007 |
PN [kW] |
CO [g/kWh] |
HC [g/kWh] |
NOx [g/kWh] |
PT [g/kWh] |
37< PN < 75 | 6,5 | 1,3 | 9,2 | 0,85 |
75< PN < 130 | 5,0 | 1,3 | 9,2 | 0,70 |
PN> 130 | 5,0 | 1,3 | n> 2.800 min-1 = 9,2
500< n < 2.800 min-1 = 45 ⋅ n(-0,2) |
0,54 |
§§ | und Nr. | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | Inkrafttretung |
Kapitel 10 | ||||
10.02 | Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b | Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.12.2011 |
Nr. 2 Buchstabe a | Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile | Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008 Zweites und drittes Seil: 1.1.2013 | 1.4.2003 | |
10.03 | Nr. 1 | Europäische Norm | Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 | 1.4.2002 |
Nr. 2 | Eignung für Brandklassen A, B und C | Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 | 1.4.2002 | |
Nr. 4 | Füllmasse des CO2 und Rauminhalt | Bei Ersatz, spätestens 1.1.2007 | 1.4.2002 | |
10.03a | Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen | N. E. U. spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | 1.4.2002 | |
10.03b | Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen | *, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
*)
|
1.4.2002 | |
10.04 | Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | 1.10.2003 | |
10.05 | Nr. 2 | Aufblasbare Rettungswesten | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden. | 1.10.2003 |
Kapitel 11 | ||||
11.02 | Nr. 4 | Höhe der Schanzkleider und Lukensülle sowie Gangbordgeländer | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | 1.12.2011 |
Höhe der Lukensülle | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | 1.12.2011 | ||
11.04 | Nr. 2 | Gangbordgeländer | Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | 1.12.2011 |
11.12 | Nr. 2, 4, 5 und 9 | Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | 1.12.2011 |
11.13 | Lagerung brennbarer Flüssigkeiten | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.10.2002 | |
Kapitel 12 | ||||
12.05 | - gestrichen - | |||
Kapitel 14a | ||||
14a.02 | Nr. 2 Tabelle 1 und 2 und Nummer 5 | Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen | N.E.U., sofern
a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen, b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht. |
1.12.2011 |
Kapitel 15 | ||||
15.01 | Nr. 1 Buchstabe c | Nichtanwendung des § 8.08 Nr. 2 Satz 2 | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.1.2006 |
Buchstabe d | Nichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 | |
Nr. 2 Buchstabe c | Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04 | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.1.2006 | |
Buchstabe d | Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07 | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 | |
Buchstabe e | Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden sind. | 1.1.2006 | |
Nr. 5 und 6 |
|
N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.12.2016 | |
15.02 | Nr. 2 | Anzahl und Anordnung der Schotte | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nr. 5 Satz 2 | Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck | Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 15 | Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
15.03 | Nr. 1 bis 6 | Intaktstabilität | N. E. U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nr. 7 und 8 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 9 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U. |
1.12.2011 | ||
2-Abteilungsstatus | N.E.U. | 1.1.2006 | ||
Nr. 10 bis 13 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
15.05 | Nr. 2 Buchstabe a | Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen ist | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Buchstabe b | Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt ist | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
15.06 | Nr. 1 Satz 1 | Fahrgasträume unterhalb des Schottendecks und vor dem Heckschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Satz 2 | Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.12.2011 | |
Nr. 2 | Schränke und Räume nach § 11.13 für brennbare Flüssigkeiten | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.1.2006 | |
Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 | Lichte Höhe von Ausgängen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Satz 2 | Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen | Für das Maß von 0,7 m gilt N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. | 1.1.2006 | |
Buchstabe f Satz 1 | Abmessung der Notausgänge | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Buchstabe g | Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 4 Buchstabe d | Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 5 | Anforderungen an Verbindungsgänge | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 6 Buchstabe b | Fluchtwege zu Sammelflächen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Buchstabe c | Fluchtwege nicht durch Maschinenräume | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | 1.1.2006 | |
Fluchtwege nicht durch Küchen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach 1.1.2015 | 1.1.2006 | ||
Buchstabe d | Keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches in Fluchtwegen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 7 | Geeignetes Sicherheitsleitsystem | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 | |
Nr. 8 | Anforderungen an Sammelflächen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 9 Buchstabe a bis c, Buchstabe e und letzter Satz | Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 10 Buchstabe a Satz 1 | Geländer entsprechend Norm EN 711:1995 | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Satz 2 | Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Buchstabe b Satz 2 | Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 12 | Landstege entsprechend Norm EN 14206:2003 | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.1.2006 | |
Nr. 13 | Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 14 Satz 1 | Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an Verkehrsflächen und Fensterscheiben | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 15 | Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen Anforderungen an Einhausungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Anforderungen an Einhausungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.12.2011 | ||
Nr. 16 | Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05 | N. E. U., spätestens 31.12.2006 | 1.1.2006 | |
Nr. 17 Satz 2 | Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 18 | Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu öffnende Fenster | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
§§ | und Nr. | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | Inkrafttretung |
15.07 | Anforderungen an das Antriebssystem | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 | |
15.08 | Nr. 2 | Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich | Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. | 1.1.2006 |
Nr. 3 | Anforderungen an die Alarmanlage | Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. | 1.1.2006 | |
Buchstabe a | Anforderungen an die Alarmanlage zur Alarmierung der Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder Bordpersonal | Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem1.1.2020 | 1.1.2006 | |
Buchstabe b | Alarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die Schiffsführung | Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. | 1.1.2006) | |
Buchstabe c | Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung | Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes.
Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes |
1.1.2006 | |
Nr. 4 | Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 | |
Nr. 5 | Zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 | |
Nr. 6 | Festinstalliertes Lenzsystem | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem1.1.2015 | 1.1.2006 | |
Nr. 7 | Öffnen der Kühlräume von innen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.1.2006 | |
Nr. 8 | Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in Räumen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 | |
Nr. 9 | Verbandkästen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.1.2006 | |
15.09 | Nr. 1 Satz 1 | Rettungsringe | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.1.2006 |
Nr. 2 | Einzelrettungsmittel | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.1.2006 | |
Nr. 3 | Einrichtungen für einen sicheren Übergang | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 | |
Nr. 4 | Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | 1.1.2006 | |
Art der Rettungsmittel | Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.
Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet. |
1.1.2006 | ||
Nr. 9 | Prüfung der Rettungsmittel nach Herstellerangaben | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.1.2006 | |
Nr. 10 | Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 | |
Nr. 11 | Krankentrage | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.1.2006 | |
15.10 | Nr. 2 | § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste. | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 |
Nr. 3 | Ausreichende Notbeleuchtung | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 | |
Nr. 4 | Notstromanlage | Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. | 1.1.2006 | |
Buchstabe f | Notstrom für Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe i | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 | |
Buchstabe i | Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2 | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 | |
Nr. 6 Satz 1 | Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2 | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 | |
Satz 2 und 3 | Einbau der Kabel | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 | |
Satz 4 | Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 | |
15.11 | Nr. 1 | Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nr. 2 | Ausführung von Trennflächen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 3 | In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein. | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 | |
Nr. 4 | Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 5 | Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 6 | Brandprüfverfahren nach dem Code | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 7 | Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbar | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 7a | Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen des Schiffsattestes | N.E.U., spätestens bei Erneuerung | 1.12.2011 | |
Nr. 8 Buchstaben a, b, c Satz 2 und d | Anforderungen an Türen in Trennflächen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 9 | Wände nach Nummer 2 von Deck zu Deck | Auf Kabinenschiffen ohne Druckwassersprühanlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 | |
Nr. 10 | Trennflächen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 12 | Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 13 | Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2 | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 14 | Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 15 | Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzügen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 16 | Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
Nr. 17 | Feuermeldesystem | Für Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 | |
15.12 | Nr. 1 Buchstabe c | Tragbare Feuerlöscher in Küchen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.1.2006 |
Nr. 2 Buchstabe a | 2. Feuerlöschpumpe | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 | |
Nr. 4 | Hydrantenventile | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.1.2006 | |
Nr. 5 | Axial angeschlossene Haspel | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.1.2006 | |
Nr. 6 | Materialien; Schutz gegen Unwirksamwerden | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 | |
Nr. 7 | Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 | |
Nr. 8 Buchstabe b | Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 | |
Buchstabe d | Aufstellung der Feuerlöschpumpen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 | |
Nr. 9 | Feuerlöschanlage in Maschinenräumen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. Die Übergangsbestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nach dem 31.12.1995 auf Kiel gelegt wurden und deren Schiffskörper aus Holz, Aluminium oder Kunststoff bestehen und deren Maschinenräume nicht aus einem Werkstoff nach § 3.04 Nr. 3 und 4 hergestellt wurden. | 1.1.2006 | |
15.13 | Sicherheitsorganisation | Für Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.1.2006 | |
15.14 | Nr. 1 | Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen | Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nr. 2 | Anforderungen an Abwassersammeltanks | Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 | |
15.15 | Nr. 1 | Leckstabilität | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nr. 5 | Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung | Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 | |
Nr. 6 | Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung | Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 | |
Nr. 9 | Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen | N. E. U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15 | 1.1.2006 | |
Kapitel 22a | ||||
22a.05 | Nr. 2 | Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, die oberhalb von Mannheim fahren wollen | Für Fahrzeuge, die eine am 30.9.2001 gültige Sondererlaubnis einer zuständigen Behörde besitzen, gelten die Vorschriften auf dem Streckenabschnitt nicht, für den die Sondererlaubnis erteilt worden ist. | 1.10.2001 |
Kapitel 22b | ||||
22b.03 | Nr. 3 | In Betrieb gehen der zweiten unabhängigen Antriebsanlage oder des Handantriebs | N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 | 1.4.2005 |
6. Für Neubauten von Fahrzeugen mit Längen von mehr als 110 m, deren Kiel vor dem 1. Oktober 2001 gelegt worden ist, kann auf die Erfüllung des § 22a.05 Nr. 2 Buchstabe d für die Fahrt zwischen Mannheim und Karlsruhe verzichtet werden. Diese Fahrtbeschränkung ist unter Nummer 10 in das Schiffsattest einzutragen.
§ 24.07 (ohne Inhalt)
§ 24.08 Übergangsbestimmung zu § 2.18
1. Vor dem 1. April 2007 erteilte amtliche Schiffsnummern werden mit dem 1. April 2007 durch Voranstellung der Ziffer "0" zu europäischen Schiffsnummern.
2. Die europäische Schiffsnummer wird spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. März 2007 in das Schiffsattest und in das Verzeichnis nach Anlage C eingetragen sowie auf dem Fahrzeug angebracht.
§ 24.09 Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN 12a
Zulassungszeugnisse, die nach der mit Beschluss 2001-II-27 gebilligten und in der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. II S. 648) umgesetzten Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), erteilt wurden und deren Ablaufdatum nicht überschritten ist, gelten als in § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b genannte Zulassungszeugnisse nach ADN.
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(Stand: 16.10.2018)
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